VwVMiZi
DE - Landesrecht Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Mitteilungen in Zivilsachen (VwVMiZi)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über Mitteilungen in Zivilsachen (VwVMiZi)
Vom 6. November 2006

[zuletzt geändert durch VwV vom 11. September 2023 (SächsJMBl. S. 203) mit Wirkung ab 1. Oktober 2023]

I.

Für die Mitteilung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen und an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften durch die Gerichte in Verfahren der ordentlichen streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt die in der Anlage beigefügte Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi).

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Mitteilungen in Zivilsachen (VwVMiZi)
vom 29. Mai 1998 (SächsJMBl. S. 79), zuletzt geändert durch Justizministerialschreiben vom 9. August 2006 (nicht veröffentlicht), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 780), außer Kraft.
Dresden, den 6. November 2006
Der Staatsminister der Justiz Geert Mackenroth

Anlage

Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)

Inhaltsübersicht

Bundeseinheitliche Vorschriften
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
1.
Geltungsbereich
2.
Einschränkung vorgeschriebener Mitteilungspflichten; Auskunft an die und Unterrichtung der betroffene(n) Person
3.
Mitteilungspflichtige Stellen und dort funktional zuständige Personen
4.
Dokumentation der Mitteilung
5.
Inhalt, Form und Zeitpunkt der Mitteilungen; erforderliche Folgemitteilungen
6.
Form der Mitteilungen
7.
Mitteilungsweg
Zweiter Teil: Die einzelnen Mitteilungen
1. Abschnitt: Mitteilungen in Verfahren verschiedener Art
I.
Allgemeine Mitteilungen
1.
Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts
2.
Mitteilungen über unrichtige, unvollständige oder unterlassene Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister
3.
Mitteilungen über Grenzstreitigkeiten
4.
– aufgehoben –
5.
Mitteilungen aufgrund des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
, des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
, des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
,
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
und des
Mindestlohngesetzes
6.
Mitteilungen über in der Sitzung begangene Straftaten
7.
Mitteilungen über Tatsachen, die auf eine Steuerstraftat, eine Steuerordnungswidrigkeit, eine Ordnungswidrigkeit aus der Zuständigkeit der Zollverwaltung, einen Subventionsbetrug und die Zuwendung von Vorteilen schließen lassen
7a.
Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
8.
Mitteilungen über gerichtliche Vernehmungen von Personen an Bord ausländischer Seehandelsschiffe und von Angehörigen ihrer Besatzung an Land
9.
Mitteilungen bei Auflösungsklagen gegen Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
10.
Mitteilungen aufgrund des
Aufenthaltsgesetzes
11.
Mitteilungen an das Bundeskartellamt in Kartellzivilsachen
12.
Mitteilungen an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur)
II.
Mitteilungen in Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen sowie in Verfahren über Unterbringungsmaßnahmen bei Minderjährigen
1.
Mitteilungen über Unterbringungsmaßnahmen an ein anderes Gericht
2.
Mitteilungen über Unterbringungsmaßnahmen zur Unterrichtung anderer Stellen und Personen
3.
Mitteilungen über die Aufhebung und Aussetzung von Unterbringungsmaßnahmen
4.
Mitteilungen zur Gefahrenabwehr
5.
Mitteilungen über die Entziehung der Freiheit von Angehörigen fremder Staaten und von Personen an Bord ausländischer Seehandelsschiffe
6.
Mitteilungen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
III.
Mitteilungen bei Beurkundungen
1.
Mitteilungen über die Beurkundung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden in einem gerichtlichen Vergleich zu steuerlichen Zwecken
2.
Mitteilungen über die Beurkundung von Rechtsvorgängen, die sich auf Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte beziehen, zu steuerlichen Zwecken
3.
Mitteilungen über die Beurkundung von entgeltlichen Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte in einem gerichtlichen Vergleich
4.
Mitteilungen über die Beurkundung von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft und über die gerichtliche Genehmigung solcher Erklärungen
5.
Mitteilungen über die Beurkundung von Erbverträgen und sonstigen erbrechtlichen Erklärungen in einem gerichtlichen Vergleich
6.
Mitteilungen über die Beurkundung der Vereinbarung der Gütergemeinschaft in einem gerichtlichen Vergleich zu steuerlichen Zwecken
2. Abschnitt: Mitteilungen in Zivilprozessverfahren
IV.
Mitteilungen in Mietsachen
1.
Mitteilungen über Klagen auf Räumung von Wohnraum bei Zahlungsverzug des Mieters
V.
Mitteilungen in Handelssachen nach § 95
GVG
1.
Mitteilungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Va.
Mitteilungen in Verfahren mit Bezug zum
Zahlungskontengesetz
1.
Mitteilungen nach § 52 des
Zahlungskontengesetzes
3. Abschnitt: Mitteilungen in Vollstreckungsverfahren
VI.
Mitteilungen in Zwangsvollstreckungssachen
1.
– aufgehoben –
2.
Mitteilungen zur Unterrichtung der Staatsanwaltschaft
3.
Mitteilungen an das Registergericht
4.
Mitteilungen über vorzeitige Löschungen im Schuldnerverzeichnis
5.
Mitteilungen an das zentrale Vollstreckungsgericht
VII.
Mitteilungen in Zwangsversteigerungssachen
1.
Mitteilungen über die Bestimmung des Versteigerungstermins
2.
Mitteilungen über den Zuschlag zu steuerlichen Zwecken
3.
Mitteilungen über den Zuschlag zu Wertermittlungszwecken des Gutachterausschusses
VIII.
Mitteilungen in Konkurs- und Vergleichssachen
1.
– gestrichen –
2.
Mitteilungen bei Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens (Anschlusskonkursverfahrens) mangels Masse
3.
Mitteilungen über die Eröffnung des Konkursverfahrens (Anschlusskonkursverfahrens)
4.
Mitteilungen über weitere Entscheidungen im Konkursverfahren (Anschlusskonkursverfahren)
5.
Mitteilungen über vorzeitige Löschungen im Schuldnerverzeichnis
6.
Mitteilungen über Entscheidungen in Vergleichsverfahren
IX.
Mitteilungen in Insolvenzverfahren
1.
Mitteilungen über die Anordnung und Aufhebung von Verfügungsbeschränkungen
2.
Mitteilungen bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
3.
Mitteilungen über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
4.
Mitteilungen über weitere Entscheidungen in Insolvenzverfahren
5.
Mitteilungen über vorzeitige Löschungen im Schuldnerverzeichnis
IXa.
Mitteilungen in Restrukturierungssachen
1.
Mitteilungen über die Anordnung und Aufhebung einer Vollstreckungssperre
4. Abschnitt: Mitteilungen in Familiensachen und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
X.
Mitteilungen in Ehesachen
1.
Mitteilungen über Aufhebungs- oder Feststellungsanträge
2.
Mitteilungen über Scheidungssachen an das Jugendamt
3.
Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens
XI.
Mitteilungen in Gewaltschutzsachen
1.
Mitteilungen in Gewaltschutzsachen und in Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung nach der Richtlinie 2011/99/EU
XII.
Mitteilungen in Lebenspartnerschaftssachen
1.
Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens
XIII.
Mitteilungen in Kindschaftssachen, Abstammungssachen und Verfahren nach dem
Transsexuellengesetz
1.
Mitteilungen an das Jugendamt über die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft und über den Wechsel in der Person des Vormundes oder Pflegers
2.
Mitteilungen an die Meldebehörde über die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft und über die Person des Vormundes
3.
Mitteilungen an das für Unterbringungsmaßnahmen zuständige Gericht über die Anordnung und die Aufhebung einer Vormundschaft oder Pflegschaft und über den Wechsel in der Person des Vormundes oder Pflegers
4.
Mitteilungen über die familiengerichtliche Anordnung vorläufiger Maßregeln.
5.
Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft über familiengerichtliche Maßnahmen bei Minderjährigen und über die Kenntnis von anhängigen Strafverfahren.
6.
Mitteilungen an das Bundesamt für Justiz über familiengerichtliche Maßnahmen bei Minderjährigen.
7.
Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens
8.
Mitteilungen an das Jugendamt über die Beseitigung einer nach § 1592 Nr. 1 oder 2
BGB
bestehenden Vaterschaft
9.
Mitteilungen an das Jugendamt über die Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge im vereinfachten Verfahren nach § 155a Abs. 3
FamFG
oder die Protokollierung übereinstimmender Sorgeerklärungen
10.
Mitteilungen an das Standesamt über eine dem Familiengericht bekannt gewordene Annahme als Kind im Ausland
11.
Mitteilungen über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung eines einseitigen Rechtsgeschäfts
12.
– aufgehoben –
13.
Mitteilungen über beabsichtigte oder getroffene Maßnahmen im Geltungsbereich des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (BGBl. 1971 II S. 217)
14.
Mitteilungen über Sachverhalte, die zu familiengerichtlichen Maßnahmen Anlass geben, im Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585)
15.
Mitteilungen an das Standesamt über Entscheidungen aufgrund des
Transsexuellengesetzes
16.
Mitteilungen über gerichtliche Entscheidungen nach dem Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (
Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz
;
IntFamRVG
)
XIV.
Mitteilungen in Adoptionssachen
1.
Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens
2.
Mitteilungen an das Familiengericht, die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, das Jugendamt und die Ausländerbehörde
3.
Mitteilungen an die Adoptionsvermittlungsstelle
XV.
Mitteilungen in Betreuungssachen
1.
Mitteilungen über einstweilige Maßnahmen und einstweilige Anordnungen
2.
Mitteilung an die Betreuungsbehörde
3.
Mitteilungen zur Gefahrenabwehr
4.
Mitteilungen über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung eines einseitigen Rechtsgeschäfts
5.
Mitteilungen an die Meldebehörde
6.
Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme
7.
Mitteilungen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
8.
Mitteilungen über die Anordnung einer Betreuung im Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. II 1969, S. 1585)
9.
Mitteilungen nach dem Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen, BGBl. 2007 II S. 323 (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen)
XVI.
Mitteilungen in Todeserklärungs- und Todeszeitfeststellungssachen
1.
Mitteilungen über Todeserklärungen und Feststellungen des Todes und der Todeszeit
2.
Mitteilungen in Fällen der Kriegsverschollenheit
3.
Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Familiengerichts bzw. des Jugendamts
XVII.
Mitteilungen in Nachlasssachen
1.
Mitteilungen über die Verwahrung und die Rückgabe von Verfügungen von Todes wegen
2.
Mitteilungen zu steuerlichen Zwecken
3.
Mitteilungen über Maßregeln zur Sicherung eines Nachlasses
4.
Mitteilungen bei Zugehörigkeit eines Grundstücks, eines Handelsgeschäfts, einer Beteiligung an einer Partnerschaft oder der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft zum Nachlass
5.
Mitteilungen über den Erwerb von Vermögen von Todes wegen durch ein minderjähriges Kind
6.
Mitteilungen über die Bestimmung einer Inventarfrist
7.
Mitteilungen über ein Stiftungsgeschäft
8.
Mitteilungen über Todes- und Erbfälle mit Auslandsbeziehung
XVIII.
Mitteilungen in Grundbuchsachen
1.
Mitteilungen zur Erhaltung der Übereinstimmung von Grundbuch und Liegenschaftskataster
2.
Mitteilungen über die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum
3.
Mitteilungen über subjektiv-dingliche Rechte
4.
Mitteilungen bei Gesamtbelastung von Grundstücken
5.
Mitteilungen über Grundbucheintragungen zu steuerlichen Zwecken
6.
Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens
7.
Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Enteignungsverfahrens
8.
Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Umlegungsverfahrens
9.
Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Flurbereinigungsverfahrens
10.
Mitteilungen über Grundbucheintragungen bei Bestehen eines Erbbaurechts
11.
Mitteilungen über Grundbucheintragungen bei einem Fideikommissgrundstück
12.
– gestrichen –
13.
Mitteilungen über die Eintragung eines Bergwerkseigentümers
14.
Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Sanierungs- oder Entwicklungsverfahrens
15.
Mitteilungen über Grundbucheintragungen nach Einleitung das bergrechtlichen Grundabtretungsverfahrens
16.
Mitteilungen über Grundbucheintragungen nach Eintragung eines Sonderungsvermerks
17.
Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Bodenordnungsverfahrens
18.
– aufgehoben –
19.
– aufgehoben –
XIX.
– aufgehoben –
XX.
– aufgehoben –
XXI.
Mitteilungen in Handels-, Gesellschafts-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregistersachen
1.
Mitteilungen in Handelsregistersachen im Allgemeinen
2.
Mitteilungen in Handelsregistersachen in Bezug auf inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen
3.
Mitteilungen in Handelsregistersachen in Bezug auf anwaltliche und patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften
4.
Mitteilungen in Handelsregistersachen in Bezug auf steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften
5.
Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen im Allgemeinen
6.
Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen in Bezug auf Zweigniederlassungen
7.
Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen in Bezug auf steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften
8.
Mitteilungen in Genossenschaftsregistersachen
9.
Mitteilungen in Vereinsregistersachen
XXII.
Mitteilungen in Schiffsregistersachen
1.
Mitteilungen aus dem Seeschiffsregister
2.
Mitteilungen aus dem Binnenschiffsregister
3.
Mitteilungen aus dem Schiffsbauregister
5. Abschnitt: Mitteilungen betreffend Angehörige rechts- und steuerberatender Berufe sowie Lohnsteuerhilfevereine
XXIII.
Mitteilungen betreffend Angehörige rechtsberatender Berufe
1.
Betroffener Personenkreis
2.
Mitteilungen betreffend Angehörige rechtsberatender Berufe
3.
Einschränkung vorgesehener Mitteilungspflichten
4.
Mitteilungspflichtige Stellen, Inhalt und Form der Mitteilungen
XXIV.
Mitteilungen betreffend Angehörige der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe
1.
Betroffener Personenkreis
2.
Mitteilungen betreffend Angehörige der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe
3.
Einschränkungen der Mitteilungspflichten
4.
Mitteilungspflichtige Stellen, Inhalt und Form der Mitteilungen
XXV.
Mitteilungen betreffend Lohnsteuerhilfevereine
1.
Mitteilungen betreffend Lohnsteuerhilfevereine
2.
Einschränkung der Mitteilungspflichten
3.
Mitteilungspflichtige Stellen, Inhalt und Form der Mitteilungen

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

1 Geltungsbereich

(1) In Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Gerichte nach den §§ 12, 13 Abs. 1, §§ 15 bis 17
EGGVG
zur Mitteilung personenbezogener Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen für andere Zwecke als die des Verfahrens, für die die Daten erhoben worden sind, befugt. Verpflichtet sind sie zu Mitteilungen nur, wenn dies im folgenden angeordnet oder in besonderen Vorschriften bestimmt ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, sofern eine Befugnis zur Mitteilung geregelt und sichergestellt ist, dass bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.
(3) Wichtige, in besonderen Rechtsvorschriften enthaltene Mitteilungspflichten werden in dieser Verwaltungsvorschrift neben den erst durch diese Verwaltungsvorschrift angeordneten Mitteilungen wiedergegeben.
(4) Eine Mitteilung ist im Einzelfall auch ohne besondere Anordnung zu machen, soweit die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle zu den in §§ 13, 15 und 17
EGGVG
genannten Zwecken erforderlich, die Mitteilung wegen eines besonderen öffentlichen Interesses unerlässlich ist und ihr keine besonderen bundes- oder landesgesetzlichen Verwendungsregelungen entgegenstehen. Die Entscheidung treffen Richterinnen oder Richter.
(5) Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für
1.
Mitteilungen an Privatpersonen,
2.
Auskünfte und Akteneinsicht auf Ersuchen,
3.
Mitteilungen für Verfahrenszwecke, es sei denn, solche Mitteilungen sind im Folgenden aufgenommen,
4.
Mitteilungen zur Wahrnehmung von Aufsichts-, Kontroll- und Weisungsbefugnissen, zur Rechnungsprüfung, zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen oder zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken.

2 Einschränkung vorgeschriebener Mitteilungspflichten; Auskunft an die und Unterrichtung der betroffene(n) Person

(1) Eine an sich vorgeschriebene Mitteilung unterbleibt im Einzelfall, soweit ihr eine besondere bundesrechtliche Verwendungsregelung, insbesondere § 30
AO
, § 78
SGB X
, oder eine entsprechende landesrechtliche Verwendungsregelung entgegensteht. In anderen als den in § 13 Abs. 1 EGGVG genannten Fällen unterbleibt eine Mitteilung ferner, wenn im Einzelfall offensichtlich ist, dass schutzwürdige Interessen betroffener Personen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen (§ 13 Abs. 2 EGGVG). Gesetzlich besonders geregelte Mitteilungspflichten und deren Einschränkungen bleiben von § 13 Abs. 2
EGGVG
unberührt.
(2) Die Entscheidung treffen Richterinnen oder Richter.
(3) Die Voraussetzungen von Auskunft (auf Antrag) und Unterrichtung (von Amts wegen) der betroffenen Personen sind in § 21 EGGVG geregelt. Ihnen ist danach grundsätzlich nur auf Antrag Auskunft über Mitteilungen zu erteilen; die Unterrichtung von Amts wegen ist nur dann veranlasst, wenn von einer Mitteilung betroffene Personen nicht zugleich Partei oder Beteiligte im Verfahren sind. Auf die Beschränkungen in § 21 Abs. 3 und 4
EGGVG
wird hingewiesen. Die Form der Auskunftserteilung und Unterrichtung unterliegt pflichtgemäßem Ermessen; grundsätzlich empfiehlt sich, betroffenen Personen eine Abschrift der Mitteilung zu übermitteln. Von der Beifügung der Dokumente (etwa Urteile), die betroffenen Personen schon übermittelt worden sind, kann abgesehen werden.

3 Mitteilungspflichtige Stellen und dort funktional zuständige Personen

(1) Mitteilungspflichtige Stelle ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das mit dem Verfahren befasste Gericht. Für die Mitteilung gerichtlicher Entscheidungen ist das Gericht zuständig, das im ersten Rechtszug entschieden hat. Wird ein Gericht auf Ersuchen eines anderen Gerichts oder einer anderen sonstigen Behörde tätig, so obliegt die Mitteilungspflicht dem ersuchten Gericht.
(2) Die Mitteilungen sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu veranlassen und durchzuführen.
(3) Richterinnen oder Richter ordnen die Mitteilung in den Fällen an, in denen dies ausdrücklich bestimmt ist oder in denen sie sich die Anordnung vorbehalten haben. An ihre Stelle treten Rechtspflegerinnen oder Rechtspfleger, wenn sie ihnen im Rahmen des
Rechtspflegergesetzes
übertragene Aufgaben wahrnehmen.

4 Dokumentation der Mitteilung

Ist die Mitteilung durchgeführt, so ist dies
1.
im Falle der Übermittlung einer gerichtlichen Urkunde auf der Urschrift der Urkunde,
2.
im Falle der Übermittlung einer Urkunde mit gerichtlich beglaubigter Unterschrift auf der zurückbehaltenen beglaubigten Abschrift,
3.
in allen übrigen Fällen in den Akten
zu vermerken. Aus dem Vermerk müssen der Inhalt, die Art und Weise der Übermittlung sowie der Empfänger der Mitteilung ersichtlich sein.

5 Inhalt, Form und Zeitpunkt der Mitteilungen; erforderliche Folgemitteilungen

(1) Der Inhalt, die Form und der Zeitpunkt der Mitteilungen sowie die Notwendigkeit etwaiger Folgemitteilungen richten sich nach den besonderen Vorschriften. Soweit dort nichts anderes bestimmt ist, gelten die folgenden Bestimmungen.
(2) Mitzuteilen sind
1.
gerichtliche Entscheidungen durch Übermittlung einer beglaubigten Teilabschrift; diese ist mit einem Rechtskraftvermerk zu versehen, wenn gegen die Entscheidung ein befristeter Rechtsbehelf statthaft war. Die beglaubigte Teilabschrift des Urteils enthält keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe; die beglaubigte Teilabschrift einer anderen Entscheidung enthält keine Gründe. Die Richterin oder der Richter kann – soweit nichts anderes bestimmt ist – im Einzelfall anordnen, dass auch der Tatbestand und Entscheidungsgründe oder Gründe zu übermitteln sind, soweit dies zur Erfüllung des Zwecks der Mitteilung erforderlich ist. Die richterliche Anordnung ist einzelfallbezogen in geeigneter Form zu dokumentieren,
2.
gerichtliche Urkunden durch Übermittlung einer beglaubigten Abschrift,
3.
Eintragungen in das Grundbuch oder in ein Register durch Übermittlung einer Abschrift oder eines Ausdrucks der Eintragung oder einer Eintragungsnachricht.
(3) Gerichtliche Entscheidungen sind, wenn gegen sie ein Rechtsbehelf unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann oder nur ein unbefristeter Rechtsbehelf stattfindet, alsbald nach ihrem Erlass, sonst nach Rechtskraft mitzuteilen. Sonstige Mitteilungen sind zu bewirken, sobald der mitzuteilende Vorgang vollzogen oder der mitzuteilende Sachverhalt bekannt geworden ist.
(4) Neben den mitzuteilenden Daten dürfen weitere damit in Verbindung stehende Daten der betroffenen Person oder eines Dritten nur dann übermittelt werden, wenn eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist und soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen (§ 18 Abs. 1
EGGVG
)
(5) Betreffen Daten, die vor Beendigung eines Verfahrens übermittelt worden sind, den Gegenstand des Verfahrens, ist der Empfänger vom Ausgang des Verfahrens zu unterrichten; das Gleiche gilt für die Abänderung oder Aufhebung einer übermittelten Entscheidung sowie dann, wenn nach den Umständen angenommen werden kann, dass das Verfahren nur vorläufig nicht weiterbetrieben wird. Der Empfänger ist über neue Erkenntnisse unverzüglich zu unterrichten, wenn dies erforderlich erscheint, um drohende Nachteile für die betroffene Person zu vermeiden (§ 20 Abs. 1 EGGVG). Sind unrichtige Daten übermittelt worden, ist der Empfänger unverzüglich zu unterrichten (§ 20 Abs. 2 EGGVG). Die Unterrichtung nach § 20 Abs. 1 oder Satz 1 EGGVG kann unterbleiben, wenn sie erkennbar weder zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person noch zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist (§ 20 Abs. 3 EGGVG). Schicken Empfänger Unterlagen zurück, weil sie zu ihren Zwecken nicht erforderlich sind, ist sicherzustellen, dass sie keine Folgemitteilungen erhalten. Schicken Empfänger Unterlagen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3
EGGVG
weiter, sind Folgemitteilungen an die nach der Mitteilung der Empfänger tatsächlich zuständigen Stellen zu machen.
(6) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, ist der Empfänger zu unterrichten (§ 22 Abs. 2 Satz 1 EGGVG). Auf § 22 Abs. 2 Satz 2
EGGVG
soll er hingewiesen werden.

6 Form der Mitteilungen

(1) Ergibt sich aus Nummer 5 Abs. 2 oder anderen Vorschriften nicht anderes, wird die Form der Mitteilungen von der übermittelnden Stelle nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Mitteilungen in Papierform werden in einem verschlossenen Umschlag übermittelt. Elektronische Dokumente können nur auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Absatz 4
ZPO
elektronisch übermittelt werden.
(2) Die Durchführung von Mitteilungen kann auch in einem automatisierten Verfahren erfolgen. Der automatisierte Abruf durch die empfangende Stelle ist unzulässig.
(3) Bedarf es nicht der Übermittlung einer Abschrift oder eines Ausdrucks, sollen Vordrucke oder Muster verwendet werden.
(4) Bei der Mitteilung wird in geeigneter Weise vermerkt:
Formular
Formularfeld 1 Formularfeld 2
„(Absendende Stelle) (Ort und Tag)
An
……………………………………… – Vertraulich behandeln –
in ……………………………………
Zum dortigen Aktenzeichen (falls bekannt): …………………………
Mitteilung nach ………………… der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi).
Die Mitteilung darf nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden ist. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten mitgeteilt werden dürfen (§ 19 Abs. 1 EGGVG). Die Zweckbestimmung ergibt sich aus der angegebenen Nummer der MiZi. Sind die übermittelten Daten im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 1 EGGVG nicht erforderlich, ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 EGGVG zu verfahren. Die Verwendung der mit der Mitteilung verbundenen Daten Dritter ist unzulässig (§ 18 Abs. 1
EGGVG
).“

7 Mitteilungsweg

(1) Die Mitteilungen werden vorbehaltlich besonderer Vorschriften der empfangenden Stelle unmittelbar übermittelt. Mitteilungen an oberste Bundes- oder Landesbehörden sind auf dem Dienstweg zu übermitteln.
(2) Soweit dies nach der Art der zu übermittelnden Daten und der Organisation der empfangenden Stelle veranlasst oder im Folgenden ausdrücklich angeordnet ist, trifft die übermittelnde Stelle angemessene Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Mitteilungen unmittelbar die bei der empfangenden Stelle funktionell zuständigen Bediensteten erreichen (§ 18 Abs. 2
EGGVG
).

Zweiter Teil Die einzelnen Mitteilungen

1. Abschnitt Mitteilungen in Verfahren verschiedener Art

I. Allgemeine Mitteilungen

1 Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts

(1) Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts erforderlich, hat das Gericht dem Familien- oder Betreuungsgericht Mitteilung zu machen. Im Übrigen dürfen Gerichte dem Familien- oder Betreuungsgericht personenbezogene Daten übermitteln, wenn deren Kenntnis aus ihrer Sicht für familien- oder betreuungsgerichtliche Maßnahmen erforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung das Schutzbedürfnis eines Minderjährigen oder Betreuten oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht (§ 22a Absatz 2 Satz 2
FamFG
, § 12 Absatz 3
EGGVG
).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
Anmerkung:
Siehe insbesondere auch XIV/2 Abs. 3, XVI/3 Abs. 2 Nr. 1, XVII/5 Abs. 3 und XVII/6 Abs. 3.

2 Mitteilungen über unrichtige, unvollständige oder unterlassene Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister

(1) Mitzuteilen sind die zu amtlicher Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister (§ 379 Absatz 1
FamFG
).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an das zuständige Registergericht zu richten.

3 Mitteilungen über Grenzstreitigkeiten

(1) Mitzuteilen sind Grenzstreitigkeiten, die Gegenstand eines Urteils, eines Vergleichs oder eines dem Gericht mitgeteilten außergerichtlichen Vergleichs sind, wenn ihre Kenntnis aus Sicht des Gerichts zur Führung der in § 2 Abs. 2
GBO
bezeichneten amtlichen Verzeichnisse erforderlich ist. Die Mitteilung ist insbesondere dann erforderlich, wenn durch das Urteil oder den Vergleich eine Grundstücksgrenze neu festgelegt wird (§ 15 Nr. 2
EGGVG
).
(2) Soweit der Rechtsstreit durch rechtskräftiges Urteil beendet wurde, erfolgen die Mitteilungen durch Übersendung einer Ausfertigung der Entscheidungsformel bzw. soweit diese aus sich heraus nicht verständlich ist, der Entscheidung, im Übrigen durch Übersendung einer Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs oder einer Abschrift eines dem Gericht übermittelten außergerichtlichen Vergleichs.
(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Sie sind an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde zu richten.

4 – aufgehoben –

5 Mitteilungen aufgrund des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Mindestlohngesetzes

(1) Mitzuteilen sind Erkenntnisse, die aus Sicht des übermittelnden Gerichts zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach
1)
§§ 8, 13 Abs. 3
SchwarzArbG
,
2)
§§ 404 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 405 Abs. 6
SGB III
,
3)
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2, 7a, 7b
AÜG
,
4)
§ 23 Abs. 1 und 2
AEntG
oder
5)
§ 21 Abs. 1, 2
MiLoG
erforderlich sind, soweit nicht für das übermittelnde Gericht erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Erkenntnisse, die zur Verfolgung von Straftaten nach
1)
§§ 10, 10a, 11
SchwarzArbG
2)
§§ 15,15a
AÜG
erforderlich sind.
(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Die Mitteilungen sind zu richten in den Fällen des Absatzes
1)
1 Nr. 1 an die Behörden der Zollverwaltung, die Leistungsträger (Bundesagentur für Arbeit, Kranken-, Pflege-, Unfall-, Rentenversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe, Träger von Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz
(
AsylbLG
)), soweit ein Zusammenhang mit einer Verletzung der Mitteilungspflicht gegenüber dem Träger besteht sowie an die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (
SchwarzArbG
) zuständigen Behörden,
2)
1 Nr. 2 bis 5 an die Behörden der Zollverwaltung, in den Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 1b, 1e, 7a
AÜG
an die Bundesagentur für Arbeit,
3)
2 an die Staatsanwaltschaft und die Bundesagentur für Arbeit.
Anmerkung:
Die Mitteilungen an die Bundesagentur für Arbeit sind im Fall des Absatz 4 Nr. 1 an die Dienststelle zu richten, die die unter Verletzung der Mitteilungspflicht gewährte Leistung bewilligt hat.
Nach Landesrecht sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständige Behörden:
Baden-Württemberg
Landratsämter, große Kreisstädte, Verwaltungsgemeinschaften und in den Stadtkreisen die Gemeinden.
Bayern
Kreisverwaltungsbehörden.
Berlin
Das örtlich zuständige Bezirksamt.
Brandenburg
Kreisordnungsbehörden.
Bremen
Stadtamt Bremen, Stadt Bremerhaven – Ortspolizeibehörde.
Hamburg
Bezirksamt Hamburg-Mitte, Verbraucherschutzamt (M/VS 14), Zentrale Schwarzarbeitsbekämpfung (ZLS).
Hessen
die Kreisausschüsse der Landkreise, in kreisfreien Städten der Magistrat.
Mecklenburg-Vorpommern
Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.
Niedersachsen
Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte und die selbständige Gemeinde Stadt Norden.
Nordrhein-Westfalen
Ordnungsbehörden der großen kreisangehörigen Städte, im Übrigen die Kreisordnungsbehörden.
Rheinland-Pfalz
Kreisverwaltungen, Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte.
Saarland
Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.
Sachsen
Landkreise und Kreisfreie Städte.
Sachsen-Anhalt
Landkreise und kreisfreie Städte.
Schleswig-Holstein
Landräte, Bürgermeister der Städte über 20 000 Einwohner.
Thüringen
Landesverwaltungsamt, 99425 Weimar.

6 Mitteilungen über in der Sitzung begangene Straftaten

(1) Mitzuteilen ist das Protokoll, das zur Feststellung des Tatbestandes einer in einer Sitzung begangenen Straftat aufgenommen worden ist (§ 183
GVG
)
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Sie sind zu richten an die zuständige Staatsanwaltschaft und, falls sofort gerichtliche Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind oder eine festgenommene Person der Richterin oder dem Richter vorzuführen ist, auch an das zuständige Amtsgericht.

7 Mitteilungen über Tatsachen, die auf eine Steuerstraftat, eine Steuerordnungswidrigkeit, eine Ordnungswidrigkeit aus der Zuständigkeit der Zollverwaltung, einen Subventionsbetrug und die Zuwendung von Vorteilen schließen lassen

(1) Mitzuteilen sind dienstlich bekannt gewordene Tatsachen, die auf
1.
Eine Steuerstraftat oder eine andere Straftat, für deren Verfolgung die Finanzbehörden nach
§ 8 des
Investitionszulagengesetzes 1999
,
§ 7 des Investitionszulagengesetzes 2005, § 14 des Investitionszulagengesetzes 2007,
§ 15 des
Investitionszulagengesetzes 2010
,
§ 15 Absatz 2 des
Eigenheimzulagengesetzes
,
§ 96 Absatz 7, §§ 108, 121, 126 des
Einkommensteuergesetzes
,
§ 29a des
Berlinförderungsgesetzes
1990,
§ 14 Absatz 3 des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes
,
§ 8 Absatz 2 des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes
und
§ 13 des Forschungszulagengesetzes zuständig sind,
2.
eine Steuerordnungswidrigkeit,
3.
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, für deren Verfolgung nach § 21 des
Außenwirtschaftsgesetzes
die Staatsanwaltschaft oder Behörden der Zollverwaltung zuständig sind,
3a.
Ordnungswidrigkeiten nach
§ 36
Marktorganisationsgesetz
,
§ 69 Absatz 3 Nummern 22 und 23 und Absatz 4 Nummer 2
Bundesnaturschutzgesetz
,
§ 62 Absatz 1 Nummern 9 bis 11
Bundes-Immissionsschutzgesetz
,
§ 41 Absatz 1 Nummer 5
Sprengstoffgesetz
,
§ 53 Absatz 1 Nummer 15
Waffengesetz
,
§ 22b Kriegswaffenkontrollgesetz und § 31a Zollverwaltungsgesetz,
4.
einen Subventionsbetrug oder
5.
eine Zuwendung von Vorteilen, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes, welches die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt, verwirklicht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 2
EStG
),
schließen lassen (insbesondere § 116
Abgabenordnung
, § 6
SubvG
).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3a:
an die Behörden der Zollverwaltung bei Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten im Bereich des Zollrechts, des Verbrauchsteuerrechts, des Kraftfahrzeugsteuer- und des Luftverkehrsteuerrechts (hierzu zählen auch der Bannbruch gemäß § 372 Absatz 1 der
Abgabenordnung
, mithin die verbotswidrige Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren, beispielsweise der Schmuggel von Drogen oder Waffen) sowie bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, für deren Verfolgung die Behörden der Zollverwaltung gemäß § 21 des
Außenwirtschaftsgesetzes
zuständig sind;
1a.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: an das Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn, oder, soweit bekannt, an die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden,
a)
bei Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Bereich der Besitzsteuern und der Verkehrsteuern (ausgenommen Kraftfahrzeug- und Luftverkehrsteuer) sowie bei anderen Straftaten, für deren Verfolgung die Finanzbehörden nach
§ 8 des
Investitionszulagengesetzes 1999
,
§ 7 des Investitionszulagengesetzes 2005, § 14 des Investitionszulagengesetzes 2007,
§ 15 des
Investitionszulagengesetzes 2010
,
§ 15 Absatz 2 des
Eigenheimzulagengesetzes
,
§ 96 Absatz 7, §§ 108, 121, 126 des
Einkommensteuergesetzes
,
§ 29a des
Berlinförderungsgesetzes
1990,
§ 14 Absatz 3 des
Fünften Vermögensbildungsgesetzes
,
§ 8 Absatz 2 des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes
und
§ 13 des Forschungszulagengesetzes zuständig sind und
b)
bei Steuerstraftaten im Kindergeldrecht. Diese Mitteilungen sind zusätzlich an die jeweils zuständige Familienkasse zu richten;
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 an die Staatsanwaltschaft, wenn diese nach § 21 des
Außenwirtschaftsgesetzes
für die Verfolgung zuständig ist, andernfalls an die Behörden der Zollverwaltung (vergleiche Nummer 1);
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 an die Staatsanwaltschaft (mit Ausnahme des Investitionsbetrugs, vergleiche Absatz 3 Nummer 1a);
4.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 an das für den Zuwendenden örtlich zuständige Finanzamt.
Anmerkung:
Für die Mitteilungen an die Finanzbehörden sind unter
https://www.bzst.de/DE/Behoerden/Steuerstraftaten/MitteilungSteuerstraftaten/mitteilungsteuerstraftaten.html
ein erläuterndes Merkblatt und ein Vordruckmuster abrufbar.

7a Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

(1) Mitzuteilen sind dienstlich bekannt gewordene Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass
1.
ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche nach § 1 Absatz 1 des
Geldwäschegesetzes
in Verbindung mit § 261 des
Strafgesetzbuches
oder
2.
ein Vermögensgegenstand mit Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 2 des
Geldwäschegesetzes
im Zusammenhang steht.
(2) Die Meldungen im Sinne des § 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen. Die Richterin oder der Richter wird nicht zu einem Verpflichteten im Sinne des § 2 des
Geldwäschegesetzes
. Eine über Absatz 1 hinausgehende Mitteilungspflicht besteht nicht, § 2 Absatz 3
Geldwäschegesetz
bleibt unberührt.
(3) Die Meldungen haben nach § 45 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes elektronisch zu erfolgen, wenn nicht zuvor die Übermittlung auf dem Postweg nach § 45 Absatz 2 des
Geldwäschegesetzes
genehmigt wurde. Bei einer Störung der elektronischen Datenübermittlung ist die Übermittlung auf dem Postweg an die Generalzolldirektion, Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, Postfach 85 05 55, 51030 Köln, zu richten.

