Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Naturschutzdienst (NaturschutzdienstVO)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über den Naturschutzdienst
(NaturschutzdienstVO)
¹
Vom 11. August 1995
Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. Oktober 2014
Aufgrund von § 46 Abs. 9 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601), berichtigt durch Gesetz vom 2. Februar 1995 (SächsGVBl. S. 106), wird im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen verordnet:
§ 1 Eignung der Naturschutzbeauftragten
(1) Die Naturschutzbeauftragten müssen persönlich und fachlich geeignet sein.
(2) Persönliche Voraussetzungen sind:
Vollendung des 18. Lebensjahres,
Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben,
keine Zugehörigkeit zur Bestellungsbehörde,
Bereitschaft, das Amt mindestens fünf Jahre auszuüben.
(3) Fachliche Voraussetzungen sind:
ausreichende naturkundliche Kenntnisse, insbesondere der Ökologie gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter heimischer Pflanzen- und Tierarten,
Kenntnis der wesentlichen, für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Rechtsvorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft,
ausreichende Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der Schutzgebiete und -gegenstände im zu übertragenden Aufgabengebiet.
(4) Die Voraussetzungen sind der Bestellungsbehörde auf Verlangen nachzuweisen.
²
§ 2 Abberufung der Naturschutzbeauftragten
(1) Die Naturschutzbeauftragten können abberufen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn sie die ihnen obliegenden Aufgaben nicht oder nur unzureichend erfüllen oder nicht mehr erfüllen können.
(2) Die Abberufung erfolgt durch die zuständige Bestellungsbehörde.
§ 3 Rechtsverhältnis der Naturschutzbeauftragten
(1)
1
Die Naturschutzbeauftragten stehen zur Bestellungsbehörde in einem ehrenamtlichen Treueverhältnis.
2
Sie sind fachlich unabhängig von Weisungen der Bestellungsbehörde.
(2) Den Naturschutzbeauftragten wird jeweils ein bestimmter räumlicher Wirkungsbereich oder ein bestimmtes Aufgabengebiet zugewiesen, in dem sie die ihnen obliegenden Aufgaben nach näherem Auftrag der Bestellungsbehörde zu erfüllen haben.
(3)
1
Die Naturschutzbeauftragten sind gegenüber der Bestellungsbehörde, soweit diese es verlangt, zur schriftlichen und mündlichen Berichterstattung verpflichtet.
2
Die Bestellungsbehörde hat mindestens zweimal jährlich alle Naturschutzbeauftragten zu einer Dienstbesprechung einzuladen, die gleichzeitig der Fortbildung dienen soll.
(4) Die Bezirksnaturschutzbeauftragten und die Kreisnaturschutzbeauftragten beraten und unterstützen sich gegenseitig.
§ 4 Befugnisse der Naturschutzbeauftragten
1
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist es den Naturschutzbeauftragten im jeweiligen Wirkungsbereich gestattet, geschützte Teile von Natur und Landschaft außerhalb der Wege zu betreten.
2
Bei der Vornahme derartiger Handlungen ist der Dienstausweis auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 5 Reisekosten und Aufwandsentschädigung der Naturschutzbeauftragten
(1)
1
Den Naturschutzbeauftragten werden auf Antrag die entstandenen Reisekosten erstattet.
2
§ 13 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz –
SächsRKG
) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anwendbar.
(2) Die pauschale Aufwandsentschädigung beträgt monatlich zwischen 51,13 EUR und 178,95 EUR.
(3)
1
Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird von der Bestellungsbehörde festgelegt.
2
Maßstab für die Bemessung ist der typischerweise mit der übertragenen Aufgabe verbundene Aufwand.
(4) Reisekostenerstattung und Aufwandsentschädigung leistet die Bestellungsbehörde.
³
§ 6 Naturschutzhelfer
(1) Für Naturschutzhelfer gelten § 1 Abs. 2 und 3, § 2, § 3 Abs. 1 und § 4 entsprechend.
