Sächsisches Mietspiegel-Zuständigkeitsgesetz – SächsMsZustG
DE - Landesrecht Sachsen

Sächsisches Gesetz über die Zuständigkeiten zur Erstellung von Mietspiegeln (Sächsisches Mietspiegel-Zuständigkeitsgesetz – SächsMsZustG)

Sächsisches Gesetz über die Zuständigkeiten zur Erstellung von Mietspiegeln (Sächsisches Mietspiegel-Zuständigkeitsgesetz – SächsMsZustG)
Vom 15. Dezember 2022
Der Sächsische Landtag hat am 15. Dezember 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zuständigkeit

1
Zuständige Behörden nach den §§ 558c und 558d des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
sind die Gemeinden.
2
Ist eine Gemeinde erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft, erstreckt sich ihre Zuständigkeit auch auf die anderen an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden.

§ 2 Mehrbelastungsausgleich

(1) Soweit Gemeinden durch dieses Gesetz zur Erstellung und Fortschreibung eines einfachen Mietspiegels verpflichtet werden und dies zu einer Mehrbelastung führt, erhalten sie vom Freistaat Sachsen einen entsprechenden finanziellen Ausgleich.
(2) Die Höhe des finanziellen Ausgleichs nach Absatz 1 wird im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Sachsen, vertreten durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung, und der jeweiligen Gemeinde bestimmt.

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 15. Dezember 2022
Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident Michael Kretschmer
Der Staatsminister für Regionalentwicklung Thomas Schmidt
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