8 Mitteilungen über gerichtliche Vernehmungen von Personen an Bord ausländischer Seehandelsschiffe und von Angehörigen ihrer Besatzung an Land

(1) Mitzuteilen ist die gerichtliche Vernehmung
1.
einer Person an Bord eines ausländischen Seehandelsschiffes, das sich in inländischen Hoheitsgewässern, insbesondere in einem inländischen Hafen, befindet,
2.
eines Angehörigen der Besatzung eines ausländischen Seehandelsschiffes an Land,
wenn dies mit dem Staat, dessen Flagge das Seehandelsschiff führt, vertraglich vereinbart ist.
(2) Die Mitteilungen sind rechtzeitig
vor
der gerichtlichen Vernehmung unter genauer Angabe von deren Zeit und Ort und mit dem Anheimgeben zu bewirken, bei ihr anwesend zu sein; ist Gefahr im Verzuge oder wird die gerichtliche Vernehmung weder am Sitz des Mitteilungsempfängers noch in dessen Nähe vorgenommen, so sind die Mitteilungen unverzüglich
nach
Durchführung der Vernehmung zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Sie sind an die konsularische Vertretung oder die Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung des Staates zu richten, dessen Flagge das Seehandelsschiff führt.
(5) Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die Anwesenheit des Mitteilungsempfängers oder seines Vertreters mit den gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch stehen würde oder wenn es sich um Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere um Verklarungen handelt, die auf Antrag eines Angehörigen der Besatzung vorgenommen werden.
Anmerkung:
1)
Die Mitteilungen beruhen im Verhältnis
a)
zur ehemaligen Sowjetunion auf Artikel 30 Absatz 2, Artikeln 33 und 34 des Konsularvertrages vom 25.4.1958 (BGBl. 1959 II S. 232 und 469) in Verbindung mit den jeweiligen Bekanntmachungen über die Weiteranwendung des Konsularvertrages vom 25.4.1958 im Verhältnis zu den jeweiligen Mitgliedern der Gemeinschaft unabhängiger Staaten; im Einzelnen:
Aserbaidschan vom 13.8.1996 – BGBl. 1996 Il S. 2471 –,
Kasachstan vom 19.10.1992 – BGBl. 1992 II S. 1120 –,
Russische Föderation vom 14.8.1992 – BGBl. 1992 II S. 1016 –,
Ukraine vom 30.6.1993 – BGBl. 1993 II S. 1189 –,
Usbekistan vom 26.10.1993 – BGBl. 1993 II S. 2038;
Mitteilungen sind auch zu bewirken, wenn es sich um Handelsschiffe, die nicht Seehandelsschiffe sind, oder um Luftfahrzeuge handelt;
b)
zu Spanien – nur hinsichtlich der Mitteilungen nach Abs. 1 Nr. 1 – auf Artikel 14 der Konsular-Konvention vom 22.02.1870 (BGBl. des Norddeutschen Bundes S. 99; RGBl. 1872 S. 211).
2)
Siehe auch II/5.

9 Mitteilungen bei Auflösungsklagen gegen Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien

(1) Mitzuteilen sind gerichtliche Entscheidungen, die auf eine Auflösungsklage nach § 396 AktG oder auf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 397 AktG gegen eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ergehen (§ 398 AktG).
(2) Die Mitteilungen sind an das Registergericht zu richten.

10 Mitteilungen aufgrund des Aufenthaltsgesetzes

(1) Mitzuteilen sind unverzüglich nach Kenntnis
1.
der Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
2.
der Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung oder
3.
ein sonstiger Ausweisungsgrund.
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter nach Maßgabe von Nr. 87 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum
Aufenthaltsgesetz
(
AufenthG
) zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an die zuständige Ausländerbehörde zu richten. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 und sonstiger strafbarer Handlungen nach dem
Aufenthaltsgesetz
kann anstelle der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn eine Zurückschiebung, die Durchsetzung der Pflicht des Ausländers, den Teil des Bundesgebietes, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen, die Durchführung der Abschiebung oder, soweit zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich, die Festnahme und Beantragung der Haft in Betracht kommen (§ 87 Abs. 2
AufenthG
).
Anmerkung:
Zuständige Ausländer- bzw. Polizeibehörden sind
in
Baden-Württemberg
die unteren Verwaltungsbehörden, Verwaltungsgemeinschaften im Sinne von § 14 LVG jedoch nur, soweit ihnen eine Große Kreisstadt angehört,
in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 die Polizeidienststellen;
in
Bayern
die für den Gerichtsort zuständigen Polizeidirektionen und die gemäß § 5 der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des
Aufenthaltsgesetzes
und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen (ZustVAuslR) zuständigen Kreisverwaltungsbehörden;
in
Berlin
das Landesamt für Einwanderung;
in
Brandenburg
die Kreise und kreisfreien Städte, für Asylbewerber die Zentrale Ausländerbehörde in Eisenhüttenstadt; Polizeibehörde ist das Polizeipräsidium;
in
Bremen
das Stadtamt Bremen, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;
in
Hamburg
die Behörde für Inneres und Sport, für Ausländersachen das Amt für Migration, als Polizeibehörde die Polizei;
in
Hessen
die Kreisordnungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte sowie die örtlichen Ordnungsbehörden der kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern;
in
Mecklenburg-Vorpommern
die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, sofern die Unterbringung eines Ausländers nicht in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes erfolgt. Ist letzteres der Fall, ist das Landesamt für innere Verwaltung als zentrale Ausländerbehörde zuständig;
in
Niedersachsen
als Ausländerbehörden: die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Region Hannover, die Stadt Göttingen sowie die Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörden (ZAAB) in Braunschweig und Oldenburg für Asylbegehrende und Ausländer, die zum Wohnen in zentralen Aufnahmeeinrichtungen verpflichtet sind, sowie
als Polizeibehörden: die Polizeiinspektionen sowie in den Städten Braunschweig und Hannover die Polizeidirektionen;
in
Nordrhein-Westfalen
die Kreisordnungsbehörden und die örtlichen Ordnungsbehörden der großen kreisangehörigen Städte; kommen Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 in Betracht, so sind die Mitteilungen an die zuständige Polizeibehörde zu richten;
in
Rheinland-Pfalz
die Kreisordnungsbehörden, d. h. die Kreisverwaltungen in den Landkreisen und die Stadtverwaltungen in den kreisfreien Städten; zuständige Polizeibehörden sind die Polizeipräsidien;
im
Saarland
das Landesverwaltungsamt
in
Sachsen
die Landkreise und Kreisfreien Städte;
in
Sachsen-Anhalt
die Landkreise und kreisfreien Städte;
in
Schleswig-Holstein
die Landräte der Kreise sowie die Bürgermeister der kreisfreien Städte;
in
Thüringen
die Landkreise und kreisfreien Städte.

11 Mitteilungen an das Bundeskartellamt

(1) Mitzuteilen sind
1.
alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in den geltend gemachten Ansprüchen oder in Vorfragen die Anwendung des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
, einschließlich des vergaberechtlichen Teils, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum betreffen, einschließlich des zur Anwendung dieser Vorschriften ergangenen Sekundärrechts (§ 90 Abs. 1
GWB
)
2.
alle Rechtsstreitigkeiten, die die Durchsetzung eines nach § 30 GWB gebundenen Preises gegenüber einem gebundenen Abnehmer oder einem anderen Unternehmen zum Gegenstand haben (§ 90 Abs. 4
GWB
),
3.
alle Entscheidungen in gerichtlichen Verfahren, in denen Art. 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Anwendung kommt (§ 90a Absatz 1 Satz 1
GWB
),
4.
schriftliche Stellungnahmen der Europäischen Kommission nach § 90a Abs. 2
GWB
,
5.
Antworten der Europäischen Kommission auf Ersuchen des Gerichts nach § 90a Abs. 4
GWB
.
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilung der Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 3 ist unverzüglich nach deren Zustellung an die Parteien zu bewirken (§ 90a Absatz 1 Satz 1
GWB
). Mitzuteilen ist eine Abschrift der Entscheidung.
(4) Die Mitteilungen sind an das Bundeskartellamt, Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn, zu richten.
(5) Bei Stellungnahmen und Ersuchen nach § 90a Abs. 2 und 3 GWB kann der Geschäftsverkehr zwischen dem Gericht und der Europäischen Kommission auch über das Bundeskartellamt erfolgen (§ 90a Abs. 4
GWB
).

12 Mitteilungen an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur)

(1) Mitzuteilen sind alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich
1.
aus dem
Telekommunikationsgesetz
(§ 220
TKG
i. V. m. § 90 Abs. 1
GWB
),
2.
aus dem
Postgesetz
(§ 44 Satz 2
PostG
i. V. m. § 220 TKG [ex-§ 80 Abs. 3
TKG
1996], § 90 Abs. 1
GWB
) und
3.
aus dem
Energiewirtschaftsgesetz
– EnWG (§ 104 Abs. 1
EnWG
)
ergeben.
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, zu richten.

II. Mitteilungen in Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen sowie in Verfahren über Unterbringungsmaßnahmen bei Minderjährigen

1 Mitteilungen über Unterbringungsmaßnahmen an ein anderes Gericht

(1) Mitzuteilen sind in Verfahren in Unterbringungssachen und in Verfahren, die Unterbringungsmaßnahmen bei Minderjährigen betreffen, (§§ 312, 151 Nummern 6 und 7
FamFG
)
1.
einstweilige Anordnungen oder einstweilige Maßregeln, wenn diese von einem anderen als dem nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 oder Abs. 3
FamFG
zuständigen Gericht angeordnet werden;
2.
die Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlängerung und Aufhebung, wenn für die Maßnahme ein anderes Gericht zuständig ist als dasjenige, bei dem eine Vormundschaft oder eine die Unterbringung erfassende Betreuung oder Pflegschaft für den Betroffenen anhängig ist (§§ 167 Absatz 2 2. Halbsatz, 313 Absatz 2 und 4 in Verbindung mit § 272
FamFG
).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten in den Fällen
1.
des Absatzes 1 Nr. 1 an das nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2
FamFG
für die Unterbringungsmaßnahme zuständige Gericht;
2.
des Absatzes 1 Nr. 2 an das Gericht, bei dem die Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft geführt wird.

2 Mitteilungen über Unterbringungsmaßnahmen zur Unterrichtung anderer Stellen und Personen

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die
1.
eine Unterbringungsmaßnahme einschließlich einer solchen Maßnahme gemäß § 1867
BGB
getroffen wird,
2.
eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme getroffen wird,
3.
eine Unterbringungsmaßnahme verlängert wird,
4.
eine Unterbringungsmaßnahme abgelehnt wird
(Artikel 104 Absatz 4
GG
, §§ 167, 312, 325 Absatz 2, 338 und 339
FamFG
).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
a)
an den Ehegatten/Lebenspartner des Betroffenen, wenn die Ehegatten/Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben,
b)
an jeden Elternteil und jedes volljährige Kind, bei dem der Betroffene lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat,
c)
an den Betreuer des Betroffenen,
d)
an eine von dem Betroffenen benannte Person seines Vertrauens,
e)
an den Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt oder untergebracht werden soll,
f)
an
aa)
die Elternteile, denen die Personensorge zusteht,
bb)
den gesetzlichen Vertreter in persönlichen Angelegenheiten,
cc)
die Pflegeeltern, wenn der Betroffene minderjährig ist,
g)
an die zuständige Behörde;
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 an die zuständige Behörde, wenn ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden war.
Anmerkungen:
Zuständige Behörden sind
1)
für Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nr. 6
FamFG
in
Baden-Württemberg
die unteren Verwaltungsbehörden (§ 13 LVG); in
Bayern
die Landkreise und kreisfreien Städte; in
Berlin
die Bezirksämter; in
Brandenburg
die Landkreise und kreisfreien Städte; in
Bremen
das Amt für Soziale Dienste, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven,
in
Hamburg
die Bezirksämter; in
Hessen
die Magistrate der kreisfreien Städte sowie die Kreisausschüsse der Landkreise;
in
Mecklenburg-Vorpommern
die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte – Jugendämter –;
in
Niedersachsen
die Landkreise und kreisfreien Städte; in
Nordrhein-Westfalen
die Kreise, kreisfreien Städte sowie kreisangehörige Gemeinden mit eigenem Jugendamt;
in
Rheinland-Pfalz
die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten und großen kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt die Stadtverwaltungen;
im
Saarland
die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen;
in
Sachsen
die Landkreise und Kreisfreien Städte; in
Sachsen-Anhalt
die Landkreise und kreisfreien Städte; in
Schleswig-Holstein
die bei den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichteten Jugendämter;
in
Thüringen
die Landkreise und kreisfreien Städte;
2)
für Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nrn. 1 und 2
FamFG
in
Baden-Württemberg
die unteren Verwaltungsbehörden (§ 13 LVG); in
Bayern
die Landkreise und kreisfreien Städte; in
Berlin
die Bezirksämter; in
Brandenburg
die Landkreise und kreisfreien Städte; in
Bremen
das Amt für Soziale Dienste, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;
in
Hamburg
die Bezirksämter; in
Hessen
die Magistrate der kreisfreien Städte sowie die Kreisausschüsse der Landkreise;
in
Mecklenburg-Vorpommern
die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte – Betreuungsbehörden –;
in
Niedersachsen
die Landkreise und kreisfreien Städte; in
Nordrhein-Westfalen
die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte; für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise;
in
Rheinland-Pfalz
die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;
im
Saarland
die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen;
in
Sachsen
die Landkreise und Kreisfreien Städte; In
Sachsen-Anhalt
die Landkreise und kreisfreien Städte; in
Schleswig-Holstein
die in den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichteten Betreuungsbehörden;
in
Thüringen
die Landkreise und kreisfreien Städte;
3)
für Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nr. 3
FamFG
in
Baden-Württemberg
die unteren Verwaltungsbehörden (§ 13 LVG); in
Bayern
die Landkreise und kreisfreien Städte; in
Berlin
die Bezirksämter; in
Brandenburg
die Landkreise und kreisfreien Städte; in
Bremen
a)
die Ortspolizeibehörde (in Bremen das Stadtamt Bremen, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven),
b)
außerdem – wenn ihnen im Verfahren Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde – sind die Mitteilungen zu richten:
in Bremen an den Sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes,
in Bremerhaven an den Magistrat der Stadt Bremerhaven – Sozialpsychiatrischer Dienst –;
in
Hamburg
die Bezirksämter; in
Hessen
die Gemeindevorstände; in
Mecklenburg-Vorpommern
die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;
in
Niedersachsen
die Landkreise und kreisfreien Städte; in
Nordrhein-Westfalen
das Ordnungsamt; in
Rheinland-Pfalz
die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;
im
Saarland
die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen;
in
Sachsen
die Landkreise und Kreisfreien Städte; in
Sachsen-Anhalt
die Landkreise und kreisfreien Städte; in
Schleswig-Holstein
die bei den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichteten Kreisgesundheitsbehörden;
in
Thüringen
die Landkreise und kreisfreien Städte.

3 Mitteilungen über die Aufhebung und Aussetzung von Unterbringungsmaßnahmen

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die eine Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme
1.
aufgehoben oder
2.
ausgesetzt
wird (§§ 167, 325 und 338 Satz 2
FamFG
).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 an den Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt;
2.
außerdem in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 an die zuständige Behörde.
Anmerkung:
Wegen der zuständigen Behörden siehe Anmerkungen zu II/2; in Bremen nur die Behörde zu 3 a).

4 Mitteilung zur Gefahrenabwehr

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen nach den Erkenntnissen im gerichtlichen Verfahren erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit abzuwenden (§ 308 Abs. 1
FamFG
).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen. Sie sind nach Abschluss des Verfahrens zu bewirken.
(3) Ergeben sich im Verlauf eines Verfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung vor Abschluss des Verfahrens erforderlich machen, so hat die Richterin oder der Richter diese unverzüglich mitzuteilen (§ 308 Abs. 2
FamFG
).
(4) Die Mitteilungen sind an die Stelle zu richten, die für die Abwehr der Gefahr zuständig ist. Erfolgt die Mitteilung im Hinblick auf eine dem Betroffenen erteilte oder von ihm beantragte behördliche Erlaubnis, so ist die Mitteilung an die Stelle zu richten, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist.
(5) Zugleich mit der Mitteilung sind der Betroffene, sein Pfleger für das Verfahren und sein Betreuer über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn
1.
der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mitteilung durch die Unterrichtung gefährdet würde,
2.
nach ärztlichem Zeugnis von der Mitteilung erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder
3.
der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt der Unterrichtung zu verstehen.
Die Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Gründe für ihr Unterbleiben entfallen sind (§ 308 Abs. 3 Satz 3
FamFG
).
(6) Ist die übermittelte Entscheidung abgeändert oder aufgehoben worden oder haben neue Erkenntnisse ergeben, dass die erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit nicht mehr bestehen, sind die abändernden oder aufhebenden Entscheidungen und die neuen Erkenntnisse an die Stellen und Personen mitzuteilen, die nach den Absätzen 1 bis 5 unterrichtet worden sind.
(7) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise der Übermittlung, der Empfänger sowie die Unterrichtung nach Absatz 5 oder die Gründe für deren Unterbleiben sind aktenkundig zu machen (§ 308 Abs. 4
FamFG
).
Anmerkungen:
1)
Für die Erteilung der Fahrerlaubnis sind zuständig
in
Baden-Württemberg
die Landratsämter und die Stadtkreise; in
Bayern
die Kreisverwaltungsbehörden; in
Berlin
das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten;
in
Brandenburg
die Landkreise und kreisfreien Städte; in
Bremen
in der Stadt Bremen
a)
in den Stadtbezirken Bremen-Mitte, Bremen-West, Bremen-Süd und Bremen-Ost das Stadtamt – 3 –, Bremen,
b)
im Stadtbezirk Bremen-Nord das Straßenverkehrsamt Bremen-Nord,
in der Stadt Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;
in
Hamburg
die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende – Landesbetrieb Verkehr;
in
Hessen
in kreisfreien Städten der Oberbürgermeister, im Übrigen die Landräte;
in
Mecklenburg-Vorpommern
die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;
in
Niedersachsen
die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Stadt Göttingen;
in
Nordrhein-Westfalen
die Straßenverkehrsämter; in
Rheinland-Pfalz
die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;
im
Saarland
die Gemeinden; in
Sachsen
die Landkreise und Kreisfreien Städte; in
Sachsen-Anhalt
die Landkreise und kreisfreien Städte; in
Schleswig-Holstein
die Landräte der Kreise sowie die Bürgermeister der kreisfreien Städte – Verkehrsbehörden –;
in
Thüringen
die Fahrerlaubnisbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
2)
Für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse sind zuständig
das
Bundesverwaltungsamt
in Fällen, in denen deutsche Staatsangehörige ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Bundesgebiet haben sowie in Fällen, in denen natürliche und juristische Personen ihren Unternehmenssitz nicht im Inland haben (§ 48 Absatz 2 Nummern 4 und 5
WaffG
);
in
Baden-Württemberg
die unteren Verwaltungsbehörden als Kreispolizeibehörden;
in
Bayern
die Kreisverwaltungsbehörden; in
Berlin
der Polizeipräsident in Berlin; in
Brandenburg
das Polizeipräsidium; in
Bremen
in der Stadt Bremen das Stadtamt, Bremen,
in der Stadt Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;
in
Hamburg
die Behörde für Inneres und Sport – Polizei; in
Hessen
a)
für die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung von Schusswaffen und Munition:
die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und Landräte (Kreisordnungsbehörden),
b)
für die Erteilung der Erlaubnis zum Handel mit Schusswaffen und Munition und zur Waffeneinfuhr:
die Regierungspräsidien,
c)
für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, eines Waffenscheins oder eines Waffenerwerbscheins sowie
d)
für die Ausnahmebescheinigung nach § 42
WaffG
:
die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und Landräte (Kreisordnungsbehörden),
e)
für die Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie die Bescheinigung zum Führen dieser Waffen:
die dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung unmittelbar nachgeordneten Behörden jeweils für ihre Bediensteten,
die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht für die Bediensteten der nachgeordneten Behörden,
die Leiter der Justizvollzugsanstalten für die Bediensteten der jeweiligen Anstalt, das Ministerium der Justiz, für Integration und Europa für die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten,
im Übrigen die Regierungspräsidien.
in
Mecklenburg-Vorpommern
a)
die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte – Kreisordnungsbehörden –‚
b)
für Bescheinigungen nach § 55 Absatz 2
WaffG
der Ministerpräsident und die Minister in den Fällen, die ihren jeweiligen Geschäftsbereich betreffen; der Innenminister zudem auch in den Fällen, die Mitglieder des Landtags, Bedienstete der Landtagsverwaltung oder Bedienstete des Landesrechnungshofes betreffen;
in
Niedersachsen
die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden und die Polizeidirektionen;
in
Nordrhein-Westfalen
die Kreispolizeibehörden; in
Rheinland-Pfalz
a)
für Bescheinigungen nach § 55 Absatz 2
WaffG
die Staatskanzlei und die Ministerien für Bedienstete ihres Geschäftsbereichs; das Ministerium des Innern und für Sport zudem im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags für die Mitglieder und Bediensteten des Landtags, im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofs für die Mitglieder und Bediensteten des Rechnungshofs und für alle übrigen Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Landes erheblich gefährdet sind,
b)
für Bescheinigungen nach § 56
WaffG
, soweit nicht das Bundesverwaltungsamt zuständig ist, das Landeskriminalamt,
c)
im Übrigen in Landkreisen die Kreisverwaltungen und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;
im
Saarland
die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken – mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken – sowie die Landeshauptstadt Saarbrücken und die Mittelstädte Völklingen und St. Ingbert;
in
Sachsen
a)
die Landkreise und Kreisfreien Städte,
b)
für waffenrechtliche Bescheinigungen nach § 55 Absatz 2
WaffG
das Sächsische Staatsministerium der Justiz, das Landeskriminalamt, das Polizeiverwaltungsamt, das Präsidium der Bereitschaftspolizei, die Polizeidirektionen, die Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst und die Landesdirektion Sachsen jeweils für die Bediensteten ihres Geschäftsbereichs, im Übrigen das Sächsische Staatsministerium des Innern;
in
Sachsen-Anhalt
die Landkreise und die kreisfreie Stadt Dessau-Roßlau sowie die jeweilige Polizeiinspektion anstelle der kreisfreien Städte Halle und Magdeburg;
in
Schleswig-Holstein
der Ministerpräsident und die Ministerien für ihren Geschäftsbereich nach § 55 Absatz 2
WaffG
, die Landräte der Kreise und die Bürgermeister der kreisfreien Städte;
in
Thüringen
die Landkreise und kreisfreien Städte.
3)
Für die Erteilung sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse, Befähigungsscheine und Berechtigungen (§§ 7, 20 und 27 SprengG), Lagergenehmigungen (§ 17
SprengG
) und Unbedenklichkeitsbescheinigungen (§ 34 der
Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
) sowie die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen (§ 8a
SprengG
) sind zuständig
die
Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
Ausbildungszentrum Neuhausen – THW-Sprengstoffbehörde –
Novizenweg 1 73765 Neuhausen auf den Fildern in Fällen, in denen THW-Angehörige Sprengberechtigungen besitzen oder ihnen erteilt werden sollen;
in
Baden-Württemberg
a)
für Betriebe, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen:
das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, 79095 Freiburg i. Br.,
b)
für Lagergenehmigungen: die Landratsämter und Bürgermeisterämter der Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörde,
c)
im Übrigen: die Kreispolizeibehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 Landesverwaltungsgesetz als untere Verwaltungsbehörden;.
in
Bayern
a)
für Erlaubnisse nach § 7
Sprengstoffgesetz
:
die Gewerbeaufsichtsämter,
b)
für Erlaubnisse nach § 27
Sprengstoffgesetz
:
die Gewerbeaufsichtsämter; die Kreisverwaltungsbehörden für Ladungspulver zum Schießen mit Böllern und Vorderladern und zum Laden von Patronenhülsen;
in
Berlin
das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit;
in
Brandenburg
das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit; für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe;
in
Bremen
die Gewerbeaufsichtsämter; für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt Hannover; in Bremerhaven das Gewerbeaufsichtsamt;
in
Hamburg
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz – Arbeitsschutz;
in
Hessen
für Erlaubnisse zum gewerbsmäßigen Betrieb und Umgang die Regierungspräsidien, bei Erlaubnissen zum nichtgewerblichen Betrieb und Umgang die Kreisordnungsbehörden
in
Mecklenburg-Vorpommern
a)
im gewerblichen Bereich: das Landesamt für Gesundheit und Soziales; für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt Stralsund,
b)
im nichtgewerblichen Bereich und für Lagergenehmigungen nach § 17
SprengG
für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 und F2 im Einzelhandel:
die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;
in
Niedersachsen
a)
für Erlaubnisse nach § 7
SprengG
:
Gewerbeaufsichtsämter Braunschweig, Celle, Göttingen, Hannover, Hildesheim und Osnabrück; für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie,
b)
für Erlaubnisse nach § 27
SprengG
:
die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbstständigen Städte und selbstständigen Gemeinden;
in Hannover und Braunschweig die Polizeidirektionen;
in
Nordrhein-Westfalen
die Bezirksregierungen, Dezernate Gefahrenabwehr;
in
Rheinland-Pfalz
die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd – Regionalstellen Gewerbeaufsicht –, für Anlagen und Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Geologie und Bergbau, Abteilung Bergbau, in Koblenz;
im
Saarland
a)
für Erlaubnisse nach § 7
SprengG
für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, das Bergamt, im Übrigen das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz,
b)
für Lagergenehmigungen nach § 17 Absatz 1 Nummern 1 und 2
SprengG
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz,
c)
für Bauartzulassungen nach § 17 Absatz 4
SprengG
das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz,
d)
für die Erteilung von Ausnahmen nach § 22 Absatz 5
SprengG
das für Wirtschaft zuständige Ministerium;
in
Sachsen
a)
für Erlaubnisse nach § 7 und für Befähigungsscheine nach § 20
Sprengstoffgesetz
die Landesdirektion Sachsen; für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, und Personen, die in diesen Betrieben tätig sind, das Sächsische Oberbergamt,
b)
für Erlaubnisse nach § 27
Sprengstoffgesetz
die Landkreise und Kreisfreien Städte
in
Sachsen-Anhalt
a)
für Erlaubnisse nach § 7 und für Befähigungsscheine nach § 20
Sprengstoffgesetz
das Landesamt für Verbraucherschutz. Sofern Betriebe und Anlagen der Bergaufsicht unterliegen, tritt das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt an die Stelle des Landesamtes für Verbraucherschutz.
b)
für Lagergenehmigungen nach § 17
Sprengstoffgesetz
das Landesamt für Verbraucherschutz. Sofern Betriebe und Anlagen der Bergaufsicht unterliegen, tritt das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt an die Stelle des Landesamtes für Verbraucherschutz.
c)
für Erlaubnisse nach § 27
Sprengstoffgesetz
der Landkreis / die kreisfreie Stadt, in Magdeburg und Halle die Polizeiinspektion;
in
Schleswig-Holstein
die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord;
in
Thüringen
das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz und für den bergbaulichen Bereich das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN).
4)
Für die Erteilung jagdrechtlicher Erlaubnisse sind zuständig:
in
Baden-Württemberg
die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Landesjagdgesetz bei den Landratsämtern und den Stadtkreisen errichtete untere Jagdbehörde (Kreisjagdamt);
in
Bayern
die Kreisverwaltungsbehörden: in
Berlin
der Polizeipräsident in Berlin; in
Brandenburg
die Landkreise und kreisfreien Städte; in
Bremen
das Stadtamt Bremen – Jagdbehörde –‚ in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;
in
Hamburg
die Behörde für Inneres und Sport – Polizei; in
Hessen
die Kreisausschüsse der Landkreise und der Magistrat der kreisfreien Städte;
in
Mecklenburg-Vorpommern
die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte – Untere Jagdbehörden –;
in
Niedersachsen
die Landkreise und kreisfreien Städte; in
Nordrhein-Westfalen
die untere Jagdbehörde; untere Jagdbehörde ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt als Kreisordnungsbehörde;
in
Rheinland-Pfalz
die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;
im
Saarland
die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken – mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken – und die Landeshauptstadt Saarbrücken;
in
Sachsen
die Landkreise und Kreisfreien Städte; in
Sachsen-Anhalt
die Landkreise und kreisfreien Städte – Jagdbehörden –;
in
Schleswig-Holstein
die Landräte der Kreise sowie die Bürgermeister der kreisfreien Städte – Jagdbehörden –;
in
Thüringen
die Landkreise und kreisfreien Städte.

5 Mitteilungen über die Entziehung der Freiheit von Angehörigen fremder Staaten und von Personen an Bord ausländischer Seehandelsschiffe

(1) Mitzuteilen ist die gerichtliche Entziehung der Freiheit
1.
eines Angehörigen eines fremden Staates, wenn der Betroffene nach unverzüglicher Belehrung über seine Rechte die Unterrichtung der zuständigen konsularischen Vertretung verlangt oder wenn eine Mitteilungspflicht ohne Rücksicht auf den Willen des Betroffenen vertraglich mit einem fremden Staat vereinbart ist,
2.
einer Person an Bord eines ausländischen Seehandelsschiffes, das sich in inländischen Hoheitsgewässern, insbesondere in einem inländischen Hafen, befindet, wenn dies mit dem Staat, dessen Flagge das Seehandelsschiff führt, vertraglich vereinbart ist.
(2) Die Mitteilungen sind zu bewirken
1.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 unverzüglich nach dem Beginn des Vollzugs der Freiheitsentziehung;
2.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 rechtzeitig
vor
der Freiheitsentziehung unter genauer Angabe des Ortes und der Zeit der Amtshandlung und mit dem Anheimgeben, bei ihr anwesend zu sein; ist Gefahr im Verzuge oder wird die Amtshandlung weder am Sitz des Mitteilungsempfängers noch in dessen Nähe vorgenommen, so sind die Mitteilungen unverzüglich
nach
der Freiheitsentziehung zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Mitzuteilen ist eine abgekürzte Ausfertigung der Entscheidung, es sei denn, die betroffene Person hat in die Übersendung einer vollständigen Ausfertigung eingewilligt und schutzwürdige Belange einer anderen Person werden nicht beeinträchtigt.
(5) Die Mitteilungen sind an die konsularische Vertretung oder die Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung des Staates zu richten,
1.
dem im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene angehört und gegebenenfalls zusätzlich
2.
dessen Flagge im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 das Seehandelsschiff führt.
(6) Die Belehrung nach Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative und die Mitteilungen nach Absatz 1 können entfallen, soweit sie bereits von der Einrichtung, in der sich die betroffene Person befindet (Justizvollzugsanstalt, Bezirkskrankenhaus, Universitätsklinik), bewirkt worden sind.
Anmerkungen:
1)
Zu den Mitteilungen auf Verlangen des Betroffenen wird auf Artikel 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens vom 24.04.1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585, 1971 II S. 1285) betreffend Mitteilung einer Freiheitsentziehung an die zuständige konsularische Vertretung auf Verlangen des Betroffenen hingewiesen.
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens vom 24.04.1963 über konsularische Beziehungen, der eine Kodifizierung geltenden Völkergewohnheitsrechts darstellt, und die dazu erlassenen Vorschriften in II/5 gelten auch im Verhältnis zu Staaten, die dem Übereinkommen nicht beigetreten sind.
Mitteilungen ohne Rücksicht auf den Willen des Betroffenen sind vertraglich vereinbart im Verhältnis
a)
zu den Bahamas (Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956, BGBl. 1957 II S. 284),
b)
zu
Fidschi
(Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956 im Verhältnis zu Fidschi vom 22.10.1975, BGBl. 1975 II S. 1739),
c)
zu
Grenada
(Bekanntmachung über die Weiteranwendung der Verträge, deren Geltung auf das Hoheitsgebiet von Grenada erstreckt worden war, vom 12.03.1975, BGBl. 1975 II S. 366),
d)
zu
Griechenland
(Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22.10.1962 zu dem Niederlassungs- und Schifffahrtsvertrag vom 18.03.1960, BGBl. 1962 II S. 1505, 1963 II S. 912),
e)
zu
Großbritannien und Nordirland
(Artikel 18 Abs. 1 des Konsularvertrages vom 30.07.1956, BGBl. 1957 II S. 284, 1958 II S. 17),
f)
zu
Guyana
(Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956, BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 272 vom 30.03.2004),
g)
zu
Italien
(Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 19.08.1959 zu dem Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 21.11.1957, BGBl. 1959 II S. 949, 1961 II S. 1662),
h)
zu
Jamaika
(Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Jamaika vom 22.12.1972, BGBl. 1973 II S. 49),
i)
zu
Lesotho
(Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956, BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 10 vom 21.02.2005),
j)
zu
Malawi
(Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Malawi vom 13.02.1967, BGBl. 1967 II S. 936),
k)
zu
Malta
(Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956, BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 1130/04 vom 23.06.2004),
l)
zu
Mauritius
(Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Mauritius vom 27.12.1972, BGBl. 1973 II S. 50),
m)
zu
Sierra Leone
(Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956, BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 15277/20 vom 01.02.2005),
n)
zu
Spanien
(Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 07.09.1972 zu dem Niederlassungsvertrag vom 23.04.1970, BGBl. 1972 II S. 1041, 1557, eine Mitteilung ist nach Artikel 5 Buchst. d Halbsatz 2 des deutsch-spanischen Niederlassungsvertrages vom 23.04.1970 von Amts wegen nur dann zu bewirken, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, die Benachrichtigung der nächsten konsularischen Vertretung zu verlangen),
o)
zu
St. Kitts und Nevis
(Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956, BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 440/2006 vom 06.06.2006),
p)
zu
St. Vincent und die Grenadinen
(Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.07.1956, BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 352/2004 vom 09.07.2004).
q)
zu
Zypern
(Artikel 18 Abs. 1 des deutsch-britischen Konsularvertrages vom 30.7.1956 – BGBl. 1957 II S. 284, Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 5.11.2007).
2)
Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nr. 2 beruhen im Verhältnis
a)
zur ehemaligen Sowjetunion auf Artikel 30 Abs. 2, Artikeln 33 und 34 des Konsularvertrages vom 25.04.1958 (BGBl. 1959 II S. 232 und 469 in Verbindung mit den jeweiligen Bekanntmachungen über die Weiteranwendung des Konsularvertrages vom 25.04.1958 im Verhältnis zu den jeweiligen Mitgliedern der Gemeinschaft unabhängiger Staaten;
im Einzelnen: Aserbaidschan vom 13.08.1996, BGBl. 1996 II S. 2471,
Kasachstan vom 19.10.1992, BGBl. 1992 II S. 1120,
Russische Föderation vom 14.08.1992, BGBl. 1992 II S. 1016,
Ukraine vom 30.06.1993, BGBl. 1993 II S. 1189, Usbekistan vom 26.10.1993, BGBl. 1993 II S. 2038;
danach sind die Mitteilungen auch dann zu bewirken, wenn es sich um Handelsschiffe, die nicht Seehandelsschiffe sind, oder um Luftfahrzeuge handelt,
b)
zu Spanien auf Artikel 14 der Konsular–Konvention vom 22.02.1870 (BGBl. des Norddeutschen Bundes S. 99, RGBl. 1872 S. 211).
3)
Ergänzend wird für Bayern auf folgende landesrechtliche Vorschrift verwiesen:
Bekanntmachung über Mitteilungen der Justizvollzugsanstalten über die Entziehung der Freiheit von Angehörigen fremder Staaten außerhalb eines Strafverfahrens vom 14. Dezember 1998 (JMBl. 1999, S. 2).
4)
Siehe auch I/8.

6 Mitteilungen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen oder Erkenntnisse zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen am Ausschluss der Übermittlung erkennbar überwiegen (§ 338 Satz 1 i.V.m. § 311 Satz 1
FamFG
).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind nach Abschluss des Verfahrens zu bewirken. Ergeben sich im Verlauf eines Verfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung vor Abschluss des Verfahrens zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich machen, so sind diese Erkenntnisse unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Mitteilungen sind an die Gerichte oder Behörden zu richten, die für die Verfolgung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit zuständig sind.
(5) Zugleich mit der Mitteilung sind der Betroffene, sein Pfleger für das Verfahren und sein Betreuer über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn
1.
der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mitteilung durch die Unterrichtung gefährdet würde,
2.
nach ärztlichem Zeugnis von der Mitteilung erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder
3.
der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt der Unterrichtung zu verstehen.
Die Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Gründe für ihr Unterbleiben entfallen sind (§ 338 Satz 1 i.V.m. § 311 Satz 2 i.V.m. § 308 Abs. 3
FamFG
).
(6) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise der Übermittlung, der Empfänger sowie die Unterrichtung nach Absatz 5 oder die Gründe für deren Unterbleiben sind aktenkundig zu machen (§ 338 Satz 1 i.V.m. § 311 Satz 2 i.V.m. § 308 Abs. 4
FamFG
).

