Gesetz zur Einsetzung eines Sächsischen Normenkontrollrates (Sächsisches Normenkontrollratsgesetz – SächsNKRG)
Gesetz
zur Einsetzung eines Sächsischen Normenkontrollrates
(Sächsisches Normenkontrollratsgesetz – SächsNKRG)
Vom 3. Juli 2014
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2023
Der Sächsische Landtag hat am 19. Juni 2014 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Einsetzung eines Sächsischen Normenkontrollrates
(1)
1
Bei der Staatsregierung wird ein Sächsischer Normenkontrollrat eingerichtet.
2
Er ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in seiner Tätigkeit unabhängig.
(2) Der Sächsische Normenkontrollrat hat die Aufgabe, die Staatsregierung bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen auf den Gebieten des Bürokratieabbaus und der besseren Rechtsetzung zu unterstützen.
(3)
1
Er prüft insbesondere die Darstellung des Erfüllungsaufwandes neuer Regelungen für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, und die öffentliche Verwaltung auf ihre Nachvollziehbarkeit sowie Methodengerechtigkeit.
2
Der Sächsische Normenkontrollrat kann im Rahmen seiner Prüfungen Vorschläge zur Reduzierung des Erfüllungsaufwandes unterbreiten.
(4) Die angestrebten Ziele und Zwecke von Regelungen sind nicht Gegenstand seiner Prüfungen.
¹
§ 2 Erfüllungsaufwand
Der Erfüllungsaufwand umfasst den gesamten messbaren Zeitaufwand und die Kosten, welche durch die Befolgung einer Vorschrift bei den Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft sowie der öffentlichen Verwaltung entstehen.
²
§ 3 Zusammensetzung und Organisation des Sächsischen Normenkontrollrates
(1)
1
Der Sächsische Normenkontrollrat besteht aus sechs Mitgliedern.
2
Die zuständige Staatsministerin oder der zuständige Staatsminister beruft sie im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Staatsregierung für eine Amtszeit von drei Jahren.
3
Eine erneute Berufung ist einmal zulässig.
4
Die Mitglieder sind berechtigt, ihr Amt durch Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsministerin oder dem zuständigen Staatsminister niederzulegen.
5
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird ein neues Mitglied für die verbleibende Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen; Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Eine Berufung kann aus wichtigem, in der Person des Mitglieds liegendem Grund aufgehoben werden, insbesondere wenn bei fortbestehender Mitgliedschaft eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung des Sächsischen Normenkontrollrates droht.
(3)
1
Die Mitglieder sollen den Bereichen der Politik, der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Kommunen sowie zivilgesellschaftlichen Gruppen entstammen.
2
Frauen und Männer sollen gleichermaßen vertreten sein.
3
Die Mitglieder sollen Erfahrungen in Angelegenheiten der Rechtssetzung oder Rechtsanwendung innerhalb staatlicher oder gesellschaftlicher Institutionen gesammelt haben.
(4)
1
Die Mitglieder dürfen während ihrer Mitgliedschaft im Sächsischen Normenkontrollrat weder einer gesetzgebenden Körperschaft noch einer Bundes- oder Landesbehörde angehören noch zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen.
2
Sie dürfen auch nicht innerhalb des letzten Jahres vor der Berufung zum Mitglied des Sächsischen Normenkontrollrates eine derartige Stellung innegehabt haben.
3
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.
(5)
1
Die Mitgliedschaft im Sächsischen Normenkontrollrat ist ein Ehrenamt.
2
Die Mitglieder erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch die Staatsregierung festgesetzt wird, und Ersatz ihrer Reisekosten nach den entsprechend anzuwendenden Bestimmungen des
Sächsischen Reisekostengesetzes
vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Die oder der Vorsitzende des Sächsischen Normenkontrollrats wird durch die Staatsregierung bestimmt.
(7)
1
Der Sächsische Normenkontrollrat entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
2
Bei Stimmengleichheit unterbleibt eine Stellungnahme zum Regelungsentwurf.
3
Im Rahmen von Prüfungen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden.
4
Ein Sondervotum ist nicht zulässig.
(8) Der Sächsische Normenkontrollrat gibt sich im Einvernehmen mit der Staatsregierung eine Geschäftsordnung.
(9) Die Rechtsaufsicht führt das zuständige Staatsministerium.
(10)
1
Bei dem zuständigen Staatsministerium wird eine Geschäftsstelle des Sächsischen Normenkontrollrates eingerichtet.
2
Die Beschäftigten der Geschäftsstelle unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Sächsischen Normenkontrollrat allein dessen Weisungen.
(11)
1
Die Mitglieder des Sächsischen Normenkontrollrates und die Beschäftigten der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und die als vertraulich bezeichneten Unterlagen verpflichtet.
2
Weitergehende dienst- und beamtenrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
³
§ 4 Bereiche des Prüfungsrechts
(1)
1
Dem Prüfungsrecht des Sächsischen Normenkontrollrates unterliegen
1.
Entwürfe von Landesgesetzen, die von der Staatsregierung in den Landtag eingebracht werden sollen, und
2.
Entwürfe von Rechtsverordnungen der Staatsregierung und der Staatsministerien.
2
Das Prüfungsrecht entfällt, soweit das Regelungsvorhaben
1.
