Sächsisches Markscheidergesetz – SächsMarkG
DE - Landesrecht Sachsen

Gesetz über die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider im Freistaat Sachsen (Sächsisches Markscheidergesetz – SächsMarkG)

Gesetz über die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider im Freistaat Sachsen (Sächsisches Markscheidergesetz – SächsMarkG)
erlassen als Artikel 3 des
Gesetzes zur Regelung berufsanerkennungsrechtlicher Verfahren
Vom 22. Juli 2024

§ 1 Anerkennung

(1) Eine Tätigkeit, die nach dem
Bundesberggesetz
vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, oder einer aufgrund jenes Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Markscheiderinnen und Markscheidern vorbehalten ist, darf in Sachsen nur ausüben, wer vom Sächsischen Oberbergamt als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt worden ist.
(2) Als anerkannt gilt auch, wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt ist.
(3) Eine bestätigte Zulassung nach § 7 des
Gesetzes über die Anerkennung als Markscheider
vom 6. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 493), in der bis zum 27. Dezember 2009 geltenden Fassung, steht der Anerkennung nach Absatz 1 gleich.

§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider ist Personen zu erteilen, die die Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst besitzen und die Staatsprüfung im Markscheidefach bestanden haben.
(2) Die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider wird auch Personen erteilt, die nach Maßgabe des
Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eine im Ausland erworbene gleichwertige Berufsqualifikation nachgewiesen haben.
(3)
1
Für Anerkennungen nach Absatz 2 findet Teil 2
Abschnitt 2
und 3 des
Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
entsprechende Anwendung, soweit dieses Gesetz keine Regelungen trifft.
2
Für Anerkennungen nach Absatz 2 gilt ferner § 16 des
Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
entsprechend.
(4) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die oder der Antragstellende
1.
die für die Tätigkeit einer Markscheiderin oder eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
2.
infolge einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Tätigkeit dauernd unfähig ist.

§ 3 Anerkennung zur Niederlassung

(1)
1
Die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider wird auf Antrag erteilt.
2
Der Antrag ist in Textform beim Sächsischen Oberbergamt zu stellen.
3
Das Anerkennungsverfahren kann für Personen, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat (Mitglieds-, Vertrags- oder Abkommensstaat) erworben haben oder deren Berufsqualifikation in einem solchen Staat anerkannt wurde, auch über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
4
Das Verfahren bei dieser Stelle richtet sich nach § 1 des
Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Dem Antrag sind die in Anlage 1 aufgeführten Unterlagen beizufügen.
(3) Das Sächsische Oberbergamt kann die Antragstellende oder den Antragstellenden von der Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 teilweise oder ganz befreien.
(4)
1
Das Sächsische Oberbergamt bestätigt der oder dem Antragstellenden innerhalb eines Monats den Empfang des Antrags.
2
In der Bestätigung ist das Eingangsdatum mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 5 sowie auf die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen.
3
Sind die vorgelegten Unterlagen unvollständig, teilt das Sächsische Oberbergamt der oder dem Antragstellenden außerdem mit, welche Unterlagen nachzureichen sind.
(5)
1
Das Sächsische Oberbergamt entscheidet innerhalb von drei Monaten durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid über
1.
die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider oder
2.
die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation und die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider.
2
Auf Antrag entscheidet das Sächsische Oberbergamt nur über die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation.
3
Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
4
Das Sächsische Oberbergamt kann die Frist verlängern, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
5
Für Antragstellende nach § 2 Absatz 1 oder Antragstellende, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitglieds-, Vertrags- oder Abkommensstaat erworben haben oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, beträgt die Fristverlängerung nach Satz 4 höchstens einen Monat.
6
Das Sächsische Oberbergamt teilt die Verlängerung unverzüglich mit und begründet sie.
(6)
1
Bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit von Unterlagen kann das Sächsische Oberbergamt die Antragstellende oder den Antragstellenden dazu auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.
2
Bei Unterlagen, die in einem Mitglieds-, Vertrags- oder Abkommensstaat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich das Sächsische Oberbergamt auch über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaates wenden.
3
Der Lauf der Frist nach Absatz 5 Satz 1 wird bis zum Ablauf der nach Satz 1 gesetzten Frist gehemmt.
4
Das gilt nicht in den Fällen von Berufsqualifikationen nach § 2 Absatz 1 und Berufsqualifikationen aus einem Mitglieds-, Vertrags- oder Abkommensstaat, die in einem dieser Staaten erworben oder anerkannt wurden.
(7) Der Antrag soll abgelehnt werden, soweit die Anerkennung, die Gleichwertigkeit und die Anerkennung oder die Gleichwertigkeit im Rahmen eines anderen Verfahrens bereits festgestellt wurden.

