Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung der Zonierung des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Gemeinde Großrückerswalde
Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Änderung der Zonierung des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Gemeinde Großrückerswalde
Vom 20. Dezember 2004
Aufgrund von § 20 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 151) geändert worden ist, und § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung der Zuständigkeit für Änderungen der Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland vom 23. September 2002 (SächsGVBl. S. 283) wird verordnet:
§ 1 Änderung der Schutzvorschrift
Auf der in § 2 näher dargestellten Fläche auf dem Gebiet der Gemeinde Großrückerswalde im Mittleren Erzgebirgskreis wird die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II im Sinne von § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ (
Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland
) vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), die zuletzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 570) geändert worden ist, wie folgt geändert (Umzonierung).
§ 2 Gegenstand der Umzonierung
1.
1
Eine Fläche der Gemarkung Mauersberg unmittelbar angrenzend an die Gemarkung Niederschmiedeberg nördlich des als „Siedlung“ bezeichneten Ortsteils von Niederschmiedeberg.
2
Die Fläche wird aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt (umzoniert).
3
Die Fläche umfasst in der Gemarkung Mauersberg folgende Flurstücke:
471/3, 471/4, 471/5, 471/6, 471/10, 471/11 teilweise und 471/12.
4
Die Größe der umzonierten Fläche beträgt 0,45 ha.
2.
Die geänderte Naturparkgrenze mit den Flächen nach Absatz 1 sind in der Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 20. Dezember 2004 im Maßstab 1:2 730 mit einer violett gefärbten Linie eingetragen.
3.
Die ungefähre Lage der Umzonierungsfläche ist in einer topographischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 20. Dezember 2004 im Maßstab 1:25 000 mit einem Kreissymbol lokalisiert.
4.
Die Flurkarte und die Übersichtskarte sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Chemnitz, den 20. Dezember 2004
Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident
Flur- und Übersichtskarte
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