Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen der Teichpflege und naturschutzgerechten Teichbewirtschaftung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Teichwirtschaft und Naturschutz – FRL TWN/2023)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von Maßnahmen der Teichpflege und naturschutzgerechten Teichbewirtschaftung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Teichwirtschaft und Naturschutz – FRL TWN/2023)
Vom 4. Oktober 2022
[geändert durch RL vom 16. Oktober 2023 (SächsABl. S. 1421) mit Wirkung ab 16. Oktober 2023]
Teil A EMFAF-finanzierte Maßnahmen
1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung der Teichwirtschaft im Freistaat Sachsen und zur Erbringung von Umweltleistungen sollen Teichpflegemaßnahmen und extensive Produktionsverfahren, die auf die Erhaltung bedrohter, kulturhistorisch wertvoller Teiche sowie auf den Schutz und die Verbesserung der Umwelt sowie der biologischen Vielfalt ausgerichtet sind, gefördert werden. Dabei werden der Naturschutz sowie die Erhaltung der Landschaft und traditioneller Merkmale der Aquakulturgebiete berücksichtigt.
1.2
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie unter Beachtung der in der Anlage 1 aufgezählten Rechtsgrundlagen auf der Grundlage des Deutschen Programms für den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds für die Förderperiode 2023–2027 in der jeweils geltenden Fassung.
1.3
Ein Anspruch der Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie.
2.
Gegenstand der Förderung
Folgende Maßnahmen sind im Sinne dieser Förderrichtlinie Teil A förderfähig:
Kürzel | Maßnahme |
---|---|
Kürzel | Maßnahme |
T 1 | Teichpflege und Erhalt der Kulturlandschaft |
T 2 | Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung – Artenschutz und Lebensräume, Teichbodenvegetation, Wasserpflanzen, Brutteiche |
T 3a | Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung – Zielertrag – ohne Raubfischbesatz |
T 3b | Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung – Zielertrag – ohne Welsbesatz |
Tbio a | Biokarpfen ohne Ertragsvorgabe |
Tbio b | Biokarpfen mit Zielertrag |
3.
Begünstigte
Begünstigte im Sinne dieser Förderrichtlinie Teil A sind Aquakulturunternehmen unbeschadet der gewählten Rechtsform, die nach § 68a des
Agrarstatistikgesetzes
auskunftspflichtig sind.
4.
Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen
4.1
Allgemeine Fördervoraussetzungen
a)
Der Nachweis der Voraussetzung nach Nummer 3 erfolgt durch Bestätigung des Statistischen Landesamtes des Freistaates Sachsen über die Auskunftsverpflichtung.
b)
Die zur Förderung nach dieser Förderrichtlinie beantragten Flächen müssen im Gebiet des Freistaates Sachsen und in einem Feldblock des für Sachsen geltenden Landwirtschaftlichen Flächeninformationssystems (LPIS) liegen.
c)
Die Förderung der Maßnahmen erfolgt nur gemäß Förderkulisse Teiche, welche im Antragsportal DIANAweb unter
https://www.diana.sachsen.de
abrufbar ist.
d)
Die Mindestschlaggröße der geförderten Bruttoschläge beträgt 0,1000 ha. Pro Teich kann nur ein Bruttoschlag gebildet werden.
4.2
Allgemeine Förderverpflichtungen
Die Begünstigten haben folgende Förderverpflichtungen für die Dauer des Verpflichtungszeitraums einzuhalten:
a)
Führung schlagbezogener Angaben in digitaler Form für die beantragten Flächen und Bereitstellung dieser für Kontrollen, die Mindestanforderungen zur Dokumentation der Bewirtschaftung und Pflege sind unter
https://www.lsnq.de/twn2023
veröffentlicht,
b)
Durchführung der zur Erhaltung der Teiche notwendigen Pflege- und Sicherungsarbeiten,
c)
dauerhafte Erhaltung der Teichnutzfläche (überwiegender Anteil offener Wasserfläche) bei gleichzeitiger Sicherung eines funktionalen Röhrichtgürtels,
d)
kein Bau von Gebäuden im Uferbereich sowie auf Teichdämmen und keine Uferbefestigung mit Mauerwerk oder ähnlichen Wänden (außer Stau-, Zulauf- und Wasserverteilungsanlagen) und
e)
ortsfeste Durchführung der Maßnahme.
4.2.1
Allgemeine Förderverpflichtungen für die Maßnahmen T 2, T 3 (mit/ohne Tbio)
Die Begünstigten haben folgende Förderverpflichtungen für die Dauer des Verpflichtungszeitraums einzuhalten:
a)
keine Wassergeflügelhaltung und keine Errichtung von Einrichtungen für deren Haltung und Fütterung,
b)
keine erwerbsmäßigen Freizeitaktivitäten (zum Beispiel öffentliche Einrichtung für Baden, Bootfahren) auf Teichfeldblöcken bis 50 ha,
c)
keine Nutzung als Angelteiche,
d)
kein Neubau von Stegen und Zäunen
¹
im Uferbereich sowie auf Teichdämmen,
e)
Desinfektionskalkung mit Branntkalk ausschließlich in unbespannter Fischgrube oder zur Fischkrankheitsbekämpfung im gesetzlichen Rahmen und nach tierärztlicher Indikation und
f)
Schaffung von Voraussetzungen zur Bergung sowie zum Umsetzen oder Rückbesatz heimischer Wildfische und zum Umsetzen von Amphibienlaich/Kaulquappen bei Abfischung (mit Wasser gefüllte Behälter, Personal).
Sonstiges:
Ausnahmen zu Stauhaltungen, Kalkung mobiler Zäunung und bei T 3 auch zum Graskarpfenbesatz bis maximal 50 kg/ha Abfischmenge sind nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde möglich. Bei extremer Verkrautung eines Teiches ist bei T 2 und T 3 nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde und Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde für maximal ein Jahr im Förderzeitraum ein höherer Besatz mit Graskarpfen möglich.
Weitere Ausnahmen von einzelnen Förderverpflichtungen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich, wenn die Zielstellung der ursprünglichen Förderverpflichtung weiterhin gegeben ist.
