Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über Planzeichen in Regionalplänen (Sächsische Planzeichenverordnung – SächsPlanzVO)
                            Verordnung 
    des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über Planzeichen in Regionalplänen 
        (Sächsische Planzeichenverordnung – SächsPlanzVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 7. Mai 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Mai 2021
                            Aufgrund von § 4 Abs. 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 174), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 237) geändert worden ist, wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Anwendungsbereich
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Für die zeichnerischen Festlegungen in den Raumstruktur- und Raumnutzungskarten der Regionalpläne sind die Planzeichen gemäß den Anlagen 1 und 2 zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gleiches gilt bei einer Darstellung von Inhalten der Karten nach Satz 1 in Karten des Regionalplanes, die die Raumstruktur- und Raumnutzungskarten ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausnahmen
                            Wenn es für die Lesbarkeit der Raumstruktur- und Raumnutzungskarten erforderlich ist, kann mit Zustimmung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde bei der Art der Flächenfüllung von den Vorgaben des § 1 Satz 1 abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Parameter
                            Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde stellt den Regionalen Planungsverbänden die Parameter für die zeichnerische Darstellung der Planzeichen gemäß den Anlagen 1 und 2 zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 7. Mai 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister des Innern 
            Markus Ulbig
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlagen
                            Anlage 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überschrift geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 5 der Verordnung vom 12. April 2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 517)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung vom 11. Juni 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 474)