III. Mitteilungen bei Beurkundungen

1 Mitteilungen über die Beurkundung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden in einem gerichtlichen Vergleich zu steuerlichen Zwecken

(1) Mitzuteilen ist die in einem gerichtlichen Vergleich erfolgte Beurkundung von Schenkungen im Sinne von § 7 ErbStG und Zweckzuwendungen unter Lebenden im Sinne von § 8 ErbStG sowie von Rechtsgeschäften, die zum Teil oder der Form nach entgeltlich sind, aber nach den Umständen, die bei der Beurkundung oder sonst bekannt geworden sind, eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden enthalten (§ 34 ErbStG, § 8 ErbStDV).
(2) Die Mitteilung kann unterbleiben in Fällen, in denen Gegenstand der Schenkung oder Zweckzuwendung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidung) im Wert von nicht mehr als 12 000 Euro und anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als 20 000 Euro bildet (§ 8 Absatz 3 ErbStDV).
(3) Außer der beglaubigten Abschrift der Urkunde sind die gemäß § 8 Abs. 1 ErbStDV zu treffenden Feststellungen über das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) des Erwerbers zum Schenker, über den Wert der Zuwendung und – bei einer Zuwendung von Grundbesitz – über den zuletzt festgestellten Einheitswert, Grundsteuerwert oder Grundbesitzwert mit einem Vordruck nach Muster 6 zu § 8 ErbStDV mitzuteilen, soweit die Mitteilung hiernach vorgesehen ist. Darin ist auch der der Kostenberechnung zu Grunde gelegte Wert anzugeben.
(4) Die Mitteilungen sind schriftlich an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 35 ErbStG) zu richten. Eine elektronische Übermittlung der Mitteilungen ist ausgeschlossen.
Anmerkung:
Im Saarland werden Schenkungsfälle nicht mehr durch ein saarländisches Finanzamt, sondern auf der Grundlage eines Staatsvertrags im Wege einer Kooperation mit Rheinland-Pfalz durch ein rheinland-pfälzisches Finanzamt bearbeitet. Mitteilungen sind an das Finanzamt Kusel-Landstuhl zu richten.

2 Mitteilungen über die Beurkundung von Rechtsvorgängen, die sich auf Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte beziehen, zu steuerlichen Zwecken

(1) Mitzuteilen sind die folgenden Rechtsvorgänge, die das Gericht in einem Vergleich oder durch Aufnahme eines Antrags zu Protokoll beurkundet hat:
1.
Rechtsvorgänge, die ein Grundstück im Geltungsbereich des GrEStG betreffen (§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
GrEStG
);
2.
Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs, wenn der Antrag darauf gestützt wird, dass der Grundstückseigentümer gewechselt hat (§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
GrEStG
);
3.
nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen eines der unter Nummern 1 und 2 aufgeführten Vorgänge (§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
GrEStG
).
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Beurkundung von Rechtsvorgängen, die sich beziehen auf
1.
ein Erbbaurecht (§ 18 Absatz 2 Satz 1
GrEStG
),
2.
ein Gebäude auf fremden Boden (§ 18 Absatz 2 Satz 1
GrEStG
),
3.
die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein im Geltungsbereich des GrEStG liegendes Grundstück gehört (§ 18 Absatz 2 Satz 2
GrEStG
).
(3) Die Mitteilungen sind auch dann zu bewirken, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängig ist oder wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 18 Abs. 3
GrEStG
).
(4) Die Mitteilungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck binnen zwei Wochen nach der Beurkundung zu bewirken. Ihnen ist eine Abschrift des gerichtlichen Vergleichs bzw. des den Antrag enthaltenen Protokolls beizufügen. Die Absendung der Mitteilung ist auf der Urschrift des gerichtlichen Vergleichs bzw. des den Antrag enthaltenden Protokolls zu vermerken (§ 18 Absatz 1, 3 und 4
GrEStG
).
(5) Die Mitteilungen sind schriftlich zu richten
1.
bei einem Rechtsvorgang, der sich auf ein Grundstück bezieht, an das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt;
2.
bei einem Rechtsvorgang, der sich auf mehrere Grundstücke bezieht,
a)
die im Bezirk eines Finanzamts liegen, an dieses Finanzamt,
b)
die in den Bezirken verschiedener Finanzämter liegen, an das Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil oder das wertvollste Grundstück oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen oder Grundstücken liegt;
3.
a)
bei Grundstückserwerben durch Umwandlung an das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet,
und
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 an das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet.
Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des GrEStG, so ist die Mitteilung an das unter Nr. 1 oder 2 genannte Finanzamt zu richten (§ 18 Abs. 5, § 17 Abs. 1 bis 3 GrEStG). Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 22a
GrEStG
ist eine elektronische Übermittlung der Mitteilungen ausgeschlossen.
Anmerkungen:
Allgemein
Bei den Mitteilungen sind Zuständigkeitskonzentrationen der Finanzämter in den einzelnen Bundesländern zu beachten (vergleiche die Suchseite des Bundeszentralamts für Steuern unter
www.finanzamt.de
).
In
Sachsen
sind die Mitteilungen zu richten an: das Finanzamt Borna für den Bereich der Finanzämter Borna, Döbeln, Grimma, Oschatz,
das Finanzamt Dresden III für den Bereich der Finanzämter Dresden I, Dresden II, Dresden III, Meißen,
das Finanzamt Leipzig III für den Bereich der Finanzämter Eilenburg, Leipzig I, Leipzig II, Leipzig III,
das Finanzamt Löbau für den Bereich der Finanzämter Bautzen, Bischofswerda, Freital, Görlitz, Hoyerswerda, Löbau, Pirna,
das Finanzamt Plauen für den Bereich der Finanzämter Hohenstein-Ernstthal, Plauen, Zwickau-Land, Zwickau-Stadt,
das Finanzamt Schwarzenberg für den Bereich der Finanzämter Annaberg, Chemnitz-Mitte, Chemnitz-Süd, Freiberg, Mittweida, Schwarzenberg, Stollberg, Zschopau.

3 Mitteilungen über die Beurkundung von entgeltlichen Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte in einem gerichtlichen Vergleich

(1) Mitzuteilen ist die in einem gerichtlichen Vergleich erfolgte Beurkundung von Verträgen, durch die sich jemand verpflichtet, gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches,
1.
das Eigentum an einem Grundstück oder Grundstücksteil zu übertragen;
2.
ein grundstücksgleiches Recht, z. B. Erbbaurecht, zu begründen oder zu übertragen.
(§ 195 Abs. 1 Satz 1, § 200 BauGB). Dies gilt auch für das Angebot und die Annahme eines Vertrages nach Satz 1, wenn diese getrennt beurkundet werden (§ 195 Abs. 1 Satz 2, § 200
BauGB
).
(2) Die Mitteilungen sind an den zuständigen Gutachterausschuss zu richten. Ihnen ist eine Abschrift des gerichtlichen Vergleichs beizufügen.
Anmerkung:
Die Gutachterausschüsse bzw. ihre Geschäftsstellen sind gebildet
in
Baden-Württemberg
bei den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften (§ 1 der VO vom 11. Dezember 1989, GBl. S. 541);
in
Bayern
bei den Kreisverwaltungsbehörden (§ 1 der VO vom 5. April 2005, GVBl. S. 88);
in
Berlin
beim Senator für Bau- und Wohnungswesen (§ 7 der VO vom 31. Oktober 1960, GVBl. S. 1094);
in
Brandenburg
für die Bereiche der Landkreise und der kreisfreien Städte bei dem dort zuständigen Kataster- und Vermessungsamt.
in
Bremen
bei der Stadtgemeinde Bremen und bei der Stadtgemeinde Bremerhaven, bei der Stadtgemeinde Bremerhaven auch für den Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven der Stadtgemeinde Bremen; Geschäftsstellen bestehen jeweils bei der örtlich zuständigen Katasterbehörde (§ 1 Abs. 1, § 9 Abs. 1 der VO vom 2. September 2008 - Brem. GBl. S. 312 - 2130 - a - 2, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO vom 17. Juni 2014 - Brem GBl. S. 314);
in
Hamburg
bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen – Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung - (§ 1 der VO vom 12. Mai 2009 - HmbGVBl. S. 124 -);
in
Hessen
für die Bereiche der Landkreise, der kreisfreien Städte und einzelner kreisangehöriger Städte. Sie befinden sich entweder beim zuständigen Amt für Bodenmanagement oder beim Magistrat der jeweiligen Stadt (§ 1 in Verbindung mit § 8 der
DVO-BauGB vom 17. April 2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2014 (GVBl. S. 321));
in
Mecklenburg-Vorpommern
bei den Landkreisen und kreisfreien Städten (§ 1 der LVO vom 29. Juni 2011 – GVOBl.M-V S. 441);
sie führen die Bezeichnung: „Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der kreisfreien Stadt / in dem Landkreis (Name der Gebietskörperschaft)“;
in
Niedersachsen
bei den Vermessungs- und Katasterbehörden (§ 17 Abs. 1 der VO vom 22. April 1997, Nds. GVBl. S. 112);
in
Nordrhein-Westfalen
bei den Kreisen, den kreisfreien Städten und den großen kreisangehörigen Städten (§ 1 der VO vom 23. März 2004, GV. NRW. S. 146);
in
Rheinland-Pfalz
für jeden Landkreis, für jede kreisfreie und große kreisangehörige Stadt (§ 1 der LVO vom 15. Mai 1989, GVBl. S.153 – BS 213 – 10), die Mitteilungen sind an die Geschäftsstellen bei den Katasterämtern bzw. an die Geschäftsstellen bei den kommunalen Vermessungsdienststellen der Städte Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen, Mainz, Trier und Worms zu richten;
im
Saarland
bei den Landkreisen, beim Regionalverband Saarbrücken und bei der Landeshauptstadt Saarbrücken (§ 1 der VO vom 21. August 1990, Amtbl. S. 957);
in
Sachsen
für jeden Landkreis und für jede Kreisfreie Stadt;
in
Sachsen-Anhalt
bei dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt, Otto-von-Guericke-Straße 15, 39104 Magdeburg
in
Schleswig-Holstein
bei den Kreisen und kreisfreien Städten (§ 1 der LVO vom 27. April 2022 – GVOBl. Schl.-H. S. 588 –);
in
Thüringen
beim Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation.

4 Mitteilungen über die Beurkundung von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft und über die gerichtliche Genehmigung solcher Erklärungen

(1) Mitzuteilen sind
1.
die Beurkundung
a)
der Anerkennung einer Vaterschaft oder des Widerrufs der Anerkennung und einer dazu erforderlichen Zustimmung (§ 1597 Abs. 2 und 3 Satz 2, § 1599 Abs. 2 Satz 2
BGB
, § 27 Abs. 2, § 44 Abs. 1
PStG
, § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
PStV
),
b)
der Anerkennung einer Mutterschaft (§ 44 Abs. 2
PStG
, § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
PStV
),
2.
die gerichtliche Genehmigung einer Anerkennung, Zustimmung oder des Widerrufs (§ 1597 Abs. 2 und 3, § 1596 Abs. 1 Satz 3 und 4
BGB
, § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
PStV
),
3.
die Aussetzung der Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung oder einer Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung (§ 1597a Absatz 2 und 4
BGB
),
4.
konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft.
(2) Zu übersenden ist eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung, der Widerrufserklärung, der etwa erforderlichen Zustimmungserklärung sowie der erteilten Genehmigung des Gerichts. Soweit nicht bereits in der Urkunde enthalten, sind
a)
über das Kind und
b)
über die Person, die die Vaterschaft oder Mutterschaft anerkannt hat,
nachstehende von dem Standesamt für die Eintragung in die Personenstandsregister benötigten Angaben mitzuteilen:
Familienname (wenn der Geburtsname hiervon verschieden ist, auch dieser)
sämtliche Vornamen,
Geburtstag und -ort, Geburtsstandesamt, Nummer des Eintrags,
Staatsangehörigkeit,
auf Wunsch des Anerkennenden die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,
Familienstand,
Tag und Ort der Eheschließung bzw. der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie Standesamt, das das Eheregister bzw. Lebenspartnerschaftsregister führt bzw. die Stelle, der nach Landesrecht die Führung des Lebenspartnerschaftsregisters obliegt, oder falls ein solches nicht geführt wird, die Stelle, die die Begründung der Lebenspartnerschaft dokumentiert hat, und die Nummer des Eintrags, wenn ein Familienbuch als Heiratseintrag fortgeführt wird, dessen Kennzeichen und Führungsort,
Anschrift.
Der Angabe des Familienstandes des Anerkennenden bedarf es nur in den Fällen, in denen ein ausländischer Staatsangehöriger die Vaterschaft anerkannt hat.
(3) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind an das Standesamt zu richten, das den Geburtseintrag des Kindes führt. Ist die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, ist die Mitteilung an das Standesamt I in Berlin zu richten (§ 44 Abs. 3
PStG
, § 56 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b
PStV
). Ändert sich durch die in Absatz 1 aufgeführten Erklärungen und Entscheidungen der Name einer Person, deren Geburt nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist, ist eine Mitteilung an das Standesamt zu richten, das das Eheregister führt, im Fall einer Lebenspartnerschaft an das Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt, bzw. an die Stelle, der nach Landesrecht die Führung des Lebenspartnerschaftsregisters obliegt, oder falls ein solches nicht geführt wird, an die Stelle, die die Begründung der Lebenspartnerschaft dokumentiert hat. Ist bei den in Absatz 1 aufgeführten Entscheidungen der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung bezieht, nicht im Inland beurkundet worden, ist eine Mitteilung an das Standesamt I in Berlin zu richten (§ 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b
PStV
). Die Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 4 ist an die zuständige Behörde nach § 85a des
Aufenthaltsgesetzes
zu richten.

5 Mitteilungen über die Beurkundung von Erbverträgen und sonstigen erbrechtlichen Erklärungen in einem gerichtlichen Vergleich

(1) Mitzuteilen sind
1.
ein in einem gerichtlichen Vergleich errichteter Erbvertrag;
2.
in einen gerichtlichen Vergleich aufgenommene sonstige Erklärungen, welche die Erbfolge beeinflussen können (z. B. Aufhebungsvertrag, Rücktritts- und Anfechtungserklärung, Erb- und Zuwendungsverzichtsvertrag, Ehe- und Lebenspartnerschaftsvertrag – etwa durch erstmalige Vereinbarung oder Änderung des Vermögensstands – und Rechtswahlen).
(§ 78d Absatz 4 in Verbindung mit § 78d Absatz 2 Satz 1
BNotO
).
(2) Inhalt und Form der Mitteilung richten sich nach der
Testamentsregister-Verordnung
.
(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Die Mitteilungen sind an die Bundesnotarkammer als Registerbehörde des Zentralen Testamentsregisters nach Maßgabe der von ihr getroffenen Festlegungen zu richten.

6 Mitteilungen über die Beurkundung der Vereinbarung der Gütergemeinschaft in einem gerichtlichen Vergleich zu steuerlichen Zwecken

(1) Mitzuteilen ist die in einem gerichtlichen Vergleich erfolgte Beurkundung der Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 34 ErbStG).
(2) Außer der beglaubigten Abschrift der Urkunde sind die gemäß § 8 Abs. 1 ErbStDV zu treffenden Feststellungen über den Wert der Zuwendung und – bei einer Zuwendung von Grundbesitz – über den zuletzt festgestellten Einheitswert, Grundsteuerwert oder Grundbesitzwert mit einem Vordruck nach Muster 6 zu § 8 ErbStDV mitzuteilen, soweit die Mitteilung hiernach vorgesehen ist. Darin ist auch der der Kostenberechnung zu Grund gelegte Wert anzugeben.
(3) Die Mitteilungen sind schriftlich an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 35 ErbStG) zu richten. Eine elektronische Übermittlung der Mitteilungen ist ausgeschlossen.
Anmerkung
: Im
Saarland
werden Schenkungsfälle nicht mehr durch ein saarländisches Finanzamt, sondern auf der Grundlage eines Staatsvertrags im Wege einer Kooperation mit Rheinland-Pfalz durch ein rheinland-pfälzisches Finanzamt bearbeitet. Mitteilungen sind an das Finanzamt Kusel-Landstuhl zu richten.

2. Abschnitt Mitteilungen in Zivilprozessverfahren

IV. Mitteilungen in Mietsachen

1 Mitteilungen über Klagen auf Räumung von Wohnraum bei Zahlungsverzug des Mieters

(1) Mitzuteilen ist der Eingang einer Klage, mit der die Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs des Mieters nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3
BGB
verlangt wird (§ 22 Abs. 9
SGB II
, § 36 Abs. 2
SGB XII
).
(2) Die Mitteilung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht.
(3) Mitzuteilen sind
1.
der Tag des Eingangs der Klage und, falls die Klage bereits zugestellt ist, auch der Tag der Rechtshängigkeit der Klage,
2.
die Namen und Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
der Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(4) Die Mitteilungen sind unverzüglich zu bewirken, in der Regel nach Eingang der Klage.
(5) Die Mitteilungen, für die ein Vordruck gemäß dem als Anlage beigefügten Muster zu verwenden ist, sind an den örtlich für die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung zuständigen kommunalen Träger der Sozialhilfe oder die von diesem beauftragte Stelle bzw. an den örtlich zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder die von diesem beauftragte Stelle zu richten.
(6) Zugleich mit der Mitteilung ist der Betroffene über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten.
Anmerkungen:
Mitteilungsempfänger sind: in
Baden-Württemberg
der Stadt- oder Landkreis sowie die gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 44b
SGB II
;
in Bayern der Landkreis bzw. die kreisfreie Gemeinde;
in
Berlin
das Bezirksamt – Bereich Soziales – beziehungsweise das Jobcenter (je nachdem, welche Stelle im jeweiligen Amtsgerichtsbezirk für die Entgegennahme zuständig ist);
in
Brandenburg
die Landkreise bzw. kreisfreien Städte; in
Bremen
a)
in der Stadt Bremen das Amt für Soziale Dienste – Zentrale Fachstelle für Wohnen (ZfW), Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen;
b)
in der Stadt Bremerhaven für Mitteilungen nach § 36 Abs. 2
SGB XII
der Magistrat der Stadt Bremerhaven – Sozialamt –, für Mitteilungen nach § 22 Abs. 9
SGB II
das Jobcenter Bremerhaven;
c)
für den Bezirk des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal das Amt für Soziale Dienste - Zentrale Fachstelle für Wohnen (ZfW) im Sozialamt Nord, Am Sedanplatz 7, 28757 Bremen;
in
Hamburg
das Bezirksamt – Grundsicherungs- und Sozialamt – Fachstelle für Wohnungsnotfälle;
in
Hessen
die Kreisausschüsse der Landkreise und der Magistrat der kreisfreien Städte
in
Mecklenburg-Vorpommern
a)
für Mitteilungen nach § 36 Abs. 2
SGB XII
die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte -Sozialämter-,
b)
für Mitteilungen nach § 22 Abs. 9
SGB II
die Gemeinsamen Einrichtungen bzw. im Landkreis Vorpommern-Rügen der Landrat;
in
Niedersachsen
der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt; in
Nordrhein-Westfalen
a)
für Mitteilungen nach § 36 Absatz 2 SGB XII die Gemeinde bzw. die Kreise und kreisfreien Städte (§§ 3, 97 Absatz 1 SGB XII in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und § 3 AG-
SGB XII
NRW),
b)
für Mitteilungen nach § 22 Absatz 9 SGB II die Gemeinde bzw. die Kreise und kreisfreien Städte (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II in Verbindung mit § 1 und § 5 Absatz 1 und 2 AG-
SGB II
NRW);
in
Rheinland-Pfalz
die Landkreise und kreisfreien Städte; im
Saarland
a)
für Mitteilungen nach § 36 Abs. 2
SGB XII
der Regionalverband bzw. die Landkreise,
b)
für Mitteilungen nach § 22 Abs. 9
SGB II
die Jobcenter Saarbrücken, Saarlouis, Neunkirchen, Saarpfalz oder Merzig-Wadern sowie die Kommunale Arbeitsförderung St. Wendel;
in
Sachsen
die Landkreise und Kreisfreien Städte sowie die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 44b
SGB II
;
in
Sachsen-Anhalt
die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 44b
SGB II
;
in
Schleswig-Holstein
die Landkreise (Kreissozialamt) und die kreisfreien Städte (Sozialamt); diese teilen den Gerichten etwaige von ihnen beauftragte Steilen mit;
in
Thüringen
die Sozialhilfeverwaltung der Landkreise oder der kreisfreien Städte und die Jobcenter der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6b SGB II (besondere Einrichtungen) sowie die Jobcenter nach § 44b
SGB II
(gemeinsame Einrichtungen).
IV/1 – Anlage

V. Mitteilungen in Handelssachen nach § 95 GVG

1 Mitteilungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

(1) Mitzuteilen sind, wenn für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des
Wertpapierhandelsgesetzes
) ist,
1.
in Verfahren zur Bestellung von Sonderprüfern nach § 142 Abs. 2 Satz 1, § 258 Abs. 1 Satz 1 AktG
a)
der Eingang eines Antrags auf Bestellung von Sonderprüfern,
b)
jede rechtskräftige Entscheidung über die Bestellung von Sonderprüfern,
c)
der Prüfungsbericht der Sonderprüfer,
d)
im Falle des § 258 Abs. 1 Satz 1 AktG zusätzlich die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer nach § 260 Abs. 2 AktG
(§ 142 Abs. 7, § 261a AktG);
2.
bei Klagen gegen die Gesellschaft auf Feststellung der Nichtigkeit eines Jahresabschlusses
a)
der Eingang der Klage,
b)
die rechtskräftige Entscheidung über die Klage
(§ 256 Abs. 7 Satz 2 AktG).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Postfach 500154, 60391 Frankfurt, zu richten.

Va. Mitteilungen in Verfahren mit Bezug zum Zahlungskontengesetz

1 Mitteilungen nach § 52 des Zahlungskontengesetzes

(1) Mitzuteilen ist in Verfahren, welche die Rechte und Pflichten des Berechtigten und des Verpflichteten auf Grund des ZKG betreffen, eine Abschrift des Schriftsatzes, mit dem in dem betreffenden Verfahren erstmals eine Bezugnahme auf die Bestimmungen des ZKG erfolgt (§ 52 ZKG). Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die Klage nach § 50
ZKG
gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhoben ist.
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Postfach 1253, 53002
Bonn, zu richten.

3. Abschnitt Mitteilungen in Vollstreckungsverfahren

VI. Mitteilungen in Zwangsvollstreckungssachen

1 – aufgehoben –

2 Mitteilungen zur Unterrichtung der Staatsanwaltschaft

(1) Mitzuteilen sind Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b
ZPO
, wenn das Verfahren eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Genossenschaft betrifft. Dasselbe gilt, wenn das Verfahren eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft betrifft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist (§ 17 Nr. 1
EGGVG
).
(2) Die Mitteilungen sind an die für das Amtsgericht im Sinne des § 802e
ZPO
zuständige Staatsanwaltschaft zu richten.
(3) Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c
ZPO
, § 284 Abs. 9
AO
und § 26 Abs. 2
InsO
ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird eine Eintragung gemäß § 882c
ZPO
von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Abs. 2
InsO
von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle bei Übermittlung der Eintragungsanordnung oder nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Abs. 2 Satz 2
SchuFV
) unter Angabe der Verfahrensnummer das zentrale Vollstreckungsgericht über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle.
Anmerkung:
In
Bayern
sind die Mitteilungen an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§ 40 BayGZVJu, § 74c Abs. 3 Satz 1, § 143
GVG
) zu richten.
In
Sachsen
sind die Mitteilungen an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§ 23
SächsJOrgVO
, § 74c Abs. 3 Satz 1, § 143
GVG
) zu richten.

3 Mitteilungen an das Registergericht

(1) Mitzuteilen sind Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3
ZPO
, wenn das Verfahren eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Genossenschaft betrifft und ein Vermögensverzeichnis vorliegt, aus dem sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Gesellschaft vermögenslos ist (§ 15 Nr. 1
EGGVG
).
(2) Die Mitteilungen sind an das zuständige Registergericht zu richten.
(3) Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c
ZPO
, § 284 Abs. 9
AO
und § 26 Abs. 2
InsO
ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird eine Eintragung gemäß § 882c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3
ZPO
von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Abs. 2
InsO
von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle bei Übermittlung der Eintragungsanordnung oder nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Abs. 2 Satz 2
SchuFV
) unter Angabe der Verfahrensnummer das zentrale Vollstreckungsgericht über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle.

4 Mitteilungen über vorzeitige Löschungen im Schuldnerverzeichnis

(1) Mitzuteilen ist die vorzeitige Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882g Abs. 6 Satz 2
ZPO
, § 14 Abs. 2
SchuVAbdrV
).
(2) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats zu bewirken (§ 882g Abs. 6 Satz 2
ZPO
).
(3) Die Mitteilungen sind an die Bezieher von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis zu richten.
(4) War die Eintragung im Schuldnerverzeichnis von Anfang an rechtswidrig, ist dies bei der Mitteilung nach Absatz 1 auf geeignete Weise kenntlich zu machen.

5 Mitteilungen an das zentrale Vollstreckungsgericht

Hebt das zuständige Vollstreckungsgericht oder das Beschwerdegericht die Eintragungsanordnung auf, weil sie von Anfang an rechtswidrig war, teilt es dies dem zentralen Vollstreckungsgericht zusammen mit der Entscheidung nach § 882d Absatz 3
ZPO
mit.

VII. Mitteilungen in Zwangsversteigerungssachen

1 Mitteilungen über die Bestimmung des Versteigerungstermins

(1) Mitzuteilen ist bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten die Bestimmung des Versteigerungstermins (§ 39
ZVG
, § 13 Abs. 1 Nr. 4
EGGVG
).
(2) Die Mitteilungen müssen den Namen und die Anschrift des Vollstreckungsschuldners enthalten.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten an
1.
die Gemeindeverwaltung (§ 77 Abs. 2
AO
, § 134 Abs. 2
BauGB
, § 12
GrStG
, Beiträge nach Kommunalabgabenrecht);
2.
die Stellen, die öffentliche Lasten einziehen, soweit feststeht, dass derartige Abgaben nach landesrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen; zu diesen Lasten gehören insbesondere
a)
Kirchspielsumlagen sowie Abgaben und Leistungen, die aus dem Kirchen- und Pfarrverband entspringen oder an Kirchen, Pfarreien oder Kirchenbedienstete zu entrichten sind,
b)
Beiträge, die an Stiftungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, sowie an öffentlich-rechtliche Brandversicherungsanstalten zu entrichten sind,
c)
Beiträge, die an öffentlich-rechtliche Genossenschaften, deren Zweck in der Verbesserung der Bodenverhältnisse besteht, zu entrichten sind,
d)
Beiträge und Gebühren zu öffentlichen Wege-, Siel-, Wasser- und Uferbauten.

2 Mitteilungen über den Zuschlag zu steuerlichen Zwecken

(1) Mitzuteilen sind Zuschlagsbeschlüsse in Zwangsversteigerungsverfahren über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, z. B. Erbbaurechte und Wohnungseigentum, ohne Rücksicht darauf, ob der Rechtsübergang grunderwerbsteuerpflichtig ist (§ 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Abs. 3 S. 2
GrEStG
).
(2) Die Mitteilungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 18 Abs. 1 Satz 1 GrEStG) binnen zwei Wochen nach der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses zu bewirken. Ihnen ist eine Abschrift des Zuschlagsbeschlusses beizufügen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 GrEStG). Die Absendung der Mitteilung ist auf der Urschrift des Zuschlagsbeschlusses zu vermerken (§ 18 Abs. 4
GrEStG
).
(3) Die Mitteilungen sind schriftlich zu richten
1.
bei einem Zuschlagsbeschluss, der sich auf ein Grundstück/Erbbaurecht bezieht, an das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück/Erbbaurecht oder der wertvollste Teil des Grundstücks/Erbbaurechts liegt (§ 17 Absatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 5
GrEStG
);
2.
bei einem Zuschlagsbeschluss, der sich auf mehrere Grundstücke/ Erbbaurechte bezieht,
a)
die im Bezirk eines Finanzamtes liegen, an dieses Finanzamt,
b)
die in den Bezirken verschiedener Finanzämter liegen, an das Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil/Teil des Erbbaurechts oder das wertvollste Grundstück/Erbbaurecht oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen/Erbbaurechtsteilen oder Grundstücken/Erbbaurechten liegt (§17 Absatz 2
GrEStG
).
Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 22a
GrEStG
ist eine elektronische Übermittlung der Mitteilung ausgeschlossen.
Anmerkungen:
Bei den Mitteilungen sind die Zuständigkeitskonzentrationen der Finanzämter in den einzelnen Ländern zu beachten (vgl. die Suchseite des Bundeszentralamtes für Steuern
www.finanzamt.de
).
In
Nordrhein-Westfalen
kann aufgrund einer Vereinbarung mit dem Finanzministerium abweichend von Absatz 2 von der Verwendung des amtlichen Vordrucks abgesehen und statt dessen eine Abschrift des Zuschlagsbeschlusses mit einem kurzen Anschreiben übersandt werden.

3 Mitteilungen über den Zuschlag zu Wertermittlungszwecken des Gutachterausschusses

(1) Mitzuteilen sind alle Zuschlagsbeschlüsse in Zwangsversteigerungsverfahren (§ 195 Abs. 1, § 200
BauGB
). Gleichzeitig ist der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert mitzuteilen.
(2) Die Mitteilungen sind an den zuständigen Gutachterausschuss zu richten.
Anmerkung:
Die Gutachterausschüsse (Absatz 2) sind in der Anmerkung zu III/3 aufgeführt.

VIII. Mitteilungen in Konkurs- und Vergleichssachen

1 – gestrichen –

2 Mitteilungen bei Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens (Anschlusskonkursverfahrens) mangels Masse

(1) Mitzuteilen sind
1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse;
2.
die Ablehnung der Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens mangels Masse
a)
nach Ablehnung der Eröffnung des Vergleichsverfahrens,
b)
nach Einstellung des Vergleichsverfahrens,
c)
nach Versagung der Bestätigung des Vergleichs,
d)
nach Einstellung des fortgesetzten Vergleichsverfahrens,
(§ 1 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften BGBl. III 4120.3, § 202
VAG
, § 81 Abs. 1, § 96 Abs. 6, § 101 VglO, §§ 112, 205 KO, § 13 Abs. 1 Nr. 4
EGGVG
). Bei Nachlasskonkursen entfällt die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft.
(2) Die Mitteilungen sind zu richten an
1.
die Staatsanwaltschaft, soweit es sich nicht um Verfahren gegen Privatpersonen ohne Bezug zu einer gewerblichen Tätigkeit des Schuldners handelt;
2.
das Registergericht
a)
wenn der Schuldner eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist (§ 1 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften BGBl. III 4120.3, § 202
VAG
, § 32
HGB
),
b)
außerdem in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. b bis d, wenn der Schuldner in das Handels-, das Genossenschafts-, das Partnerschafts- oder in das Vereinsregister eingetragen ist (§ 81 Abs. 1, § 96 Abs. 6, § 101 VglO, § 102
GenG
, § 2 Abs. 2
PartGG
in Verbindung mit § 32
HGB
, § 75
BGB
);
wenn dies im Hinblick auf den Geschäftsbetrieb des Schuldners erforderlich erscheint, ferner an
3.
die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, die für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständig sind;
4.
die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für Arbeitnehmer des Schuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Schuldners liegt oder, falls der Schuldner im Geltungsbereich des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
keine Lohnabrechnungsstelle hat, an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Konkursgericht seinen Sitz hat.
Anmerkung:
in
Rheinland-Pfalz
sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nr. 1 im OLG-Bezirk Koblenz an die Staatsanwaltschaft Koblenz, im OLG-Bezirk Zweibrücken an die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern zu richten.

3 Mitteilungen über die Eröffnung des Konkursverfahrens (Anschlusskonkursverfahrens)

(1) Mitzuteilen sind unter Bezeichnung des Konkursverwalters
1.
die Eröffnung des Konkursverfahrens;
2.
die Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens
a)
nach Ablehnung der Eröffnung des Vergleichsverfahrens
b)
nach Einstellung des Vergleichsverfahrens,
c)
nach Versagung der Bestätigung des Vergleichs,
d)
nach Einstellung des fortgesetzten Vergleichsverfahrens,
(§§ 112 KO, § 202
VAG
, § 13 Abs. 1 Nr. 4
EGGVG
). Bei Nachlasskonkurssachen entfällt die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft.
(2) Die Mitteilungen sind in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 Buchst. a alsbald nach Erlass, im übrigen alsbald nach Rechtskraft des Beschlusses zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten an
1.
die Dienstbehörde, wenn der Gemeinschuldner Angehöriger des öffentlichen Dienstes ist (§ 112 KO);
2.
das Registergericht, wenn der Gemeinschuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§ 112 KO, § 202
VAG
, § 32
HGB
, § 102
GenG
, § 2 Abs. 2
PartGG
in Verbindung mit § 32
HGB
, § 75
BGB
);
3.
ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Gemeinschuldners zuständige Stellen:
4.
die Staatsanwaltschaft, soweit es sich nicht um Verfahren gegen Privatpersonen ohne Bezug zu einer gewerblichen Tätigkeit des Schuldners handelt;
5.
das Vormundschaftsgericht und das Familiengericht, wenn es sich nicht um Nachlasskonkurs handelt und wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gemeinschuldner Elternteil eines minderjährigen Kindes ist (§ 35a FGG, § 1666
BGB
);
6.
das Nachlassgericht, wenn die Mitteilungen ein Nachlasskonkursverfahren betreffen;
7.
die Gerichtskasse oder die nach § 2 Abs. 1 Satz 2
JBeitrO
als Vollstreckungsbehörde bestimmte Behörde;
8.
das Arbeitsgericht;
9.
das Finanzamt;
10.
das Hauptzollamt;
11.
die Steuerkasse der Gemeinde; wenn dies im Hinblick auf den Beruf oder den Geschäftsbetrieb des Gemeinschuldners erforderlich erscheint, auch an
12.
folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Gemeinschuldners zuständige Stellen:
a)
die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung,
b)
die Berufsgenossenschaft,
c)
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
d)
die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer;
13.
die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für Arbeitnehmer des Gemeinschuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Gemeinschuldners liegt oder, falls der Gemeinschuldner im Geltungsbereich des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
keine Lohnabrechnungsstelle hat, an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Konkursgericht seinen Sitz hat.
Anmerkungen:
In Rheinland-Pfalz sind die Mitteilungen nach Absatz 3 Nr. 3 im OLG-Bezirk Koblenz an die Staatsanwaltschaft Koblenz, im OLG-Bezirk Zweibrücken an die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern zu richten.

4 Mitteilungen über weitere Entscheidungen im Konkursverfahren (Anschlusskonkursverfahren)

(1) Mitzuteilen sind
1.
die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses;
2.
die Aufhebung des Konkursverfahrens (Anschlusskonkursverfahrens) nach Bestätigung des Zwangsvergleichs;
3.
die Aufhebung des Konkursverfahrens (Anschlusskonkursverfahrens) nach Abhaltung des Schlusstermins;
4.
die Einstellung des Konkursverfahrens (Anschlusskonkursverfahrens);
5.
die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens (Anschlusskonkursverfahrens);
6.
die Aufhebung des die Wiederaufnahme anordnenden Beschlusses
(§§ 112, 116, 163 Abs. 3, § 190 Abs. 3, § 198 Abs. 2, § 205 Abs. 2 KO, § 13 Abs. 1 Nr. 4
EGGVG
).
(2) Die Mitteilungen sind in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 5 alsbald nach dem Erlass, im Übrigen alsbald nach Rechtskraft des Beschlusses zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten an
1.
die Dienstbehörde, wenn der Gemeinschuldner Angehöriger des öffentlichen Dienstes ist (§§ 112, 116, 163 Abs. 3, § 190 Abs. 3, § 198 Abs. 2 und § 205 Abs. 2 KO);
2.
das Registergericht, wenn der Gemeinschuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§§ 112, 116, § 163 Abs. 3, § 190 Abs. 3, § 198 Abs. 2 und § 205 Abs. 2 KO, § 32
HGB
, § 102
GenG
, § 2 Abs. 2
PartGG
in Verbindung mit § 32
HGB
, § 75
BGB
);
ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Gemeinschuldners zuständige Stellen:
3.
den Präsidenten oder den Direktor des Amtsgerichts sowie den Präsidenten des Landgerichts (§ 240
ZPO
);
4.
das Nachlassgericht, wenn die Mitteilungen ein Nachlasskonkursverfahren betreffen;
5.
die Gerichtsvollzieher-Verteilungsstelle;
6.
die Gerichtskasse oder die nach § 2 Abs. 1 Satz 2
JBeitrG
als Vollstreckungsbehörde bestimmte Behörde.

5 Mitteilungen über vorzeitige Löschungen im Schuldnerverzeichnis

(1) Mitzuteilen ist die vorzeitige Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 107 Abs. 2 Satz 2 KO, § 882g Abs. 6 Satz 2
ZPO
, § 14 Abs. 2 SchVAbdrV).
(2) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats zu bewirken (§ 882g Abs. 6 Satz 2
ZPO
).
(3) Die Mitteilungen sind an die Bezieher von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis zu richten.