Ein Wechsel der attribuierten Stauhaltungsvarianten im laufenden Verpflichtungsjahr ist bis zum 30. September über einen neuen Export in DIANAweb anzuzeigen, ab dem 1. Oktober muss die Anzeige bei der zuständigen Bewilligungsbehörde über das Formblatt „Ausnahmegenehmigung“ erfolgen.
4.3
Maßnahmenspezifische Fördervoraussetzungen und -verpflichtungen
Die nachfolgend aufgeführten Fördervoraussetzungen und -verpflichtungen sind in allen Jahren des Verpflichtungszeitraums einzuhalten.
4.3.1
T 1 – Teichpflege und Erhalt der Kulturlandschaft
Folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
a)
Pflege-, Erhaltungs- und Sicherungsarbeiten gemäß Nummer 4.5,
b)
Nachweis der Bewirtschaftung für einen Mindestertrag von circa 150 kg Nutzfische je ha Bruttoschlagfläche und
c)
keine Düngung mit Gülle bei Teichflächen mit folgendem Schutzstatus: Fauna-Flora-Habitat- und Europäische Vogelschutzgebiete (Natura2000-Gebiete), Naturschutzgebiete, Flächennaturdenkmäler, Biosphärenreservat, Nationalpark, gesetzlich geschützte Biotope im Sinne § 30 des
Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
4.3.2
T 2 – Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung – Artenschutz und Lebensräume, Teichbodenvegetation, Wasserpflanzen, Brutteiche
Folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
a)
Pflege-, Erhaltungs- und Sicherungsarbeiten gemäß Nummer 4.5,
b)
Nachweis der Bewirtschaftung durch Besatz des Teiches mit Nutzfischen, mindestens 30 kg Nutzfische je ha Bruttoschlagfläche, bei N0/Nv [Nutzfisch Brut/Nutzfisch vorgestreckt] keine Mindestbesatzvorgabe,
c)
keine Düngung, außer mit Festmist und/oder Gründüngung zur Vorbereitung von K1-Teichen [Satzkarpfen und andere Satzfische],
d)
Kalkungen zur Teichkonditionierung im Frühjahr ausschließlich mit Kalkmergel oder maximal 50 kg Branntkalk je ha Bruttoschlagfläche als Wasserkalkung,
e)
Graskarpfen sind bis zu einer maximalen Abfischmenge von 80 kg je ha Bruttoschlagfläche pro Abfischung zulässig, G0/Gv [Graskarpfen Brut/Graskarpfen vorgestreckt] uneingeschränkt möglich und
f)
Einhaltung Stauhaltung und Wiederanstau gemäß Nummer 4.4 für die für das jeweilige Verpflichtungsjahr gewählte Variante; mögliche Stauhaltungsvarianten (St) unter Beachtung der Förderkulisse sind: St1, St2, St3, St4, St5.
4.3.3
T 3 – Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung – Zielertrag in den Varianten:
T 3a – ohne Raufischbesatz
T 3b – ohne Welsbesatz
Folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
a)
Pflege-, Erhaltungs- und Sicherungsarbeiten gemäß Nummer 4.5,
b)
Nachweis der Bewirtschaftung durch Besatz des Teiches mit Nutzfischen von mindestens 30 kg je ha Bruttoschlagfläche, bei N0/Nv [Nutzfisch Brut/Nutzfisch vorgestreckt] keine Mindestbesatzvorgabe,
c)
keine Düngung, außer mit Festmist und/oder Gründüngung zur Vorbereitung von K1-Teichen [Satzkarpfen und andere Satzfische],
d)
Kalkungen zur Teichkonditionierung im Frühjahr nur mit Kalkmergel,
e)
kein Besatz mit Graskarpfen außer G0/Gv [Graskarpfen Brut/Graskarpfen vorgestreckt],
f)
T 3a: kein Besatz mit Raubfischen,
g)
T 3b: kein Besatz mit Wels, Raubfische nur als Nebenfischart zulässig,
h)
Ertrag maximal 400 kg Nutzfische je ha Bruttoschlagfläche pro Abfischung,
i)
Zufütterung nur mit Getreide, Leguminosen oder Ölpflanzen, keine Mischfuttermittel außer Erhaltungsfütterung im Winter und zur Satzfischkonditionierung und
j)
Einhaltung Stauhaltung und Wiederanstau gemäß Nummer 4.4 für die für das jeweilige Verpflichtungsjahr gewählte Variante; mögliche Stauhaltungsvarianten unter Beachtung der Förderkulisse sind: St2, St3, St4, St5.
4.3.4
Tbio a – Biokarpfen ohne Ertragsvorgabe
Folgende Fördervoraussetzungen müssen vorliegen:
a)
Teilnahme an Maßnahme T 2 und
b)
ökologische Karpfenproduktion mit Teilnahme am Öko-Kontrollverfahren nach Verordnung (EU) 2018/848 während des gesamten Verpflichtungszeitraumes. Der Nachweis erfolgt auf Grundlage des Zertifikates gemäß Artikel 35 Absatz 1 Verordnung (EU) 2018/848 oder des unterzeichneten Kontrollvertrages bei Betrieben, die erstmalig am Kontrollverfahren nach der Verordnung (EU) 2018/848 teilnehmen und denen noch kein Zertifikat ausgestellt wurde.
4.3.5
Tbio b – Biokarpfen Zielertrag
Folgende Fördervoraussetzungen müssen vorliegen:
a)
Teilnahme an Maßnahme T 3 und
b)
ökologische Karpfenproduktion mit Teilnahme am Öko-Kontrollverfahren nach Verordnung (EU) 2018/848 während des gesamten Verpflichtungszeitraumes. Der Nachweis erfolgt auf Grundlage des Zertifikates gemäß Artikel 35 Absatz 1 Verordnung (EU) 2018/848 oder des unterzeichneten Kontrollvertrages bei Betrieben, die erstmalig am Kontrollverfahren nach der Verordnung (EU) 2018/848 teilnehmen und denen noch kein Zertifikat ausgestellt wurde.
