Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Stadt Jöhstadt
Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Änderung des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Stadt Jöhstadt
Vom 18. April 2008
Aufgrund von §§ 20 und 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das durch Artikel 64 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 181) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Änderung der Schutzvorschrift
Im Bereich der in § 2 näher dargestellten Fläche auf dem Gebiet der Stadt Jöhstadt im Landkreis Annaberg wird die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II im Sinne von § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ (
Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland
) vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), die zuletzt durch Verordnung vom 23. August 2004 (SächsGVBl. S. 477) geändert worden ist, geändert.
§ 2 Gegenstand der Umzonierung
(1)
1
Eine zwischen dem Gewerbestandort „Zechensteig“ und der Zollstraße befindliche Fläche wird aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt.
2
Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Jöhstadt: 528/2, 529, 530 und 537.
3
Die Größe dieser Fläche beträgt 2,7 Hektar.
(2)
1
Die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 18. April 2008 im Maßstab 1 : 3 500 mit einer violett gefärbten Linie eingetragen.
2
Die in die Entwicklungszone überführte Fläche ist dort rot unterlegt dargestellt.
3
Die von der Zonierungsänderung betroffene Fläche ist außerdem auf einer topografischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 18. April 2008 im Maßstab 1 : 25 000 rot eingetragen.
4
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Darstellung auf der Flurkarte.
5
Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Chemnitz, den 18. April 2008
Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident
Karten
Übersichtskarte
Flurkarte
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