Bundesrecht umsetzt, dessen Erfüllungsaufwand bereits durch den Nationalen Normenkontrollrat geprüft wurde,
2.
verbindliches Recht der Europäischen Union umsetzt,
3.
sich
a)
auf die Festlegung von Zuständigkeiten oder
b)
auf die Zustimmung zu einem Staatsvertrag
beschränkt.
(2) Die Beteiligung des Sächsischen Normenkontrollrates nach Absatz 1 erfolgt vor der abschließenden Befassung durch die Staatsregierung.
(3) Es steht im Ermessen des Sächsischen Normenkontrollrates, ob und in welchem Umfang er Prüfungen durchführt.
(4)
1
Die Staatsregierung kann dem Sächsischen Normenkontrollrat bereits bestehende Gesetze und von der Staatsregierung erlassene Rechtsverordnungen zur Prüfung vorlegen; der Staatskanzlei und den Staatsministerien steht dieses Recht für die von ihnen erlassenen Rechtsverordnungen zu.
2
Absatz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
(5)
1
Der Sächsische Normenkontrollrat kann die Staatsregierung in begründeten Einzelfällen ersuchen, für bestehende Landesgesetze und Rechtsverordnungen sowie in besonders begründeten Ausnahmefällen für bestehende Verwaltungsvorschriften den Erfüllungsaufwand zu erfassen.
2
Bei Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die von einem oder mehreren Ressorts erlassen wurden, ist das Ersuchen an diese zu richten.
3
Die Ablehnung des Ersuchens ist zu begründen.
4
Wird das Ersuchen nicht abgelehnt, stellt das federführende Ressort den Erfüllungsaufwand in angemessener Frist dar.
5
Der Sächsische Normenkontrollrat prüft die Darstellung des Erfüllungsaufwandes und teilt das Ergebnis der Prüfung mit.
6
§ 1 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Einzelheiten zur Beteiligung des Sächsischen Normenkontrollrates und zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes werden durch Verwaltungsvorschrift der Staatsregierung geregelt.
⁴
§ 5 Befugnisse des Sächsischen Normenkontrollrates
(1) Der Sächsische Normenkontrollrat ist berechtigt,
1.
in dem für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang Anhörungen durchzuführen und Gutachten in Auftrag zu geben sowie
2.
der Staatsregierung Sonderberichte vorzulegen.
(2) Die Behörden des Freistaates Sachsen leisten dem Sächsischen Normenkontrollrat Amtshilfe.
§ 6 Pflichten des Sächsischen Normenkontrollrates
(1)
1
Der Sächsische Normenkontrollrat gibt seine Stellungnahmen nicht öffentlich ab.
2
Gutachtensaufträge und Anhörungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 sowie deren Ergebnisse sind ebenfalls nicht öffentlich zu behandeln.
3
Das
Sächsische Transparenzgesetz
vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
(2) Die Stellungnahmen des Sächsischen Normenkontrollrats werden dem Gesetzentwurf bei der Einbringung in den Landtag beigefügt.
(3)
1
Der Sächsische Normenkontrollrat erstattet der Staatsregierung jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit.
2
Er kann diesem und den Sonderberichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Empfehlungen beifügen.
3
Die Staatsregierung leitet die Berichte dem Landtag als Unterrichtung zu.
⁵
§ 7 Evaluation
1
18 Monate vor dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes prüft die Staatsregierung, ob sich die Einsetzung des Sächsischen Normenkontrollrates im Hinblick auf die Erfüllung der in § 1 Absatz 2 und 3 sowie § 4 Absatz 4 und 5 benannten Aufgaben bewährt hat.
2
Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Landtag sechs Monate vor dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes zu berichten.
⁶
§ 7a Übergangsvorschrift
Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 kann für die erste auf den 31. Dezember 2020 folgende Bestellung neuer Mitglieder die Amtszeit von drei Mitgliedern auf 18 Monate festgesetzt werden.
⁷
§ 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
1
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
2
Es tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
⁸
Dresden, den 3. Juli 2014
Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens
1
§ 1 geändert durch
Gesetz vom 9. Juni 2017
(SächsGVBl. S. 322) und durch
Gesetz vom 16. Dezember 2020
(SächsGVBl. S. 724)
2
§ 2 geändert durch
Gesetz vom 16. Dezember 2020
(SächsGVBl. S. 724)
3
§ 3 geändert durch
Gesetz vom 9. Juni 2017
(SächsGVBl. S. 322) und durch
Gesetz vom 16. Dezember 2020
(SächsGVBl. S. 724)
4
§ 4 geändert durch
Gesetz vom 16. Dezember 2020
(SächsGVBl. S. 724)
5
§ 6 geändert durch
Gesetz vom 16. Dezember 2020
(SächsGVBl. S. 724) und durch
Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. August 2022
(SächsGVBl. S. 486)
6
§ 7 geändert durch
Gesetz vom 9. Juni 2017
(SächsGVBl. S. 322) und durch
Gesetz vom 16. Dezember 2020
(SächsGVBl. S. 724)
7
§ 7a eingefügt durch
Gesetz vom 16. Dezember 2020
(SächsGVBl. S. 724)
8
§ 8 geändert durch
Gesetz vom 9. Juni 2017
(SächsGVBl. S. 322) durch
Gesetz vom 10. Juni 2020
(SächsGVBl. S. 282) und durch
Gesetz vom 16. Dezember 2020
(SächsGVBl. S. 724)
Feedback