4.4
Stauhaltungsvarianten
4.4.1
Stauhaltungsvariante 1 – St1
Folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
a)
Trockenlegung nach Abfischung im Frühjahr für mindestens sechs Wochen und
b)
keine Bodenbearbeitung außer für K1-Teiche [Satzkarpfen].
Sonstiges:
Vor Neubespannung ist Mulchen oder Grubbern möglich.
4.4.2
Stauhaltungsvariante 2 – St2
Folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
a)
nach Abfischung im Herbst mindestens bis 1. Juni des Folgejahres Trockenlegung für Teilbereiche,
b)
langsamer Anstau vor dem 1. Juni möglich, soweit trockene Bereiche verbleiben und
c)
keine Bodenbearbeitung außer für K1-Teiche [Satzkarpfen].
Sonstiges:
Vor Neubespannung ist Mulchen oder Grubbern möglich.
4.4.3
Stauhaltungsvariante 3 – St3
Folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
a)
Trockenlegung nach Abfischung im Herbst bis zum Herbst des Folgejahres (Sömmerung),
b)
nur einmal im Verpflichtungszeitraum durchführbar und
c)
bei Beantragung der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
Sonstiges:
Ergänzende Informationen sind im Merkblatt „Fachliche Hinweise und Empfehlungen“ beschrieben, welches unter
https://www.lsnq.de/twn2023
veröffentlicht ist.
4.4.4
Stauhaltungsvariante 4 – St4
Folgende Förderverpflichtung muss von den Begünstigten eingehalten werden:
Beginn Teichbespannung spätestens am 1. März des Folgejahres.
4.4.5
Stauhaltungsvariante 5 – St5
Folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
a)
sofortiger Wiederanstau nach Abfischen und
b)
Staubretter müssen im Ablassbauwerk eingebracht sein, um den Zulauf zu ermöglichen (Staufähigkeit ist herzustellen).
4.5
Pflege-, Erhaltungs- und Sicherungsarbeiten
4.5.1
Pflege der Wirtschaftswege
Folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
a)
Wirtschaftswege (Wege zu Abfisch-, Futterplätzen und Staueinrichtungen) sind jährlich zu pflegen, die Mahd der Wegränder ist grundsätzlich nur bis zu einem Meter rechts und links der Fahrspur zulässig,
b)
bei Reparaturen an den Wegen ist gegebenenfalls verwendetes Recyclingmaterial (zum Beispiel Ziegel- oder Betonabbruch) abzudecken; in Schutzgebieten ist unbelastetes, standortgerechtes Material zu verwenden; eine Vollversiegelung der Wirtschaftswege ist nicht zulässig. Hinweise hierzu sind unter
https://www.lsnq.de/twn2023
veröffentlicht.
Pflegezeiträume:
Was | Zeitraum |
---|---|
Mahd (Gras-und Staudenbewuchs) | keine Einschränkungen, empfohlener Zeitraum: 1. Juni bis 28. Februar |
Gehölzpflege | zulässig im Zeitraum: 1. Oktober bis 28. Februar |
4.5.2
Teichdamm- und Böschungspflege
Folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
a)
die zur Erhaltung der Funktionalität der Teiche notwendigen Bereiche (Ablassbauwerke, Abfisch- und Futterplätze bei Teichen mit Fischbesatz) sind durch regelmäßige Pflege zu sichern,
b)
die Pflege der übrigen Teichdamm- und Böschungsbereiche des jeweiligen Teiches hat amphibienschonend nur in Teilbereichen zu erfolgen,
c)
maximal 50 Prozent aller Teichdämme oder Böschungen eines Teiches dürfen gleichzeitig gepflegt werden, die Frist zur Fortsetzung der Pflege beträgt mindestens 14 Tage,
d)
der Einsatz des Schlegelmähers ist bei Teichen mit naturschutzgerechter Teichbewirtschaftung und Pflege (Maßnahmen T 2 bis T 3) für die Durchführung der Teichdamm- und Böschungspflege verboten und
e)
bei Reparaturen an Teichdämmen und Böschungen ist unbelastetes, standortgerechtes Material zu verwenden, gegebenenfalls verwendetes Recyclingmaterial (zum Beispiel Ziegel- oder Betonabbruch) ist abzudecken.
Pflegezeiträume:
Was | Zeitraum |
---|---|
Mahd (Gras-und Staudenbewuchs) | zulässig im Zeitraum: 1. Juni bis 28. Februar¹) |
Gehölzpflege | zulässig im Zeitraum: 1. Oktober bis 28. Februar |
1)
Ausnahmen sind nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde möglich.
4.5.3
Grabenpflege und Grabeninstandhaltung
Folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
a)
Erhaltung der zur Funktionalität der Teiche erforderlichen Gräben ist sicherzustellen, sie sind regelmäßig zu entkrauten, im Bedarfsfall ist eine Grundräumung durchzuführen,
b)
Grundräumung und Entkrauten dürfen jährlich nur in Teilabschnitten und nicht gleichzeitig in allen Gräben der Teichgruppe durchgeführt werden,
c)
Grabenvertiefung und -verbreiterung sind nicht zulässig und
d)
der Einsatz einer Grabenfräse ist für die Durchführung der Grabenpflege und Grabeninstandhaltung verboten.
Pflegezeiträume:
Was | Zeitraum |
---|---|
Mahd (Gras- und Staudenbewuchs) | zulässig im Zeitraum: 1. Juni bis 28. Februar |
Entkrauten und Grundräumung | zulässig im Zeitraum: 1. Juni bis 30. November¹), 2) |
Gehölzpflege | zulässig im Zeitraum: 1. Oktober bis 28. Februar |
1)
Ausnahmen sind nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde möglich.
2)
siehe Hinweise zur amphibiengerechten Bewirtschaftung im Merkblatt „Fachliche Hinweise und Empfehlungen“, welches unter
https://www.lsnq.de/twn2023
veröffentlicht ist
4.5.4
Instandhaltung der Stauanlagen
Die vorhandenen Stauanlagen und ihre Funktionsfähigkeit sind zu erhalten.
