Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Naturschutzbeiräte (Naturschutzbeiratsverordnung – NatSchBRVO)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Naturschutzbeiräte
(Naturschutzbeiratsverordnung – NatSchBRVO)
¹
Vom 21. März 1994
Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. Oktober 2014
Aufgrund von § 45 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) vom 16. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 571), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen verordnet:
§ 1 Aufgaben des Beirates
(1)
1
Der Beirat hat die Aufgabe, die Naturschutzbehörde bei grundsätzlichen und wesentlichen Planungen und Maßnahmen, die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berühren, wissenschaftlich und fachlich zu beraten.
2
Grundsätzliche und wesentliche Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 45 Abs. 2
SächsNatSchG
sind insbesondere
1.
Planungen nach den
§§ 5
und 6
SächsNatSchG
,
2.
die Vorbereitung von Rechtsverordnungen,
3.
Planfeststellungen nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen die Naturschutzbehörde mitwirkt.
(2)
1
Der Beirat soll ferner zur Förderung des allgemeinen Verständnisses für die Ziele und Aufgaben von Naturschutz und Landschaftspflege beitragen.
2
Auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder des Beirats sind auch andere als die in Absatz 1 aufgeführten Themenbereiche zu erörtern.
²
§ 2 Zusammensetzung
(1) Die Zahl der Mitglieder des Beirates soll bei den unteren und den oberen Naturschutzbehörden in der Regel nicht mehr als 15, bei der obersten Naturschutzbehörde nicht mehr als 20 betragen.
(2)
1
In den Beirat bei den unteren und den oberen Naturschutzbehörden sollen berufen werden:
1.
vier Mitglieder, die Kenntnisse in einer für Fragen der Ökologie bedeutsamen Grundlagendisziplin (beispielsweise der Biologie, der Landschaftsökologie, der Landschaftspflege, der Geographie, der Geologie oder der Hydrologie) besitzen;
2.
jeweils ein Vertreter der von der obersten Naturschutzbehörde anerkannten Naturschutzvereine,
3.
ein Vertreter der im Bereich der Naturschutzbehörde tätigen Landschaftspflegeverbände.
2
Die Berufung weiterer Mitglieder ist möglich.
(3)
1
In den Beirat bei der obersten Naturschutzbehörde (Landesnaturschutzbeirat) sollen über die in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Mitglieder hinaus berufen werden:
1.
drei Mitglieder des Landtages,
2.
jeweils ein Mitglied des Sächsischen Städte- und Gemeindetages sowie des Landkreistages.
2
Im Landesnaturschutzbeirat sollen unter den nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zu berufenden Mitgliedern zwei Vertreter der Universitäten und Hochschulen sein.
(4) Der Beirat kann Fachausschüsse bilden und im Einzelfall die Zuziehung von Sachverständigen beantragen.
(5) An den Sitzungen der Beiräte nehmen teil:
bei der obersten Naturschutzbehörde ein Vertreter des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie;
bei den oberen Naturschutzbehörden jeweils ein Vertreter der Regionalen Planungsverbände und die Bezirksnaturschutzbeauftragten;
bei den unteren Naturschutzbehörden ein Vertreter der Landesdirektion, des Regionalen Planungsverbandes und die Kreisnaturschutzbeauftragen.
(6) Vertreter anderer Behörden und Stellen können im Einzelfall hinzugezogen werden.
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§ 3 Berufung, Amtsdauer und Stellvertretung
(1) Die Mitglieder des Beirates werden durch den Leiter der Naturschutzbehörde aufgrund von Vorschlägen gemäß § 4 schriftlich berufen.
(2)
1
Die Mitglieder des Beirates werden in der Regel auf die Dauer von fünf Jahren berufen.
2
Sie sollen ihren Wohnsitz oder besondere Ortskenntnisse im Zuständigkeitsbereich der Naturschutzbehörde haben.
(3)
1
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder auf eigenen Wunsch können die Mitglieder des Beirates vorzeitig von ihrer Mitgliedschaft entbunden werden.
2
Die Amtszeit der nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 berufenen Mitglieder des Beirates endet mit der Beendigung des jeweiligen Mandats.
3
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer zu berufen.
