Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Naturschutzgebietes „Muldenwiesen“
                            Verordnung  
        des Regierungspräsidiums Chemnitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Änderung des Naturschutzgebietes „Muldenwiesen“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 7. November 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsNatSchG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Änderung der Verordnung
                            Die Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Muldenwiesen“ vom 13. Juni 1997 (SächsABl. S. 709) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemeinde Hammerbrücke im Vogtlandkreis wird aus dem Naturschutzgebiet „Muldenwiesen“ ausgegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausgliederungsgegenstand
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgliederungsgegenstand ist der südwestliche Teil des Flurstücks 840/11 der Gemarkung Friedrichsgrün.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese zirka 0,61 Hektar große Fläche, die durch ein landwirtschaftliches Anwesen charakterisiert ist, befindet sich im Offenland zwischen der Ortslage Friedrichsgrün und der Zwickauer Mulde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die ausgegliederte Fläche ist auf einer kombinierten Übersichts- (Maßstab 1 : 10 000) und Flurkarte (Maßstab 1 : 2 000) des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 7. November 2006 mit je einer roten Grenzlinie eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Chemnitz, den 7. November 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungspräsidium Chemnitz 
              Noltze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übersichts- und Flurkarte