4.5.5
Schilfschnitt
Folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
a)
eine dauerhafte Erhaltung offener Wasserflächen durch Schilfschnitt bei gleichzeitiger Sicherung eines funktionalen Röhrichtgürtels ist sicherzustellen; die Teichnutzfläche ist zu erhalten (überwiegender Anteil der offenen Wasserfläche),
b)
ein abschnittsweiser Schilfschnitt ist im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar nach Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde möglich und
c)
ein abschnittsweiser Schilfschnitt zwischen 1. März und 30. September ist nur nach erteilter Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde möglich.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Art und Umfang der Zuwendung
Zuwendungsart | Projektförderung |
---|---|
Zuwendungsart: | Projektförderung |
Finanzierungsart: | Festbetragsfinanzierung |
Form der Zuwendung: | Zuschuss |
5.2
Höhe der Zuwendung je Maßnahme
Die Höhe der Zuwendung je Maßnahme der Förderrichtlinie ergibt sich aus Anlage 2 zu dieser Richtlinie.
6.
Sonstige Bestimmungen
6.1
Förderfähige Flächen
Förderfähige Flächen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind ablassbare Teiche im Gebiet des Freistaates Sachsen, die gleichzeitig in einem Feldblock des für Sachsen geltenden Landwirtschaftlichen Flächeninformationssystems (LPIS) liegen, einschließlich zum Teich gehörender Flächen mit Ufervegetation und Verlandungsbereichen sowie Teichdämme, die durch das Unternehmen genutzt oder gepflegt werden.
6.2
Nichtförderfähige Flächen
Nicht förderfähige Flächen sind insbesondere Abbaurestgewässer, Trinkwassertalsperren, Gewässer mit verbauten Uferbereichen, Acker- und Grünlandflächen, Wald sowie überbaute Flächen.
6.3
Änderungen von Verpflichtungen
Eine Umwandlung während des laufenden Verpflichtungszeitraumes von der Maßnahme T 1 in eine der höherwertigeren Maßnahmen T 2, T 3 (mit/ohne Tbio) sowie T 4b–T 4d gemäß Teil B dieser Förderrichtlinie ist innerhalb der vorgesehenen Förderkulisse Teiche möglich.
Weitere Umwandlungen von Maßnahmen sind nur in begründeten Fällen nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde zulässig.
In begründeten Einzelfällen, insbesondere für die Bereitstellung von Teichflächen zu Forschungszwecken, ist nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde ein vorzeitiger Ausstieg aus der Verpflichtung ohne Rückzahlung möglich.
Eine Anpassung von Verpflichtungen innerhalb des betreffenden Verpflichtungszeitraumes ist möglich, sofern dies mit Blick auf die Zielsetzungen der ursprünglichen Verpflichtung hinreichend begründet ist.
6.4
Förderausschlüsse
Maßnahmen, zu denen die Begünstigten auf Grund von rechtlichen Bestimmungen, insbesondere Kompensationsverpflichtungen nach Bau- und Naturschutzrecht, verpflichtet sind, sind von einer Förderung nach dieser Förderrichtlinie ausgeschlossen.
Neben einer Flächenförderung nach dieser Förderrichtlinie darf keine andere Finanzierung aus dem Unionshaushalt für dieselben Förderverpflichtungen in Anspruch genommen werden.
6.5
Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen
Die allgemeinen Vorschriften zu Informations- und Publizitätsmaßnahmen des Artikels 60 der Verordnung (EU) 2021/1139 in Verbindung mit Artikel 50 und Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060 sind für alle aus dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds finanzierten Maßnahmen im Verpflichtungszeitraum zu beachten. Dies ist auch der Fall, wenn durch den Begünstigten freiwillige Publizitätsmaßnahmen (Schilder, Druckerzeugnisse, Websites und so weiter) erstellt werden.
7.
Transparenz
Bei Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 alle vier Monate die Informationen über die Begünstigten und die Beträge, welche die Begünstigten aus dem Fonds erhalten haben.
Teil B GAK-finanzierte Maßnahmen
1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Zweck der Förderung ist es, die Lebensgemeinschaften der Teiche in ihrer Vielfalt zu erhalten und zu verbessern und insbesondere den guten Erhaltungszustand der Stillgewässer-Lebensräume und der daran gebundenen Arten zu erreichen beziehungsweise zu sichern.
1.2
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendungen nach:
a)
Maßgabe dieser Förderrichtlinie,
b)
der
Sächsischen Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
c)
der
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178),
d)
dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist,
e)
dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Rahmenplan),
f)
dem
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit dem
Verwaltungsverfahrensgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist,
g)
Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2514 der Kommission vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 362 vom 21.12.2022, S. 8) geändert worden ist,
in den jeweils geltenden Fassungen.
1.3
Zuwendungen für die Maßnahme T 4a werden auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 717/2014 für den Fischerei- und Aquakultursektor gewährt.
1.4
Ein Anspruch der Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie.
2.
Gegenstand der Förderung
Folgende Maßnahmen sind im Sinne dieser Förderrichtlinie, Teil B, förderfähig:
Kürzel | Maßnahme |
---|---|
Kürzel | Maßnahme |
T 4a | Naturschutzteiche nur mit Friedfischbesatz |
T 4b | Naturschutzteiche ohne Fischbesatz |
T 4c | Naturschutzteiche – Dauerstau |
T 4d | Naturschutzteiche – Molche |
3.
Begünstigte
Begünstigte nach Teil B dieser Förderrichtlinie sind Bewirtschaftende von Teichen gemäß Nummer 1.3 Maßnahme 4 I (Vertragsnaturschutz) des GAK Rahmenplans.
Begünstigte nach Teil A dieser Förderrichtlinie sind von der Maßnahme T 4a ausgeschlossen.
4.
Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage einer entsprechenden Fachplanung, die von den Naturschutzfachbehörden in Zusammenarbeit mit den Naturschutzbehörden festgelegt ist und in der Förderkulisse Teiche abgebildet wird.
