Sächsisches Gesetz über die Zuständigkeiten zur Erstellung von Mietspiegeln (Sächsisches Mietspiegel-Zuständigkeitsgesetz – SächsMsZustG)
                            Sächsisches Gesetz über die Zuständigkeiten zur Erstellung von Mietspiegeln (Sächsisches Mietspiegel-Zuständigkeitsgesetz – SächsMsZustG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 15. Dezember 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Sächsische Landtag hat am 15. Dezember 2022 das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zuständigkeit
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständige Behörden nach den §§ 558c und 558d des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bürgerlichen Gesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ist eine Gemeinde erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft, erstreckt sich ihre Zuständigkeit auch auf die anderen an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Mehrbelastungsausgleich
                            (1) Soweit Gemeinden durch dieses Gesetz zur Erstellung und Fortschreibung eines einfachen Mietspiegels verpflichtet werden und dies zu einer Mehrbelastung führt, erhalten sie vom Freistaat Sachsen einen entsprechenden finanziellen Ausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Höhe des finanziellen Ausgleichs nach Absatz 1 wird im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Sachsen, vertreten durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung, und der jeweiligen Gemeinde bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 15. Dezember 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident Michael Kretschmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister für Regionalentwicklung Thomas Schmidt