§ 4 Anerkennung zur Erbringung einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung

(1)
1
Anerkannt wird auch, wer nur vorübergehend und gelegentlich in Sachsen Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 ausübt und als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitglieds-, Vertrags- oder Abkommensstaates zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem solchen Staat (Niederlassungsmitgliedsstaat) niedergelassen ist.
2
Für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf in dem Niederlassungsmitgliedsstaat reglementiert ist, muss der Beruf in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in Vollzeitbeschäftigung oder eine entsprechende Dauer in Teilzeitbeschäftigung ausgeübt worden sein.
3
Ob eine Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich ist, beurteilt das Sächsische Oberbergamt insbesondere anhand von deren Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität.
(2)
1
Wer eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausüben will, hat dies dem Sächsischen Oberbergamt vorher in Textform anzuzeigen.
2
Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 3 und 4 abgewickelt werden.
3
Mit der erstmaligen Anzeige sind die in Anlage 2 aufgeführten Unterlagen beizufügen.
(3)
1
Die oder der Dienstleistende hat die Anzeige der Tätigkeit nach Absatz 2 Satz 1 einmal jährlich zu erneuern, wenn sie oder er weiterhin beabsichtigt, Tätigkeiten nach Absatz 1 im Freistaat Sachsen auszuüben.
2
Sie oder er hat jede wesentliche Änderung der bislang durch Unterlagen bescheinigten Verhältnisse unverzüglich dem Sächsischen Oberbergamt mitzuteilen und durch aktuelle Unterlagen zu belegen.
3
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)
1
Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedsstaates in einer seiner Amtssprachen erbracht.
2
Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Markscheiderin“ oder „Markscheider“ zu führen, hat zusätzlich den Niederlassungsmitgliedsstaat anzugeben, der die Anerkennung erteilt hat.
3
Existiert keine Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedsstaat, wird der Ausbildungsabschluss in einer Amtssprache dieses Staates angegeben.
4
Nach erfolgreicher Eignungsprüfung in den Fällen des § 5 Absatz 2 wird die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung „Markscheiderin“ oder „Markscheider“ erbracht.
(5)
1
Beschwert sich eine Dienstleistungsempfängerin oder ein Dienstleistungsempfänger beim Sächsischen Oberbergamt über eine oder einen im Freistaat Sachsen nach Absatz 1 anerkannte Dienstleistende oder anerkannten Dienstleistenden, holt das Sächsische Oberbergamt alle für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen ein; dies gilt auch für Informationen bei der Berufsanerkennungsstelle des Niederlassungsmitgliedsstaates.
2
Das Sächsische Oberbergamt prüft die Beschwerde; soweit ein Fall des § 8 Absatz 1 oder Absatz 3 vorliegt, entscheidet es darüber.
3
Das Sächsische Oberbergamt unterrichtet nachfolgend die Dienstleistungsempfängerin oder den Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis der Prüfung.
4
Im Fall einer berufsrechtlichen Maßnahme leitet es diese Information an die Berufsanerkennungsstelle im Niederlassungsmitgliedsstaat weiter.
5
Auf Anforderung der zuständigen Stelle eines Aufnahmemitgliedsstaates übermittelt das Sächsische Oberbergamt dieser auch die Informationen über eine als Markscheiderin oder Markscheider in Sachsen anerkannte Person, die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind.
6
Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI.

§ 5 Nachprüfungsverfahren

(1)
1
Vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung prüft das Sächsische Oberbergamt die Berufsqualifikation der oder des Dienstleistenden nach.
2
Innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen teilt es der oder dem Dienstleistenden mit, ob die Dienstleistung erbracht werden kann oder ob ein wesentlicher Unterschied im Sinne des Absatzes 2 besteht.
3
Treten bei der Prüfung der Unterlagen Schwierigkeiten auf und ist eine Entscheidung nicht fristgerecht möglich, teilt das Sächsische Oberbergamt der oder dem Dienstleistenden innerhalb der Monatsfrist die Gründe für die Verzögerung mit.
4
Die Schwierigkeiten sollen binnen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben werden, die Entscheidung zur Erbringung der Dienstleistung ergeht binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten.
(2)
1
Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation der oder des Dienstleistenden und der nach § 2 Absatz 1 erforderlichen beruflichen Qualifikation und ist der Unterschied so groß, dass dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wird, und können die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen weder durch Berufserfahrung noch durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen werden, gibt das Sächsische Oberbergamt der oder dem Dienstleistenden die Möglichkeit, durch eine Eignungsprüfung beim Sächsischen Oberbergamt nachzuweisen, dass sie oder er die zum Ausschluss dieser Gefährdung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat.
2
Das Sächsische Oberbergamt trifft auf der Grundlage der Ergebnisse der abgelegten Eignungsprüfung die Entscheidung, ob es die Erbringung der Dienstleistung erlaubt.
3
Diese Entscheidung muss innerhalb des Monats erfolgen, der auf die nach Absatz 1 Satz 2 getroffene Entscheidung über das Vorliegen eines wesentlichen Unterschieds folgt.
4
Diese Frist verlängert sich um die Zeit, um die sich aus von der oder dem Dienstleistenden zu vertretenden Gründen die Ablegung der Eignungsprüfung verzögert hat.
5
Das Sächsische Oberbergamt teilt der oder dem Dienstleistenden die Verlängerung dieser Frist mit und weist darauf hin, dass eine Dienstleistung bis zum Ablauf der verlängerten Frist nicht erbracht werden darf.
(3)
1
Bei begründeten Zweifeln kann das Sächsische Oberbergamt von den zuständigen Stellen des Niederlassungsmitgliedsstaates alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der oder des Dienstleistenden anfordern sowie Informationen darüber, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.
2
Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI.
(4) Erfüllt das Sächsische Oberbergamt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten nicht fristgerecht, darf die Dienstleistung erbracht werden.