4.1
Allgemeine Fördervoraussetzungen
a)
Die zur Förderung nach dieser Förderrichtlinie beantragten Flächen müssen im Gebiet des Freistaates Sachsen liegen und in einem Feldblock des für Sachsen geltenden Landwirtschaftlichen Flächeninformationssystems (LPIS) liegen.
b)
Die Förderung der Maßnahmen erfolgt nur gemäß Förderkulisse Teiche, welche im Antragsportal DIANAweb unter
https://www.diana.sachsen.de
abrufbar ist.
c)
Die Mindestschlaggröße der geförderten Bruttoschläge beträgt 0,1000 ha. Pro Teich kann nur ein Bruttoschlag gebildet werden.
4.2
Allgemeine Förderverpflichtungen
Die Begünstigten haben folgende Förderverpflichtungen für die Dauer des Verpflichtungszeitraums einzuhalten:
a)
Führung schlagbezogener Angaben in digitaler Form für die beantragten Flächen und Bereitstellung dieser für Kontrollen; die Mindestanforderungen zur Dokumentation der Bewirtschaftung und Pflege sind unter
https://www.lsnq.de/twn2023
veröffentlicht,
b)
Durchführung der zur Erhaltung der Teiche notwendigen Pflege- und Sicherungsarbeiten,
c)
dauerhafte Erhaltung der Teichfläche (mindestens 25 Prozent Anteil offene Wasserfläche),
d)
keine Wassergeflügelhaltung und keine Errichtung von Einrichtungen für deren Haltung und Fütterung,
e)
keine erwerbsmäßigen Freizeitaktivitäten (zum Beispiel öffentliche Einrichtung für Baden, Bootfahren) auf Teichfeldblöcken bis 50 ha,
f)
keine Nutzung als Angelteiche,
g)
kein Bau von Stegen, Zäunen und Gebäuden im Uferbereich sowie auf Teichdämmen und keine Uferbefestigung mit Mauerwerk oder ähnlichen Wänden (außer Stau-, Zulauf- und Wasserverteilungsanlagen),
h)
Schaffung von Voraussetzungen zur Bergung sowie zum Umsetzen oder Rückbesatz heimischer Wildfische und zum Umsetzen von Amphibienlaich/Kaulquappen bei Abfischung (mit Wasser gefüllte Behälter, Personal) und
i)
ortsfeste Durchführung der Maßnahme.
Sonstiges:
Ausnahmen zu Stauhaltungen und Kalkung sind nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde möglich.
Ein Wechsel der attribuierten Stauhaltungsvarianten im laufenden Verpflichtungsjahr ist bis zum 30. September über einen neuen Export in DIANAweb anzuzeigen, ab dem 1. Oktober muss die Anzeige bei der zuständigen Bewilligungsbehörde über das Formblatt „Ausnahmegenehmigung“ erfolgen.
Weitere Ausnahmen von einzelnen Förderverpflichtungen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich, wenn die Zielstellung der ursprünglichen Förderverpflichtung weiterhin gegeben ist.
4.3
Spezifische Förderverpflichtungen je Maßnahme
4.3.1
T 4a – Naturschutzteiche nur mit Friedfischbesatz
Folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
a)
Pflege-, Erhaltungs- und Sicherungsarbeiten gemäß Nummer 4.5,
b)
Nachweis des Besatzes des Teiches mit Fischen, kein Besatz mit Raubfischen,
c)
keine Düngung außer mit Festmist und/oder Gründüngung zur Vorbereitung von K1-Teichen [Satzkarpfen],
d)
Kalkung zur Teichkonditionierung im Frühjahr nur mit Kalkmergel,
e)
Desinfektionskalkung mit Branntkalk ausschließlich in unbespannter Fischgrube oder zur Fischkrankheitsbekämpfung im gesetzlichen Rahmen und nach tierärztlicher Indikation zulässig,
f)
kein Besatz mit Graskarpfen,
g)
Abfischmenge maximal 400 kg je ha Bruttoschlagfläche pro Abfischung,
h)
Zufütterung nur mit Getreide, Leguminosen oder Ölpflanzen, keine Mischfuttermittel außer Erhaltungsfütterung im Winter und zur Satzfischkonditionierung und
i)
Stauhaltung und Wiederanstau gemäß Nummer 4.4 für die für das jeweilige Verpflichtungsjahr gewählte Variante; mögliche Stauhaltungsvarianten (St) unter Beachtung der Förderkulisse sind: St2, St3, St4, St5.
4.3.2
T 4b – Naturschutzteiche ohne Fischbesatz
Folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
a)
Pflege-, Erhaltungs- und Sicherungsarbeiten gemäß Nummer 4.5,
b)
kein Fischbesatz,
c)
keine Düngung,
d)
Kalkung zur Teichkonditionierung im Frühjahr nur mit Kalkmergel,
e)
bei Zulaufgräben, die mit Fischgewässern verbunden sind, ist ein engmaschiges Gitter am Zulauf anzubringen, was das Eindringen von Fischen verhindert,
f)
Kontrollabfischung im ersten Verpflichtungsjahr, Wiederanstau gemäß St5 oder St6, anschließend Dauerstau, eine weitere Kontrollabfischung im fünften Verpflichtungsjahr ist möglich und
g)
Stauhaltung und Wiederanstau gemäß Nummer 4.4 für die für das jeweilige Verpflichtungsjahr gewählte Variante; mögliche Stauhaltungsvarianten unter Beachtung der Förderkulisse sind: St5, St6.
4.3.3
T 4c – Naturschutzteiche – Dauerstau
Folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
a)
Pflege-, Erhaltungs- und Sicherungsarbeiten gemäß Nummer 4.5,
b)
kein Fischbesatz,
c)
keine Düngung,
d)
keine Kalkung,
e)
bei Zulaufgräben, die mit Fischgewässern verbunden sind, ist ein engmaschiges Gitter am Zulauf anzubringen, was das Eindringen von Fischen verhindert und
f)
Dauerstau.
4.3.4
T 4d – Naturschutzteiche – Molche
Folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
a)
Pflege-, Erhaltungs- und Sicherungsarbeiten gemäß Nummer 4.5,
b)
kein Fischbesatz,
c)
keine Düngung,
d)
Kalkung zur Teichkonditionierung im Frühjahr nur mit Kalkmergel,
e)
bei Zulaufgräben, die mit Fischgewässern verbunden sind, ist ein engmaschiges Gitter am Zulauf anzubringen, was das Eindringen von Fischen verhindert und
f)
jährliche Kontrollabfischung mit winterlicher Trockenlegung gemäß Stauhaltungsvariante St6.
