Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Naturschutzgebietes „Fichtelberg mit Schönjungferngrund“
                            Verordnung  
        des Regierungspräsidiums Chemnitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Änderung des Naturschutzgebietes 
            „Fichtelberg mit Schönjungferngrund“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 5. April 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsNatSchG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 115), wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Erklärung der Ausgliederung
                            Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Kurort Oberwiesenthal im Landkreis Annaberg wird aus dem Naturschutzgebiet „Fichtelberg mit Schönjungferngrund“ ausgegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausgliederungsgegenstand
                            (1) Das Ausgliederungsgebiet befindet sich im Hangbereich zwischen dem so genannten Eckbauer und dem Gipfel des Hinteren Fichtelberges.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von zirka 4 Hektar und betrifft folgende Flurstücke der Gemarkung Oberwiesenthal:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            926/1 (teilweise), 928/3 (teilweise), 929/2 (teilweise).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 5. April 2001 im Maßstab 1 : 5000 mit einer roten Grenzlinie eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Soweit diese Grenzlinie an Flurstücksgrenzen entlang führt, bildet die Flurstücksgrenze die Grenze des Ausgliederungsgebietes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ansonsten bildet die äußere Grenze der roten Linie die Grenze des Ausgliederungsgebietes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Flurkarte ist Bestandteil der Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 In-Kraft-Treten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Chemnitz, den 5. April 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungspräsidium Chemnitz 
                Noltze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flurkarte