6 Mitteilungen über Entscheidungen in Vergleichsverfahren

(1) Mitzuteilen sind
1.
die Eröffnung des Vergleichsverfahrens;
2.
die Aufhebung des Vergleichsverfahrens nach Bestätigung des Vergleichs;
3.
die Versagung der Bestätigung des Vergleichs, wenn die Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens aus anderen Gründen als mangels Masse abgelehnt wird;
4.
die Einstellung des Vergleichsverfahrens, wenn die Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens aus anderen Gründen als mangels Masse abgelehnt wird
(§§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 98 Abs. 3, § 101 VglO, § 13 Abs. 1 Nr. 4
EGGVG
).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten an
1.
das Registergericht, wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§ 23 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 98 Abs. 3, § 101, § 108 Abs. 1, § 111 Nr. 4 S. 2 VglO);
ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Gemeinschuldners zuständige Stellen:
2.
die Gerichtsvollzieher-Verteilungsstelle;
3.
die Gemeindeverwaltung;
4.
das Finanzamt;
5.
das Hauptzollamt;
6.
a)
die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung,
b)
die Berufsgenossenschaft,
c)
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung für Landwirte,
d)
die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer,
wenn dies im Hinblick auf den Beruf oder den Geschäftsbetrieb des Schuldners erforderlich erscheint.
Den in den Nummern 3 bis 6 genannten Stellen ist nur die Eröffnung des Vergleichsverfahrens mitzuteilen.
Anmerkung:
Für die Mitteilungen bei Entscheidungen über die Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens gilt
a)
im Falle der Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens VIII/1,
b)
im Falle der Ablehnung der Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens mangels Masse VIII/2.

IX. Mitteilungen in Insolvenzverfahren

1 Mitteilungen über die Anordnung und Aufhebung von Verfügungsbeschränkungen

(1) Mitzuteilen sind die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, eines vorläufigen Gläubigerausschusses und eines vorläufigen Sachwalters, die Anordnung und Aufhebung einer der in § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen sowie die Anordnung und Aufhebung der Untersagung oder einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 21 Abs. 2 Nr. 3
InsO
.
(2) Die Mitteilung ist alsbald nach Erlass der Anordnung oder Aufhebung zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen über die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, eines vorläufigen Gläubigerausschusses, die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters sowie die Mitteilungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO
sind zu richten an
1.
das Registergericht, wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§§ 23 Abs. 2, 25 Abs. 1
InsO
, § 202
VAG
, § 32
HGB
, § 102
GenG
, § 2 Abs. 2
PartGG
, § 75
BGB
);
ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständigen Stellen:
2.
die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;
3.
das Arbeitsgericht, soweit die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgt ist (§ 240
ZPO
, § 46 Abs. 2 S. 1
ArbGG
);
4.
das Finanzamt (§ 85
AO
);
5.
die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für Arbeitnehmer des Schuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Schuldners liegt oder, falls der Schuldner im Geltungsbereich des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
keine Lohnabrechnungsstelle hat, an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat;
6.
das Hauptzollamt;
7.
das Sozialgericht und das Landessozialgericht, soweit die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgt ist (§ 240
ZPO
, § 202
SGG
).
(4) Die Mitteilungen von Anordnungen und Aufhebungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 3
InsO
sind zu richten an:
1.
das Vollstreckungsgericht;
2.
die Gerichtskasse oder die nach § 2 Abs. 1 Satz 2
JBeitrG
als Vollstreckungsbehörde bestimmte Stelle;
3.
das Hauptzollamt;
4.
die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;
5.
das Finanzamt;
6.
die Agentur für Arbeit.
(5) Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen in einfacher Abschrift oder auch elektronisch übermittelt werden.

2 Mitteilungen bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse

(1) Mitzuteilen ist die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 202
VAG
, §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 31
InsO
, § 13 Abs. 1 Nr. 4
EGGVG
).
Bei Nachlassinsolvenzverfahren entfällt die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft.
(2) Die Mitteilungen sind zu richten an
1.
die Staatsanwaltschaft, soweit es sich nicht um Verfahren gegen Privatpersonen ohne Bezug zu einer gewerblichen Tätigkeit des Schuldners handelt;
2.
das Registergericht nach Rechtskraft des Beschlusses, wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister eingetragen und eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist, die durch die Abweisung mangels Masse aufgelöst wird (§§ 262 Abs. 1 Nr. 4, 289 Abs. 2 Nr. 1 AktG; § 60 Abs. 1 Nr. 5
GmbHG
; § 81a Nr. 1
GenG
; § 198 Nr. 4
VAG
; §§ 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 161 Abs. 2
HGB
; § 9 Abs. 1
PartGG
);
wenn dies im Hinblick auf den Geschäftsbetrieb des Schuldners erforderlich erscheint, ferner an
3.
die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, mit denen der Schuldner Beiträge abgerechnet hat;
a)
für den Bereich der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist die Mitteilung jedoch nur an die Hauptverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, 44781 Bochum, zu richten;
b)
für den gesamten Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kranken- und Unfallversicherung sowie Alterssicherung) ist die Mitteilung jedoch nur an den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Weißensteinstraße 70–72, 34131 Kassel, zu richten;
4.
die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für Arbeitnehmer des Schuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Schuldners liegt oder, falls der Schuldner im Geltungsbereich des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
keine Lohnabrechnungsstelle hat, an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat;
5.
die für den Sitz des Schuldners zuständigen Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und an die Deutsche Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin;
6.
die für das Unternehmen des Schuldners zuständige Berufsgenossenschaft;
7.
das Finanzamt (§ 85
AO
);
8.
das Hauptzollamt.
Die Anordnung der Mitteilungen nach den Nummern 3 bis 6 bleibt der Richterin oder dem Richter vorbehalten.
Bei Verbraucherinsolvenzverfahren entfallen die Mitteilungen nach den Nrn. 2 bis 6.
(3) Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen in einfacher Abschrift oder auch elektronisch übermittelt werden.
Anmerkung:
Eine Mitteilung nach den Nrn. 3 bis 6 ist in jedem Fall erforderlich, wenn der Schuldner Arbeitnehmer beschäftigt hat oder es um eine Mitteilung für den Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geht.
In
Bayern
sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nr. 1 an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§§ 55, 56 BayGZVJu, § 74c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 5a und 6, Abs. 3 Satz 1, § 143
GVG
) zu richten.
In
Rheinland-Pfalz
sind die Mitteilungen nach Abs. 2 Nr. 1 im OLG-Bezirk Koblenz an die Staatsanwaltschaft Koblenz, im OLG-Bezirk Zweibrücken an die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern zu richten.
In
Sachsen
sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nr. 1 an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§ 1 JuZustVO in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 10, § 74c Abs. 3 Satz 1, § 143
GVG
) zu richten.

3 Mitteilungen über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

(1) Mitzuteilen ist unter Bezeichnung des Insolvenzverwalters, Sachwalters oder Verfahrenskoordinators
1.
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens;
2.
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit der Anordnung der Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters;
3.
die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens;
4.
die Entscheidung über die Zulässigkeit der Restschuldbefreiung;
5.
die Einleitung eines Koordinationsverfahrens
(§§ 27, 269d, 270, 287a, 304
InsO
, § 202
VAG
, § 13 Absatz 1 Nummer 4
EGGVG
).
Bei Nachlassinsolvenzverfahren entfällt die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft.
(2) Die Mitteilungen sind alsbald nach dem Erlass, im Übrigen alsbald nach Rechtskraft des Beschlusses zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten an
1.
das Registergericht, wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§ 31
InsO
, § 32
HGB
, § 102
GenG
, § 2 Abs. 2
PartGG
, § 75
BGB
);
2.
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wenn es sich bei dem Schuldner um ein Kreditinstitut oder um ein Versicherungsunternehmen handelt;
ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Stellen:
3.
die Staatsanwaltschaft, soweit es sich nicht um Verfahren gegen Privatpersonen ohne Bezug zu einer
gewerblichen Tätigkeit des Schuldners handelt;
4.
das Nachlassgericht, wenn die Mitteilungen ein Nachlassinsolvenzverfahren betreffen;
5.
das Vollstreckungsgericht;
6.
das Betreuungsgericht, wenn für den Schuldner ein Betreuer bestellt ist und dessen Aufgabenkreis die Vermögenssorge umfasst;
7.
die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;
8.
das Arbeitsgericht (§ 240
ZPO
);
9.
das Finanzamt (§ 85
AO
);
10.
das Hauptzollamt;
11.
die Steuerkasse der Gemeinde;
12.
das Sozialgericht und das Landessozialgericht (§ 240
ZPO
, § 202
SGG
);
wenn dies im Hinblick auf den Beruf oder den Geschäftsbetrieb des Schuldners erforderlich erscheint, auch an
13.
folgende Stellen:
a)
die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, mit denen der Schuldner Beiträge abgerechnet hat,
aa)
für den Bereich der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist die Mitteilung jedoch nur an die Hauptverwaltung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, 44781 Bochum, zu richten;
bb)
für den gesamten Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kranken- und Unfallversicherung sowie Alterssicherung) ist die Mitteilung jedoch nur an den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, Weißensteinstraße 70-72, 34131 Kassel, zu richten;
b)
die für das Unternehmen des Schuldners zuständige Berufsgenossenschaft,
c)
den für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständigen Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und an die Deutsche Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin;
d)
die für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer,
e)
die für den Apothekenbetrieb des Schuldners zuständige Behörde zur Erteilung der Apothekenerlaubnis;
14.
die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für Arbeitnehmer des Schuldners zuständige Lohnabrechnungsstelle des Schuldners liegt oder, falls der Schuldner im Geltungsbereich des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
keine Lohnabrechnungsstelle hat, an die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat;
15.
die zuständige Behörde nach § 2 Absatz 4
BtOG
, wenn der Schuldner ein beruflicher Betreuer ist.
Die Anordnung der Mitteilungen nach Nummern 13 und 14 bleibt der Richterin oder dem Richter vorbehalten.
(4) Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen in einfacher Abschrift oder auch elektronisch übermittelt werden.
Anmerkungen:
1.
Mitteilungen nach Absatz 3 Nummer 3 sind
in
Bayern
an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§§ 55, 56 BayGZVJu, § 74c Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 5a und 6, Absatz 3 Satz 1, § 143
GVG
);
in
Rheinland-Pfalz
a)
im OLG-Bezirk Koblenz an die Staatsanwaltschaft Koblenz
b)
im OLG-Bezirk Zweibrücken an die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern;
in
Sachsen
an die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen (§ 23 SächsJOrgVO, § 74c Absatz 3 Satz 1, § 143
GVG
)
zu richten.
2.
Zu Absatz 3 Nummer 4 siehe auch I/1.
3.
Eine Mitteilung nach Absatz 3 Nummern 13 und 14 ist in jedem Fall erforderlich, wenn der Schuldner Arbeitnehmer beschäftigt hat oder es um eine Mitteilung für den Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung geht.
4.
Nach Landesrecht sind zuständige Behörden nach Absatz 3 Nummer 15
in
Baden-Württemberg
die Stadt- und Landkreise;
in
Bayern
die Landkreise und kreisfreien Städte;
in
Brandenburg
die Landkreise und kreisfreien Städte;
in
Hamburg
das Bezirksamt Altona;
in
Hessen
die Kreisausschüsse der Landkreise und der Magistrat der kreisfreien Städte;
in
Mecklenburg-Vorpommern
die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte – Betreuungsbehörden –;
in
Niedersachsen
die Landkreise und kreisfreien Städte;
in
Nordrhein-Westfalen
die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte; für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise;
in
Rheinland-Pfalz
die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;
im
Saarland
die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken;
in
Sachsen
die Landkreise und kreisfreien Städte;
in
Sachsen-Anhalt
die kreisfreien Städte und Landkreise;
in
Schleswig-Holstein
die Kreise und kreisfreien Städte;
in
Thüringen
die Landkreise und kreisfreien Städte.

4 Mitteilungen über weitere Entscheidungen in Insolvenzverfahren

(1) Mitzuteilen sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 4
EGGVG
)
1.
die Einstellung des Verfahrens mangels Masse nach Eröffnung (§§ 207, 215
InsO
);
2.
die Einstellung des Verfahrens nach Wegfall des Eröffnungsgrundes (§§ 212, 215
InsO
);
3.
die Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger (§§ 213, 215
InsO
);
4.
die Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§§ 211, 215
InsO
);
5.
die Aufhebung des Verfahrens nach Schlussverteilung (§ 200
InsO
);
6.
die Aufhebung des Verfahrens nach Bestätigung des Insolvenzplans (§ 258
InsO
);
7.
die Anordnung und die Aufhebung der Überwachung des Insolvenzplans (§§ 267, 268
InsO
);
8.
die nachträgliche Anordnung und die Aufhebung der Eigenverwaltung der Insolvenzmasse durch den Schuldner und die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit zu bestimmten Rechtsgeschäften des Schuldners durch den Sachwalter (§§ 271 bis 273, 277
InsO
);
9.
die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses (§ 34
InsO
);
10.
die Entscheidungen über die Ankündigung der Restschuldbefreiung, deren Versagung während der Wohlverhaltensperiode, die Erteilung der Restschuldbefreiung sowie deren Widerruf (§§ 296 bis 300, 303
InsO
).
Eine Mitteilung nach Nummer 8 entfällt in Verbraucherinsolvenzverfahren.
(2) Die Mitteilungen sind alsbald nach dem Erlass, im Übrigen alsbald nach Rechtskraft des Beschlusses zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 9 sind zu richten an:
1.
das Registergericht, wenn der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist (§ 32
HGB
, § 102
GenG
, § 2 Abs. 2
PartGG
, § 75
BGB
);
ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Stellen:
2.
die Staatsanwaltschaften, die Gerichtskassen und die nach § 2 Absatz 1 Satz 2
JBeitrG
als Vollstreckungsbehörde bestimmten Stellen, soweit diese eine Gerichtskostenforderung nach § 174
InsO
beim Insolvenzverwalter angemeldet haben;
3.
das Nachlassgericht, wenn die Mitteilungen ein Nachlassinsolvenzverfahren betreffen;
4.
das Vollstreckungsgericht;
5.
die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;
6.
das Finanzamt (§ 85
AO
);
7.
das Hauptzollamt.
(4) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 10 sind zu richten an:
1.
die Staatsanwaltschaften, die Gerichtskassen und die nach § 2 Absatz 1 Satz 2
JBeitrG
als Vollstreckungsbehörde bestimmten Stellen, soweit diese eine Gerichtskostenforderung nach § 174
InsO
beim Insolvenzverwalter angemeldet haben;
2.
ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Stellen:
a)
die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;
b)
das Vollstreckungsgericht;
c)
das Finanzamt;
d)
das Hauptzollamt.
(5) Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen in einfacher Abschrift oder auch elektronisch übermittelt werden.
Anmerkungen:
Nach § 2 Absatz 1 Satz 2
JBeitrG
als Vollstreckungsbehörde bestimmte Stellen sind:
1)
in
Baden-Württemberg
a)
die Landesoberkasse Baden-Württemberg für alle Ansprüche nach § 1 Absatz 1 Nummern 4 bis 10 des
Justizbeitreibungsgesetzes
, die von ihr einzuziehen sind,
b)
die Staatsanwaltschaften für die Gerichtskosten in Strafsachen, in Jugendgerichtssachen oder in gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
, soweit sie bei ihnen anzusetzen sind (§ 19 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 2, Absatz 3 des
Gerichtskostengesetzes
), und
c)
die Gerichte im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe für Ansprüche nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 a des
Justizbeitreibungsgesetzes
, die von ihnen einzuziehen sind;
2)
in
Bayern
die Landesjustizkasse Bamberg;
3)
in
Berlin
die beim Amtsgericht Spandau angesiedelte Kosteneinziehungsstelle der Justiz;
4)
in
Brandenburg
die Landeshauptkasse;
5)
in
Mecklenburg-Vorpommern
das Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern;
6)
in
Niedersachsen
das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung;
7)
in
Nordrhein-Westfalen
die Zentrale Zahlstelle Justiz (ZZJ);
8)
in
Rheinland-Pfalz
die Landesjustizkasse Mainz;
9)
in
Sachsen
die Landesjustizkasse Chemnitz;
10)
in
Sachsen-Anhalt
die Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt;
11)
in
Schleswig-Holstein
die Landeskasse;
12)
in
Thüringen
das Oberlandesgericht – Justizzahlstelle.

5 Mitteilungen über vorzeitige Löschungen im Schuldnerverzeichnis

(1) Mitzuteilen ist die vorzeitige Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2
InsO
, § 882g Abs. 6 Satz 2
ZPO
, § 14 Abs. 2
SchuVAbdrV
).
(2) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats zu bewirken (§ 882g Abs. 6 Satz 2
ZPO
).
(3) Die Mitteilungen sind an die Bezieher von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis zu richten.

IXa. Mitteilungen in Restrukturierungssachen

1 Mitteilungen über die Anordnung und Aufhebung einer Vollstreckungssperre

(1) Mitzuteilen sind die Anordnung und Aufhebung einer Vollstreckungssperre nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 StaRUG.
Gleiches gilt für Folgeanordnungen und Neuanordnungen nach § 52 StaRUG.
(2) Die Mitteilung ist alsbald nach Erlass der Anordnung oder Aufhebung zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten an:
1.
das Vollstreckungsgericht;
2.
die Gerichtskasse oder die nach § 2 Absatz 1 Satz 2
JBeitrG
als Vollstreckungsbehörde bestimmte Stelle;
3.
das Hauptzollamt;
4.
die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge;
5.
das Finanzamt;
6.
die Agentur für Arbeit.
(4) Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen in einfacher Abschrift oder auch elektronisch übermittelt werden.

4. Abschnitt Mitteilungen in Familiensachen und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

X. Mitteilungen in Ehesachen

1 Mitteilungen über Aufhebungs- oder Feststellungsanträge

(1) Mitzuteilen ist der Eingang eines Antrags auf Aufhebung einer Ehe oder auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe, der von einem Ehegatten oder einer dritten Person eingereicht wurde (§ 129 Abs. 2
FamFG
).
(2) Die Mitteilungen erfolgen durch Übersendung einer Abschrift der Antragsschrift.
(3) Die Mitteilungen sind an die zuständige Verwaltungsbehörde zu richten.
Anmerkung:
Zuständige Verwaltungsbehörden sind: in
Baden-Württemberg
das Regierungspräsidium Tübingen; in
Bayern
die Regierung von Mittelfranken; in
Brandenburg
das Ministerium des Innern und für Kommunales; in
Bremen
die Standesämter; in
Hamburg
die Bezirksämter; in
Hessen
die Regierungspräsidien; in
Mecklenburg-Vorpommern
die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;
in
Niedersachsen
die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte;
in
Nordrhein-Westfalen
1.
für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln die Bezirksregierung Köln,
2.
für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster die Bezirksregierung Arnsberg;
in
Rheinland-Pfalz
die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier;
im
Saarland
das Landesverwaltungsamt; in
Sachsen
die Landesdirektion Sachsen; in
Sachsen-Anhalt
die Landkreise und kreisfreien Städte; in
Schleswig-Holstein
die Landrätinnen und Landräte der Kreise sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte;
in
Thüringen
das Landesverwaltungsamt.

2 Mitteilungen über Scheidungssachen an das Jugendamt

(1) Mitzuteilen ist die Rechtshängigkeit einer Scheidungssache, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind (§ 17 Abs. 3
SGB VIII
). In den Mitteilungen sind Namen und Anschriften der beteiligten Eheleute und Kinder anzugeben. Wird bei einer Mitteilung die geschützte Anschrift einer beteiligten Person (z. B. die einer Schutzwohnung oder eines Frauenhauses) weitergegeben, sind die Mitteilungsempfänger zugleich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine geschützte Anschrift handelt, die dem Geheimhaltungsgebot unterliegt.
(2) Die Mitteilungen sind an das Jugendamt zu richten.

3 Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die eine Ehe geschieden oder aufgehoben oder das Nichtbestehen einer Ehe festgestellt wird oder nach § 4 des Gesetzes über die Rechtswirkungen des Ausspruches einer nachträglichen Eheschließung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 11 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421, 1460) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Ausspruches einer nachträglichen Eheschließung erkannt ist (§ 5 Abs. 4 Satz 2, § 73 Nr. 20
PStG
und § 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b
PStV
).
(2)
1.
Mitzuteilen ist eine abgekürzte Ausfertigung der Entscheidung mit einem Vermerk über den Tag der Rechtskraft der Entscheidung. In die Ausfertigung sind nur die Entscheidungsteile aufzunehmen, die die in Absatz 1 genannten Rechtsfolgen betreffen.
2.
In der Mitteilung sind anzugeben:
a)
der Ehename,
b)
der nicht zum Ehenamen gewordene Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Name des anderen Ehegatten oder, falls die Ehegatten keinen Ehenamen geführt haben, die Familiennamen des Mannes und der Frau,
c)
Ort und Tag der Eheschließung,
d)
die Bezeichnung des standesamtlichen Eintrags einschließlich der Registernummer der Eheschließung,
e)
die vollständige Anschrift der Ehegatten.
Die Mitteilung kann durch Übersendung von Ablichtungen der entsprechenden standesamtlichen Urkunden, soweit sie sich bei den Akten befinden, erfolgen.
3.
In den Fällen des Absatzes 5 Nr. 5 und 6 sind, soweit nicht bereits in der Entscheidung enthalten, ergänzend
a)
über das Kind und
b)
über die Mutter des Kindes
die von dem Standesamt für die Eintragung im Geburtenregister benötigten, in III/4 Absatz 2 bezeichneten Angaben sowie
c)
von dem Mann der Familienname, sämtliche Vornamen und die Staatsangehörigkeit, sofern aus den Akten ersichtlich, mitzuteilen.
(3) Die Mitteilung ist, unabhängig von dem Verfahrensstand der Folgesachen, alsbald nach Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs nach Absatz 1 zu veranlassen.
(4) Ist das Verfahren bei Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs nach Absatz 1 bei dem Rechtsmittelgericht anhängig, obliegt diesem die Mitteilung.
(5) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
falls die Ehe im Inland geschlossen worden ist, an das Standesamt, das das Eheregister führt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5 Abs. 4 Satz 1 und § 16 Abs. 1 Satz 1
PStG
sowie § 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b
PStV
);
2.
falls die Ehe vor dem 24. Februar 2007 im Ausland geschlossen worden ist und für diese Ehe ein Familienbuch angelegt ist, an das Standesamt des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Ehegatten, den diese am 24. Februar 2007 hatten (§ 77 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und 4
PStG
i.V.m. § 15a Abs. 3 Satz 1 des Personstandsgesetzes in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung);
3.
falls die Ehe zwischen dem 24. Februar 2007 und dem 31. Dezember 2008 im Ausland geschlossen worden ist und für diese Ehe ein Familienbuch angelegt ist, an das Standesamt, das das Familienbuch angelegt hat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 4
PStG
i.V.m. § 15a Abs. 3 Satz 1 des Personstandsgesetzes in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung);
4.
falls ein Deutscher die Ehe im Ausland geschlossen hat oder die Ehe im Inland zwischen Eheschließenden, von denen keiner Deutscher ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Eheschließenden angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form geschlossen worden ist und die Eheschließung auf Antrag beurkundet worden ist, an das Standesamt, das die Eheschließung beurkundet hat (§ 34 Abs. 1, 2 und 4
PStG
);
5.
in allen anderen Fällen an das Standesamt I in Berlin;
6.
zusätzlich an die in XIV/1 Absatz 3 bezeichneten Standesämter (§ 21 Abs. 3 Nr. 2, § 27 Abs. 3 Nrn. 1 und 2
PStG
), falls in der Entscheidung auf Nichtbestehen der Ehe erkannt ist und
a)
einem nicht von dem Manne stammenden Kind der Frau nach § 1618
BGB
der Ehename erteilt worden war oder nach den am 30. Juni 1976 im damaligen Geltungsbereich des
Personenstandsgesetzes
geltenden Bestimmungen der Ehemann der Frau dem Kind seinen Namen erteilt hatte,
b)
von dem Mann und der Frau ein Kind als gemeinschaftliches Kind oder von dem Mann oder der Frau ein Kind des anderen Teils angenommen worden ist oder
c)
allein von dem Mann oder der Frau unter ihrem vermeintlichen Ehenamen ein sonstiges Kind angenommen worden ist.

XI. Mitteilungen in Gewaltschutzsachen

1 Mitteilungen in Gewaltschutzsachen und in Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung nach der Richtlinie 2011/99/EU

(1) Mitzuteilen sind
1.
Anordnungen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 1 EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz, und Anordnungen nach § 2 des
Gewaltschutzgesetzes
sowie deren Änderung oder Aufhebung (§ 216a Satz 1
FamFG
);
2.
der Abschluss eines nach § 214a FamFG gerichtlich bestätigten Vergleichs (§ 216a Satz 3
FamFG
);
3.
der Verstoß gegen eine nach Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung angeordnete Maßnahme nach § 1 des
Gewaltschutzgesetzes
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz).
(2) Die Mitteilungen sind zu bewirken
1.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 unverzüglich nach Erlass der gerichtlichen Entscheidung durch Übermittlung einer abgekürzten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der gerichtlichen Entscheidung ohne Entscheidungsgründe oder durch Übermittlung einer vollständigen Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der gerichtlichen Entscheidung mit Entscheidungsgründen oder Teilen der Entscheidungsgründe, soweit dies aus Sicht des Gerichts zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder einer erheblichen Gefährdung der geschützten Person oder Minderjähriger erforderlich ist;
2.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 unverzüglich nach Abschluss und gerichtlicher Bestätigung des Vergleichs durch Übermittlung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des Vergleichs und der gerichtlichen Bestätigung;
3.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 unverzüglich, nachdem das Gericht von einem Verstoß gegen die angeordnete Maßnahme Kenntnis erlangt hat, durch Übersendung eines Formblattes nach der Anlage zu § 10 Absatz 3 EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz.
Eine Übersendung nach den Nummern 1 und 2 unterbleibt, soweit schutzbedürftige Interessen eines Beteiligten an dem Ausschluss der Übermittlung das Schutzbedürfnis anderer Beteiligter oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen (§ 216a Satz 1 FamFG, § 9 Absatz 2 Satz 3 EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz). Die Beteiligten sollen über die Mitteilung unterrichtet werden (§ 216a Satz 2
FamFG
, § 10 Absatz 2 Satz 2 EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz).
(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Die Mitteilungen sind an die zuständige Polizeibehörde und, soweit sie von der Durchführung der Anordnung betroffen sind, an das zuständige Jugendamt und an die anderen öffentlichen Stellen zu richten. Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz sind ferner der Anordnungsbehörde mitzuteilen (§ 9 Absatz 2 Satz 1 EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz). Verstöße gegen eine nach der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung angeordneten Maßnahme nach § 1 des
Gewaltschutzgesetzes
sind mittels Formblattes nach der Anlage zu § 10 Absatz 3 EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz der Anordnungsbehörde und der Überwachungsbehörde mitzuteilen. Darüber hinaus sind die zuständige Polizeibehörde und die anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der erlassenen Maßnahme betroffen sind, von dem Verstoß unverzüglich zu unterrichten (§ 10 Absatz 2 Satz 1 EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz). Die geschützte Person und die gefährdende Person sollen über die Mitteilungen unterrichtet werden (§ 10 Absatz 2 Satz 2 EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz).
(5) Entscheidungen nach § 2
Gewaltschutzgesetz
sind dem zuständigen Jugendamt stets zusätzlich mitzuteilen, wenn Kinder im Haushalt leben (§ 213 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1
FamFG
).
(6) Wird bei einer Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 (in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1), Absatz 4 Satz 4 und nach Absatz 5 auch die geschützte Anschrift einer beteiligten Person (z. B. die einer Schutzwohnung oder eines Frauenhauses) weitergegeben, sind die Mitteilungsempfänger zugleich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine geschützte Anschrift handelt, die dem Geheimhaltungsgebot unterliegt.
Anmerkungen:
In
Baden-Württemberg
sind Anträge nach dem
Gewaltschutzgesetz
sowie hierauf erfolgte Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche oder einstweilige Anordnungen, insbesondere die angeordneten Maßnahmen, die Dauer der Maßnahmen sowie Verstöße gegen die Auflagen, an die zuständige Polizeibehörde und die zuständige Polizeidienststelle (§ 30 Absatz 5 des baden- württembergischen Polizeigesetzes) unverzüglich mitzuteilen.
In
Hamburg
sind Anträge nach dem
Gewaltschutzgesetz
sowie hierauf erfolgte gerichtliche Entscheidungen unverzüglich der Polizei mitzuteilen (§ 12b Absatz 1 Hamburgisches Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – HmbSOG).
In
Hessen
sind Anträge über zivilrechtlichen Schutz sowie der Tag und der Inhalt der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde oder der Polizeibehörde mitzuteilen (§ 31 Absatz 2 Satz 5 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung – HSOG).
In
Mecklenburg-Vorpommern
hat das Gericht die örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich über die Entscheidung zu einem Antrag auf zivilrechtlichen Schutz nach dem
Gewaltschutzgesetz
zu informieren (§ 52 Absatz 2 SOG M-V).
In
Nordrhein-Westfalen
sind Anträge nach dem
Gewaltschutzgesetz
sowie der Tag der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde mitzuteilen (§ 34a Absatz 6 PolG NRW). In den Fällen, in denen noch keine gerichtliche Entscheidung ergangen ist bzw. innerhalb der Frist des polizeilichen Rückkehrverbots bzw. der Wohnungsverweisung voraussichtlich ergehen wird, erfolgt die Mitteilung durch Übersendung der Antragsschrift.

XII. Mitteilungen in Lebenspartnerschaftssachen

1 Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die eine Lebenspartnerschaft aufgehoben wird oder das Nichtbestehen einer Lebenspartnerschaft festgestellt wird (§ 5 Abs. 4 Satz 2, § 17 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4
PStG
, § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 56 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b
PStV
).
(2)
1.
Mitzuteilen ist eine abgekürzte Ausfertigung der Entscheidung mit einem Vermerk über den Tag der Rechtskraft der Entscheidung. In die Ausfertigung sind nur die Entscheidungsteile aufzunehmen, die die in Absatz 1 genannte Rechtsfolge betreffen.
2.
In der Mitteilung sind anzugeben:
a)
der Lebenspartnerschaftsname,
b)
der nicht zum Lebenspartnerschaftsnamen gewordene Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführte Name des anderen Lebenspartners oder, falls die Lebenspartner keinen Lebenspartnerschaftsnamen geführt haben, die Familiennamen beider Lebenspartner,
c)
Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft,
d)
die Bezeichnung des Eintrags in das Lebenspartnerschaftsregister einschließlich der Registernummer der Begründung der Lebenspartnerschaft,
e)
die vollständigen Anschriften beider Lebenspartner.
Die Mitteilung kann durch Übersendung von Ablichtungen der entsprechenden Urkunden, soweit sie sich bei den Akten befinden, erfolgen.
(3) Ist das Verfahren bei Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs nach Absatz 1 bei dem Rechtsmittelgericht anhängig, obliegt diesem die Mitteilung.
(4) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
falls die Lebenspartnerschaft von einem Standesamt beurkundet worden ist, an das Standesamt, das die Beurkundung vorgenommen hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 5 Abs. 4 Satz 2 und § 17 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
PStG
sowie § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a
PStV
);
2.
falls die Lebenspartnerschaft nicht von einem Standesamt beurkundet worden ist, an das zuständige Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt (§ 23
LPartG
in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 17
PStG
sowie § 56 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a
PStV
);
3.
falls die Lebenspartnerschaft nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist, an das Standesamt I in Berlin (§ 35
PStG
, § 56 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b
PStV
).
Anmerkung:
Thüringen
In Thüringen wurde das Ausführungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz (ThürAGLPartG) mit Ablauf des 31.12.2010 aufgehoben. Die bis zu diesem Zeitpunkt und damit nicht in einem Standesamt entstandenen Vorgänge werden aufgrund der Regelung in § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Aufhebung des Ausführungsgesetzes zum
Lebenspartnerschaftsgesetz
an das Standesamt abgegeben, in dessen Zuständigkeit der Sitz der Behörde liegt, vor der die Lebenspartnerschaft gegründet wurde.
Mitteilungen haben an diese nunmehr zuständigen registerführenden Standesämter zu erfolgen. Bei Begründung der Lebenspartnerschaft vor dem Thüringer Landesverwaltungsamt in Weimar erfolgt die Mitteilung damit beispielsweise an das Standesamt Weimar.

XIII. Mitteilungen in Kindschaftssachen, Abstammungssachen und Verfahren nach dem Transsexuellengesetz

1 Mitteilungen an das Jugendamt über die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft und über den Wechsel in der Person des Vormundes oder Pflegers

(1) Mitzuteilen sind
1.
die Anordnung
a)
einer Vormundschaft,
b)
einer die Sorge für die Person betreffenden Pflegschaft
unter Bezeichnung des Vormundes oder des Pflegers;
2.
jeder in der Person des Vormundes oder des Pflegers eintretende Wechsel;
3.
die Beendigung der Vormundschaft oder Pflegschaft.
Ist ein Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund oder vorläufiger Pfleger oder ein Vereinsvormund als Vormund oder Pfleger bestellt, entfallen die Mitteilungen nach Satz 1 (§§ 53a Absatz 2, Absatz 4, 57 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 6
SGB VIII
i. V. m. § 13 Absatz 1 Nr. 1 Alt. 2
EGGVG
).
(2) Die Mitteilungen sind an das Jugendamt zu richten. Falls eine Ausfertigung der Entscheidung mitgeteilt wird, ist eine abgekürzte Ausfertigung zu übersenden.

2 Mitteilungen an die Meldebehörde über die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft und über die Person des Vormundes

(1) Mitzuteilen sind
1.
die Anordnung einer Vormundschaft;
2.
Name und Anschrift des Vormunds sowie jeder in der Person des Vormunds eintretende Wechsel;
3.
die Aufhebung der in Nummer 1 genannten Maßnahme oder ihre Beendigung kraft Gesetzes, soweit sie nicht durch den Tod oder die Volljährigkeit des Mündels eintritt.
(2) Die Mitteilungen sind an die Meldebehörde zu richten, in deren Bezirk der Mündel wohnt. Falls eine Ausfertigung der Entscheidung mitgeteilt wird, ist eine abgekürzte Ausfertigung zu übersenden.
Anmerkung:
Zuständige Meldebehörden, die nach den Ausführungsgesetzen der Länder zum
" data-name="BMG" data-id="931">Bundesmeldegesetz
die Daten des gesetzlichen Vertreters des Einwohners zu speichern haben, sind:
in
Baden-Württemberg
die Gemeinden als Ortspolizeibehörden; in
Bayern
die Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften; in
Berlin
das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten;
in
Brandenburg
die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden;
in
Bremen:
in der Stadt Bremen das Stadtamt – Meldebehörde –,
in der Stadt Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;
in
Hamburg
das Bezirksamt Harburg – ZM –; in
Hessen
die Gemeinden; in
Mecklenburg-Vorpommern
die (Ober-)Bürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter;
in
Niedersachsen
die Gemeinden und Samtgemeinden; in
Nordrhein-Westfalen
die Gemeinden; in
Rheinland-Pfalz
die Stadt- und Gemeindeverwaltungen, für Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltungen;
im
Saarland
die Gemeinden; in
Sachsen
die Gemeinden, erfüllende Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbände;
in
Sachsen-Anhalt
die Gemeinden; in
Schleswig-Holstein
die Bürgermeister der Städte und amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteher der Ämter;
in
Thüringen
die Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften.

3 Mitteilungen an das für Unterbringungsmaßnahmen zuständige Gericht über die Anordnung und die Aufhebung einer Vormundschaft oder Pflegschaft und über den Wechsel in der Person des Vormunds oder Pflegers

(1) Mitzuteilen sind bei einer Vormundschaft, bei der der Mündel einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme nach §§ 1631b und 1795 Absatz 1 Satz 3 BGB oder nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker unterworfen ist, oder bei einer die Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme erfassenden Pflegschaft nach §§ 1631b, 1795 Absatz 1 Satz 3 und 1813 Absatz 1
BGB
1.
die Anordnung der Vormundschaft oder Pflegschaft,
2.
ein Wechsel in der Person des Vormundes oder Pflegers,
3.
die Aufhebung der Vormundschaft oder Pflegschaft sowie der Wegfall des Aufgabenbereichs Unterbringung,
wenn für die Unterbringungsmaßnahme ein anderes Gericht zuständig ist als dasjenige, bei dem die Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist (§ 167 Abs. 2 Halbsatz 1
FamFG
).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an das für die Unterbringungsmaßnahme zuständige Gericht zu richten.