4.4
Stauhaltungsvarianten
4.4.1
Stauhaltungsvarianten St2 bis St5
Die in Teil A Nummer 4.4.2 bis Teil A Nummer 4.4.5 enthaltenen Stauhaltungsvarianten St2 bis St5 gelten entsprechend. Ergänzend gilt die Stauhaltungsvariante St6.
4.4.2
Stauhaltungsvariante 6 – St6
Folgende Förderverpflichtungen müssen von den Begünstigten eingehalten werden:
a)
Kontrollabfischung mit anschließender winterlicher Trockenlegung für mindestens zwei Monate und
b)
Beginn Teichbespannung spätestens am 1. Februar des Folgejahres.
4.5
Pflege-, Erhaltungs- und Sicherungsarbeiten
Die in Teil A Nummer 4.5 enthaltenen Vorgaben gelten mit folgenden Ausnahmen entsprechend:
a)
Teil A Nummer 4.5.3 Buchstabe a gilt nicht für die Maßnahme T 4c sowie
b)
bei Teil A Nummer 4.5.5 Buchstabe a hat der Anteil offener Wasserfläche mindestens 25 Prozent zu betragen.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Art und Umfang der Zuwendung
Zuwendungsart | Projektförderung |
---|---|
Zuwendungsart: | Projektförderung |
Finanzierungsart: | Festbetragsfinanzierung |
Form der Zuwendung: | Zuschuss |
5.2
Höhe der Zuwendung je Maßnahme
Die Höhe der Zuwendung je Maßnahme der Förderrichtlinie ergibt sich aus Anlage 2 zu dieser Richtlinie.
5.3
Bagatellgrenze
Abweichend zu Nummer 1.2 der
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
können die Maßnahmen ohne eine Mindestzuwendungssumme gefördert werden.
6.
Sonstige Bestimmungen
6.1
Förderfähige Flächen
Förderfähige Flächen im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Teiche im Gebiet des Freistaates Sachsen, die gleichzeitig in einem Feldblock des für Sachsen geltenden Landwirtschaftlichen Flächeninformationssystems (LPIS) liegen, einschließlich zum Teich gehörender Flächen mit Ufervegetation und Verlandungsbereichen sowie Teichdämme, die durch das Unternehmen genutzt oder gepflegt werden.
6.2
Nichtförderfähige Flächen
Nicht förderfähige Flächen sind insbesondere Abbaurestgewässer, Trinkwassertalsperren, Gewässer mit verbauten Uferbereichen, Acker- und Grünlandflächen, Wald sowie überbaute Flächen.
6.3
Änderungen von Verpflichtungen
Anpassungen oder Umwandlungen von Maßnahmen sind nur in begründeten Fällen nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde zulässig.
In begründeten Einzelfällen, insbesondere für die Bereitstellung von Teichflächen zu Forschungszwecken, ist nach Genehmigung der Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzfachbehörde ein vorzeitiger Ausstieg aus der Verpflichtung ohne Rückzahlung möglich.
6.4
Förderausschlüsse
Neben einer Flächenförderung nach dieser Förderrichtlinie dürfen keine anderen öffentlichen Mittel für dieselben Förderverpflichtungen in Anspruch genommen werden.
6.5
Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen
Die gesetzlichen Verpflichtungen der Begünstigten nach dem
Sächsischen Naturschutzgesetz
vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden durch das Einvernehmen der Naturschutzfachbehörde, soweit bei den einzelnen Maßnahmen aufgeführt, nicht berührt. Dies gilt auch für gesetzliche Verpflichtungen nach anderen Fachgesetzen.
6.6
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die
Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Teil C Gemeinsame Bestimmungen
I. Verfahrensregelungen
1.
Zuständige Behörde
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
2.
Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung
2.1
Antragstellung
2.1.1
Teilnahmeantrag
Für die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie ist ein Teilnahmeantrag vor Beginn der Verpflichtungen für die beabsichtigten Maßnahmen und Flächenumfänge notwendig. Sofern im Verpflichtungszeitraum weitere Maßnahmen beantragt werden, ist vor Beginn der Verpflichtungen ein weiterer Teilnahmeantrag notwendig.
Die Antragstellung erfolgt über das webbasierte Antragsportal DIANAweb unter
https://www.diana.sachsen.de
. Der Teilnahmeantrag ist bis 15. Dezember des Jahres vor dem ersten Verpflichtungsjahr zu stellen.
2.1.2
Auszahlungsantrag
Mit Beginn der Verpflichtung sind jährliche Auszahlungsanträge im gesamten Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Antrages auf Direktzahlungen und Agrarförderung über das webbasierte Antragsportal DIANAweb unter
https://www.diana.sachsen.de
zu stellen. Die Auszahlungsanträge müssen bis 15. Mai des aktuellen Verpflichtungsjahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein. Der Auszahlungsantrag ist verspätungs- und verfristungsrelevant.
Mit dem Auszahlungsantrag wird von den Begünstigten die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen bestätigt.
Sofern im Verpflichtungszeitraum weitere Flächen für eine bereits bewilligte Maßnahme in die Verpflichtung genommen werden sollen, ist die Erweiterung im Rahmen des Auszahlungsantrags zu beantragen (Erweiterungsantrag). Erweiterungsanträge sind ab dem zweiten Verpflichtungsjahr zulässig.
Wird eine Umwandlung in eine naturschutzfachlich höherwertigere Maßnahme auf fachliche Empfehlung der Naturschutzfachbehörde während des laufenden Verpflichtungszeitraumes vorgenommen, ist die höherwertige Maßnahme im Rahmen des Auszahlungsantrages zu beantragen.
2.2
Bewilligungsverfahren
2.2.1
Bestätigung zum Teilnahmeantrag
Die Bewilligungsbehörde prüft die Antragsangaben und bestätigt die Teilnahme am Programm für die beantragten Maßnahmen einschließlich des Verpflichtungszeitraums je Maßnahme. Antragstellende, deren Anträgen nicht oder nicht vollständig entsprochen werden kann, erhalten eine Teilablehnung oder Ablehnung unter Angabe der die Entscheidung tragenden Gründe.
