VO Teilaufhebung NSG „Hermannsdorf“
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Teilaufhebung des Naturschutzgebietes „Hermannsdorf“

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden
zur Teilaufhebung des Naturschutzgebietes
„Hermannsdorf“
Vom 23. August 2000
Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 115) wird verordnet:

§ 1 Aufhebung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Weißwasser, Gemarkung Weißwasser, Niederschlesischer Oberlausitzkreis, werden aus dem Naturschutzgebiet herausgenommen.

§ 2 Ausgliederungsgegenstand

(1)
1
Das Aufhebungsgebiet hat eine Größe von etwa 145,5 ha.
2
Es umfasst nach dem Stand vom 17. April 2000 auf dem Gebiet der Stadt Weißwasser, Gemarkung Weißwasser, Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis, in der Flur 14 das Flurstück Nr. 10/3 teilweise und in der Flur 15 die Flurstücke 16/1 teilweise und 16/4 teilweise.
(2)
1
Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Übersichtskarte vom 23. August 2000 im Maßstab 1 : 5 000 und in einer Flurkarte vom 23. August 2000 im Maßstab 1 : 5 000 eingezeichnet.
2
Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.
3
Die Verordnung mit Karten ist beim Regierungspäsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karte wird nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.
Dresden, den 23. August 2000
Regierungspräsidium Dresden Dr. Weidelener
Regierungspräsident
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