4 Mitteilungen über die familiengerichtliche Anordnung vorläufiger Maßnahmen

(1) Mitzuteilen ist die Anordnung der in den §§ 1693, 1802 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1867
BGB
bezeichneten Maßnahmen, wenn eine Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist (§ 152 Abs. 4
FamFG
).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Sie sind an das Gericht zu richten, bei dem die Vormundschaft oder Pflegschaft anhängig ist.

5 Mitteilungen an die Staatsanwaltschaft über familiengerichtliche Maßnahmen bei Minderjährigen und über die Kenntnis von anhängigen Strafverfahren

(1) Mitzuteilen sind
1.
familiengerichtliche Maßnahmen sowie ihre Änderung und Aufhebung, wenn ein anhängiges staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren oder gerichtliches Strafverfahren gegen den Minderjährigen bekannt wird (§ 70 Absatz 1 Satz 3
JGG
);
2.
Kenntnisse des Familiengerichts von einem anderen anhängigen Strafverfahren gegen den Minderjährigen (§ 70 Absatz 1 Satz 2
JGG
).
(2) Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 1 unterbleiben, wenn schutzwürdige Interessen des Minderjährigen oder einer sonst von der Mitteilung betroffenen Person oder Stelle an dem Ausschluss der Übermittlung erkennbar überwiegen (§ 70 Absatz 1 Satz 3
JGG
).
(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Sie sind an die zuständigen Jugendstaatsanwaltschaften zu richten.

6 Mitteilungen an das Bundesamt für Justiz über familiengerichtliche Maßnahmen bei Minderjährigen

(1) Mitzuteilen sind
1.
die Anordnungen des Familiengerichts über Erziehungsmaßregeln, wenn ihm deren Auswahl und Anordnung vom Jugendgericht oder von dem für allgemeine Strafsachen zuständigen Gericht nach den §§ 53, 104 Abs. 4
JGG
überlassen worden ist;
2.
die vorläufigen und endgültigen Entscheidungen des Familiengerichts nach § 1666 Abs. 1 und § 1666a BGB sowie die Entscheidungen nach § 1802 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1666 Abs. 1 und § 1666a
BGB
, welche die Sorge für die Person des Minderjährigen betreffen; ferner die Entscheidungen, durch welche die vorgenannten Entscheidungen aufgehoben oder geändert werden
(§§ 20, 59, § 60 Abs. 1 Nr. 4, 5, 9
BZRG
).
(2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt für Justiz zu richten.
(3) Form und Inhalt der Mitteilungen richten sich nach der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRGVwV)
vom 16. Dezember 2008 in ihrer jeweils geltenden Fassung.

7 Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens

(1) Mitzuteilen sind familiengerichtliche Entscheidungen, durch die
1.
das Bestehen oder Nichtbestehen eines Eltern- oder Kindesverhältnisses festgestellt oder
2.
über die Anfechtung der Vaterschaft entschieden wird,
sofern diese eine Eintragung in einem Personenstandsregister erforderlich machen (§ 27 Abs. 1, 3 Nr. 1
PStG
, § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
PStV
).
(2) Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der Entscheidung mit Rechtskraftvermerk.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde, an das Standesamt, das die Geburt beurkundet hat (§ 27 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 3 Satz 1
PStG
),
2.
wenn die Geburt im Ausland beurkundet wurde, an das Standesamt I in Berlin (§ 27 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 3 Satz 2
PStG
).
Anmerkung:
Siehe auch III/4 (Mitteilungen über die Beurkundung von Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft und über die gerichtliche Genehmigung solcher Erklärungen). Mitzuteilen sind diese Erklärungen auch, wenn sie in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erfolgen (§ 180
FamFG
).

8 Mitteilungen an das Jugendamt über die Beseitigung einer nach § 1592 Nr. 1 oder 2 BGB bestehenden Vaterschaft

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, die eine nach § 1592 Nr. 1 oder 2
BGB
bestehende Vaterschaft zu einem Kind oder Jugendlichen beseitigen (§ 52a Abs. 3
SGB VIII
).
(2) Die Mitteilung erfolgt durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der Entscheidung.
(3) Die Mitteilungen sind an das Jugendamt zu richten.

9 Mitteilungen an das Jugendamt über die Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge im vereinfachten Verfahren nach § 155a Abs. 3 FamFG oder die Protokollierung übereinstimmender Sorgeerklärungen

(1) Mitzuteilen sind
1.
Entscheidungen, durch die im vereinfachten Verfahren nach § 155a Abs. 3 FamFG die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam übertragen wird (§ 155a Abs. 3 Satz 3
FamFG
),
2.
die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen zur Niederschrift des Gerichts (§ 1626d Abs. 2
BGB
in Verbindung mit § 155a Abs. 5
FamFG
).
(2) Die Mitteilung erfolgt im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der Entscheidung und im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der Niederschrift des Erörterungstermins.
(3) Die Mitteilungen sind unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, an das für den Geburtsort des Kindes zuständige Jugendamt zu richten. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, sind die Mitteilungen an die für Jugend zuständige Senatsverwaltung in Berlin zu richten.

10 Mitteilungen an das Standesamt über eine dem Familiengericht bekannt gewordene Annahme als Kind im Ausland

(1) Mitzuteilen ist die dem Familiengericht bekannt gewordene Annahme als Kind im Ausland, wenn der Angenommene im Inland im Personenstandsregister eingetragen ist (§ 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c
PStV
), sofern nicht ersichtlich ist, dass das in Betracht kommende Standesamt von der Annahme als Kind bereits anderweitig Kenntnis erhalten hat.
(2) Die Mitteilung ist von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Der Mitteilung ist eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Annahme als Kind beizufügen. Dabei sind, soweit nicht bereits in der Urkunde enthalten, die von dem Standesamt für die Eintragung in die Personenstandsregister benötigten, in III/4 Abs. 2 bezeichneten Angaben
a)
über das Kind
und gegebenenfalls
b)
über den Annehmenden und
c)
über die Annehmende
sowie die Bezeichnung des standesamtlichen Eintrags mitzuteilen.
(4) Die Mitteilung ist an das in XIV/1 Absatz 3 bezeichnete zutreffende Standesamt zu richten.

11 Mitteilungen über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung eines einseitigen Rechtsgeschäfts

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer nachträglichen Genehmigung eines einseitigen Rechtsgeschäfts, welches der Vormund, der Pfleger oder ein sorgeberechtigter Elternteil gegenüber einem Gericht oder einer Behörde ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen hat (§§ 1644 Absatz 3 Satz 1, 1795 Absatz 4 Satz 1, 1800 Absatz 2 Satz 1, 1813 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 1858 Absatz 3 Satz 5
BGB
).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an das Gericht oder die Behörde zu richten, gegenüber dem oder der das genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft vorgenommen wurde.

12 – aufgehoben –

13 Mitteilungen über beabsichtigte oder getroffene Maßnahmen im Geltungsbereich des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (BGBl. 1971 II S. 217)

(1) Mitzuteilen sind
1.
die Absicht, zum Schutz der Person oder des Vermögens eines minderjährigen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem ausländischen Vertragsstaat des Übereinkommens hat, Maßnahmen zu treffen (Artikel 4 Abs. 1 des Übereinkommens);
2.
die Absicht, die von den Behörden des Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthalts eines Minderjährigen getroffenen Maßnahmen aufzuheben oder durch andere Maßnahmen zu ersetzen (Artikel 5 Abs. 2 des Übereinkommens);
3.
die Absicht, zum Schutz der Person oder des Vermögens eines Minderjährigen, hinsichtlich dessen bereits andere Vertragsstaaten Maßnahmen getroffen haben, die noch wirksam sind, weitere Maßnahmen zu treffen (Artikel 10 des Übereinkommens). Die Mitteilung unterbleibt, wenn ein Meinungsaustausch mit den Behörden der anderen Vertragsstaaten eine dem Minderjährigen nachteilige Verzögerung zur Folge hätte oder aus einem sonstigen Grund nicht angebracht erscheint;
4.
die hinsichtlich eines Minderjährigen getroffenen Maßnahmen (Artikel 11 Abs. 1 des Übereinkommens).
(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nr. 4 sind unverzüglich nach Wirksamwerden der Maßnahme zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Die Mitteilungen sind über die Prüfungsstelle gemäß § 9 Abs. 2 der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) zu leiten und zu richten im Falle des
1.
Absatzes 1 Nr. 1 an die Behörden des Staates, in dem der minderjährige Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
2.
Absatzes 1 Nr. 2 an die Behörden des Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthalts, deren Maßnahmen aufgehoben oder ersetzt werden sollen;
3.
Absatzes 1 Nr. 3 an die Behörden des Staates, deren Entscheidungen noch wirksam sind;
4.
Absatzes 1 Nr. 4
a)
an die Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehört, bzw. an die Behörden des Staates, in dem der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
b)
falls neben den betroffenen Maßnahmen Entscheidungen von Behörden anderer Staaten wirksam bleiben und nicht schon eine Mitteilung nach Buchstabe a zu bewirken ist, an die Behörden dieser Staaten,
c)
falls Maßnahmen von Behörden des Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthalts aufgehoben oder ersetzt werden, zusätzlich an die Behörden dieses Staates.
Anmerkung:
Vertragsstaaten des Übereinkommens sind – außer der Bundesrepublik Deutschland – China (nur Sonderverwaltungsregion Macau), Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande (einschließlich Arubas und der Inseln Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius und Sint Maarten, der früheren Niederländischen Antillen), Österreich, Polen, Portugal, Schweiz, Spanien, Türkei.
Das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kinderschutzübereinkommen; BGBl. 2009 II S. 602) ersetzt nach seinem Artikel 51 im Verhältnis zwischen Vertragsstaaten beider Übereinkommen das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (Haager Minderjährigenschutzübereinkommen).
Die Mitteilungspflichten nach dem Haager Minderjährigenschutzübereinkommen entfallen insoweit.
Das Haager Kinderschutzübereinkommen ersetzt das Haager Minderjährigen-schutzabkommen im Verhältnis zu folgenden Staaten (Stand 1.1.2023):
Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande (einschließlich Curaçao und der karibischen Niederlande [Bonaire, Saba und St. Eustatius]), Österreich, Polen, Portugal, Schweiz, Spanien und Türkei.
Informationen zu den Haager Übereinkommen und der aktuelle Ratifikationsstand sind der Internetseite der Haager Konferenz (
www.hcch.net
) zu entnehmen.
Die Mitteilungen sind zu richten
in
Sint Maarten
an „de Minister van Justitie van Sint Maarten“;
in
Aruba
an „de Minister van Justitie van Aruba“.
Im Verhältnis zu Vertragsstaaten des Übereinkommens, in denen die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 2. Juli 2019, S. 1) anwendbar ist, geht die Verordnung dem Übereinkommen vor (Artikel 95 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1111).
Mitteilungen sind daher nur zulässig, soweit die Verordnung (EU) 2019/1111 keine abschließende Regelung trifft.

14 Mitteilungen über Sachverhalte, die zu familiengerichtlichen Maßnahmen Anlass geben, im Geltungsbereich des Wiener Abkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585)

(1) Mitzuteilen sind Sachverhalte, bei denen im Interesse eines minderjährigen oder anderen nicht voll geschäftsfähigen Ausländers die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers angebracht erscheint, wenn der Ausländer einem Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen angehört (Artikel 37 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen). Eine Mitteilung kann nach einer Abwägung im Einzelfall unterbleiben, wenn dadurch die Person oder das Vermögen des minderjährigen oder anderen nicht voll geschäftsfähigen Ausländers in Gefahr geraten könnte oder die Freiheit oder das Leben eines Familienangehörigen ernsthaft bedroht würde.
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an die zuständige konsularische Vertretung des Staates zu richten, dem der Ausländer angehört.
Anmerkung:
Hinsichtlich der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen wird auf den als Beilage zu Bundesgesetzblatt Teil II herausgegebenen „Fundstellennachweis B – Völkerrechtliche Vereinbarungen –“, Abschnitt „Mehrseitige Verträge“, Bezug genommen.
Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen sowie solche Staaten, die notifiziert haben, dass sie sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit an das Übereinkommen gebunden betrachten, sind der Internetseite
(
https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=IND&mtdsg_no=III-6&chapter=3
) zu entnehmen.

15 Mitteilungen an das Standesamt über Entscheidungen aufgrund des Transsexuellengesetzes

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die
1.
die Vornamen einer Person geändert werden (§ 1 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satz 3, § 7 Abs. 3
TSG
);
2.
Entscheidungen nach Nr. 1 aufgehoben werden (§ 6 Abs. 1
TSG
);
3.
festgestellt wird, dass eine Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist (§ 8 Abs. 1
TSG
), einschließlich des Falles nach § 9 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 6 dieses Gesetzes;
4.
die Abstammung eines Kindes von einer Person festgestellt wird, deren Vornamen geändert wurden (§ 7 Abs. 1 Nr. 2
TSG
)
(§ 27 Abs. 3 Nr. 1 und 4
PStG
, § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d
PStV
).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 an das in XIV/1 Absatz 3 bezeichnete zutreffende Standesamt;
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 an das Standesamt, dem die Entscheidung über die Änderung des Vornamens mitgeteilt wurde.
(3) Die Mitteilungen sind durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der Entscheidung mit Rechtskraftvermerk zu bewirken. Dabei sind, soweit nicht bereits in den Entscheidungen enthalten, anzugeben
Familienname (wenn der Geburtsname hiervon verschieden ist, auch dieser),
sämtliche Vornamen,
Geburtstag und -ort,
Geburtsstandesamt,
Nummer des Eintrags,
Familienstand,
Tag der Eheschließung sowie Standesamt der Heirat und Nummer des Eintrags oder, wenn ein Familienbuch als Heiratseintrag fortgeführt wird, dessen Kennzeichen und Führungsort,
Anschrift,
Tag der Rechtskraft;
bei Mitteilungen von Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 4 außerdem der Familienname, die Vornamen, das Geburtsdatum, der Geburtsort, das Geburtsstandesamt und die Nummer des Eintrags für das Kind.

16 Mitteilungen über gerichtliche Entscheidungen nach dem Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz; IntFamRVG)

(1) Mitzuteilen sind gerichtliche Entscheidungen nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG); dies gilt auch dann, wenn das Jugendamt am Verfahren nicht beteiligt war (§ 9 Abs. 3
IntFamRVG
).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an das Jugendamt zu richten. Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich sich das Kind gewöhnlich aufhält. Solange die Zentrale Behörde oder ein Gericht mit einem Herausgabe- oder Rückgabeantrag oder dessen Vollstreckung befasst ist, oder wenn das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder das zuständige Jugendamt nicht tätig wird, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich sich das Kind tatsächlich aufhält (§ 9 Abs. 2
IntFamRVG
).

XIV. Mitteilungen in Adoptionssachen

1 Mitteilungen über Entscheidungen für Zwecke des Personenstandswesens

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch die
1.
eine Annahme als Kind ausgesprochen wird;
2.
ein Annahmeverhältnis aufgehoben wird;
3.
die Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder ausländischen Sachvorschriften beruht, und die Wirkung der Annahme festgestellt worden ist;
4.
ausgesprochen worden ist, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält
(§ 5 Abs. 4
PStG
, § 56 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. b, § 71 Abs. 3, § 72 Abs. 3
PStV
, §§ 1 ff.
AdWirkG
).
(2) Für Mitteilungen ist ein Vordruck gemäß Anlage zu verwenden, in den die von dem Standesbeamten für die Eintragung in die das Personenstandsregister benötigten Angaben aufzunehmen sind. Dem Vordruck ist eine abgekürzte Ausfertigung der Entscheidung beizufügen.
a)
Angaben sind zu machen
über das Kind und
über den Annehmenden oder
über beide Ehegatten,
wenn sie das Kind gemeinschaftlich angenommen haben oder
wenn der eine Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten angenommen hat, oder
über beide Lebenspartner, wenn der eine Lebenspartner das Kind des anderen Lebenspartners angenommen hat, oder über beide Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft i. S. d. § 1766a Absatz 2
BGB
in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die eine Person das Kind der anderen angenommen hat, oder
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 außerdem nach Maßgabe des Vordrucks, auf welche Rechtsvorschriften sich die Annahme als Kind gründet.
b)
Von diesen Personen sind nach Maßgabe des Vordrucks anzugeben:
Familienname (wenn der Geburtsname hiervon verschieden ist, auch dieser),
sämtliche Vornamen,
Geburtstag und -ort, Geburtsstandesamt, Nr. des Eintrags,
Staatsangehörigkeit,
auf Wunsch der Annehmenden die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
Familienstand,
Tag und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie Standesamt, das das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister bzw. den Heiratseintrag führt, bzw. die Behörde, vor der die Lebenspartnerschaft begründet wurde, und Nr. bzw. Kennzeichen des Eintrags
Anschrift.
c)
Außerdem sind anzugeben
aa)
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 der Tag, an dem die Entscheidung dem Annehmenden oder, wenn dieser verstorben ist, dem Kind zugestellt worden ist, ferner Geburtstag und -ort, Standesamt und Nr. der Geburtseinträge von im Inland geborenen leiblichen Eltern,
bb)
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 der Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, ferner, ob mit der Aufhebung angeordnet wurde, dass die Ehegatten oder Lebenspartner als Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme geführt hat, falls sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Änderung des Geburtsnamens des Kindes auf seinen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen erstreckt hatte.
d)
Erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 die Änderung des Geburtsnamens des Kindes auf seinen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen, so ist eine beglaubigte Abschrift der Einwilligungserklärurig des Ehegatten oder des Lebenspartners des Kindes beizufügen oder anzugeben, aus welchen Gründen die Einwilligung nicht erforderlich war.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten,
1.
falls die Geburt des Kindes im Inland beurkundet wurde, an das Standesamt, das den Geburtseintrag führt (§ 56 Abs. 1
PStV
),
2.
falls ein Konsularbeamter einer deutschen Auslandsvertretung über die Geburtsanzeige eine Niederschrift aufgenommen hat oder das Personenstandsregister von einem solchen Beamten geführt wurde, an das Standesamt I in Berlin (§ 71 Abs. 3
PStV
),
3.
falls ein deutsches Standesamt einen Geburtseintrag nach deutschen Rechtsvorschriften vorgenommen hat, der Geburtsort des Kindes sich aber jetzt im Ausland befindet, an das Standesamt I in Berlin (§ 72 Abs. 3
PStV
),
4.
falls der Geburtsort des Kindes im Ausland liegt und die Geburt nicht nach den Nummern 2 und 3 beurkundet worden ist
a)
an das Standesamt, das die Geburtseinträge der Annehmenden führt, sowie an das Standesamt, das die Geburtseinträge der leiblichen Eltern führt (§ 56 Abs.1 Nr. 1
PStV
),
b)
bei Entscheidungen, die die Änderung des Namens eines Kindes betreffen, dessen Ehe im Inland beurkundet ist, an das Standesamt, das das Eheregister bzw. den Heiratseintrag des Kindes führt (§ 56 Abs. 1 Nr. 2
PStV
),
c)
bei Entscheidungen, die die Änderung des Namens eines Kindes betreffen, dessen Lebenspartnerschaft im Inland beurkundet ist, an das Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsregister führt (§ 56 Abs. 1 Nr. 3
PStV
), bzw. an die für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständige Behörde, oder
d)
an das Standesamt I in Berlin, falls keine Beurkundung in einem Personenstandsregister im Inland vorliegt (§ 56 Abs. 1 Nr. 4
PStV
),
5.
falls der Geburtsort des Kindes im Inland liegt, die Geburt aber nicht bei einem Standesamt im Inland beurkundet wurde, weil die Geburt des Kindes nicht der allgemeinen Anzeigepflicht unterlag (Kinder von Mitgliedern einer Truppe der Partner des Nordatlantikvertrages, der Mitglieder eines zivilen Gefolges und der Angehörigen, Kinder der Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges, die einem internationalen militärischen Hauptquartier der NATO zugeteilt sind, sowie der Angehörigen), an ein Standesamt gemäß Nummer 4.
Anmerkung:
Die örtliche Zuständigkeit des Standesamtes für die Führung des Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregisters bzw. des Heiratseintrags sowie der Behörde für die Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt sich nach § 11 i. V. m. §§ 15, 17, 35 und 77 Abs. 1
PStG
, §§ 22 und 23
LPartG
.

2 Mitteilungen an das Familiengericht, die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, das Jugendamt und die Ausländerbehörde

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen, durch welche die Feststellung der Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht (§ 2 AdWirkG), oder der Ausspruch, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält (§ 3
AdWirkG
), abgelehnt wird, wenn sich das Kind im Inland aufhält und wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des § 22a Absatz 2
FamFG
, § 13 Absatz 1 Nummer 3
EGGVG
, § 17 Nummer 5
EGGVG
oder § 87 Absatz 2
AufenthG
vorliegen.
(2) Die Rücknahme eines Antrags auf Feststellung der Anerkennung oder Wirksamkeit einer Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht, sowie auf den Ausspruch, dass ein Kind die Rechtsstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält, ist mitzuteilen, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des § 22a Abs. 2
FamFG
, § 13 Abs. 1 Nr. 3
EGGVG
, § 17 Nr. 5
EGGVG
oder § 87 Abs. 2
AufenthG
vorliegen.
(3) Die Mitteilungen sind je nach Einzelfall an das für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Kindes zuständige Familiengericht (§ 22a
FamFG
), die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes und das Jugendamt (§ 13 Abs. 1 Nr. 3
EGGVG
, § 17 Nr. 5
EGGVG
) und die Ausländerbehörde (§ 87 Abs. 2
AufenthG
) zu richten.
(4) Für Mitteilungen ist ein Vordruck gemäß der Anlage zu verwenden. Dem Vordruck ist eine abgekürzte Ausfertigung der Entscheidung beizufügen. Es ist der Tag mitzuteilen, an dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
(5) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

3 Mitteilungen an die Adoptionsvermittlungsstelle

(1) Mitzuteilen ist die Entscheidung über die Annahme eines Minderjährigen als Kind (§ 189 Absatz 4
FamFG
).
(2) Die Mitteilung ist an die Adoptionsvermittlungsstelle zu richten, die das Kind vermittelt hat.

Anlage zu XIV/1 und zu XIV/2

XV. Mitteilungen in Betreuungssachen

1 Mitteilungen über einstweilige Maßnahmen und einstweilige Anordnungen

(1) Mitzuteilen sind
1.
die Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach § 1867
BGB
;
2.
eine einstweilige Anordnung nach § 300
FamFG
;
3.
die Abänderung oder Aufhebung einer in Nummern 1 und 2 genannten Anordnung
(§ 272 Abs. 2 Satz 2
FamFG
).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen nach Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sind zu richten
1.
wenn für den Betroffenen bereits ein Betreuer bestellt ist, an das Gericht, bei dem die Betreuung anhängig ist;
2.
im Übrigen
a)
an das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene zu der Zeit, zu der das anordnende Gericht mit der Angelegenheit befasst wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
b)
wenn der Betroffene Deutscher ist und im Inland einen gewöhnlichen Aufenthalt nicht hat, an das Amtsgericht Schöneberg, 10820 Berlin.
(4) Die Mitteilungen nach Abs. 1 Nummer 3 sind an das Gericht zu richten, das die Mitteilung der Anordnung erhalten hat, es sei denn, dass die Zuständigkeit eines anderen Gerichts bekannt geworden ist. Dann ist die Mitteilung an dieses Gericht zu richten.

2 Mitteilung an die Betreuungsbehörde

(1) Mitzuteilen ist
1.
der Beschluss, durch den
a)
ein Betreuer bestellt,
b)
der Aufgabenkreis eines Betreuers erweitert oder eingeschränkt,
c)
ein weiterer Betreuer bestellt,
d)
die Bestellung eines Betreuers verlängert oder
e)
eine Betreuung aufgehoben wird;
2.
der Beschluss, durch den
a)
ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet,
b)
der Kreis der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen erweitert oder eingeschränkt,
c)
die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts verlängert oder
d)
ein Einwilligungsvorbehalt aufgehoben wird.
Andere Beschlüsse sind der Betreuungsbehörde mitzuteilen, wenn sie vor deren Erlass angehört wurde.
(§ 288 Absatz 2 Satz 1 und 2 FamFG, § 288 Absatz 2 Satz 1 FamFG in Verbindung mit §§ 293 Absatz 1, 294 Absatz 1, 295 Absatz 1 Satz 1
FamFG
);
3.
die Beendigung der Betreuung durch den Tod des Betreuten (§ 309a Absatz 1
FamFG
).
(2) Das Gericht kann Umstände mitteilen, die die Eignung oder Zuverlässigkeit des Betreuers betreffen (§ 309a Absatz 2 Satz 1
FamFG
).
(3) Die Mitteilung nach Absatz 2 ist von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a an diejenige Betreuungsbehörde, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder,
falls der Betroffene im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ein solcher nicht feststellbar ist, an die Betreuungsbehörde, in deren Bezirk das Bedürfnis für die Betreuung hervortritt;
2.
in den übrigen Fällen an die Behörde, an die die Mitteilung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a gerichtet wird oder gerichtet worden ist, sofern nicht eine andere Betreuungsbehörde dem Gericht schriftlich angezeigt hat, dass sie nunmehr zuständig ist.
(5) Zugleich mit der Mitteilung nach Absatz 2 ist der Betreuer über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten. Die Unterrichtung des Betreuers unterbleibt, solange der Zweck der Mitteilung durch die Unterrichtung gefährdet würde. Die Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Gründe für ihr Unterbleiben entfallen sind (§ 309a Absatz 2 Satz 2 bis 4
FamFG
).
Anmerkungen:
Zuständige Betreuungsbehörden sind: in
Baden-Württemberg
die Stadt- und Landkreise; in
Bayern
die Landkreise und kreisfreien Städte; in
Berlin
die Bezirksämter; in
Brandenburg
die Landkreise und kreisfreien Städte; in
Bremen
das Amt für Soziale Dienste, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;
in
Hamburg
das Bezirksamt Altona; in
Hessen
die Magistrate der kreisfreien Städte sowie die Kreisausschüsse der Landkreise;
in
Mecklenburg-Vorpommern
die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte – Betreuungsbehörden –;
in
Niedersachsen
die Landkreise und kreisfreien Städte; in
Nordrhein-Westfalen
die kreisfreien und die großen kreisangehörigen Städte, für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise;
in
Rheinland-Pfalz
die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen;
im
Saarland
die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken;
in
Sachsen
die Landkreise und Kreisfreien Städte; in
Sachsen-Anhalt
die Landkreise und kreisfreien Städte; in
Schleswig-Holstein
die Kreise und kreisfreien Städte; in
Thüringen
die Landkreise und kreisfreien Städte.

3 Mitteilungen zur Gefahrenabwehr

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen und Erkenntnisse, soweit dies unter Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen nach den Erkenntnissen im gerichtlichen Verfahren erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit abzuwenden (§ 308 Abs. 1
FamFG
).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind nach Abschluss des Verfahrens zu bewirken. Ergeben sich im Verlauf eines Verfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung vor Abschluss des Verfahrens erforderlich machen, so sind diese unverzüglich mitzuteilen (§ 308 Abs. 2
FamFG
).
(4) Die Mitteilungen sind an die Stelle zu richten, die für die Abwehr der Gefahr zuständig ist. Erfolgt die Mitteilung im Hinblick auf eine dem Betroffenen erteilte oder von ihm beantragte behördliche Erlaubnis, so ist die Mitteilung an die Stelle zu richten, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist.
(5) Zugleich mit der Mitteilung sind der Betroffene, sein Verfahrenspfleger und sein Betreuer über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn
1.
der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mitteilung durch die Unterrichtung gefährdet würde,
2.
nach ärztlichem Zeugnis von der Mitteilung erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind (§ 308 Abs. 3
FamFG
) oder
3.
der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt der Unterrichtung zu verstehen.
Die Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Gründe für ihr Unterbleiben entfallen sind (§ 308 Absatz 3 Satz 3
FamFG
).
(6) Ist die übermittelte Entscheidung abgeändert oder aufgehoben worden oder haben neue Erkenntnisse ergeben, dass die erhebliche Gefahr für das Wohl des Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicherheit nicht mehr bestehen, sind die abändernden oder aufhebenden Entscheidungen und die neuen Erkenntnisse an die Stellen und Personen mitzuteilen, die nach den Absätzen 1 bis 5 unterrichtet worden sind.
(7) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise der Übermittlung, der Empfänger sowie die Unterrichtung nach Absatz 5 oder die Gründe für deren Unterbleiben sind aktenkundig zu machen (§ 308 Abs. 4
FamFG
).
Anmerkungen:
Wegen der zuständigen Behörden siehe Anmerkungen zu II/4.

4 Mitteilungen über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung eines einseitigen Rechtsgeschäfts

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer nachträglichen Genehmigung eines einseitigen Rechtsgeschäfts, welches der Betreuer gegenüber einem Gericht oder einer Behörde ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen hat (§ 1858 Absatz 3 Satz 5
BGB
).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an das Gericht oder die Behörde zu richten, gegenüber dem oder der das genehmigungspflichtige Rechtsgeschäft vorgenommen wurde.

5 Mitteilungen an die Meldebehörde

(1) Mitzuteilen sind
1.
die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, der sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen erstreckt,
2.
ein Wechsel in der Person des von einer Anordnung nach Nummer 1 betroffenen Betreuers und
3.
die Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts nach Nummer 1
(§ 309
FamFG
).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Mitzuteilen ist eine abgekürzte Ausfertigung des Beschlusses.
Ergänzend sind der Name und die Anschrift des Betreuers anzugeben, soweit sie sich nicht aus dem Inhalt der Ausfertigung ergeben.
(4) Die Mitteilungen sind an die Meldebehörde zu richten, in deren Bezirk der Betroffene wohnt oder zuletzt gewohnt hat.
Anmerkungen:
Zuständige Meldebehörden sind in
Baden-Württemberg
die Gemeinden als Ortspolizeibehörden in
Bayern
die Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften; in
Berlin
das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten;
in
Brandenburg
die kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden;
in
Bremen
in der Stadt Bremen das Stadtamt – Meldebehörde –,
in der Stadt Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;
in
Hamburg
das Bezirksamt Harburg – ZM –; in
Mecklenburg-Vorpommern
die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter;
in
Niedersachsen
die Gemeinden und Samtgemeinden; in
Nordrhein-Westfalen
die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden (Meldebehörden);
in
Rheinland-Pfalz
die Stadt- und Gemeindeverwaltungen, für Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltungen;
im
Saarland
die Gemeinden; in
Sachsen
die Gemeinden, erfüllende Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbände;
in
Sachsen-Anhalt
die Gemeinden; in
Schleswig-Holstein
die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteher der Ämter;
in
Thüringen
die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften.

6 Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme

(1) Mitzuteilen sind während der Dauer einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 312 Nummer 1, 2 und 4
FamFG
)
1.
die Bestellung eines Betreuers, die sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen oder die Entscheidung über eine der genannten Unterbringungsmaßnahmen erstreckt,
2.
jeder Wechsel in der Person eines solchen Betreuers,
3.
die Aufhebung einer solchen Betreuung und
4.
der Wegfall des Aufgabenbereichs freiheitsentziehende Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme
(§§ 310, 313 Absatz 4 Satz 1
FamFG
).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 an den Leiter der Einrichtung, in der die Unterbringungsmaßnahme durchgeführt wird,
2.
außerdem in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 4,
wenn die Betreuung den Aufgabenbereich Unterbringung erfasst und für die Unterbringungsmaßnahme ein anderes Gericht als das Betreuungsgericht zuständig ist, an dieses Gericht.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 sind die Mitteilungen von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

7 Mitteilungen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen oder Erkenntnisse zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, soweit nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen am Ausschluss der Übermittlung erkennbar überwiegen (§ 311 Satz 1
FamFG
).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind nach Abschluss des Verfahrens zu bewirken. Ergeben sich im Verlauf eines Verfahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung vor Abschluss des Verfahrens zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich machen, so sind diese Erkenntnisse unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Mitteilungen sind an Gerichte oder Behörden zu richten, die für die Verfolgung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit zuständig sind.
(5) Zugleich mit der Mitteilung sind der Betroffene, sein Verfahrenspfleger und sein Betreuer über den Inhalt und den Empfänger der Mitteilung zu unterrichten. Die Unterrichtung des Betroffenen unterbleibt, wenn
1.
der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der Mitteilung durch die Unterrichtung gefährdet würde,
2.
nach ärztlichem Zeugnis von der Mitteilung erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind oder
3.
der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt der Unterrichtung zu verstehen.
Die Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Gründe für ihr Unterbleiben entfallen sind (§ 311 Satz 2 i.V.m. § 308 Abs. 3
FamFG
).
(6) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer Übermittlung, ihr Empfänger sowie die Unterrichtung nach Absatz 5 oder die Gründe für deren Unterbleiben sind aktenkundig zu machen (§ 311 Satz 2 i.V.m. § 308 Abs. 4
FamFG
).

8 Mitteilungen über die Anordnung einer Betreuung im Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. II 1969, S. 1585)

(1) Mitzuteilen sind Sachverhalte, bei denen im Interesse eines volljährigen Ausländers die Anordnung einer Betreuung angebracht erscheint, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene nicht oder nicht voll geschäftsfähig ist, und der Ausländer einem Vertragsstaat des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen angehört (Artikel 37 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen). Eine Mitteilung kann nach einer Abwägung im Einzelfall unterbleiben, wenn dadurch die Person oder das Vermögen des volljährigen Ausländers in Gefahr geraten könnte oder die Freiheit oder das Leben eines Familienangehörigen ernsthaft bedroht würde.
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an die zuständige konsularische Vertretung des Staates zu richten, dem der Ausländer angehört.
Anmerkung:
Zu den Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen s. Anmerkung zu Unterabschnitt XIII/14.

9 Mitteilungen nach dem Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen, BGBl. 2007 II S. 323 (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen)

(1) Mitzuteilen sind:
1.
die Absicht, zum Schutz der Person oder des Vermögens eines Erwachsenen deutscher Staatsangehörigkeit, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens hat, Maßnahmen zu treffen (Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens);
2.
die Anordnung von Maßnahmen oder die Entscheidung, keine Maßnahmen anzuordnen (Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 des Übereinkommens), wenn die Behörde eines anderen Vertragsstaats, dem ein Erwachsener angehört, Schutzmaßnahmen erlassen hat oder zu treffen beabsichtigt (Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens);
3.
in dringenden Fällen getroffene Maßnahmen zum Schutz eines sich im Inland aufhaltenden Erwachsenen oder dessen im Inland befindlichen Vermögens, sofern der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens hat (Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens);
4.
die Absicht, zum Schutz der Person eines Erwachsenen, der sich im Inland befindet und der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens hat, beschränkte Maßnahmen vorübergehender Art zu treffen (Artikel 11 Absatz 1 des Übereinkommens);
5.
eine für einen Erwachsenen bestehende schwere Gefahr und zu seinem Schutz angeordnete oder in der Prüfung befindliche Maßnahmen, sofern das Gericht über den Wechsel des Aufenthaltsortes in einen anderen Vertragsstaat oder die dortige Anwesenheit des Erwachsenen unterrichtet ist (Artikel 34 des Übereinkommens); die Mitteilung unterbleibt, wenn durch sie die Person oder das Vermögen des Erwachsenen in Gefahr geraten könnte oder die Freiheit oder das Leben eines Familienangehörigen des Erwachsenen ernsthaft bedroht würde (Artikel 35 des Übereinkommens).
(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten im Falle des:
1.
Absatzes 1 Nummer 1 an die Behörden des Staates, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder bei denen eine Zuständigkeit nach Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens besteht;
2.
Absatzes 1 Nummer 2 an die Behörde, die Maßnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt;
3.
Absatzes 1 Nummer 3 an die Behörden des Vertragsstaats, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
4.
Absatzes 1 Nummer 4 an die Behörden des Vertragsstaats, in dem der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
5.
Absatzes 1 Nummer 5 an die Behörden des Vertragsstaats, in dem sich der Erwachsene aufhält.
(4) Die Mitteilung kann unmittelbar oder über die zentralen Behörden erfolgen.
Anmerkung:
Vertragsstaaten des Übereinkommens sind – außer der Bundesrepublik Deutschland – Belgien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Monaco, Portugal, Schweiz, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich (nur Schottland), Zypern, Österreich.
Informationen zum Übereinkommen, den Zentralen Behörden der Vertragsstaaten und der aktuelle Ratifikationsstand sind der Internetseite der Haager Konferenz (
www.hcch.net
) zu entnehmen.
Auf die Möglichkeit, die Formblätter der Haager Konferenz, BT-Drucksache 16/3250, Anlage 3, S. 69, zu nutzen, wird hingewiesen.