2.2.2
Bewilligung Auszahlungsantrag
Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach Abschluss der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen mit einem schriftlichen Bewilligungsbescheid über die Gewährung sowie über die Höhe der Zuwendung.
Antragstellende, deren Auszahlungsanträgen nicht oder nicht vollständig entsprochen wurde, erhalten einen Teilablehnungs- oder Ablehnungsbescheid unter Angabe der die Entscheidung tragenden Gründe.
2.3
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis für eine Förderung nach Teil B besteht aus den übermittelten Daten zur Größe der Flächen aus dem Antragsverfahren gemäß Nummer 2.1.2.
2.4
Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt durch die Hauptkasse des Freistaates Sachsen in einem automatisierten Verfahren.
3.
Kontrollverfahren
Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie kontrolliert insbesondere, ob:
a)
die Anträge vollständig sind und fristgerecht eingereicht wurden,
b)
die Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen eingehalten werden und
c)
keine Mehrfachförderung erfolgt.
Die Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen werden im Rahmen von Verwaltungskontrollen sowie im Rahmen des Flächenüberwachungssystems (AMS) überprüft. Die mittels Sentinel-Satellitenbildern kontrollierbaren Prüfinhalte werden flächendeckend kontrolliert. Die Prüfinhalte, die nicht mittels Sentinel-Satellitenbildern auswertbar sind, werden stichprobenbasiert innerhalb des Verpflichtungszeitraumes durch physische Vor-Ort-Kontrollen überprüft. Diese können durch Beibringung von geeigneten Nachweisen ergänzt werden.
Die Feststellung der förderfähigen Flächen erfolgt im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) auf der Grundlage der
Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
(
GAPInVeKoS-Verordnung
) vom 19. Dezember 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
4.
Ablehnungen, Kürzung und Rückforderung
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass Übererklärungen der Fläche vorliegen, wird die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt oder die Förderung ganz oder teilweise zurückgenommen.
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass andere Fördervoraussetzungen oder Förderverpflichtungen als Größe der Fläche nicht erfüllt sind, wird die Auszahlung abgelehnt oder die Förderung ganz oder teilweise zurückgenommen. Dabei sind Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes zu berücksichtigen.
Die Bewilligungsbehörde kann in folgenden Fällen ganz oder teilweise auf Ablehnungen, Kürzungen beziehungsweise die Rückzahlung der Zuwendung verzichten:
a)
wenn der Verstoß auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist,
b)
wenn der Verstoß auf einen Fehler der Bewilligungsbehörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Fehler für die begünstigte Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war,
c)
wenn die begünstigte Person die Bewilligungsbehörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Bedingungen der Förderung trägt oder wenn die Bewilligungsbehörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die begünstigte Person keine Schuld trägt,
d)
wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat.
Das Verfahren wird auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensrechts durchgeführt (§ 1 des
Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
in Verbindung mit §§ 48 ff. des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
).
II. Sonstige Bestimmungen
1.
Verpflichtungszeitraum
Der Verpflichtungszeitraum für eine beantragte Maßnahme beginnt unabhängig vom Tag des Einganges des Teilnahmeantrages stets am 1. Januar des ersten Kalenderjahres, welches unmittelbar auf einen gültigen Teilnahmeantrag folgt (erstes Verpflichtungsjahr), und endet zum 31. Dezember des letzten Verpflichtungsjahres. Für Flächen, die auf Grund eines Erweiterungsantrages im Rahmen des Auszahlungsantrages neu in die Verpflichtung genommen werden, müssen alle Förderverpflichtungen der betroffenen Maßnahme ab 1. Januar des aktuellen Antragsjahres eingehalten werden.
Bei den Maßnahmen nach dieser Förderrichtlinie umfasst der Verpflichtungszeitraum fünf Jahre.
1.1
Nichteinhaltung des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums
Für den jährlichen Auszahlungsantrag gelten die entsprechenden Vorgaben des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems zum Antragsendtermin und zur Fristversäumnis. Wird ein Auszahlungsantrag nicht oder so verspätet eingereicht, dass er nach diesen Vorschriften als unzulässig anzusehen ist, gilt der fünfjährige Verpflichtungszeitraum als nicht eingehalten und es ist keine Zuwendung für das betroffene Verpflichtungsjahr auszubezahlen. Bereits gewährte Zuwendungen sind zurückzufordern, soweit aufgrund der Umstände keine andere Entscheidung gerechtfertigt ist.
1.2
Anpassung/Verlängerung des Verpflichtungszeitraums
Werden im Verpflichtungszeitraum Flächenerweiterungen für die gleiche Maßnahme beantragt, beginnt ein neuer fünfjähriger Verpflichtungszeitraum, wenn der Umfang der Flächenerweiterung mehr als 50 Prozent, bezogen auf den erstmaligen Bewilligungsumfang in Hektar, beträgt. Bei Flächenerweiterungen unter 50 Prozent ist keine Verlängerung des Verpflichtungszeitraums für die betroffene Maßnahme notwendig. Dies gilt aber nur, wenn der festgesetzte Verpflichtungszeitraum noch eine Laufzeit von mindestens zwei Jahren hat. Anderenfalls ist der Verpflichtungszeitraum für den gesamten Bewilligungsumfang um weitere fünf Jahre zu verlängern.
2.
Flächenänderungen
2.1
Flächenzugänge
Flächenzugänge sind förderfähig, wenn hierfür ein entsprechender Erweiterungsantrag zum Teilnahmeantrag gestellt wurde und Flächenzugänge bewilligt werden. Auf Nummer 1.2 wird verwiesen.
2.2
Flächenübergang
Gehen während des Verpflichtungszeitraumes der ganze Betrieb oder einzelne Flächen, die der Verpflichtung unterliegen, auf eine oder mehrere andere Personen über und wird der Abgang der Bewilligungsbehörde rechtzeitig (spätestens mit dem folgenden Auszahlungsantrag) angezeigt, müssen die Begünstigten die für diese Flächen erhaltenen Zuwendungen nicht zurückerstatten. Dies gilt unabhängig davon, ob der übernehmende Betrieb die Verpflichtung übernimmt oder nicht. Diese Regelung gilt nicht für Flächen, die zum Beispiel wegen Umnutzung im Betrieb verbleiben.
