Änd. Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ Pobershau
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung der Zonierung des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Gemeinde Pobershau

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Änderung der Zonierung des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Gemeinde Pobershau
Vom 7. März 2006
Aufgrund von § 20 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist und § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung der Zuständigkeiten zum Erlass und zur Änderung von Schutzgebietsverordnungen (
SchutzgebZuÜbVO
) vom 22. November 2005 (SächsGVBl. S. 314) wird verordnet:

§ 1 Änderung der Schutzvorschrift

Auf den in § 2 näher dargestellten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Pobershau im Mittleren Erzgebirgskreis wird die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II im Sinne von § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ (
Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland
) vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), die zuletzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 221) geändert worden ist, geändert (Umzonierung).

§ 2 Gegenstand der Umzonierung

(1) Gemarkung Pobershau
1.
Nachfolgend aufgeführte Flächen werden aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt:
1.1
1
Fläche südöstlich der Bergstraße vom Abzweig Steinbruchweg in östliche Richtung über den Höhenweg und Katzensteinweg.
2
Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke: 334a teilweise, 335a teilweise, 337/2 teilweise, 337/3 teilweise, 348 teilweise, 349/1, 349/2, 375/1, 375/3 teilweise, 383/1 teilweise, 383/2, 383/3, 383/4, 392a, 393 teilweise, 518/2 teilweise und 524/1 teilweise.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 3,81 Hektar.
1.2
1
Fläche am Ortsausgang des geschlossenen Ortsteils Pobershau, Richtung Rittersberg vor dem Bahndamm, westlich des Baches „Rote Pockau“.
2
Es handelt sich um die Straße „Ratsseite-Wagenbachtal“.
3
Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke: 220/1 teilweise, 227/1 teilweise, 227/3, 227/4, 227a, 498/4 teilweise, 498/5, 498/7 teilweise und 500 teilweise.
4
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 1,11 Hektar.
2.
Nachfolgend aufgeführte Flächen werden aus der Entwicklungszone in die Schutzzone II überführt:
2.1
1
Fläche auf der Amtsseite im Bereich „Steiler Aufstieg“, westlich der Bergstraße (unterhalb der Bergstraße), nordwestlich bis zum „Burkhardtweg“.
2
Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke: 35, 55, 290, 291 teilweise, 293, 294, 295/6 teilweise, 297/6 teilweise, 314/6 teilweise, 357, 359 teilweise, 360/1 teilweise, 361, 362/2, 362/3, 362/4, 363, 364/1 teilweise, 364/2 teilweise und 374 teilweise.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 11,44 Hektar.
2.2
1
Fläche auf der Amtsseite östlich hinter der Bebauung Bergstraße zirka 100 Meter nördlich vom Abzweig Bergstraße/Katzensteinweg.
2
Diese Fläche umfasst folgendes Flurstück: 317/8 teilweise.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 1,04 Hektar.
2.3
1
Fläche auf der Amtsseite östlich hinter der Bebauung Bergstraße, nördlich der unter Nummer 2.2 genannten Fläche und zirka 200 Meter südlich der Straße zum Hinteren Grund.
2
Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke: 277/3 teilweise, 280/3 teilweise, 283/1 teilweise, 303 teilweise, 305a und 307/8 teilweise.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 6,0 Hektar.
(2) Gemarkung Rittersberg:
Nachfolgende Flächen werden aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt:
1.
1
Fläche im nördlichen Bereich der Siedlung an der „Marienberger Straße“.
2
Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke: 109/2 teilweise, 110/3 teilweise und 110/4 teilweise.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,17 Hektar.
2.
1
Fläche im westlichen Bereich der Siedlung an der östlichen Seite des Scheibenweges.
2
Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke: 87/2, 87/3, 87/4, 88 teilweise, 90/2, 90/3 teilweise, 90/5 teilweise, 90/6 teilweise, 92 teilweise, 93/6 teilweise, 145 teilweise und 182 teilweise.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 2,2 Hektar.
(3)
1
Die Änderungen der Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II auf den unter den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Flächen sind in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 7. März 2006 im Maßstab 1 : 3 500 mit einer violett gefärbten Linie eingetragen.
2
Die Lage der von der Änderung betroffenen Flächen im Landschaftsraum ist außerdem in einer topographischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 7. März 2006 im Maßstab 1 : 25 000 mit Kreissymbolen lokalisiert.
3
Die Flurkarte und die topographische Übersichtskarte sind Bestandteile dieser Verordnung.
(4) Die Flurkarte nach Absatz 3 wird im Regierungspräsidium Chemnitz in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Zimmer 314, auf die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(5) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist im Regierungspräsidium Chemnitz unter der in Absatz 4 aufgeführten Adresse in Zimmer 302 zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist im Sinne von § 2 Abs. 4 in Kraft.
Chemnitz, den 7. März 2006
Regierungspräsidium Chemnitz Noltze
Regierungspräsident

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