VwV Opfer- und Präventionshilfe – VwVOpfPrä
DE - Landesrecht Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung für die Gewährung von Zuwendungen im Bereich der freien Opfer- und Präventionshilfe (VwV Opfer- und Präventionshilfe – VwVOpfPrä)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung für die Gewährung von Zuwendungen im Bereich der freien Opfer- und Präventionshilfe (VwV Opfer- und Präventionshilfe – VwVOpfPrä)
Vom 29. Juni 2023

I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der
§§ 23
und
44 der Sächsischen Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), sowie der dazu erlassenen
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für sozialpädagogische Angebote und Leistungen von Trägern der freien Straffälligen- und Opferhilfe.
2.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.
3.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II. Gegenstand der Förderung

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung fördert Leistungen und Maßnahmen zur Schaffung von Angeboten im Bereich der freien Straffälligen- und Opferhilfe. Die Förderung umfasst folgende Arbeitsfelder:
1.
sozialpädagogische Angebote für Gefangene im Justizvollzug, Haftentlassene sowie Probandinnen und Probanden des Sozialen Dienstes der Justiz,
2.
Untersuchungshaft-Vermeidung bei Jugendlichen,
3.
Betreutes Wohnen,
4.
Beratung und Betreuung von Opfern sowie Straftäterinnen und Straftätern,
5.
Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Straffälligen- und Opferhilfe,
6.
Förderung der Zusammenarbeit zwischen der freien und staatlichen Straffälligen- und Opferhilfe, einschließlich Tagungen,
7.
wissenschaftliche Untersuchungen in besonders begründeten Ausnahmefällen zur Evaluation von Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 6.

III. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Vereine auf dem Gebiet der freien Straffälligen- und Opferhilfe.

IV. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendungen werden im Rahmen der institutionellen Förderung, zum Beispiel der Förderung von Beratungsstellen, oder der Projektförderung gewährt.
2.
Die Finanzierung erfolgt vorrangig als Festbetragsfinanzierung, im Einzelfall auch als Anteil- oder Fehlbedarfsfinanzierung.
3.
Eine Förderung aus Mitteln des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung erfolgt in der Regel in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung (Zuschuss) und kann bis zur Höhe von 70 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben, in besonders begründeten Ausnahmefällen auch darüber hinaus, erfolgen. Leistungen können nur für das jeweilige geltende Haushaltsjahr gewährt werden. In besonderen Fällen können auch Zuwendungen für fortlaufende Maßnahmen oder Maßnahmen mit einem Projektzeitraum von mehr als einem Jahr gewährt werden. Mehrere gleichartige Projekte auf örtlicher und regionaler Ebene werden nicht gefördert.
4.
Für die Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben gelten folgende Bemessungsgrundlagen:
a.
Personalausgaben für Mitarbeiter bis zur Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder, in besonders begründeten Ausnahmefällen bis zur Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder,
b.
Honorare einer freien oder nebenberuflichen wissenschaftlichen oder ähnlichen Tätigkeit für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 5 und 7 bis zu 25 Euro je Stunde; eine höhere Vergütung bedarf einer besonderen Begründung,
c.
Reisekosten entsprechend den §§
4
, 5 Absatz 1, 2, 5 bis 7 des
Sächsischen Reisekostengesetzes
vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist, in Verbindung mit der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Anpassung der in § 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes festgesetzten Beträge der Wegstreckenentschädigung
vom 3. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 566), in der jeweils geltenden Fassung,
d.
Sachausgaben in der Höhe der tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für die geförderte Maßnahme.

V. Sonstige Nebenbestimmungen

Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertiger Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.

VI. Verfahren

1.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die
Verwaltungsvorschrift zu § 44 Sächsischen Haushaltsordnung
, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen worden sind.
2.
Zuwendungsanträge sind unter Verwendung des entsprechenden Formblattes (Anlage 1) schriftlich beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über den jeweiligen überörtlichen Träger, der eine Stellungnahme hinzufügt, einzureichen. Anträge für institutionelle Förderungen sollen jeweils bis zum 1. Oktober für das folgende Haushaltsjahr vorliegen. Anträge für Projektförderungen müssen mindestens zwei Monate vor Durchführung des geplanten Projektes eingereicht werden. Im Zuwendungsantrag sind die Verfahrensweise und die Ziele, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen, so eindeutig zu bestimmen, dass die Angaben später als Grundlage für die Bewertung des Programmerfolgs dienen können.
3.
Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Darin wird Näheres über die Sicherung einer zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung, über die dem Zuwendungsempfänger obliegenden Mitteilungspflichten und über den Verwendungsnachweis geregelt sowie Hinweise zu den Voraussetzungen für Rücknahme oder Widerruf der Bewilligung und die Zurückforderung der Zuwendung erteilt. Bei der Zuwendungsentscheidung sind auch die Koordinierung der Maßnahmen der freien Träger der Straffälligen- und Opferhilfe sowie deren Zusammenarbeit zu berücksichtigen. In der Regel wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
4.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt bei institutioneller Förderung entsprechend Nummer 7.3 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
, bei Projektförderung entsprechend Nummer 7.5 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
. In letzteren Fall ist die Auszahlung unter Verwendung des entsprechenden Formblattes (Anlage 2) zu beantragen.
5.
Die Weitergabe der Mittel kann in Ausnahmefällen gestattet werden. Ausnahmen sind insbesondere anzunehmen, wenn
a)
der Zuwendungsempfänger einen Dritten benötigt, um den Zuwendungszweck zu verwirklichen oder
b)
das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung eine weitere Stelle benötigt, um die Zuwendung an einen großen Kreis Letztempfänger zu verteilen.
Der Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) ist berechtigt, die Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie und entsprechend Nummer 12 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
an einen unmittelbar beteiligten Projektpartner oder die jeweils angeschlossenen Verbände und Organisationen (Letztempfänger) weiterzuleiten, soweit dies im Zuwendungsbescheid zugelassen ist. Die Weitergabe erfolgt in privatrechtlicher Form. Im Bewilligungsbescheid ist dem Zuwendungsempfänger die Regelung der vertraglichen Mindestinhalte gemäß Nummer 12.6 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
aufzuerlegen.
6.
Der Verwendungsnachweis (Anlage 3) ist spätestens bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Kalenderjahres dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung vorzulegen. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung behält sich Einzelfallprüfungen bei Zuwendungsempfängern vor.

VII. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
VwV Opfer- und Präventionshilfe vom 14. Dezember 2001
(SächsABl. 2002 S. 40), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 199), außer Kraft.
Dresden, den 29. Juni 2023
Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Katja Meier

Anlagen

Anlage 1 Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
Anlage 2 Auszahlungsantrag
Anlage 3 Verwendungsnachweis
Anhang 3 Finanzierung der Gesamtmaßnahme
Anhang 4 Haushalts- oder Wirtschaftsplan
Anhang 5 Honorarausgaben
Anhang 6 Personalausgaben
Anhang 7 Stellenplan
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