XVI. Mitteilungen in Todeserklärungs- und Todeszeitfeststellungssachen

1 Mitteilungen über Todeserklärungen und Feststellungen des Todes und der Todeszeit

(1) Mitzuteilen sind
1.
Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Feststellung des Todes und der Todeszeit,
2.
die Anfechtung oder der Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung nach Nr. 1,
3.
Entscheidungen, durch die eine solche Entscheidung aufgehoben oder geändert wird
(§ 73 Nr. 22
PStG
, § 56 Abs. 1 Nr. 4 a
PStV
, § 34 ErbStG, § 6 ErbStDV).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten an
a)
das Standesamt I in 13357 Berlin, Schönstedtstraße 5; mit den Entscheidungen sind die für die Aufnahme in die Sammlung für Todeserklärungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 PStG, § 33
PStG
, § 56 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a
PStV
erforderlichen sowie die zur Durchführung der standesamtlichen Mitteilungen und Hinweise (§ 60 Absatz 2
PStV
) und für statistische Zwecke bestimmten Feststellungen nach dem aus der Anlage ersichtlichen Muster mitzuteilen; die Feststellungen sind bei Entgegennahme oder nach Eingang eines Antrags auf Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit zu treffen;
b)
die Meldebehörde, in deren Bezirk die von der Entscheidung betroffene Person ihre letzte alleinige Wohnung oder Hauptwohnung hatte;
c)
das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Abs. 1 i.V.m. § 35 ErbStG); die Mitteilungen sind schriftlich vorzunehmen.
Die Mitteilungen können bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung unterbleiben, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 1.1.1946 liegt (§ 6 Abs. 2 ErbStDV).
Anmerkung
zu Absatz 2:
Saarland
Im Saarland werden Erbfälle nicht mehr durch ein saarländisches Finanzamt, sondern auf der Grundlage eines Staatsvertrages im Wege einer Kooperation mit Rheinland-Pfalz durch ein rheinland-pfälzisches Finanzamt bearbeitet. Mitteilungen sind an das Finanzamt Kusel-Landstuhl zu richten.
(3) Die Mitteilungen sind durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der Entscheidung zu bewirken. Auf Anforderung ist dem Finanzamt eine vollständige Ausfertigung zu übersenden; bei Mitteilungen an das Standesamt I in Berlin ist der ausgefüllte Vordruck gemäß Anlage zu XVI/1 beizufügen.
Anlage
(zu XVI/1)
Mitteilung an das Standesamt I in Berlin für die Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen und die Feststellung der Todeszeit
(Maßgeblich für die Angaben zur Person des Verschollenen ist der festgestellte Zeitpunkt des vermuteten Todes)
Mitteilung an das Standesamt
lfd. Nr. Kriterium (leeres Feld)
1. Familienname
Geburtsname
Vornamen
2. Geschlecht
3. Geburtstag
Geburtsort
4. Festgestellter Todeszeitpunkt
Sterbeort
5. Letzter Wohnort
Straße, Haus-Nr.
PLZ, Ort
6. Staatsangehörigkeit
7. Familienstand (ledig, verheiratet, Lebenspartnerschaft, geschieden, Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt)
7.1.
Standesamt der Geburt
Registernummer des Geburtseintrags
7.2. falls verheiratet:
Familienname des letzten Ehegatten
Geburtsname des letzten Ehegatten
Vornamen des letzten Ehegatten
Tag und Ort der Eheschließung
Standesamt der Eheschließung
Registernummer des Eheeintrags
7.3. falls eine Lebenspartnerschaft bestand:
Familienname des letzten Lebenspartners
Geburtsname des letzten Lebenspartners
Vornamen des letzten Lebenspartners
Tag und Ort der Begründung
Standesamt/Behörde der Begründung
Registernummer des Lebenspartnerschaftseintrags
7.4. falls verwitwet oder letzter Lebenspartner verstorben:
Familienname des letzten Ehegatten/ Lebenspartners
Geburtsname des letzten Ehegatten/ Lebenspartners
Vornamen des letzten Ehegatten/ Lebenspartners
Tag und Ort der Eheschließung/ Begründung der Lebenspartnerschaft
Standesamt/Behörde der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft
Registernummer des Ehe-oder Lebenspartnerschaftseintrags
7.5. falls geschieden, Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt, Lebenspartnerschaft aufgehoben oder Nichtbestehen festgestellt:
Familienname des letzten Ehegatten/ Lebenspartners
Geburtsname des letzten Ehegatten/ Lebenspartners
Vornamen des letzten Ehegatten/ Lebenspartners
Tag und Ort der Eheschließung/ Begründung der Lebenspartnerschaft
Standesamt/Behörde der Eheschließung/ Begründung der Lebenspartnerschaft
Registernummer des Eintrags
Gericht, das das Auflösungsurteil ausgesprochen hat
Datum des Urteils und Aktenzeichen
Datum der Rechtskraft
……………………………. ………………………………………….
(Ort und Datum) (Unterschrift und Dienstbezeichnung)

2 Mitteilungen in Fällen der Kriegsverschollenheit

(1) Mitzuteilen sind die in XVI/1 Abs. 1 genannten Entscheidungen, durch die das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wird. Die Mitteilungen sind nur zu erstatten, wenn sie Verschollenheits- oder Todesfälle von Angehörigen militärischer oder militärähnlicher Verbände betreffen, die vor dem 1. Juli 1948 im Zusammenhang mit Ereignissen oder Zuständen des letzten Krieges vermisst worden sind (Artikel 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts).
(2) Die Mitteilungen sind an das Bundesarchiv, Fachabteilung PA (Personenbezogene Auskünfte zum Ersten und Zweiten Weltkrieg), Am Borsigturm 130, 13507 Berlin, zu richten.
(3) In den Mitteilungen sind auch der Name und die Anschrift der antragstellenden Person anzugeben.

3 Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Familiengerichts bzw. des Jugendamts

(1) Mitzuteilen sind Entscheidungen über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit, wenn die von der Entscheidung betroffene Person
1.
ein minderjähriges Kind hinterlassen hat oder
2.
selbst ein minderjähriges Kind gewesen ist
(§ 22a
FamFG
).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten an
1.
das Familiengericht;
2.
das Jugendamt, im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn der von der Entscheidung betroffenen Person die elterliche Sorge für das Kind allein zugestanden hat.
Anmerkung:
Siehe auch I/1

XVII. Mitteilungen in Nachlasssachen

1 Mitteilungen über die Verwahrung und die Rückgabe von Verfügungen von Todes wegen

(1) Mitzuteilen sind
1.
die besondere amtliche Verwahrung eines eigenhändigen Testaments oder eines Nottestaments;
2.
die Aufbewahrung eines nach dem Tod des Erstverstorbenen eröffneten, eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrages, das bzw. der nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen war, sofern die gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen nicht ausschließlich Anordnungen enthält, die sich auf den mit dem Tod des Erstverstorbenen eingetretenen Erbfall beziehen;
3.
die erneute besondere amtliche Verwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags, sofern die gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen nicht ausschließlich Anordnungen enthält, die sich auf den mit dem Tode des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners eingetretenen Erbfall beziehen;
4.
die Rücknahme einer in die besondere amtliche Verwahrung genommenen Verfügung von Todes wegen.
(2) Inhalt und Form der Mitteilungen richten sich nach der
Testamentsregister-Verordnung
.
(3) Die Mitteilungen sind an die Bundesnotarkammer als Registerbehörde des Zentralen Testamentsregisters zu richten.

2 Mitteilungen zu steuerlichen Zwecken

(1) Mitzuteilen sind
1.
eröffnete Verfügungen von Todes wegen mit einer Mehrausfertigung der Niederschrift über die Eröffnungsverhandlung;
2.
Erbscheine;
3.
Europäische Nachlasszeugnisse;
4.
Testamentsvollstreckerzeugnisse;
5.
Zeugnisse über die Fortsetzung von Gütergemeinschaften;
6.
Beschlüsse über die Einleitung oder Aufhebung einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung;
7.
beurkundete Vereinbarungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen;
8.
Entscheidungen, durch die im Falle einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung ein Wechsel in der Person des Nachlasspflegers oder Nachlassverwalters eintritt
(§ 34 ErbStG, § 7 Abs. 1 ErbStDV).
(2) Die Mitteilungen können unterbleiben,
1.
wenn die Annahme berechtigt ist, dass außer Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücken) im Wert von nicht mehr als 12 000 Euro nur noch anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als 20 000 Euro vorhanden ist;
2.
bei Erbfällen von Kriegsgefangenen und ihnen gleichgestellten Personen sowie bei Erbfällen von Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung, wenn der Zeitpunkt des Todes vor dem 01.01.1946 liegt;
3.
wenn der Erbschein lediglich zur Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund des
Lastenausgleichsgesetzes
beantragt und dem Ausgleichsamt unmittelbar übersandt worden ist;
4.
wenn seit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers mehr als zehn Jahre vergangen sind; das gilt nicht für Mitteilungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen
(§ 7 Abs. 4 ErbStDV).
(3) Die Mitteilungen sollen enthalten
1.
den Namen, die Identifikationsnummer, die letzte Anschrift, den Geburtstag, den Todestag und den Sterbeort des Erblassers;
2.
das Standesamt, bei dem der Sterbefall beurkundet worden ist, und die Sterberegisternummer;
ferner, soweit bekannt
3.
den Beruf und den Familienstand des Erblassers;
4.
den Güterstand bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Erblassern;
5.
die Anschriften und die Identifikationsnummern der Beteiligten sowie das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) zum Erblasser;
6.
die Höhe und die Zusammensetzung des Nachlasses in Form eines Verzeichnisses;
7.
später bekannt gewordene Veränderungen in der Person der Erben oder Vermächtnisnehmer, insbesondere durch den Fortfall von vorgesehenen Erben oder Vermächtnisnehmern.
(§ 7 Abs. 2 und 3 ErbStDV).
(4) Die Mitteilungen sind durch Übersendung beglaubigter Abschriften zu bewirken. Außer einer beglaubigten Abschrift der Urkunden ist ein Vordruck nach Muster 5 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung zu übersenden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 ErbStDV).
(5) Die Mitteilungen sind schriftlich an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 34 Abs. 1 (1) § 35 ErbStG) zu richten. Eine elektronische Übermittlung der Mitteilungen ist ausgeschlossen.

3 Mitteilungen über Maßregeln zur Sicherung eines Nachlasses

(1) Mitzuteilen sind die zur Sicherung eines Nachlasses getroffenen Maßregeln, die von einem anderen als dem nach § 343
FamFG
zuständigen Nachlassgericht angeordnet worden sind.
(2) Werden bei der Ausführung einer Maßregel, die das Nachlassgericht zur Sicherung eines Nachlasses angeordnet hat, amtliche Akten oder sonstige Sachen, deren Herausgabe von einer Behörde verlangt werden kann, vorgefunden, so ist hiervon sowie von den Maßregeln zur Sicherung dieser Sachen Mitteilung zu machen.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten in den Fällen
1.
des Absatzes 1 an das nach § 343
FamFG
zuständige Nachlassgericht;
2.
des Absatzes 2 an die zuständige Behörde¹.
Anmerkung:
Berlin
Artikel 20 Abs. 2 PrFGG (GVBl. Sb I 3212-1).
Hessen
§ 4 HAGFamFG (GVBl. 2015, 315).
Niedersachsen
§ 48 Nds.
Justizgesetz
.
Nordrhein-Westfalen
§ 79
Justizgesetz
(GV.NRW. 2011, S. 30).
Schleswig-Holstein
§ 41 Absatz 2 Landesjustizgesetz (GVOBl. Schl.-H. 2018 S. 231, ber. S. 441).

4 Mitteilungen bei Zugehörigkeit eines Grundstücks, eines Handelsgeschäfts, einer Beteiligung an einer Partnerschaft oder der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft zum Nachlass

(1) Mitzuteilen sind
1.
bei Erteilung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder bei einer sonstigen Erbenermittlung der Erbfall und die Erben,
2.
bei Eröffnung eines Testaments oder eines Erbvertrags der Erbfall,
wenn dem Gericht bekannt ist, dass
a)
zu dem Nachlass ein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht gehört (§ 83
GBO
) oder die Erblasserin bzw. der Erblasser
b)
Inhaberin oder Inhaber eines Handelsgeschäfts oder Gesellschafterin oder Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft gewesen ist,
c)
Partner einer Partnerschaft gewesen ist,
d)
Mitglied einer Genossenschaft gewesen ist
(§ 379
FamFG
).
(2) In den Mitteilungen sind anzugeben
1.
das zum Nachlass gehörende Grundstück oder grundstücksgleiche Recht, die Firma des zum Nachlass gehörenden Handelsgeschäfts oder die Firma der Personenhandelsgesellschaft, der Name der Partnerschaft oder die Firma der Genossenschaft, in der die Erblasserin bzw. der Erblasser Gesellschafterin bzw. Gesellschafter oder Mitglied gewesen ist;
2.
die Erblasserin bzw. der Erblasser, der Zeitpunkt des Erbfalls und die Erben mit ihren Anschriften; bei Eröffnung eines Testaments oder eines Erbvertrags die Erblasserin bzw. der Erblasser und die Verfügung von Todes wegen;
3.
der Testamentsvollstrecker, wenn ihm die Verwaltung des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts, des Handelsgeschäfts oder der Beteiligung zusteht.
(3) Die Mitteilungen sind zu richten in den Fällen
1.
des Absatzes 1 Buchstabe a) an das Grundbuchamt;
2.
des Absatzes 1 Buchstaben b) bis d) an das Registergericht.
(4) Wird ein Testament oder ein Erbvertrag eröffnet, so sind zugleich mit der Mitteilung nach Absatz 1 Buchstabe a) die als Erben eingesetzten Personen, soweit ihr Aufenthalt dem Gericht bekannt ist, darauf hinzuweisen, dass durch den Erbfall das Grundbuch unrichtig geworden ist und welche gebührenrechtlichen Vergünstigungen für eine Grundbuchberichtigung bestehen (§ 83 Satz 2
GBO
). Ihnen ist gleichzeitig mitzuteilen, dass eine Mitteilung an das Grundbuchamt und/oder das Registergericht erfolgen wird. Entsprechend ist bei Erteilung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses zu verfahren.

5 Mitteilung über den Erwerb von Vermögen von Todes wegen durch ein minderjähriges Kind

(1) Mitzuteilen ist der Erwerb von Vermögen von Todes wegen durch ein minderjähriges Kind, wenn das Vermögen von den Eltern zu verzeichnen ist, weil der Wert des Vermögenserwerbs 15 000 Euro übersteigt und eine durch letztwillige Verfügung getroffene Anordnung des Erblassers, dass eine Verzeichnung des Vermögens unterbleiben soll, nicht vorliegt (§ 356 Abs. 1
FamFG
, § 1640 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
BGB
).
(2) Die Mitteilungen sind durch Übersendung eines beglaubigten Abdrucks der Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen zu bewirken.
Ergänzend sind – soweit nicht bereits aus dem vorbezeichneten Abdruck ersichtlich – Angaben zu machen über
das minderjährige Kind,
die gesetzlichen Vertreter,
sonstige Ansprechpartner (z.B. Testamentsvollstrecker)
einschließlich ihrer Anschriften.
(3) Die Mitteilungen sind an das Familiengericht zu richten.

6 Mitteilungen über die Bestimmung einer Inventarfrist

(1) Mitzuteilen ist gemäß § 1999
BGB
die Bestimmung der Inventarfrist, wenn
1.
der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht;
2.
die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben fällt.
(2) Die Mitteilungen sind nach dem Erlass der Entscheidung zu bewirken.
(3) Sie sind zu richten in den Fällen
1.
des Absatzes 1 Nummer 1 an das Familiengericht;
2.
des Absatzes 1 Nummer 2 an das Betreuungsgericht.

7 Mitteilungen über ein Stiftungsgeschäft

(1) Mitzuteilen ist ein in einer Verfügung von Todes wegen enthaltenes Stiftungsgeschäft, es sei denn, dem Nachlassgericht ist bekannt, dass die Anerkennung der Stiftung schon von einem Erben oder Testamentsvollstrecker beantragt wurde (§ 356 Absatz 3
FamFG
).
(2) Mitzuteilen ist der betreffende Inhalt der Verfügung von Todes wegen.
(3) Die Mitteilung ist an die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Anerkennung der Stiftung zu richten.

8 Mitteilungen über Todes- und Erbfälle mit Auslandsbeziehung

(1) Mitzuteilen sind, soweit dies in Staatsverträgen vereinbart ist,
1.
der Tod von Angehörigen eines fremden Staates im Inland;
2.
das Vorhandensein von inländischem Nachlass, wenn Angehörige eines fremden Staates im Ausland verstorben sind;
3.
das Vorhandensein von inländischem Nachlass, wenn Angehörige eines fremden Staates, die im Inland weder ansässig sind noch dort eine Vertretung haben, einen Rechtsanspruch auf diesen Nachlass haben (z.B. letztwillig Begünstigte, Testamentsvollstrecker, Nachlassgläubiger oder gesetzliche Erben) oder einen solchen Anspruch geltend machen;
4.
das Vorhandensein von Geldbeträgen und Gegenständen aus dem persönlichen Besitz von Angehörigen eines fremden Staates, die auf der Reise oder Durchreise im Inland verstorben sind, ohne dort den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu haben.
(2) Die Mitteilungen sind unverzüglich, nachdem der mitzuteilende Sachverhalt dem Nachlassgericht bekannt geworden ist, zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Sie sind an die konsularische Vertretung oder die Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung des Staates zu richten, dem die Betroffenen angehören oder angehört haben.
Anmerkungen:
1)
Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind staatsvertraglich vereinbart im Verhältnis
a)
zu
Dominica
(Artikel 26 Buchst. b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 160/01/26/1 vom 22.06.2004);
b)
zu
Fidschi
(Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 im Verhältnis zu Fidschi vom 22.10.1975, BGBl. 1975 II S. 1739);
c)
zu
Grenada
(Bekanntmachung über die Weiteranwendung der Verträge, deren Geltung auf das Hoheitsgebiet von Grenada erstreckt worden war, vom 12.03.1975, BGBl. 1975 II S. 366);
d)
zu
Großbritannien und Nordirland
(Artikel 26 Buchst. b des Konsularvertrages vom 30.07.1956, BGBl. 1957 II S. 284,1958 II S. 17);
die Mitteilungen sind nur zu bewirken, wenn anzunehmen ist, dass im Inland außer öffentlichen Verwaltern oder ähnlichen Beamten keine Person anwesend oder vertreten ist, die das Recht besitzt, die Verwaltung der von den Verstorbenen im Inland etwa hinterlassenen Vermögenswerte zu beanspruchen; diese Annahme ist ebenfalls mitzuteilen;
e)
zu
Guyana
(Artikel 26 Buchst. b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 272 vom 30.03.2004);
f)
zu
Jamaika
(Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Jamaika vom 22.12.1972, BGBl. 1973 II S. 49);
g)
zu
Lesotho
(Artikel 26 Buchst. b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 10 vom 21.02.2005);
h)
zu
Malawi
(Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Malawi vom 13.02.1967, BGBl. 1967 II S. 936);
i)
zu
Malta
Artikel 26 Buchst. b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 1130/04 vom 23.06.2004);
j)
zu
Mauritius
(Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Mauritius vom 27.12.1972, BGBl. 1973 II S. 50);
k)
zu
Sierra Leone
(Artikel 26 Buchst. b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 15277/20 vom 01.02.2005);
l)
zur
ehemaligen Sowjetunion
(Artikel 25 Abs. 2 des Konsularvertrages vom 25.04.1958, BGBl. 1959 II S. 232 und 469 in Verbindung mit den jeweiligen Bekanntmachungen über die Weiteranwendung des Konsularvertrages vom 25.04.1958 im Verhältnis zu den jeweiligen Mitgliedern der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten; im Einzelnen:
Aserbaidschan vom 13.08.1996, BGBl. 1996 II S. 2471,
Kasachstan vom 19.10.1992, BGBl. 1992 II S. 1120,
Russische Föderation vom 14.08.1992, BGBl. 1992 II S. 1016,
Ukraine vom 30.06.1993, BGBl. 1993 II S. 1189,
Usbekistan vom 26.10.1993, BGBl. 1993 II S. 2038);
mitzuteilen sind auch die zur Regelung der Nachlassangelegenheiten ergriffenen oder zu ergreifenden Maßnahmen;
m)
zu
Spanien
(Artikel 11 Abs.1 der Konsular-Konvention vom 22.02.1870, BGBl. des Norddeutschen Bundes S. 99, RGBl. 1872 S. 211);
ist an dem Sterbeort eine spanische Konsularbehörde nicht vorhanden und haben sich Angehörige des nächstgelegenen Konsulats noch nicht eingefunden, so hat das Nachlassgericht nach den inländischen Gesetzen zur Inventarisierung der Nachlassgegenstände und zur Liquidierung des Nachlasses zu schreiten und der betreffenden Botschaft oder Gesandtschaft oder der nächstgelegenen Konsularbehörde binnen kürzester Frist das Ergebnis der Amtshandlungen mitzuteilen (Artikel 12 der Konvention);
n)
zu
St. Kitts und Nevis
(Artikel 26 Buchst. b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 440/2006 vom 06.06.2006);
o)
zu
St. Vincent und die Grenadinen
(Artikel 26 Buchst. b des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 352/2004 vom 09.07.2004);
p)
zur
Türkei
(§ 1 der Anlage zu Artikel 20 des Konsularvertrages vom 28.05.1929, RGBl. 1930 II S. 747, BGBl. 1952 II S. 608);
mitzuteilen ist auch, was über die Erben und deren Aufenthalt, den Wert und die Zusammensetzung des Nachlasses sowie über das etwaige Vorhandensein einer Verfügung von Todes wegen bekannt ist (§ 1 der Anlage), ferner die Bekanntmachung über die Eröffnung des Nachlasses und über den Aufruf der Erben oder Gläubiger (§ 3 der Anlage); sind ohne Mitwirkung der türkischen Konsularbehörde Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses getroffen worden, so ist ihr ferner sobald wie möglich eine beglaubigte Abschrift des Nachlassverzeichnisses und des Verhandlungsprotokolls zu übersenden (§ 2 Abs. 3 Satz 3 und § 12 Abs. 1 Satz 2 der Anlage);
q)
zu den
Vereinigten Staaten von Amerika
(Artikel XXIV Abs. 1 des Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrages vom 08.12.1923, RGBl. 1925 II S. 795, BGBl. 1954 II S. 721 und 1051);
die Mitteilungen sind nur zu bewirken, wenn die Verstorbenen im Inland keine bekannten Erben oder von ihnen ernannte Testamentsvollstrecker hinterlassen haben.
2)
Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind staatsvertraglich vereinbart im Verhältnis
zur
Türkei
(§ 18 (1) § 1 der Anlage zu Artikel 20 des Konsularvertrages vom 28.05.1929, RGBl. 1930 II S. 747, BGBl. 1952 II S. 608);
Anmerkung 1 Buchstabe p) letzter Absatz gilt entsprechend.
3)
Die Mitteilungen nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 sind staatsvertraglich vereinbart im Verhältnis
a)
zu
Dominica
(Artikel 26 Buchst. a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 160/01/26/1 vom 22.06.2004);
b)
zu
Fidschi
(Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 im Verhältnis zu Fidschi vom 22.10.1975, BGBl. 1975 II S. 1739);
c)
zu
Grenada
(Bekanntmachung über die Weiteranwendung der Verträge, deren Geltung auf das Hoheitsgebiet von Grenada erstreckt worden war, vom 12.03.1975, BGBl. 1975 II S. 366);
d)
zu
Großbritannien und Nordirland
(Artikel 26 Buchst. a) (1) Artikel 21 Abs. 1 und Artikel 24 Abs. 1 des Konsularvertrages vom 30.07.1956, BGBl. 1957 II S. 284, 1958 II S. 17);
e)
zu
Guyana
(Artikel 26 Buchst. a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 272 vom 30.03.2004);
f)
zu
Jamaika
(Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Jamaika vom 22.12.1972, BGBl. 1973 II S. 49);
g)
zu
Lesotho
(Artikel 26 Buchst. a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 10 vom 21.02.2005);
h)
zu
Malawi
(Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Malawi vom 13.02.1967, BGBl. 1967 II S. 936);
i)
zu
Malta
(Artikel 26 Buchst. a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 1130/04 vom 23.06.2004);
j)
zu
Mauritius
(Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Konsularvertrages im Verhältnis zu Mauritius vom 27.12.1972, BGBl. 1973 II S. 50).
k)
zu
Sierra Leone
(Artikel 26 Buchst. a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 15277/20 vom 01.02.2005);
l)
zu
St. Kitts and Nevis
(Artikel 26 Buchst. a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 440/2006 vom 06.06.2006);
m)
zu
St. Vincent und die Grenadinen
(Artikel 26 Buchst. a des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30.07.1956 BGBl. 1957 II S. 284, Verbalnote Nr. 352/2004 vom 09.07.2004).

XVIII. Mitteilungen in Grundbuchsachen

1 Mitteilungen zur Erhaltung der Übereinstimmung von Grundbuch und Liegenschaftskataster

(1) Mitzuteilen sind
1.
die Eintragung eines Eigentümers, Wohnungs- oder Teileigentümers, Erbbauberechtigten, Wohnungs- oder Teilerbbauberechtigten‚ selbständigen Gebäudeeigentümers, Inhabers eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des § 1 Nr. 2 Buchst. a GGV (§ 55 Abs. 3
GBO
);
2.
Veränderungen der grundbuchmäßigen Bezeichnung eines Grundstücks, Wohnungs- oder Teileigentums, Erbbaurechts, Wohnungs- oder Teilerbbaurechts, selbständigen Gebäudeeigentums, dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des § 1 Nr. 2 Buchst. a GGV (§ 55 Abs. 3
GBO
);
3.
die Neuanlegung eines Grundbuchblattes;
4.
die Umschreibung eines Grundbuchblattes (§ 39
GBV
);
5.
die Übertragung von Miteigentumsanteilen im Falle des § 3 Abs. 8
GBO
;
6.
die Ausbuchung eines Grundstücks oder Grundstücksteils nach § 3 Abs. 3
GBO
;
7.
die Eintragung eines vom Buchungszwang befreiten Grundstücks auf ein bereits bestehendes Grundbuchblatt nach § 3 Abs. 2
GBO
;
8.
die Schließung eines Grundbuchblattes, wenn das Grundstück sich in der Örtlichkeit nicht nachweisen lässt;
9.
die Schließung eines Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuchblattes nach § 9 Abs. 1 WEG.
(2) Die Mitteilungen erfolgen laufend oder monatlich (je nach den in den Ländern bestehenden Rechtsvorschriften oder nach Vereinbarung mit der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde).
(3) Die Mitteilungen sind außer in den Fällen des Absatzes 4 an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde zu richten.
(4) Von dem Zeitpunkt an, in dem nach Mitteilung der Flurbereinigungsbehörde oder Flurneuordnungsbehörde die rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplans oder Tausch- bzw. Bodenordnungsplans eintreten, bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Flurbereinigungsbehörde oder Flurneuordnungsbehörde die Abgabe der Berichtigungsunterlagen an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde mitteilt, sind die in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen an die Flurbereinigungsbehörde bzw. Flurneuordnungsbehörde zu richten.
Anmerkungen:
1)
Bei den Mitteilungen sind zu berücksichtigen:
in
Baden-Württemberg
Abschnitt IV Nr. 1 der AV des JM vom 15.7.1987 – 3856-II/107 –‚ bei Verwendung von FOLIA auch Übermittlung durch Datenträger;
in
Bayern
das Automatisierte Grund- und Liegenschaftsbuch (AGLB)-Verfahren;
in
Berlin
die Gemeinsamen Ausführungsvorschriften über die Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster vom 31.03.2017 (Abl. 2017 S. 1639).
in
Brandenburg
die Gemeinsame Allgemeine Verfügung des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz über die Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster in der jeweils geltenden Fassung;
in
Bremen
Ziffer 4.2.2 der AV des Senators für Justiz und Verfassung über die geschäftliche Behandlung der Grundbuchsachen vom 11.06.2007 – 3851/1 – (Geschäftsordnung für die Grundbuchämter);
in
Nordrhein-Westfalen
wahlweise auch die für die Benachrichtigung in Grundbuchsachen eingeführten, im Durchschreibeverfahren auszufüllenden Vordrucke;
in
Rheinland-Pfalz
die Änderungsmitteilung gemäß Nummer 2.1 Satz 1 der VV des JM und des ISM vom 8. Dezember 2004 (3856-3-2) – JBl. S. 264;
im
Saarland
die AV JVVS 3850 – 8.6.18;
in
Sachsen
das Automatisierte Grund- und Liegenschaftsbuch (AGLB)-Verfahren;
in
Schleswig-Holstein
die Bekanntmachung im Sinne des § 55 Abs. 6
GBO
, die Kopie oder Durchschrift des Bestandsverzeichnisses und erforderlichenfalls Abteilung 1 nach Maßgabe der AV des JM vom 5.1.1967 (SchIHA S. 98) sowie der Gemeinsamen AV des Ministeriums für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten und des Innenministeriums vom 8.10.1997.
2)
In
Bayern
sind nicht mitzuteilen die Vereinigung von Grundstücken, die Zuschreibung als Bestandteil und die Teilung eines Grundstücks, wenn im Zusammenhang damit keine Grundstücke oder Grundstücksteile auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen und keine Flurstücke verschmolzen oder zerlegt werden.
3)
In
Brandenburg
sind die Mitteilungen nach Absatz 4 an die Ämter für Agrarordnung zu richten;
in
Mecklenburg-Vorpommern
sind die Mitteilungen nach Absatz 4 an die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt zu richten;
in
Nordrhein-Westfalen
sind die Mitteilungen nach Absatz 4 an die Ämter für Agrarordnung zu richten;
in
Sachsen
sind die Mitteilungen nach Absatz 4 an die Landkreise und Kreisfreien Städte zu richten;
in
Sachsen-Anhalt
sind die Mitteilungen nach Absatz 4 an die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten zu richten;
in
Thüringen
sind die Mitteilungen nach Absatz 4 an den jeweiligen Flurbereinigungsbereich des Thüringer Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation zu richten.

2 Mitteilungen über die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum

(1) Mitzuteilen ist die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum (§ 55 Abs. 4
GBO
).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
an die für die Abgabe der Aneignungserklärung zuständige Behörde (vgl. § 928 Abs. 2
BGB
, Artikel 129
EGBGB
),
2.
an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde,
3.
in den Fällen des Artikels 233 § 15 Abs. 3
EGBGB
nur an den Landesfiskus und die Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt.
Anmerkungen:
In
Baden-Württemberg
sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nr. 1 an den Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg, Rotebühlplatz 30, 70173 Stuttgart zu richten;
in
Bayern
sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nr. 1 an die örtlich zuständige Regionalvertretung der Immobilien Freistaat Bayern zu richten;
in
Brandenburg
sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 an den Brandenburgischen Landesbetrieb für
Liegenschaften und Bauen, Sophie-Alberti-Straße 4 – 6, 14478 Potsdam zu richten;
in
Hessen
sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nr. 1 an den Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen, Abraham-Lincoln-Straße 38 – 42, 65189 Wiesbaden, zu richten;
in
Mecklenburg-Vorpommern
sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummern 1 und 3 an das Finanzministerium, Abteilung Staatshochbau und Liegenschaften, zu richten;
in
Niedersachsen
sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 an das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften, BL4, Waterloostraße 4, 30169 Hannover, zu richten;
in
Rheinland-Pfalz
sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nr. 1 an das Ministerium der Finanzen (Abteilung 3) zu richten;
in
Sachsen
sind die Mitteilungen an den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, Geschäftsbereich Zentrales Flächenmanagement (ZFM), Riesaer Straße 7h, 01129 Dresden, zu richten;
in
Thüringen
sind die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 1 an das Thüringer Landesamt für Finanzen und die Mitteilungen nach Absatz 2 Nummer 2 an das Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation zu richten.

3 Mitteilungen über subjektiv-dingliche Rechte

(1) Mitzuteilen sind
1.
die Eintragung des Vermerks über ein Recht, das dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zusteht;
2.
jede Änderung oder die Aufhebung eines solchen Rechts, sofern der in Nummer 1 erwähnte Vermerk eingetragen ist
(§ 55 Abs. 5
GBO
).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 an das Grundbuchamt, das das Blatt des belasteten Grundstücks führt;
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 an das Grundbuchamt des herrschenden Grundstücks.

4 Mitteilungen bei Gesamtbelastung von Grundstücken

(1) Mitzuteilen sind, wenn mehrere Grundstücke mit einem Recht belastet sind oder belastet werden,
1.
jede das mitbelastete Recht betreffende Eintragung;
2.
alle Verfügungen, durch die Anträge oder Ersuchen hinsichtlich dieses Rechts zurückgewiesen werden
(§ 55a Abs. 2
GBO
).
Dabei ist auf etwaige Abweichungen zwischen der grundbuchmäßigen Bezeichnung der beteiligten Grundstücke, deren Grundbuchblätter bei dem mitteilungspflichtigen Grundbuchamt geführt werden, und ihrer Bezeichnung in den Eintragungsunterlagen hinzuweisen.
(2) Die Mitteilungen sind an die Grundbuchämter, die die Grundbücher der beteiligten Grundstücke führen, zu richten.

5 Mitteilungen über Grundbucheintragungen zu steuerlichen Zwecken

(1) Mitzuteilen sind
1.
die Eintragung eines neuen Eigentümers oder Erbbauberechtigten sowie bei einem anderen als rechtsgeschäftlichen Erwerb auch dessen Anschrift, soweit nicht der Erwerb nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts erfolgt;
2.
die Eintragung der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum;
3.
die Eintragung der Begründung eines Erbbaurechts, Wohnungserbbaurechts oder Teilerbbaurechts
(§§ 29 Absatz 4 Satz 1, 229 Absatz 4 Satz 1
BewG
).
Bei einer Eintragung aufgrund Erbfolge ist zugleich das Jahr anzugeben, in dem der Erblasser verstorben ist (§§ 29 Absatz 4 Satz 3, 229 Absatz 4 Satz 3
BewG
).
Bei Eintragung eines neuen Eigentümers aufgrund eines von einer ausländischen Behörde oder zuständigen Stelle erteilten Europäischen Nachlasszeugnisses ist dies dem zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt mitzuteilen (§ 34 Absatz 1 ErbStG).
(2) Mitzuteilen ist in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 und 3 auch der Tag des Eingangs des Eintragungsantrags bei dem Grundbuchamt (§§ 29 Absatz 4 Satz 2, 229 Absatz 4 Satz 2
BewG
).
(3) Die Mitteilungen nach Absatz 1 und 2 sind an die für die Feststellung des Grundsteuerwertes und an die für die Feststellung des Grundbesitzwertes zuständigen Finanzbehörden zu richten und sollen über die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde oder über eine sonstige Behörde, die das amtliche Verzeichnis der Grundstücke (§ 2 Absatz 2 der
Grundbuchordnung
) führt, weitergeleitet werden. Bis zum 31. Dezember 2024 sind die Mitteilungen nach Absatz 1 und 2 zudem an die für die Feststellung des Einheitswertes zuständigen Finanzbehörden zu richten. Sie sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln (§ 229 Absatz 6 Satz 1 BewG). Die Daten sind laufend, mindestens alle drei Monate zu übermitteln (§ 229 Absatz 6 Satz 2
BewG
)*. Mitteilungen sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 schriftlich an das zuständige Erbschaftsteuer-Finanzamt zu richten (§ 34 Absatz 1 ErbStG).
(4) Die betroffenen Personen sind vom Inhalt der Mitteilungen zu unterrichten (§§ 29 Absatz 5 Satz 1, 229 Absatz 5 Satz 1 BewG). Eine Unterrichtung kann unterbleiben, soweit den Finanzbehörden Umstände aus dem Grundbuch, den Grundakten oder aus dem Liegenschaftskataster mitgeteilt werden (§§ 29 Absatz 5 Satz 2, 229 Absatz 5 Satz 2
BewG
).
* Beginn und Einzelheiten der elektronischen Übermittlung sind nach erfolgter Festlegung durch das Bundesministerium der Finanzen dem Bundesanzeiger und dem Bundessteuerblatt zu entnehmen
Anmerkungen:
In
Baden-Württemberg
können Mitteilungen nach Absatz 1 unterbleiben, wenn der jeweiligen Eintragung im Grundbuch ein nach § 18
GrEStG
anzeigepflichtiger Vorgang vorausgegangen ist.
In
Bayern
können Mitteilungen nach Absatz 1 unterbleiben, wenn der jeweiligen Eintragung im Grundbuch ein nach § 18
GrEStG
anzeigepflichtiger Vorgang vorausgegangen ist.
In
Brandenburg
werden die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 unter den Vorbehalt gestellt, dass der Beginn und die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung zunächst in einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen festzulegen sind, das im Bundesanzeiger und im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird (§§ 29 Absatz 6 Satz 3 und 4, 229 Absatz 6 Satz 3 und 4
BewG
). Bis zur Wirksamkeit der in diesem Schreiben getroffenen Bestimmungen werden die Mitteilungen den zuständigen Finanzbehörden direkt übermittelt. Die Übermittlung kann in Papierform erfolgen.
In
Bremen
werden die Mitteilungen nach Absatz 1 über das Katasteramt erstattet.
In
Hamburg
werden die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 über den Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung erstattet. Nicht mitzuteilen ist das Datum nach Absatz 2.
In
Hessen
erfolgen Mitteilungen nach Absatz 1 Nr. 1 nur in Erbfällen unter Angabe des Jahres, in dem der Erblasser verstorben ist.
In
Mecklenburg-Vorpommern
werden die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 unter den Vorbehalt gestellt, dass der Beginn und die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung zunächst in einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen festzulegen sind, das im Bundesanzeiger und im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird (§§ 29 Absatz 6 Satz 3 und 4, 229 Absatz 6 Satz 3 und 4
BewG
). Bis zur Wirksamkeit der in diesem Schreiben getroffenen Bestimmungen werden die Mitteilungen den zuständigen Finanzbehörden direkt in Papierform übermittelt.
In Niedersachsen werden die Mitteilungen über die Vermessungs- und Katasterbehörden erstattet.
In
Nordrhein-Westfalen
werden die Mitteilungen nach Absatz 1 über die Katasterämter erstattet.
In
Rheinland-Pfalz
werden die Mitteilungen über die Katasterämter erstattet.
In
Sachsen
werden die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 über den Staatsbetrieb Geobasisdateninformation und Vermessung Sachsen zugeleitet. Verwendung findet das Verfahren ALKIS.
In
Sachsen-Anhalt
werden die Mitteilungen über das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt, Otto-von-Guericke-Straße 15, 39104 Magdeburg zugeleitet; Verwendung findet das Verfahren „Geodatendienst Liegenschaftskataster“.
In
Schleswig-Holstein
werden die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 unter den Vorbehalt gestellt, dass der Beginn und die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung zunächst in einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen festzulegen sind, das im Bundesanzeiger und im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird (§§ 29 Absatz 6 Satz 3 und 4, 229 Absatz 6 Satz 3 und 4
BewG
). Bis zur Wirksamkeit der in diesem Schreiben getroffenen Bestimmungen werden die Mitteilungen den zuständigen Finanzbehörden direkt übermittelt. Die Übermittlung kann in Papierform erfolgen. Mitteilungen nach Absatz 1 können unterbleiben, wenn der jeweiligen Eintragung im Grundbuch ein nach § 18
GrEStG
anzeigepflichtiger Vorgang vorausgegangen ist.

