Änd. Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ Klingenthal
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Stadt Klingenthal

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Änderung des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Stadt Klingenthal
Vom 30. April 2008
Aufgrund von §§ 20 und 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das durch Artikel 64 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 181) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Änderung der Schutzvorschrift

Auf den in § 2 näher dargestellten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Klingenthal im Vogtlandkreis wird die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II im Sinne von § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ (
Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland
) vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), die zuletzt durch Verordnung vom 23. August 2004 (SächsGVBl. S. 477) geändert worden ist, geändert.

§ 2 Gegenstand der Änderung

(1)
1
Eine auf dem Gebiet der Gemarkung Brunndöbra befindliche, unmittelbar nordöstlich an das bestehende Gewerbegebiet Brunndöbra, Falkensteiner Straße, anschließende Fläche wird aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt.
2
Diese Fläche umfasst jeweils Teilstücke folgender Flurstücke: 796/4, 797/5, 976/5, 800/8, 800/10 und 884/6.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt circa 4,5 Hektar.
(2)
1
Eine auf dem Gebiet der Gemarkung Klingenthal südlich des Bahnhofes Klingenthal und südlich der Markneukirchner Straße in Richtung deutsch-tschechischer Staatsgrenze gelegene Fläche wird aus der Entwicklungszone in die Schutzzone II überführt.
2
Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke oder Flurstücksteile: 716, 717, 720, 721, 723, 726 teilweise, 727, 728 teilweise und 728a.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt 2,82 Hektar.
(3)
1
Die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II ist in zwei Flurkarten des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 30. April 2008 im Maßstab 1 : 3 000 und 1 : 2 000 mit einer violett gefärbten Linie eingetragen.
2
Die Fläche nach Absatz 1 ist in der Flurkarte 1 rot, die Fläche nach Absatz 2 in der Flurkarte 2 grün dargestellt.
3
Die Änderungen der Zonierungsgrenze sind außerdem auf einer topografischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 30. April 2008 im Maßstab 1 : 30 000 eingetragen.
4
Maßgebend für den Grenzverlauf sind die Darstellungen auf den Flurkarten.
5
Die Karten sind Bestandteile der Verordnung.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Chemnitz, den 30. April 2008
Regierungspräsidium Chemnitz Noltze
Regierungspräsident

Karten

Flurkarte 1
Flurkarte 2
Übersichtskarte
Markierungen
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