⁴
§ 4 Vorschlagsrecht
(1) Vorschlagsberechtigt für den Landesnaturschutzbeirat sind jeweils für ihren Bereich:
1.
der Landtag,
2.
der Sächsische Städte- und Gemeindetag sowie der Landkreistag,
3.
die anerkannten Naturschutzvereine,
4.
die Universitäten und Hochschulen,
5.
die im Freistaat Sachsen tätigen Landschaftspflegeverbände.
(2) Vorschlagsberechtigt für den Beirat bei den unteren und den oberen Naturschutzbehörden sind für ihren Bereich
die anerkannten Naturschutzvereine,
die im Zuständigkeitsbereich der Naturschutzbehörde tätigen Landschaftspflegeverbände,
die Naturschutzbeauftragten.
⁵
§ 5 Leitung und Geschäftsgang
(1) Den Vorsitz im Beirat führt der Leiter der jeweiligen Naturschutzbehörde oder der von ihm bestimmte Vertreter.
(2) Der Vorsitzende regelt die Geschäftsführung und beruft die Sitzungen ein.
(3) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt unter Übersendung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
(4)
1
Der Beirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen.
2
Auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder des Beirates hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Angabe des beantragten Tagesordnungspunktes einzuberufen.
(5) Die Mitglieder benachrichtigen im Falle ihrer Verhinderung unverzüglich den Vorsitzenden.
(6) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Beschlüsse des Beirates oder die sonstigen abschließenden Besprechungsergebnisse enthalten muss.
(7) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
⁶
§ 6 Beschlussfassung
1
Der Beirat beschließt seine Empfehlungen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
2
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
3
Der Vorsitzende hat Stimmrecht.
§ 7 Entschädigung
Die Mitglieder, die Naturschutzbeauftragten sowie die vom Beirat zugezogenen Sachverständigen erhalten bei Teilnahme an den Sitzungen auf Antrag eine Reisekostenvergütung nach dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz –
SächsRKG
) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080), in der jeweils geltenden Fassung.
⁷
§ 8 Übergangsvorschriften
(1)
1
Die Amtszeit der Mitglieder und der Stellvertreter des Landesnaturschutzbeirates endet zum 31. Dezember 2005.
2
Die Neuberufung des Landesnaturschutzbeirates erfolgt zum 1. Januar 2006.
(2) Die erstmalige Berufung von gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorgeschlagenen Mitgliedern des Landesnaturschutzbeirates erfolgt zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt.
⁸
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
⁹
Dresden, den 21. März 1994
Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz
1
Überschrift geändert durch
Verordnung vom 2. November 2005
(SächsGVBl. S. 290) und durch
Verordnung vom 26. Juni 2008
(SächsGVBl. S. 452)
2
§ 1 geändert durch
Verordnung vom 2. November 2005
(SächsGVBl. S. 290)
3
§ 2 geändert durch
Artikel 7 der Verordnung vom 29. November 2004
(SächsGVBl. S. 606, 607), durch
Verordnung vom 2. November 2005
(SächsGVBl. S. 290) und durch
Verordnung vom 26. Juni 2008
(SächsGVBl. S. 452)
4
§ 3 geändert durch
Verordnung vom 2. November 2005
(SächsGVBl. S. 290)
5
§ 4 geändert durch
Artikel 7 der Verordnung vom 29. November 2004
(SächsGVBl. S. 606, 607), durch
Verordnung vom 2. November 2005
(SächsGVBl. S. 290) und durch
Verordnung vom 26. Juni 2008
(SächsGVBl. S. 452)
6
§ 5 geändert durch
Verordnung vom 2. November 2005
(SächsGVBl. S. 290)
7
§ 7 geändert durch
Artikel 7 der Verordnung vom 29. November 2004
(SächsGVBl. S. 606, 607), durch
Verordnung vom 2. November 2005
(SächsGVBl. S. 290) und durch
Artikel 29 der Verordnung vom 16. September 2014
(SächsGVBl. S. 530, 638)
8
§ 8 eingefügt durch
Verordnung vom 2. November 2005
(SächsGVBl. S. 290)
9
bisheriger § 8 wird § 9 durch
Verordnung vom 2. November 2005
(SächsGVBl. S. 290)
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