Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz (SächsOWiG)
                            Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz  
    (SächsOWiG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 20. Januar 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. November 2015
                            Der Sächsische Landtag hat am 16. Dezember 1993 das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhaltsübersicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                Erster Teil Allgemeine Vorschriften
                            §   1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verbleib der Geldbußen und Verwarnungsgelder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wirkung der Einziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Notwendige Auslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erstattung von Auslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ersatzpflicht für Verfolgungsmaßnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Zweiter Teil Einzelne Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeiten
                            §   7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutz von Wappen und Flaggen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit nach § 112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            OWiG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sonstige sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                Dritter Teil Schlußvorschriften
                            § 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
                            Die Vorschriften dieses Teils gelten für Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht und nach Landesrecht, soweit Behörden, Organe oder Stellen des Freistaates Sachsen oder einer der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts Bußgeldverfahren durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verbleib der Geldbußen und Verwarnungsgelder
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide einer juristischen Person des öffentlichen Rechts festgesetzt worden sind, fließen in deren Kassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Satz 1 gilt für Verwarnungsgelder, die nach § 56 und § 57 Abs. 2 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            OWiG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302), erhoben werden, und für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Verwarnungsgelder, die von Beamten des Polizeivollzugsdienstes festgesetzt werden und deren Einzug den Bußgeldbehörden überlassen wird, fließen in die Kassen dieser Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Wirkung der Einziehung
                            Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf die juristische Person des öffentlichen Rechts über, deren Behörde, Organ oder Stelle die Einbeziehung angeordnet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Notwendige Auslagen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Notwendige Auslagen nach § 105 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            OWiG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            trägt die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde, Organ oder Stelle das Bußgeldverfahren durchgeführt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Auslagen sind den in Satz 1 genannten juristischen Personen unmittelbar aufzuerlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Erstattung von Auslagen
                            Die Geldbeträge, die eine der am Bußgeldverfahren beteiligten Stellen nach § 107 Abs. 3 Nr. 10 und 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            OWiG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder nach Nummern 1911 und 1912 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gerichtskostengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als Auslagen erhebt, werden zwischen dem Freistaat Sachsen und der juristischen Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde, Organ oder Stelle das Bußgeldverfahren durchführt, nicht erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ersatzpflicht für Verfolgungsmaßnahmen
                            Ersatzpflichtig im Sinne von § 110 Abs. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            OWiG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde, Organ oder Stelle das Bußgeldverfahren durchgeführt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Zweiter Teil Einzelne Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeiten
§ 7
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Schutz von Wappen und Flaggen
                            (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Wappen oder die Dienstflagge einer Gemeinde oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Wappen eines Landkreises
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            benutzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Den in Absatz 1 genannten Wappen und Dienstflaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Zuständigkeit nach § 112 OWiG
                            Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            OWiG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            OWiG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            , soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen des Landtages oder seines Präsidenten handelt, der Präsident des Landtages.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Sonstige sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
                            Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            OWiG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind in den Fällen der §§ 7 bis 10 die Ortspolizeibehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵
                        
                        
                    
                    
                    
                Dritter Teil Schlußvorschriften
§ 14 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
                            Die Verordnung vom 22. März 1984 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten (GBl. DDR I Nr. 14 S. 173), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 1990 (GBl. DDR I Nr. 39 S. 542), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet C Abschn. I Nr. 3 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einigungsvertrages
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) fortgilt, wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Inkrafttreten
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft; im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 20. Januar 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtagspräsident 
          Erich Iltgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
          Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister des Innern 
          Heinz Eggert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhaltsübersicht geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 370, 376) und durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 376, 379)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7 aufgehoben durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 370, 376)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8 aufgehoben durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 370, 376)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9 aufgehoben durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 370, 376)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13 aufgeoben durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 376, 379)