6 Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens

(1) Mitzuteilen ist jede Eintragung in das Grundbuch, die nach der Eintragung des Vermerks über die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung erfolgt (§19 Abs. 3, § 146 Abs. 1
ZVG
).
(2) Die Mitteilungen sind an das für die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung zuständige Vollstreckungsgericht zu richten.

7 Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Enteignungsverfahrens

(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen,
1.
die nach dem von der Enteignungsbehörde mitgeteilten Zeitpunkt der Einleitung des Enteignungsverfahrens nach dem
Baugesetzbuch
im Grundbuch des betroffenen Grundstücks vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden (§ 108 Abs. 6 Satz 3
BauGB
);
2.
die nach dem von der Enteignungsbehörde oder Wasserbehörde mitgeteilten Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans nach dem
Landbeschaffungsgesetz
oder
Wassersicherstellungsgesetz
in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden (§ 31 Abs. 5
LBG
; § 20 Abs. 2 WasSiG i. V. m. § 31 Abs. 5
LBG
).
(2) Die Mitteilungen sind an die Enteignungsbehörde bzw. Wasserbehörde zu richten.

8 Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Umlegungsverfahrens

(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die nach dem von der Umlegungsstelle mitgeteilten Zeitpunkt der Einleitung des Umlegungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden (§ 54 Abs. 2
BauGB
).
(2) Die Mitteilungen sind an die Umlegungsstelle zu richten.

9 Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Flurbereinigungsverfahrens

(1) Mitzuteilen sind bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlussfeststellung durch die Flurbereinigungsbehörde, soweit diese nicht auf die Benachrichtigung verzichtet,
1.
alle Eintragungen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden;
2.
die Eintragung neuer Eigentümer der an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Grundstücke, soweit die Flurbereinigungsbehörde die Bezeichnung solcher Grundstücke zu diesem Zweck mitgeteilt hat
(§ 12 Abs. 3
FlurbG
).
(2) Die Mitteilungen sind an die Flurbereinigungsbehörde zu richten.
Anmerkung:
In Mecklenburg-Vorpommern gilt statt dessen der gemeinsame Erlass des Ministers für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten und des Landwirtschaftsministers vom 30.6.1994 (ABl. M-V 831).

10 Mitteilungen über Grundbucheintragungen bei Bestehen eines Erbbaurechts

(1) Mitzuteilen sind
1.
jede Eintragung in das Erbbaugrundbuch;
2.
die Eintragung eines Grundstückseigentümers, die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen des Grundstückseigentümers sowie die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch des Grundstücks
(§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
ErbbauRG
).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
im Falle des Absatzes 1 Nr.1 an den Grundstückseigentümer und, soweit es sich um die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen des Erbbauberechtigten handelt, auch
an die im Erbbaugrundbuch eingetragenen dinglich Berechtigten;
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 an den Erbbauberechtigten.
(3) Im Übrigen sind die allgemeinen Vorschriften über die Bekanntmachung von Eintragungen (§§ 55 ff.
GBO
) entsprechend anzuwenden (§ 17 Abs. 1 Satz 2
ErbbauRG
).

11 Mitteilungen über Grundbucheintragungen bei einem Fideikommissgrundstück

(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die Grundstücke oder Rechte betreffen, bei denen der Fideikommissvermerk oder das Recht des Nacherben eingetragen ist (§ 41 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 20. März 1939, RGBl. I S. 509).
(2) Die Mitteilungen sind an den Fideikommisssenat des Oberlandesgerichts zu richten.
Anmerkung:
XVIII/11 gilt nicht in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, im Saarland und in Thüringen.

12 – aufgehoben –

13 Mitteilungen über die Eintragung eines Bergwerkseigentümers

(1) Mitzuteilen ist die Eintragung eines neuen Bergwerkseigentümers (§ 17 Abs. 4
BBergG
).
(2) Die Mitteilungen sind an die zuständige Behörde zu richten.
Anmerkungen:
Die Mitteilungen sind zu richten
in
Baden-Württemberg
an das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, 79095 Freiburg;
in
Bayern
an das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, Prinzregentenstraße 28, 80538 München;
in
Berlin
und
Brandenburg
an das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, Inselstraße 26, 03046 Cottbus;
in
Bremen, Hamburg, Niedersachsen
und
Schleswig-Holstein
an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Dienstsitz Clausthal-Zellerfeld, An der Marktkirche 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld;
in
Hessen
an das Regierungspräsidium Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt;
in
Mecklenburg-Vorpommern
an das Bergamt Stralsund, Frankendamm 17, 18439 Stralsund;
in
Nordrhein-Westfalen
an die Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW –, Goebenstraße 25, 44135 Dortmund;
in
Rheinland-Pfalz
an das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Emy-Roeder-Str. 5, 55129 Mainz;
im
Saarland
an das Oberbergamt des Saarlandes, Am Bergwerk Reden 10, 66578 Schiffweiler;
in
Sachsen
an das Sächsische Oberbergamt, Kirchgasse 11, 09599 Freiberg;
in
Sachsen-Anhalt
an das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt, An der Fliederwegkaserne 13, 06130 Halle (Saale);
in
Thüringen
an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN), Außenstelle Gera, Puschkinplatz 7, 07545 Gera.

14 Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Sanierungs- oder Entwicklungsverfahrens

(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die nach der von der Gemeinde erfolgten Mitteilung über die Sanierungs- oder Entwicklungssatzung bis zur Löschung des Sanierungs- oder Entwicklungsvermerks im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden (§ 143 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 54 Abs. 2 BauGB; § 165 Abs. 9 Satz 4 i. V. m. § 54 Abs. 2
BauGB
).
(2) Die Mitteilungen sind an die Gemeinde zu richten.

15 Mitteilungen über Grundbucheintragungen nach Einleitung des bergrechtlichen Grundabtretungsverfahrens

(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Grundabtretungsverfahrens im Grundbuch des betroffenen Grundstücks vorgenommen worden sind und vorgenommen werden (§ 106 Abs. 1
BBergG
).
(2) Die Mitteilungen sind an die zuständige Behörde zu richten.
Anmerkungen:
Die Mitteilungen sind zu richten
in
Baden-Württemberg
an das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, 79095 Freiburg;
in
Bayern
an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde;
in
Berlin
und
Brandenburg
an das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe, Inselstraße 26, 03046 Cottbus;
in
Bremen, Hamburg, Niedersachsen
und
Schleswig-Holstein
an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, Dienstsitz Clausthal-Zellerfeld, An der Marktkirche 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld;
in
Hessen
an die Regierungspräsidien;
in
Mecklenburg-Vorpommern
an das Bergamt Stralsund, Frankendamm 17, 18439 Stralsund;
in
Nordrhein-Westfalen
an die Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW –, Goebenstraße 25, 44135 Dortmund;
in
Rheinland-Pfalz
an das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Emy-Roeder-Str. 5, 55129 Mainz;
im
Saarland
an das Oberbergamt des Saarlandes, Am Bergwerk Reden 10, 66578 Schiffweiler;
in
Sachsen
an das Sächsische Oberbergamt, Kirchgasse 11, 09599 Freiberg;
in
Sachsen
an das Sächsische Oberbergamt, Kirchgasse 11, 09599 Freiberg;
in
Sachsen-Anhalt
an das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt, An der Fliederwegkaserne 13, 06130 Halle (Saale);
in
Thüringen
an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN), Außenstelle Gera, Puschkinplatz 7, 07545 Gera.

16 Mitteilungen über Grundbucheintragungen nach Eintragung eines Sonderungsvermerks

(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen, die in dem Zeitraum zwischen Eintragung und Löschung des Sonderungsvermerks im Grundbuch der betroffenen Grundstücke erfolgen (§ 8 Abs. 2 SPV).
(2) Die Mitteilungen sind an die Sonderungsbehörde zu richten.

17 Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Bodenordnungsverfahrens

(1) Mitzuteilen sind bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schlussfeststellung durch die Flurneuordnungsbehörde
1.
alle Eintragungen, die nach dem Zeitpunkt der Anordnung des Bodenordnungsverfahrens im Grundbuch der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden;
2.
die Eintragung neuer Eigentümer der an das Bodenordnungsgebiet angrenzenden Grundstücke, soweit die Flurneuordnungsbehörde die Bezeichnung solcher Grundstücke zu diesem Zweck mitgeteilt hat
(§ 63 Abs. 2
LwAnpG
i. V. m. § 12 Abs. 3
FlurbG
).
(2) Die Mitteilungen sind an die Flurneuordnungsbehörde zu richten.
Anmerkung:
In
Mecklenburg-Vorpommern
gilt statt dessen der gemeinsame Erlass des Ministers für Justiz-, Bundes- und Europaangelegenheiten und des Landwirtschaftsministers vom 30.6.1994 (ABl. M-V 831).

XXI. Mitteilungen in Handels-, Gesellschafts-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregistersachen

1 Mitteilungen in Handelsregistersachen im Allgemeinen

(1) Mitzuteilen sind
1.
die Eintragung eines Einzelkaufmanns, einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft sowie die Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung (§ 13 Abs. 1
HGB
);
2.
die Anmeldung der Verlegung der Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder des Sitzes einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes;
3.
die Eintragung der in Nummer 2 bezeichneten Sitzverlegungen in das Handelsregister des Gerichts der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes;
4.
jede Eintragung auf einem Registerblatt (auch Löschungen);
5.
bei Kreditinstituten in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien die gerichtliche Bestellung und Abberufung vertretungsbefugter Personen;
6.
bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen ihre Gründung und der Schluss ihrer Abwicklung unter Angabe von Nummer, Tag und Ort der Eintragung sowie von Tag und Ort der Bekanntmachung nach § 10 HGB (§ 4 Abs. 2
EWIV-Ausführungsgesetz
) binnen eines Monats nach der Bekanntmachung nach § 10
HGB
;
7.
Eintragungen, die zu einem Wechsel im Grundstückseigentum oder zum Übergang eines Erbbaurechts oder eines Rechts an einem Gebäude auf fremden Boden führen können (§ 13 Abs. 1 Nr. 4
EGGVG
i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1
GrEStG
); hierzu gehören insbesondere Eintragungen von Verschmelzungen, Spaltungen oder Vermögensübertragungen nach dem
Umwandlungsgesetz
(
UmwG
);
(§ 37
HRV
, § 13h Abs. 2
HGB
, § 45 Abs. 2 AktG, § 4 Abs. 2
EWIV-Ausführungsgesetz
, § 13 Abs. 1 Nr. 4
EGGVG
i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1
GrEStG
).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
a)
an die Industrie- und Handelskammer (§ 37 Abs. 1 Nr. 1
HRV
),
b)
zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Abs. 1 Nr. 2
HRV
),
c)
zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Abs. 1 Nr. 3
HRV
),
d)
zusätzlich an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union in Luxemburg, wenn es sich um eine Europäische Gesellschaft (SE) handelt (Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001);
zu a) bis c): In den Mitteilungen sind der Ort der Niederlassung oder des Sitzes der Gesellschaft sowie bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Inhaber oder persönlich haftenden Gesellschafter, bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Mitglieder des Vorstandes, bei einer Europäischen Gesellschaft (SE) die Mitglieder des Leitungsorgans oder die geschäftsführenden Direktoren, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer, bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen die Mitglieder und die Geschäftsführer zu bezeichnen
zu d): In der Mitteilung sind Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand der Gesellschaft, Nummer, Datum und Ort der Eintragung sowie Datum, Ort und Titel der Veröffentlichung zu bezeichnen.
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 an das Registergericht der neuen Hauptniederlassung oder des neuen Sitzes – unter Beifügung der Anmeldung und der Eintragungen für die bisherige Hauptniederlassung oder den bisherigen Sitz sowie der bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden – (§ 13h Abs. 2 Satz 1 und 2
HGB
; § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG);
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3
a)
an das Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes (§13h Abs. 2 Satz 5
HGB
; § 45 Abs. 2 Satz 6 AktG),
b)
zusätzlich an die Industrie- und Handelskammer (§ 37 Abs. 1 Nr. 1
HRV
),
c)
zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Abs. 1 Nr. 2
HRV
),
d)
zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Abs. 1 Nr. 3
HRV
);
4.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4
a)
an die Industrie- und Handelskammer (§ 37 Abs. 1 Nr. 1
HRV
),
b)
zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Abs. 1 Nr. 2
HRV
),
c)
zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 37 Abs. 1 Nr. 3
HRV
),
d)
zusätzlich an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union in Luxemburg, wenn es sich um die Löschung einer Europäischen Gesellschaft (SE) handelt (Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001);
zu a) bis c):bei einer Auflösung der Gesellschaft oder einem Wechsel in der Person der Abwickler/Liquidatoren unter Angabe der – neuen – Abwickler/Liquidatoren –,
zu d): In der Mitteilung sind Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand der Gesellschaft, Nummer, Datum und Ort der Eintragung sowie Datum, Ort und Titel der Veröffentlichung zu bezeichnen.
5.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5
an die Industrie- und Handelskammer (§ 37 Abs. 1 Nr. 1
HRV
);
6.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6
an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union in Luxemburg (§ 4 Abs. 2
EWIV-Ausführungsgesetz
);
7.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7
an das nach § 17
GrEStG
zuständige Finanzamt; dies ist insbesondere das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet.
(3) Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gelten folgende besondere Bestimmungen:
1.
In die Mitteilungen an die Industrie- und Handelskammer, an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union in Luxemburg (Artikel 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001), an die Handwerkskammer und an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, sind auch die über die Geschäftsräume und den Unternehmensgegenstand gemachten Angaben aufzunehmen. Fehlanzeigen sind nicht zu machen (§ 37 Abs. 2, 3
HRV
).
2.
Mitteilungen, die maschinell erstellt werden, brauchen nicht unterschrieben zu werden. In diesem Fall muss anstelle der Unterschrift auf dem Schreiben der Vermerk „Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam“ angebracht sein. Die Verfügung muss den Verfasser mit Funktionsbezeichnung erkennen lassen. Die Mitteilungen können, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger allgemein sichergestellt ist, auch durch Bildschirmmitteilungen oder in anderer Weise elektronisch übermittelt werden (§ 38a
HRV
).
3.
Die Mitteilungen an das Finanzamt nach Absatz 1 Nr. 7 sind von dem Registergericht vorzunehmen, dessen Eintragung im Register den Rechtsübergang herbeiführt. Die Mitteilungen sind binnen zwei Wochen nach der Registereintragung zu bewirken (§ 18 Abs. 3 GrEStG). Soweit über das betroffene Grundvermögen Angaben im Sinne des § 20 GrEStG vorliegen, sind diese ebenfalls mitzuteilen (§ 20 GrEStG i. V. m. § 18 Abs. 1 und 2
GrEStG
).
4.
Die Errichtung, die Änderung der Firma, die Verlegung und die Aufhebung einer Zweigniederlassung sind zusätzlich an die in Absatz 2 Nr. 1 aufgeführten Stellen, die für die Hauptniederlassung oder den Sitz einer Handelsgesellschaft zuständig sind, mitzuteilen. Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten die in Nummern 1 und 2 genannten besonderen Bestimmungen.
Anmerkung:
Die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe c) sind:
in
Baden-Württemberg
die Landratsämter als Landwirtschaftsbehörden (in den Stadtkreisen an die in § 29 Abs. 6 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes bezeichneten Landratsämter), wenn es sich um ein landwirtschaftliches Unternehmen handelt;
die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Gemeinden als Forstbehörden, wenn es sich um ein forstwirtschaftliches Unternehmen handelt;
in
Bayern
der Bayerische Bauernverband;
in
Berlin
die Senatsverwaltung für Wirtschaft – Abteilung Ernährung, Landwirtschaft und Forsten -;
in
Brandenburg
das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung;
in
Hessen
die Regierungspräsidien;
in
Mecklenburg-Vorpommern
die LMS Agrarberatung GmbH, Graf-Lippe-Straße 1, 18059 Rostock;
in
Sachsen
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, der Staatsbetrieb Sachsenforst sowie die Landratsämter und Kreisfreien Städte als Landwirtschafts- oder Forstbehörden;
in
Sachsen-Anhalt
die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten.
in
Thüringen
das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum bei landwirtschaftlichen Unternehmen, ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts bei forstwirtschaftlichen Unternehmen;
Die
Anschrift des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union
lautet: 2 rue mercier L-2985 Luxemburg.
Bei den Mitteilungen sind Zuständigkeitskonzentrationen der Finanzämter in den einzelnen Ländern zu beachten (vgl. die Suchseite des Bundeszentralamts für Steuern
www.finanzamt.de
).

2 Mitteilungen in Handelsregistersachen in Bezug auf inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen

(1) Mitzuteilen sind, wenn sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder der Sitz einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft im Ausland befindet,
1.
die Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung;
2.
die Anmeldung der Verlegung einer inländischen Zweigniederlassung aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Zweigniederlassung;
3.
die Eintragung der in Nr. 2 bezeichneten Verlegung in das Handelsregister des Gerichts der neuen Zweigniederlassung;
4.
die Eintragung der Änderung
a)
der eingetragenen Firma einer inländischen Zweigniederlassung,
b)
der Inhaber, der persönlich haftenden Gesellschafter oder der Mitglieder einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung,
c)
der Mitglieder des Vorstandes bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und der Geschäftsführer bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen sowie bei einer Europäischen Gesellschaft (SE) der Mitglieder des Leitungsorgans oder der geschäftsführenden Direktoren;
5.
die Eintragung der Aufhebung einer inländischen Zweigniederlassung
(§ 13d Abs. 3 HGB i. V. m. § 13h Abs. 2
HGB
, § 37
HRV
).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
a)
an die Industrie- und Handelskammer (§ 13d Abs. 3
HGB
i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 1
HRV
);
b)
zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Abs. 3
HGB
i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 2
HRV
);
c)
zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Abs. 3
HGB
i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 3
HRV
);
zu a) bis c): In den Mitteilungen sind der Ort der Niederlassung oder des Sitzes der Gesellschaft sowie bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Inhaber oder persönlich haftenden Gesellschafter, bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Mitglieder des Vorstandes, bei einer Europäischen Gesellschaft (SE) die Mitglieder des Leitungsorgans oder die geschäftsführenden Direktoren, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer, bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen die Mitglieder und die Geschäftsführer zu bezeichnen
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
an das Registergericht der neuen Zweigniederlassung – unter Beifügung der Anmeldung und der Eintragungen für die bisherige Zweigniederlassung sowie der bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden – (§ 13d Abs. 3 HGB i. V. m. § 13h Abs. 2 Satz 1 und 2
HGB
);
3.
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3
a)
an das Gericht der bisherigen Zweigniederlassung (§ 13d Abs. 3 HGB i. V. m. § 13h Abs. 2 Satz 5
HGB
; § 45 Abs. 2 Satz 6 AktG),
b)
zusätzlich an die Industrie- und Handelskammer (§ 13d Abs. 3
HGB
i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 1
HRV
),
c)
zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Abs. 3
HGB
i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 2
HRV
),
d)
zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Abs. 3
HGB
i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 3
HRV
);
4.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 4 und 5
a)
an die Industrie- und Handelskammer (§ 13d Abs. 3
HGB
i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 1
HRV
),
b)
zusätzlich an die Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Abs. 3
HGB
i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 2
HRV
),
c)
zusätzlich an die Landwirtschaftskammer oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, an die nach Landesrecht zuständige Stelle, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann (§ 13d Abs. 3
HGB
i. V. m. § 37 Abs. 1 Nr. 3
HRV
);
(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten die in XXI/1 Abs. 3 genannten besonderen Bestimmungen entsprechend.
Anmerkung:
Die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 3 Buchstabe d, Nummer 4 Buchstabe c sind in der Anmerkung zu XXI/1 aufgeführt.

3 Mitteilungen in Handelsregistersachen in Bezug auf anwaltliche und patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften

(1) Unbeschadet der Mitteilungen nach XXI/1 sind mitzuteilen
1.
Eintragungen, die Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der §§ 59b, 59c sowie § 207a Absatz 1 und Absatz 6 BRAO – deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist – betreffen (§ 36 Absatz 2
BRAO
, § 13 Absatz 1 Nummer 4
EGGVG
);
2.
Eintragungen, die Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der §§ 52b, 52c sowie § 159 Absatz 1 und Absatz 6 PAO – deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in patentanwaltlichen Angelegenheiten ist – betreffen (§ 34 Absatz 2
PAO
, § 13 Absatz 1 Nummer 4
EGGVG
).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
a)
an die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz oder in den Fällen des § 207a Absatz 1 und Absatz 6
BRAO
ihre Zweigniederlassung hat;
b)
zusätzlich an eine andere Berufskammer, sofern eine solche für einen von einem Gesellschafter der Berufsausübungsgesellschaft nach § 59b BRAO ausgeübten Beruf besteht (§ 36 Abs. 2
BRAO
i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 4
EGGVG
);
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
a)
an die Patentanwaltskammer, Tal 29, 80331 München (§ 54
PAO
)
b)
zusätzlich an eine andere Berufskammer, sofern eine solche für einen Gesellschafter der Berufsausübungsgesellschaft nach § 52b PAO ausgeübten Beruf besteht (§ 34 Absatz 2
PAO
, § 13 Absatz 1 Nummer 4
EGGVG
).
(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten die in XXI/1 Abs. 3 genannten besonderen Bestimmungen entsprechend.
Anmerkung:
Wegen der zuständigen Rechtsanwaltskammern siehe auch die Anmerkungen zu XXIII/4. Die zuständigen Steuerberaterkammern sind in den Anmerkungen zu XXI/4 aufgeführt.

4 Mitteilungen in Handelsregistersachen in Bezug auf steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften

(1) Unbeschadet der Mitteilungen nach XXI/1 sind Eintragungen mitzuteilen, die Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der §§ 49, 50 StBerG – deren Unternehmensgegenstand insbesondere die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist – betreffen (§ 10 Absatz 1 Nummer 3
StBerG
, § 13 Absatz 1 Nummer 4
EGGVG
).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
an die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat (§ 53 Absatz 1 Satz 1
StBerG
);
2.
zusätzlich an eine andere Berufskammer, sofern eine solche für einen von einem Gesellschafter der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübten Beruf besteht.
(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten die in XXI/1 Abs. 3 genannten besonderen Bestimmungen entsprechend.
Anmerkungen:
Zuständige Steuerberaterkammern sind
in
Baden-Württemberg:
Steuerberaterkammer Stuttgart Hegelstraße 33
70174 Stuttgart 11 oder Steuerberaterkammer Südbaden
Wentzingerstraße 19, 79106 Freiburg oder
Steuerberaterkammer Nordbaden Vangerowstraße 16/1
69115 Heidelberg
in
Bayern:
Steuerberaterkammer München Nederlinger Straße 9
80638 München oder Steuerberaterkammer Nürnberg
Karolinenstraße 28 90402 Nürnberg
in
Berlin:
Steuerberaterkammer Berlin Wichmannstraße 6
10787 Berlin
in
Brandenburg:
Steuerberaterkammer Brandenburg Tuchmacherstraße 48 B
14482 Potsdam
in
Bremen:
Hanseatische Steuerberaterkammer Bremen Am Wall 192
28195 Bremen
in
Hamburg:
12 Steuerberaterkammer Hamburg Kurze Mühren 3
20095 Hamburg
in
Hessen:
Steuerberaterkammer Hessen Bleichstraße 1
60313 Frankfurt am Main
in
Mecklenburg-Vorpommern:
Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern Ostseeallee 40
18107 Rostock
in
Niedersachsen:
Steuerberaterkammer Niedersachsen Adenauerallee 20
30175 Hannover Postfach 57 27 30057 Hannover
in
Nordrhein-Westfalen:
Steuerberaterkammer Düsseldorf Grafenberger Allee 98
40237 Düsseldorf oder Steuerberaterkammer Köln
Gereonstraße 34-36 50670 Köln oder Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
Erphostraße 43 48145 Münster
in
Rheinland-Pfalz:
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz Hölderlinstraße 1
55131 Mainz
im
Saarland:
Steuerberaterkammer Saarland Nell-Breuning-Allee 6
66115 Saarbrücken
in
Sachsen:
Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen
Emil-Fuchs-Straße 2 04105 Leipzig
in
Sachsen-Anhalt:
Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt Körperschaft des öffentlichen Rechts
Zum Domfelsen 4 39104 Magdeburg
in
Schleswig-Holstein:
Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein Hopfenstraße 2 D
24114 Kiel
in
Thüringen:
Steuerberaterkammer Thüringen Kartäuserstraße 27 a
99084 Erfurt

5 Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen im Allgemeinen

(1) Mitzuteilen sind
1.
die Anmeldung der Verlegung des Sitzes einer Partnerschaft aus dem Bezirk des Gerichts des bisherigen Sitzes;
2.
die Eintragung der in Nr. 1 bezeichneten Sitzverlegungen in das Partnerschaftsregister des Gerichts des neuen Sitzes;
3.
alle weiteren Eintragungen in das Partnerschaftsregister
(§ 1 Abs. 1
PRV
i. V. m. § 37
HRV
, § 6
PRV
, § 5 Abs. 2
PartGG
i. V. m. § 13h Abs. 2
HGB
).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
an das Registergericht des neuen Sitzes – unter Beifügung der Anmeldung und der Eintragung für den bisherigen Sitz sowie der bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden – (§ 5 Abs. 2
PartGG
i. V. m. § 13h Abs. 2
HGB
);
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
a)
an das Gericht des bisherigen Sitzes (§ 5 Abs. 2
PartGG
i. V. m. § 13h Abs. 2 Satz 5
HGB
),
b)
zusätzlich an die Berufskammer, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6
PRV
);
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr.3
an die Berufskammer, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6
PRV
).
(3) Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gelten folgende besondere Bestimmungen:
1.
In die Mitteilungen an eine für den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf bestehende Berufskammer sind auch die über die Geschäftsräume und den Unternehmensgegenstand gemachten Angaben aufzunehmen (§ 1 Abs. 1
PRV
i. V. m. § 37 Abs. 1 Satz 2
HRV
).
2.
Mitteilungen, die maschinell erstellt werden, müssen den in XXI/1 Abs. 3 Nr. 2 genannten besonderen Bestimmungen entsprechen (§ 1 Abs. 1
PRV
i. V. m. § 38a
HRV
).

6 Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen in Bezug auf Zweigniederlassungen

(1) Mitzuteilen sind
1.
die Eintragung der Errichtung und der Aufhebung einer Zweigniederlassung einer inländischen Partnerschaft (§ 5 Abs. 2
PartGG
i. V. m. § 13 Abs. 1 und 3
HGB
);
2.
die Eintragung
a)
einer Änderung der Firma der Zweigniederlassung einer inländischen Partnerschaft,
b)
der Verlegung einer Zweigniederlassung einer inländischen Partnerschaft;
3.
die Anmeldung der Verlegung einer Zweigniederlassung einer ausländischen Partnerschaft aus dem Bezirk des Gerichts der bisherigen Zweigniederlassung (§ 5 Abs. 2
PartGG
i. V. m. § 13d Abs. 3
HGB
und § 13h Abs. 2
HGB
);
4.
die Eintragung der in Nummer 3 bezeichneten Verlegung in das Partnerschaftsregister des Gerichts der neuen Zweigniederlassung (§ 5 Abs. 2
PartGG
i. V. m. § 13d Abs. 3
HGB
und § 13h Abs. 2 Satz 5
HGB
);
5.
alle weiteren Eintragungen, die die Zweigniederlassungen einer inländischen oder ausländischen Partnerschaft betreffen (§ 6
PRV
).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2
an die zuständige Berufskammer der Zweigniederlassung, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6
PRV
);
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3
an das Registergericht der neuen Zweigniederlassung – unter Beifügung der Anmeldung und der Eintragungen für die bisherige Zweigniederlassung sowie der bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten Urkunden – (§ 5 Abs. 2
PartGG
i. V. m. § 13 d Abs. 3
HGB
und § 13 h Abs. 2 Satz 1 und 2
HGB
);
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4
a)
an das Gericht der bisherigen Zweigniederlassung (§ 5 Abs. 2
PartGG
i. V. m. § 13 d Abs. 3
HGB
und § 13 h Abs. 2 Satz 5
HGB
),
b)
an die zuständige Berufskammer, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6
PRV
);
4.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5
an die Berufskammer, sofern eine solche für einen in der Partnerschaft ausgeübten Beruf besteht (§ 6
PRV
).
(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten die in XXI/5 Abs. 3 genannten besonderen Bestimmungen.

7 Mitteilungen in Partnerschaftsregistersachen in Bezug auf steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften

(1) Unbeschadet der Mitteilungen nach XXI/5 und XXI/6 sind alle Eintragungen mitzuteilen, die Partnerschaftsgesellschaften betreffen, die als Berufsausübungsgesellschaft nach § 50 Absatz 1 und § 53 Absatz 1 StBerG anerkannt worden sind (§ 10 Absatz 1 Nummer 3
StBerG
, § 13 Abs. 1 Nr. 4
EGGVG
).
(2) Die Mitteilungen sind an die Steuerberaterkammer zu richten, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat (§ 53 Absatz 1 Satz 1
StBerG
).
(3) Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gelten die in XXI/5 Abs. 3 ausgeführten besonderen Bestimmungen entsprechend.
Anmerkung:
Die zuständigen Steuerberaterkammern sind in den Anmerkungen zu XXI/4 aufgeführt.

8 Mitteilungen in Genossenschaftsregistersachen

(1) Mitzuteilen sind
1.
die Eintragung einer Genossenschaft, die sich mit dem Abschluss von Versicherungen befasst; dies gilt auch dann, wenn die Genossenschaft ihre Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnet (§ 10a Abs. 2
VersStG
, § 12 Abs. 2
FeuerschStG
);
2.
Eintragungen, die zu einem Wechsel im Grundstückseigentum oder zum Übergang eines Erbbaurechts oder eines Rechts an einem Gebäude auf fremdem Boden führen können (§ 13 Absatz 1 Nummer 4
EGGVG
i.V.m. § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1
GrEStG
); hierzu gehören insbesondere Eintragungen von Verschmelzungen, Spaltungen oder Vermögensübertragungen nach dem
Umwandlungsgesetz
(
UmwG
);
3.
die Eintragung und die Löschung der Eintragung einer Europäischen Genossenschaft (SCE).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 an das Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn (§ 7a
VersStG
, § 10
FeuerschStG
);
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 an das nach § 17
GrEStG
zuständige Finanzamt; dies ist insbesondere das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet;
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union in Luxemburg (Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003).
(3) Für Form und Inhalt der Mitteilungen gelten folgende Bestimmungen:
1.
Mitteilungen, die maschinell erstellt werden, müssen den in XXI/1 Abs. 3 Nr. 2 erwähnten besonderen Bestimmungen entsprechen (§ 1 GenRegV i. V. m. § 38a
HRV
).
2.
Die Mitteilungen an das Finanzamt nach Absatz 1 Nr. 2 sind von dem Registergericht vorzunehmen, dessen Eintragung den Rechtsübergang herbeiführt. Die Mitteilungen sind binnen zwei Wochen nach der Registereintragung zu bewirken (§ 18 Abs. 3 GrEStG). Soweit über das betroffene Grundvermögen Angaben im Sinne des § 20 GrEStG vorliegen, sind diese ebenfalls mitzuteilen (§ 20 i. V. m. § 18 Abs. 1 und 2
GrEStG
).
3.
In den Mitteilungen nach Absatz 1 Nr. 3 sind Firma, Sitz und Geschäftszweck der Europäischen Genossenschaft, Nummer, Datum und Ort der Eintragung sowie Datum, Ort und Titel der Bekanntmachung anzugeben.
Anmerkung:
Bei den Mitteilungen sind Zuständigkeitskonzentrationen der Finanzämter in den einzelnen Ländern zu beachten (vgl. die Suchseite des Bundeszentralamts für Steuern www.finanzamt.de).

9 Mitteilungen in Vereinsregistersachen

(1) Mitzuteilen sind
1.
die Eintragung eines Vereins oder die Eintragung der Satzungsänderung eines eingetragenen Vereins, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dessen Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländerverein) oder der Verein eine organisatorische Einrichtung eines Vereins mit Sitz im Ausland (ausländischer Verein) darstellt (§§ 14, 15
VereinsG
; § 400
FamFG
);
2.
die Eintragung eines Vereins, der sich mit dem Abschluss von Versicherungen befasst; dies gilt auch dann, wenn der Verein seine Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnet (§ 10a Abs. 2
VersStG
, § 12 Abs. 2
FeuerschStG
);
3.
Eintragungen, die zu einem Wechsel im Grundstückseigentum oder zum Übergang eines Erbbaurechts oder eines Rechts an einem Gebäude auf fremdem Boden führen können (§ 13 Abs. 1 Nr. 4
EGGVG
i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1
GrEStG
); hierzu gehören insbesondere Eintragungen von Verschmelzungen, Spaltungen oder Vermögensübertragungen nach dem
Umwandlungsgesetz
(
UmwG
);
4.
die Anmeldung der Verlegung des Sitzes des Vereins aus dem Bezirk des Gerichts des bisherigen Sitzes (§ 6 Abs. 1 Satz 1
VRV
);
5.
die Eintragung der in Nr. 4 bezeichneten Verlegung in das Vereinsregister des Gerichts des neuen Sitzes (§ 6 Abs. 1 Satz 5
VRV
);
6.
die Entscheidung über die Eintragung des Vereins, wenn zweifelhaft ist, ob sein Zweck auf einen nichtwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, das Registergericht daher eine Stellungnahme einer nach § 22
BGB
zuständigen Stelle oder der Industrie- und Handelskammer oder einer anderen geeigneten Stelle eingeholt hat und diese um eine Mitteilung der Entscheidung gebeten haben (§ 9 Abs. 2 Satz 3
VRV
).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1
an die zuständige Verwaltungsbehörde (§§ 14,15
VereinsG
; § 400
FamFG
);
2.
Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2
an das Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn (§ 7a
VersStG
, § 10
FeuerschStG
);
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3
an das nach § 17
GrEStG
zuständige Finanzamt; dies ist insbesondere das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet;
4.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4
an das Registergericht des neuen Sitzes – unter Beifügung der Anmeldung, der Eintragungen für den bisherigen Sitz und der Registerakten – (§ 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2
VRV
);
5.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5
an das Gericht des bisherigen Sitzes (§ 6 Abs. 1 Satz 5
VRV
);
6.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6
an die nach § 22
BGB
zuständige Stelle, die Industrie- und Handelskammer oder die andere geeignete Stelle (§ 9 Abs. 2 Satz 3
VRV
).
(3) Für Form, Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen gilt folgende Bestimmung:
1.
Die Mitteilungen an das Finanzamt nach Abs. 1 Nr. 3 sind von dem Registergericht vorzunehmen, dessen Eintragung den Rechtsübergang herbeiführt. Die Mitteilungen sind binnen zwei Wochen nach der Registereintragung zu bewirken (§ 18 Abs. 3 GrEStG). Soweit über das betroffene Grundvermögen Angaben im Sinne des § 20 GrEStG vorliegen, sind diese ebenfalls mitzuteilen (§ 20 GrEStG i. V. m. § 18 Abs. 1 und 2
GrEStG
).
2.
Mitteilungen, die maschinell erstellt werden, brauchen nicht unterschrieben zu werden. In diesem Fall muss anstelle der Unterschrift auf dem Schreiben der Vermerk „Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam.“ angebracht sein (§ 13 Absatz 2
VRV
).
Anmerkung:
Bei den Mitteilungen sind Zuständigkeitskonzentrationen der Finanzämter in den einzelnen Ländern zu beachten (vgl. die Suchseite des Bundeszentralamts für Steuern
www.finanzamt.de
).