(2) Den Naturschutzhelfern werden die durch Einzelaufträge der Naturschutzbehörden entstandenen Reisekosten entsprechend § 13
SächsRKG
ersetzt.
(3) Reisekosten und Auslagen erstattet die Bestellungsbehörde.
§ 7 Rechts- und Dienstverhältnis der Naturschutzwarte
(1) Für Naturschutzwarte gilt § 1 mit Ausnahme von Abs. 2 Nr. 3 und 4 entsprechend.
(2)
1
Soweit die Wahrnehmung der in § 46 Abs. 5
SächsNatSchG
genannten Aufgaben dies erfordert, sind die Naturschutzwarte von ihrer sonstigen beruflichen Tätigkeit zu befreien.
2
Die Bestellung zum Naturschutzwart hat im übrigen keinen Einfluß auf geltendes Beamten-, Arbeits- und Tarifrecht.
⁴
§ 8 Dienst- und Fachaufsicht über die Naturschutzwarte
1
Die Dienst- und Fachaufsicht über die Naturschutzwarte übt die Naturschutzbehörde aus, in deren Zuständigkeitsbereich der Naturschutzwart tätig ist.
2
In Nationalparken, der Nationalparkregion Sächsische Schweiz und in Biosphärenreservaten ist dies die oberste Naturschutzbehörde.
⁵
§ 9 Helfer der Naturschutzwarte
(1)
1
Helfer der Naturschutzwarte nach § 46 Abs. 8
SächsNatSchG
werden von der obersten Naturschutzbehörde auf Vorschlag der Naturschutzbehörde oder der Naturschutzfachbehörde nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
SächsNatSchG
, in deren Zuständigkeitsbereich der Naturschutzwart tätig ist, beigeordnet.
2
§ 1 Abs. 2 und 3 sowie § 8 gelten entsprechend.
(2) Reisekosten und Auslagen erstattet die Naturschutzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Helfer tätig ist.
⁶
§ 10 Unterlagen für den Naturschutzdienst
(1)
1
Die im Naturschutzdienst tätigen Personen erhalten bei ihrer Bestellung einen Dienstausweis.
2
Die Naturschutzwarte und ihre Helfer erhalten zusätzlich ein Dienstabzeichen.
3
Die im Naturschutzdienst tätigen Personen haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit den Dienstausweis mit sich zu führen.
4
Naturschutzwarte und deren Helfer müssen darüber hinaus ihr Dienstabzeichen tragen.
(2) Die Unterlagen für den Naturschutzdienst werden vom Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft nach einheitlichen Mustern zur Verfügung gestellt.
⁷
§ 11 Übergangsvorschrift
Personen, die schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 46
SächsNatSchG
in der jeweils geltenden Fassung bestellt worden sind, können nach § 2 dieser Verordnung abberufen werden.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 11. August 1995
Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz
1
Überschrift geändert durch
Verordnung vom 26. Juni 2008
(SächsGVBl. S. 453)
2
§ 1 geändert durch
Verordnung vom 3. Juli 1996
(SächsGVBl. S. 297)
3
§ 5 geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 5. Dezember 2001
(SächsGVBl. S. 734, 735), durch
Verordnung vom 21. April 2004
(SächsGVBl. S. 174), durch
Verordnung vom 26. Juni 2008
(SächsGVBl. S. 453) und durch
Artikel 30 der Verordnung vom 16. September 2014
(SächsGVBl. S. 530, 638)
4
§ 7 geändert durch
Verordnung vom 26. Juni 2008
(SächsGVBl. S. 453)
5
§ 8 geändert durch
Verordnung vom 3. Juli 1996
(SächsGVBl. S. 297)
6
§ 9 neu gefasst durch
Verordnung vom 3. Juli 1996
(SächsGVBl. S. 297) und geändert durch
Verordnung vom 26. Juni 2008
(SächsGVBl. S. 453)
7
§ 10 geändert durch
Verordnung vom 26. Juni 2008
(SächsGVBl. S. 453)
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