Verpflichtungsübergabe und -übernahme sind bei der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
2.3
Flächenentzug
Werden die Begünstigten infolge von Flurbereinigungsverfahren oder anderweitigen öffentlichen oder von den zuständigen Behörden anerkannten Bodenordnungsverfahren oder Planfeststellungsverfahren an der Erfüllung ihrer eingegangenen Verpflichtung gehindert, so treffen die Beteiligten die erforderlichen Vorkehrungen, um die Verpflichtungen an die neue Lage des Betriebes anzupassen. Erweist sich eine solche Anpassung als unmöglich, so endet die Verpflichtung, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird.
3.
Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
In Fällen höherer Gewalt kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Förderverpflichtungen zulassen. Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Begünstigten hierzu in der Lage sind, mitzuteilen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
a)
Todesfall der Begünstigten,
b)
länger andauernde Berufsunfähigkeit der Begünstigten,
c)
Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit sie am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war,
d)
eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, die die teichwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes erheblich in Mitleidenschaft zieht,
e)
unfallbedingte Zerstörung von Hälter- und Brutanlagen der Begünstigten oder
f)
Seuchenbefall des Fischbestandes oder eines Teils davon.
Zu den außergewöhnlichen Umständen können insbesondere außergewöhnliche Wetterereignisse sowie Handlungserfordernisse aufgrund neuer naturschutzfachlicher und fischereifachlicher Erkenntnisse gehören.
4.
Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen
Die gesetzlichen Verpflichtungen der Begünstigten nach dem
Sächsischen Naturschutzgesetz
werden durch das Einvernehmen der Naturschutzfachbehörde, soweit bei den einzelnen Maßnahmen aufgeführt, nicht berührt. Dies gilt auch für gesetzliche Verpflichtungen nach anderen Fachgesetzen.
5.
Aufbewahrungsfrist
Alle im Zusammenhang mit der Förderung bedeutsamen Unterlagen sind für die Dauer von sechs Jahren nach Ablauf des Verpflichtungszeitraums aufzubewahren.
III. Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
1.
Diese Förderrichtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die
Förderrichtlinie Teichwirtschaft und Naturschutz – FRL TWN/2015 –
vom 22. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 282), die zuletzt durch die Richtlinie vom 4. Dezember 2019 (SächsABl. S. 1797) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239), bis auf Ziffer III, Nummern 1.3 und 3 außer Kraft.
3.
Für Anträge, die aufgrund der
FRL TWN/2015
im Jahr 2022 gestellt wurden, finden die Ziffer III, Nummern 1.3 und 3 der
FRL TWN/2015
weiterhin Anwendung.
Dresden, den 4. Oktober 2022
Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wolfram Günther
Anlage 1 (zu Teil A Nummer 1 Absatz 2)
Rechtsgrundlagen
Für den EMFAF-Förderbereich gelten insbesondere die nachfolgenden Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:
1.
das
Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)
vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist,
2.
das
Verwaltungsverfahrensgesetz
(
VwVfG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist,
3.
die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1),
4.
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1),
5.
die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, L 261 vom 22.7.2021, S. 58),
6.
die Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1),
7.
die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/516 der Kommission vom 26. Oktober 2021 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 51) geändert worden ist,
8.
das
Agrarstatistikgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2022 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist.
Anlage 2 (zu Teil A Nummer 5.2 und zu Teil B Nummer 5.2)
Zuwendungen für Maßnahmen der Förderrichtlinie Teichwirtschaft und Naturschutz – FRL TWN/2023
Folgende Zuwendungen für die Maßnahmen der Förderrichtlinie TWN/2023 können jährlich gewährt werden. Die Zuwendung je Maßnahme und Jahr beträgt für die förderfähige Teichfläche bis zu (Bruttoschlag):
Kürzel | Maßnahme | Zuwendungsbetrag |
---|---|---|
Kürzel | Maßnahme | Zuwendungs- betrag EUR/ha |
T 1 | Teichpflege und Erhalt der Kulturlandschaft bis 20 ha je Bruttoschlag | 205 |
T 2 | Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung – Artenschutz und Lebensräume, Teichbodenvegetation, Wasserpflanzen, Brutteiche bis 20 ha je Bruttoschlag jeder weitere ha je Bruttoschlag | 360 138 |
T 3a | Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung – Zielertrag ohne Raubfischbesatz bis 20 ha je Bruttoschlag jeder weitere ha je Bruttoschlag | 583 197 |
T 3b | Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung – Zielertrag ohne Welsbesatz bis 20 ha je Bruttoschlag jeder weitere ha je Bruttoschlag | 577 193 |
T 4a | Naturschutzteiche nur mit Friedfischbesatz bis 20 ha je Bruttoschlag | 519 |
T 4b | Naturschutzteiche ohne Fischbesatz bis 5 ha je Bruttoschlag | 689 |
T 4c | Naturschutzteiche – Dauerstau bis 5 ha je Bruttoschlag | 613 |
T 4d | Naturschutzteiche – Molche bis 5 ha je Bruttoschlag | 820 |
Tbio a | Biokarpfen – ohne Ertragsvorgaben (nur in Kombination mit T 2) | 120 |
Tbio b | Biokarpfen – Zielertrag (nur in Kombination mit T 3) | 165 |
Bei Durchführung der Stauhaltungsvariante 3 „Sömmerung“ (St3) wird in dem entsprechenden Jahr keine Zuwendung für die beantragte Maßnahme T 2, T 3a, T 3b oder T 4a gewährt. Es wird eine Aufwandsentschädigung gewährt in Höhe von 575 Euro/ha für die Maßnahmen T 2, T 3a und T 3b oder in Höhe von 110 Euro/ha bei Durchführung der Maßnahme T 4a für bis zu 20 ha je Bruttoschlag.
1
außer Prädatorenschutzzäune, für welche erforderliche Genehmigungen vorliegen, sie gehören zu den teichwirtschaftlichen Anlagen
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