XXII. Mitteilungen in Schiffsregistersachen

1 Mitteilungen aus dem Seeschiffsregister

(1) Mitzuteilen sind
1.
Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Seeschiffsregisters (§ 57 Abs. 2
SchRegO
);
2.
Eingänge eines Antrags auf Eintragung sowie Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Seeschiffsregisters (§ 196
SGB VII
);
3.
Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Seeschiffsregisters (§ 5 Abs. 2, 9e
SeeAufgG
i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 4
EGGVG
);
4.
einzelne Eintragungen in besonderen Fällen:
a)
die Neueintragung eines in das Schiffsbauregister eingetragenen Schiffs in das Seeschiffsregister (§ 16 Abs. 3
SchRegO
);
b)
die Neueintragung eines von Inländern durch einen Vertragspartner mit Sitz im Ausland erworbenen Schiffs in das Seeschiffsregister sowie die Löschung eines von Ausländern durch einen Vertragspartner mit Sitz im Inland erworbenen Schiffs im Seeschiffsregister (§ 12 Abs. 4 AHStatG, § 20 Abs. 7 AHStatDV); dabei sind neben den vollständigen Informationen aus Abteilung 1 und 2 des Registers auch die vollständigen Adressdaten des (ggf. federführenden) Eigentümers, auf den die Eintragung bzw. Löschung im Seeschiffsregister lautet, und – soweit vorhanden – das Land, in dem der ausländische Vertragspartner ansässig ist, mitzuteilen;
c)
die Löschung der Eintragung eines Schiffs im Seeschiffsregister (§ 14 Abs. 2 SchRegDV).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1:
a)
an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg;
b)
an die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr)
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 an die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) – Dienststelle Schiffssicherheit –, Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg;
3.
In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3: an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen – Außenstelle Hamburg –, Sachsenstraße 12–14, 20097 Hamburg;
4.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4:
a)
Buchstabe a an das Gericht des Schiffbauregisters,
b)
Buchstabe b an das Statistische Bundesamt, Zweigstelle Bonn,
c)
Buchstabe c an das Registergericht der ersten Eintragung des Schiffs.

2 Mitteilungen aus dem Binnenschiffsregister

(1) Mitzuteilen sind
1.
Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Binnenschiffsregisters (§ 57 Abs. 2
SchRegO
);
2.
Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Binnenschiffsregisters sowie Tatsachen, die nach § 4 Abs. 3
SchRegO
angegeben werden (§ 10
BinSchAufgG
);
3.
Eintragungen (Neueintragungen, Veränderungen, Löschungen) in die erste und zweite Abteilung des Binnenschiffsregisters (§ 1
BinSchAufgG
i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 4
EGGVG
);
4.
die Neueintragung eines in das Schiffsbauregister eingetragenen Schiffs in das Binnenschiffsregister (§ 16 Abs. 3
SchRegO
).
(2) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 an die örtlich zuständige Arbeitsschutzbehörde;
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Mainz, zentrale Binnenschiffsbestandsdatei, Brucknerstraße 2, 55127 Mainz;
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen – Außenstelle Hamburg –, Sachsenstraße 12–14, 20097 Hamburg;
4.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 an das Gericht des Schiffsbauregisters.
Anmerkungen:
Arbeitsschutzbehörden sind
in
Baden-Württemberg
die Stadt- und Landkreise als Arbeitsschutzbehörden;
in
Bayern
die Gewerbeaufsichtsämter;
in
Berlin
das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit;
in
Brandenburg
das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, Abteilung Arbeitsschutz;
in
Bremen
die Gewerbeaufsichtsämter;
in
Hamburg
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz – Amt für Arbeitsschutz;
in
Hessen
die Regierungspräsidien;
in
Mecklenburg-Vorpommern
das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abteilung Arbeitsschutz;
in
Niedersachsen
die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter;
in
Nordrhein-Westfalen
die Bezirksregierungen – Dezernate Arbeitsschutz –;
in
Rheinland-Pfalz
die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd – Regionalstellen Gewerbeaufsicht –;
im
Saarland
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz;
in
Sachsen
die Landesdirektion Sachsen;
in
Sachsen-Anhalt
das Landesamt für Verbraucherschutz;
in
Schleswig-Holstein
die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord;
in
Thüringen
das Landesamt für Verbraucherschutz.

3 Mitteilungen aus dem Schiffsbauregister

(1) Mitzuteilen ist die Eintragung eines Schiffsbauwerks oder eines im Bau befindlichen Schwimmdocks in die erste und zweite Abteilung des Schiffsbauregisters, sobald das eingetragene Schiffsbauwerk oder im Bau befindliche Schwimmdock an einen Ort außerhalb des Registerbezirks des ursprünglichen Bauorts gebracht wird (§ 67 Abs. 2, 73a
SchRegO
).
(2) Die Mitteilungen sind an das Registergericht des neuen Bauorts zu richten.

5. Abschnitt Mitteilungen betreffend Angehörige rechts- und steuerberatender Berufe sowie Lohnsteuerhilfevereine

XXIII. Mitteilungen betreffend Angehörige rechtsberatender Berufe

1 Betroffener Personenkreis

Angehörige rechtsberatender Berufe im Sinne dieses Unterabschnitts sind
a)
Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte im Sinne von § 2 Absatz 1
EuRAG
sowie Berufsausübungsgesellschaften nach §§ 59b und 59c
BRAO
, auch soweit sie sich in Gründung befinden,
b)
Angehörige ausländischer Rechtsanwaltsberufe nach § 206 BRAO, ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 207a BRAO und Mitglieder der Rechtsanwaltskammern nach § 209
BRAO
,
c)
gemäß § 209 Absatz 2
BRAO
ausgeschiedene Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, solange über ihren Antrag auf Registrierung nach § 13
RDG
nicht entschieden ist und die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Satz 3
RDGEG
gegeben sind,
d)
Notare, Notarassessoren,
e)
Patentanwälte, niedergelassene europäische Patentanwälte im Sinne von § 20 EuPAG und Berufsausübungsgesellschaften nach §§ 52b und 52c
PAO
, auch soweit sie sich in Gründung befinden,
f)
Angehörige ausländischer Patentanwaltsberufe nach § 157 PAO und ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 159
PAO
,
g)
registrierte Personen im Sinne des Teils 3
RDG
,
h)
Inhaber von Erlaubnisscheinen nach § 160 PAO in Verbindung mit §§ 177, 178 und 182
PAO
in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung.

2 Mitteilungen betreffend Angehörige rechtsberatender Berufe

(1) Für die Prüfung und Ergreifung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rücknahme oder dem Widerruf einer Zulassung bzw. Erlaubnis, Untersagung oder der Einleitung eines rüge- oder berufsgerichtlichen Verfahrens sind folgende gegen die in 1 genannten Berufsgruppen gerichteten Vorgänge mitzuteilen (§ 36 Absatz 2 BRAO, § 36 Absatz 2
BRAO
in Verbindung mit § 4 Absatz 1
EuRAG
, § 36 Absatz 2 in Verbindung mit § 207 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BRAO, § 36 Absatz 2 BRAO in Verbindung mit § 209 Absatz 1 Satz 3
BRAO
, § 64d Absatz 1
BNotO
, § 34 Absatz 2 PAO, § 34 Absatz 2 PAO in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 1 EuPAG, § 160 PAO in Verbindung mit §§ 181, 32a Absatz 3 PAO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung der
PAO
, § 18 Absatz 1 und 2
RDG
):
a)
Forderungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;
b)
Feststellungsklagen wegen Amtspflichtverletzung und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;
von der Beifügung von Anlagen zu einer Klageschrift gemäß den Buchstaben a oder b ist in der Regel abzusehen;
c)
Räumungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;
d)
Vollstreckungsbescheide, soweit diese nicht im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren erstellt werden;
e)
Arrestgesuche und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
f)
folgende Anträge, Aufträge und Entscheidungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung und des lnsolvenzverfahrens:
aa)
Anträge auf Anordnung der Zwangsversteigerung, der Zwangsverwaltung oder auf Eintragung einer Sicherungshypothek und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
bb)
Entscheidungen in Insolvenzverfahren, einschließlich der Eröffnungsverfahren, sowie Entscheidungen in noch anhängigen Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren;
cc)
Anträge und Aufträge wegen Pfändungsmaßnahmen, z. B.
Vollstreckungsaufträge nach § 808
ZPO
,
Anträge auf Pfändung von Geldforderungen und anderen Vermögensrechten nach §§ 829 ff., 857
ZPO
,
Anträge auf Räumungszwangsvollstreckung nach § 885
ZPO
und deren Ergebnisse (Pfändungs- und Pfandabstandsprotokolle, Mitteilungen nach § 32 GVGA);
dd)
Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Abs. 6
ZPO
oder § 284 Abs. 7 Satz 4
AO
und Anträge auf Haftanordnung nach § 802g Abs. 1
ZPO
sowie die hierzu ergangenen Entscheidungen;
ee)
Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c
ZPO
, § 284 Abs. 9
AO
oder § 26 Abs. 2
InsO
;
ff)
Verhaftungsaufträge nach § 802g Abs. 2
ZPO
und deren Erledigung;
gg)
Anträge nach §§ 888, 890
ZPO
und deren Erledigung;
g)
die Zustellung vollstreckbarer Urkunden und deren Gegenstand;
h)
Anträge auf Bestellung eines Betreuers nach § 1814
BGB
und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
i)
Anträge und jede richterliche Entscheidung auf Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach dem Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (
FamFG
) und den Unterbringungsgesetzen der Länder.
(2) Die Mitteilungen sind entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit von der Richterin oder dem Richter, der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger, der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bzw. der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu veranlassen.

3 Einschränkung vorgesehener Mitteilungspflichten

(1) Eine Mitteilung unterbleibt,
soweit hierdurch schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigt werden und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person am Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt (§ 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BRAO, § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
BRAO
in Verbindung mit § 4 Absatz 1
EuRAG
, § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BRAO in Verbindung mit § 207 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BRAO, § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BRAO in Verbindung mit § 209 Absatz 1 Satz 3
BRAO
, § 64d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
BNotO
, § 34 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 PAO, § 34 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 PAO in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 1 EuPAG, § 160 PAO in Verbindung mit §§ 181, 32a Absatz 3 Satz 1
PAO
in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, § 18 Absatz 1 Satz 4
RDG
),
wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen (§ 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BRAO, § 64d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BNotO, § 34 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 PAO, § 160 PAO in Verbindung mit §§ 181, 32a Absatz 3 Satz 2 PAO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung). Dies gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich des jeweiligen Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der
Abgabenordnung
(§ 36 Absatz 3 Satz 2
BRAO
, § 64d Absatz 2 Satz 2
BNotO
, § 34 Absatz 3 Satz 2
PAO
).
(2) Eine Mitteilung ist zu berichtigen, wenn sich herausstellt, dass sie unrichtig war oder unrichtig geworden ist.
(3) Die Entscheidung trifft entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit die Richterin oder der Richter, die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger, die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher.

4 Mitteilungspflichtige Stellen, Inhalt und Form der Mitteilungen

(1) Neben den allgemeinen Vorschriften gilt ergänzend
a)
Bei Aufträgen, die unmittelbar bei den Gerichtsvollziehern eingehen, werden die Mitteilungen von den Gerichtsvollziehern erstellt und dem Empfänger übersandt;
b)
Anträge und Aufträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung sowie deren Erledigung und gerichtliche Entscheidungen sind unverzüglich mitzuteilen. Bei gerichtlichen Entscheidungen ist zugleich anzugeben, ob und seit wann diese rechtskräftig oder angefochten sind;
c)
gerichtliche Entscheidungen sind abweichend von Allg/5 Abs. 2 Nr. 1 durch Übersendung einer vollständigen Ausfertigung mitzuteilen; diese ist mit Rechtskraftvermerk zu versehen, wenn gegen die Entscheidung ein befristetes Rechtsmittel statthaft war.
(2) Aus der Mitteilung sollen sich, soweit dies nicht bereits aus dem mitzuteilenden Schriftstück ersichtlich ist, ergeben
a)
die absendende Stelle und das Aktenzeichen;
b)
Name und Anschrift des Klägers (Antragstellers, Auftraggebers, Gläubigers) und des Beklagten (Antragsgegners, Schuldners);
c)
der Klage- oder Antragsgrund – bei Geldforderungen auch die Höhe des Betrages –,
bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Bezeichnung des Vollstreckungstitels unter Angabe des Aktenzeichens und des Gerichts oder der Stelle, die den Vollstreckungstitel erlassen hat;
d)
bei Aufträgen an den Gerichtsvollzieher der Name und die Anschrift des Gerichtsvollziehers sowie die Dienstregisternummer.
(3) Mitteilungspflichtige Stelle für die Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Abs. 6
ZPO
und § 284 Abs. 7 Satz 4
AO
ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die das Vermögensverzeichnis hinterlegende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird das Vermögensverzeichnis gemäß § 802f Abs. 6
ZPO
von einem Gerichtsvollzieher hinterlegt, setzt er nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 5 Abs. 2 Satz 3
VermVV
) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis.
(4) Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c
ZPO
, § 284 Abs. 9
AO
und § 26 Abs. 2
InsO
ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird eine Eintragung gemäß § 882c
ZPO
von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Abs. 2
InsO
von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Abs. 2 Satz 2
SchuFV
) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle.
(5) Die Mitteilungen sind zu richten
1.
bei Rechtsanwälten, niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten im Sinne von § 2 Absatz 1
EuRAG
, Berufsausübungsgesellschaften nach §§ 59b und 59c BRAO – auch in Gründung – sowie Angehörigen ausländischer Rechtsanwaltsberufe nach § 206 BRAO, ausländischen Berufsausübungsgesellschaften nach § 207a BRAO und Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern nach § 209
BRAO
an die zuständige Rechtsanwaltskammer;
2.
bei Rechtsanwälten, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, oder Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, zusätzlich an das Bundesministerium der Justiz;
3.
bei Notaren und Notarassessoren an die zuständige Notarkammer und an den Präsidenten des zuständigen Landgerichts;
4.
bei Patentanwälten, niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Sinne von § 20 EuPAG, Berufsausübungsgesellschaften nach §§ 52b und 52c PAO – auch in Gründung – sowie Angehörigen ausländischer Patentanwaltsberufe nach § 157 PAO und ausländischen Berufsausübungsgesellschaften nach § 159
PAO
an die Patentanwaltskammer, Tal 29, 80331 München;
5.
bei registrierten Personen im Sinne des Teils 3 RDG, an die gemäß oder aufgrund § 19
RDG
zuständige Behörde;
6.
bei Inhabern von Erlaubnisscheinen nach § 160 PAO in Verbindung mit den §§ 177, 178 und 182
PAO
in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung an
Deutsches Patent- und Markenamt 80297 München.
Anmerkungen:
1)
Zuständige Stellen sind bei Rechtsanwälten, niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten im Sinne von § 2 Absatz 1
EuRAG
, Berufsausübungsgesellschaften nach §§ 59b und 59c BRAO – auch in Gründung – sowie Angehörigen ausländischer Rechtsanwaltsberufe nach § 206 BRAO, ausländischen Berufsausübungsgesellschaften nach § 207a BRAO und Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern nach § 209
BRAO
nur
in
Baden-Württemberg:
Rechtsanwaltskammer Freiburg Bertoldstraße 44
79098 Freiburg oder Rechtsanwaltskammer Karlsruhe
Reinhold-Frank-Straße 72 76133 Karlsruhe oder
Rechtsanwaltskammer Stuttgart Königstraße 14
70173 Stuttgart oder Rechtsanwaltskammer Tübingen
Christophstraße 30 72072 Tübingen
in
Bayern:
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
Tal 33 80331 München oder Rechtsanwaltskammer Nürnberg
Fürther Straße 115 90429 Nürnberg oder
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg
Friedrichstraße 7 96047 Bamberg
in
Berlin:
Rechtsanwaltskammer Berlin Littenstraße 9
10179 Berlin
in
Brandenburg:
Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg Grillendamm 2
14776 Brandenburg an der Havel
in
Bremen:
Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen Knochenhauerstraße 36/37
28195 Bremen
in
Hamburg:
Hanseatische Rechtsanwaltskammer Valentinskamp 88
20355 Hamburg
in
Hessen:
Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main Bockenheimer Anlage 36
60322 Frankfurt am Main oder Rechtsanwaltskammer Kassel
Karthäuser Straße 5 a 34117 Kassel
in
Mecklenburg-Vorpommern:
Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern
Arsenalstraße 919053 Schwerin
in
Niedersachsen:
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig
Lessingplatz 1 38100 Braunschweig oder
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle
Bahnhofstraße 5 29221 Celle oder Rechtsanwaltskammer für den
Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg Staugraben 5
26122 Oldenburg
in
Nordrhein-Westfalen:
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Freiligrathstraße 25
40479 Düsseldorf oder Rechtsanwaltskammer Hamm
Ostenallee 18 59063 Hamm oder Rechtsanwaltskammer Köln
Riehler Straße 30 50668 Köln
in
Rheinland-Pfalz:
Pfälzische Rechtsanwaltskammer Zweibrücken Landauer Straße 17
66482 Zweibrücken oder Rechtsanwaltskammer für den
Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz Rheinstraße 24
56068 Koblenz
im
Saarland:
Rechtsanwaltskammer des Saarlandes Am Schloßberg 5
66119 Saarbrücken
in
Sachsen:
Rechtsanwaltskammer Sachsen Glacisstraße 6
01099 Dresden
in
Sachsen-Anhalt:
Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt
Gerhart-Hauptmann-Straße 5 39108 Magdeburg
in
Schleswig-Holstein:
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer Gottorfstraße 13
24837 Schleswig
in
Thüringen:
Der Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts
Rathenaustraße 13 07745 Jena
und
Rechtsanwaltskammer Thüringen Bahnhofstraße 46
99084 Erfurt
2)
Zuständige Notarkammern sind
in
Baden-Württemberg:
Notarkammer Stuttgart Friedrichstraße 9a
70174 Stuttgart
in
Bayern:
Landesnotarkammer Bayern Ottostraße 10 80333 München
in
Berlin:
Notarkammer Berlin Littenstraße 10 10179 Berlin
in
Brandenburg:
Notarkammer Brandenburg Dortustraße 71 14467 Potsdam
in
Bremen:
Bremer Notarkammer Knochenhauer Straße 36/37
28195 Bremen
in
Hamburg:
Hamburgische Notarkammer Gustav-Mahler-Platz 1
20354 Hamburg
in
Hessen:
für die Landgerichtsbezirke Gießen, Limburg, Wiesbaden,
Frankfurt a. Main, Hanau und Darmstadt: Notarkammer Frankfurt am Main
Bockenheimer Anlage 36 60322 Frankfurt am Main
oder für die Landgerichtsbezirke Marburg, Fulda und Kassel:
Notarkammer Kassel Karthäuser Straße 5 a 34117 Kassel
in
Mecklenburg-Vorpommern:
Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern Alexandrinenstraße 26
19055 Schwerin
in
Niedersachsen:
Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig
Lessingplatz 1 38100 Braunschweig oder
Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle
Riemannstr. 15 29225 Celle oder Notarkammer für den
Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg Staugraben 5
26122 Oldenburg
in
Nordrhein-Westfalen:
für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf und Köln:
Rheinische Notarkammer Burgmauer 53 50667 Köln
oder für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm:
Westfälische Notarkammer Ostenallee 18 59063 Hamm
in
Rheinland-Pfalz:
für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz: Notarkammer Koblenz
Hohenzollernstraße 18 56068 Koblenz oder
für den Oberlandesgerichtsbezirk Zweibrücken: Notarkammer Pfalz
Schlossplatz 11a 66482 Zweibrücken
im
Saarland:
Saarländische Notarkammer Rondell 3 66424 Homburg
in
Sachsen:
Notarkammer Sachsen Königstraße 23 01097 Dresden
in
Sachsen-Anhalt:
Notarkammer des Landes Sachsen-Anhalt Hegelstraße 26
39104 Magdeburg
in
Schleswig-Holstein:
Schleswig-Holsteinische Notarkammer Gottorfstraße 13
24837 Schleswig
in
Thüringen:
Notarkammer Thüringen Regierungsstraße 28
99084 Erfurt

XXIV. Mitteilungen betreffend Angehörige der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe

1 Betroffener Personenkreis

Angehörige der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe im Sinne dieses Unterabschnitts sind
1.
Steuerberater,
2.
Steuerbevollmächtigte,
3.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49, 50
StBerG
4.
Wirtschaftsprüfer,
5.
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
6.
vereidigte Buchprüfer,
7.
Buchprüfungsgesellschaften.

2 Mitteilungen betreffend Angehörige der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe

(1) Für die Prüfung und Ergreifung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Steuerbevollmächtigter (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 46 Absatz 1 und 2 StBerG), Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer (§ 36a Absatz 3 Nummer 2 i. V. m. § 20 und § 130 Absatz 1 WPO) oder der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 55 Absatz 2 bis 4 StBerG), Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft (§ 36a Absatz 3 Nummer 2 i. V. m. § 34 Absatz 1 und 2 und § 130 Absatz 2 WPO) oder der Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens gegen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49, 50 StBerG (§ 10 Absatz 1 Nummer 4
StBerG
) oder gegen Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften (§ 36a Absatz 3 Nummer 2 WPO) sind folgende, gegen die in 1 genannten Berufsangehörigen gerichteten Vorgänge mitzuteilen:
a)
Forderungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;
b)
Feststellungsklagen wegen Amtspflichtverletzungen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche; von der Beifügung von Anlagen zu einer Klageschrift zu a) oder b) ist in der Regel abzusehen;
c)
Räumungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;
d)
Vollstreckungsbescheide, soweit diese nicht im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren erstellt werden;
e)
Arrestgesuche und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
f)
folgende Anträge, Aufträge und Entscheidungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung und des Insolvenzverfahrens:
aa)
Anträge auf Anordnung der Zwangsversteigerung, der Zwangsverwaltung oder auf Eintragung einer Sicherungshypothek und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
bb)
Entscheidungen in Insolvenzverfahren, einschließlich der Eröffnungsverfahren, sowie Entscheidungen in noch anhängigen Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren;
cc)
Anträge und Aufträge wegen Pfändungsmaßnahmen, z. B.
Vollstreckungsaufträge nach § 808
ZPO
,
Anträge auf Pfändung von Geldforderungen und anderen Vermögensrechten nach §§ 829 ff., 857
ZPO
,
Anträge auf Räumungszwangsvollstreckung nach § 885
ZPO
und deren Ergebnisse (Pfändungs- und Pfandabstandsprotokolle, Mitteilungen nach § 32 GVGA);.
dd)
Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Abs. 6
ZPO
oder § 284 Abs. 7 Satz 4
AO
und Anträge auf Haftanordnung nach § 802g Abs. 1
ZPO
sowie die hierzu ergangenen Entscheidungen;
ee)
Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c
ZPO
, § 284 Abs. 9
AO
oder § 26 Abs. 2
InsO
;
ff)
Verhaftungsaufträge nach § 802g Abs. 2
ZPO
und deren Erledigung;
gg)
Anträge nach §§ 888, 890
ZPO
und deren Erledigung;
g)
die Zustellung vollstreckbarer Urkunden und deren Gegenstand;
h)
Anträge auf Bestellung eines Betreuers nach § 1814
BGB
und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
i)
Anträge und jede richterliche Entscheidung auf Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach dem Buch 7 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(
FamFG
) und den Unterbringungsgesetzen der Länder.
(2) Die Mitteilungen sind entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit von der Richterin oder dem Richter, der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger, der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bzw. der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu veranlassen.

3 Einschränkungen der Mitteilungspflichten

(1) Eine Mitteilung unterbleibt,
1.
soweit sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
StBerG
oder § 36a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 WPO), oder
2.
soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
StBerG
, § 36a Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 WPO).
(2) Eine Mitteilung ist zu berichtigen, wenn sich herausstellt, dass sie unrichtig war oder unrichtig geworden ist.
(3) Die Entscheidung trifft entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit die Richterin oder der Richter, die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger, die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher

4 Mitteilungspflichtige Stellen, Inhalt und Form der Mitteilungen

(1) Neben den allgemeinen Vorschriften gilt ergänzend:
a)
Bei Aufträgen, die unmittelbar bei den Gerichtsvollziehern eingehen, werden die Mitteilungen von den Gerichtsvollziehern erstellt und dem Empfänger übersandt;
b)
Anträge und Aufträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung sowie deren Erledigung und gerichtliche Entscheidungen sind unverzüglich mitzuteilen. Bei gerichtlichen Entscheidungen ist zugleich anzugeben, ob und seit wann diese rechtskräftig oder angefochten sind.
c)
gerichtliche Entscheidungen sind abweichend von Allg 5 Abs. 2 Nr. 1 durch Übersendung einer vollständigen Ausfertigung mitzuteilen; diese ist mit Rechtskraftvermerk zu versehen, wenn gegen die Entscheidung ein befristetes Rechtsmittel statthaft war.
(2) Aus der Mitteilung sollen sich, soweit dies nicht bereits aus dem mitzuteilenden Schriftstück ersichtlich ist, ergeben
a)
die absendende Stelle und das Aktenzeichen;
b)
Name und Anschrift des Klägers (Antragstellers, Auftraggebers, Gläubigers) und des Beklagten (Antragsgegners, Schuldners);
c)
der Klage- oder Antragsgrund – bei Geldforderungen auch die Höhe des Betrages -, bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Bezeichnung des Vollstreckungstitels unter Angabe des Aktenzeichens und des Gerichts oder der Stelle, die den Vollstreckungstitel erlassen hat;
d)
bei Aufträgen an den Gerichtsvollzieher der Name und die Anschrift des Gerichtsvollziehers sowie die Dienstregisternummer.
(3) Mitteilungspflichtige Stelle für die Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Abs. 6
ZPO
und § 284 Abs. 7 Satz 4
AO
ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die das Vermögensverzeichnis hinterlegende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird das Vermögensverzeichnis gemäß § 802f Abs. 6
ZPO
von einem Gerichtsvollzieher hinterlegt, setzt er nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 5 Abs. 2 Satz 3
VermVV
) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis.
(4) Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c
ZPO
, § 284 Abs. 9
AO
und § 26 Abs. 2
InsO
ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird eine Eintragung gemäß § 882c
ZPO
von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Abs. 2
InsO
von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Abs. 2 Satz 2
SchuFV
) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle.
(5) Mitteilungen sind zu richten
1.
bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten an die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seine berufliche Niederlassung hat (§ 46 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 73 Abs. 1 Satz 1
StBerG
);
2.
bei Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49, 50 StBerG an die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat (§ 53 Absatz 1 Satz 1, § 74 Absatz 1 Satz 1
StBerG
);
3.
bei Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigten Buchprüfern und Buchprüfungsgesellschaften an die Wirtschaftsprüferkammer (§§ 57, 58 Abs. 1, § 128 Abs. 3 WPO).
Anmerkung:
Die zuständigen Steuerberaterkammern sind in den Anmerkungen zu XXI/4 aufgeführt.

XXV. Mitteilungen betreffend Lohnsteuerhilfevereine

1 Mitteilungen betreffend Lohnsteuerhilfevereine

(1) Für die Prüfung und Ergreifung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 und 2 StBerG) oder der Schließung der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins (§ 10 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 28 Absatz 5
StBerG
) sind folgende gegen Lohnsteuerhilfevereine oder deren Beratungsstellenleiter gerichtete Vorgänge mitzuteilen:
a)
Forderungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;
b)
Feststellungsklagen wegen Amtspflichtverletzung und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;
von der Beifügung von Anlagen zu einer Klageschrift zu a) oder b) ist in der Regel abzusehen;
c)
Räumungsklagen und die hierzu ergangenen Entscheidungen oder geschlossenen Vergleiche;
d)
Vollstreckungsbescheide, soweit diese nicht im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren erstellt werden;
e)
Arrestgesuche und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
f)
folgende Anträge, Aufträge und Entscheidungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung und des Insolvenzverfahrens:
aa)
Anträge auf Anordnung der Zwangsversteigerung, der Zwangsverwaltung oder auf Eintragung einer Sicherungshypothek und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
bb)
Entscheidungen in Insolvenzverfahren, einschließlich der Eröffnungsverfahren, sowie Entscheidungen in noch anhängigen Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren;
cc)
Anträge und Aufträge wegen Pfändungsmaßnahmen, z. B.
Vollstreckungsaufträge nach § 808
ZPO
,
Anträge auf Pfändung von Geldforderungen und anderen Vermögensrechten nach §§ 829 ff., 857
ZPO
,
Anträge auf Räumungszwangsvollstreckung nach § 885
ZPO
und deren Ergebnisse (Pfändungs- und Pfandabstandsprotokolle, Mitteilungen nach § 32 GVGA);
dd)
Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Abs. 6
ZPO
oder § 284 Abs. 7 Satz 4
AO
und Anträge auf Haftanordnung nach § 802g Abs. 1
ZPO
sowie die hierzu ergangenen Entscheidungen;
ee)
Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c
ZPO
, § 284 Abs. 9
AO
oder § 26 Abs. 2
InsO
;
ff)
Verhaftungsaufträge nach § 802g Abs. 2
ZPO
und deren Erledigung;
gg)
Anträge nach §§ 888, 890
ZPO
und deren Erledigung;
g)
die Zustellung vollstreckbarer Urkunden und deren Gegenstand;
h)
Anträge auf Bestellung eines Betreuers nach § 1814
BGB
und die hierzu ergangenen Entscheidungen;
i)
Anträge und jede richterliche Entscheidung auf Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung nach dem Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (
FamFG
) und den Unterbringungsgesetzen der Länder.
(2) Die Mitteilungen sind entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit von der Richterin oder dem Richter, der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger, der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bzw. der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zu veranlassen.

2 Einschränkung der Mitteilungspflichten

(1) Eine Mitteilung unterbleibt,
1.
soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden und das Informationsinteresse des Empfängers das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen nicht überwiegt (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
StBerG
);
2.
wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
StBerG
).
(2) Eine Mitteilung ist zu berichtigen, wenn sich herausstellt, dass sie unrichtig war oder unrichtig geworden ist.
(3) Die Entscheidung trifft entsprechend der jeweiligen Verfahrenszuständigkeit die Richterin oder der Richter, die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger, die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher.

3 Mitteilungspflichtige Stellen, Inhalt und Form der Mitteilungen

(1) Neben den Allgemeinen Vorschriften gilt ergänzend:
a)
Bei Aufträgen, die unmittelbar bei den Gerichtsvollziehern eingehen, werden die Mitteilungen von den Gerichtsvollziehern erstellt und dem Empfänger übersandt;
b)
Anträge und Aufträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung sowie deren Erledigung und gerichtliche Entscheidungen sind unverzüglich mitzuteilen. Bei gerichtlichen Entscheidungen ist zugleich anzugeben, ob und seit wann diese rechtskräftig oder angefochten sind;
c)
gerichtliche Entscheidungen sind abweichend von Allg/5 Abs. 2 Nr. 1 durch Übersendung einer vollständigen Ausfertigung mitzuteilen; diese ist mit Rechtskraftvermerk zu versehen, wenn gegen die Entscheidung ein befristetes Rechtsmittel statthaft war.
(2) Aus der Mitteilung sollen sich, soweit dies nicht bereits aus dem mitzuteilenden Schriftstück ersichtlich ist, ergeben
a)
die absendende Stelle und das Aktenzeichen;
b)
Name und Anschrift des Klägers (Antragstellers, Auftraggebers, Gläubigers) und des Beklagten (Antraggegners, Schuldners);
c)
der Klage- oder Antragsgrund, bei Geldforderungen auch die Höhe des Betrages, bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung die Bezeichnung des Vollstreckungstitels unter Angabe des Aktenzeichens und des Gerichts oder der Stelle, die den Vollstreckungstitel erlassen hat;
d)
bei Aufträgen an den Gerichtsvollzieher der Name und die Anschrift des Gerichtsvollziehers sowie die Dienstregisternummer.
(3) Mitteilungspflichtige Stelle für die Hinterlegung von Vermögensverzeichnissen nach § 802f Abs. 6
ZPO
und § 284 Abs. 7 Satz 4
AO
ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die das Vermögensverzeichnis hinterlegende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird das Vermögensverzeichnis gemäß § 802f Abs. 6
ZPO
von einem Gerichtsvollzieher hinterlegt, setzt er nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 5 Abs. 2 Satz 3
VermVV
) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis.
(4) Mitteilungspflichtige Stelle für Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c
ZPO
, § 284 Abs. 9
AO
und § 26 Abs. 2
InsO
ist das zentrale Vollstreckungsgericht. Eine Mitteilung muss nur ergehen, soweit die die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnende Stelle das zentrale Vollstreckungsgericht über den Mitteilungsfall gesondert in Kenntnis setzt. Wird eine Eintragung gemäß § 882c
ZPO
von einem Gerichtsvollzieher oder gemäß § 26 Abs. 2
InsO
von dem Insolvenzgericht angeordnet, setzt die anordnende Stelle nach Erhalt der Eintragungsmitteilung (§ 3 Abs. 2 Satz 2
SchuFV
) das zentrale Vollstreckungsgericht unter Angabe der Verfahrensnummer über eine aus der Eintragung resultierende Mitteilungspflicht in Kenntnis. Mitgeteilt wird nur der Inhalt der Eintragung sowie die absendende Stelle.
(5) Mitteilungen sind zu richten an diejenige in der Anmerkung angegebene Aufsichtsbehörde, in deren Bundesland der Lohnsteuerhilfeverein seinen Sitz hat.
Anmerkung:
Zuständige Aufsichtsbehörden sind
in
Baden-Württemberg:
Oberfinanzdirektion Karlsruhe Moltkestraße 50
76133 Karlsruhe
in
Bayern:
Bayerisches Landesamt für Steuern Krelingstraße 50
90408 Nürnberg
in
Berlin:
Finanzamt für Körperschaften I Bredtschneiderstraße 5
14057 Berlin
in
Brandenburg:
Technisches Finanzamt Cottbus Lipezker Straße 45, Haus 2
03048 Cottbus
in
Bremen:
Finanzamt Bremen Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen
in
Hamburg:
Finanzamt Hamburg-Nord Borsteler Chaussee 45
22453 Hamburg
in
Hessen:
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main Zum Gottschalkhof 3
60594 Frankfurt am Main
in
Mecklenburg-Vorpommern:
Finanzamt Rostock Möllner Straße 13 18109 Rostock
in
Niedersachsen:
Landesamt für Steuern Niedersachsen Waterloostraße 5
30169 Hannover
in
Nordrhein-Westfalen:
Oberfinanzdirektion NRW, Standort Köln Tunisstraße 23
50667 Köln oder Oberfinanzdirektion NRW, Standort Münster
Albersloher Weg 250 48155 Münster
in
Rheinland-Pfalz:
Landesamt für Steuern Ferdinand-Sauerbruch-Straße 17
56073 Koblenz
im
Saarland:
Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft
Am Stadtgraben 6-8 66111 Saarbrücken
in
Sachsen:
Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee 2
01099 Dresden
in
Sachsen-Anhalt:
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
Editharing 40 39018 Magdeburg
in
Schleswig-Holstein:
Finanzamt Neumünster Bahnhofstraße 9 24534 Neumünster
in
Thüringen:
Thüringer Finanzministerium Ludwig-Erhard-Ring 7
99099 Erfurt
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