§ 6 Beschleunigtes Verfahren zur Anerkennung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes

1
Im Fall des § 81a des
Aufenthaltsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Sächsische Oberbergamt zuständige Stelle zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation für die Ausübung markscheiderischer Tätigkeiten.
2
Für die einzureichenden Unterlagen gilt § 3 Absatz 2 entsprechend.

§ 7 Anerkennung, Urkunde, Verzeichnis

(1) Mit dem Bescheid über die Anerkennung übermittelt das Sächsische Oberbergamt eine Urkunde über die Anerkennung, soweit die Urkunde nicht nach § 1 des
Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
in Verbindung mit § 42a Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
als erteilt gilt.
(2) Das Sächsische Oberbergamt führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis mit den Namen und Anschriften der Niederlassungen aller vom Sächsischen Oberbergamt anerkannten Markscheiderinnen und Markscheider.
(3)
1
Das Sächsische Oberbergamt löscht die Eintragung im Verzeichnis, wenn
1.
die Markscheiderin oder der Markscheider verstorben ist,
2.
eine in Rechtskraft erwachsene Gerichtsentscheidung im Fall des § 9 Satz 1 oder 2 vorliegt, die Anerkennung widerrufen wurde oder erloschen ist oder die Ausübung der Tätigkeit untersagt wurde,
3.
für zwei Jahre in Folge der Bericht nach § 14 Nummer 4 der
Markscheider-Bergverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2020 (BGBl. I S. 1702), in der jeweils geltenden Fassung, schuldhaft nicht bei dem Sächsischen Oberbergamt eingereicht wurde oder
4.
keine Anzeige nach § 4 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist.
2
Die Löschung nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist der oder dem Betroffenen vorher mitzuteilen.

§ 8 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung, Beschränkung und Untersagung der Tätigkeit

(1) Das Sächsische Oberbergamt kann die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider widerrufen, wenn
1.
die markscheiderischen und sonstigen vermessungstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des
Bundesberggesetzes
nicht entsprechend den Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde, der
Markscheider-Bergverordnung
oder den Anordnungen des Sächsischen Oberbergamtes ausgeführt werden,
2.
die Anzeigen und Berichte, zu deren Abgabe Markscheiderinnen und Markscheider verpflichtet sind, nicht beim Sächsischen Oberbergamt eingereicht werden,
3.
die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr vorliegt oder
4.
nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen nach den §§ 3 bis 6 nicht vorgelegen haben oder gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne des § 9 Satz 1 und 2 verwendet wurden.
(2) Die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider erlischt, wenn die Markscheiderin oder der Markscheider gegenüber dem Sächsischen Oberbergamt auf die Anerkennung verzichtet.
(3)
1
Das Sächsische Oberbergamt kann das Recht zur Ausübung markscheiderischer Tätigkeiten in Sachsen beschränken oder untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider in Sachsen nicht mehr vorliegen.
2
Dies gilt auch, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die für eine markscheiderische Tätigkeit erforderlichen körperlichen oder geistigen Kräfte nicht mehr vorhanden sind und diesbezügliche Zweifel nicht durch ein entsprechendes amtsärztliches Gutachten ausgeräumt werden.

§ 9 Vorwarnmechanismus

1
Wurde die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht festgestellt, dass dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise im Sinne der §§ 267 bis 271 des
Strafgesetzbuchs
verwendet wurden, richtet sich das weitere Verfahren nach § 13b Absatz 3 bis 5 des
Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
.
2
Dies gilt für Fälle nach § 2 Absatz 1 entsprechend.
3
Zuständige Behörde für die Unterrichtung aller anderen Bundesländer und aller anderen Mitglieds-, Vertrags- oder Abkommensstaaten über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI ist das Sächsische Oberbergamt, soweit die Unterrichtung nicht unmittelbar durch ein Gericht erfolgt.
4
Das Sächsische Oberbergamt ist auch zuständige Stelle für die Entgegennahme von Warnungen aus dem Binnenmarkt-Informationssystem IMI.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne eine Berechtigung nach den §§ 3 bis 6 vorsätzlich oder fahrlässig Arbeiten ausführt, die nach dem
Bundesberggesetz
oder einer aufgrund jenes Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung anerkannten Markscheiderinnen oder Markscheidern vorbehalten sind.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Das Sächsische Oberbergamt ist gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1.

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2)

Unterlagen für die Anerkennung zur Niederlassung

Dem Antrag für die Anerkennung zur Niederlassung sind elektronisch oder in Kopie die folgenden Unterlagen beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
ein Identitätsnachweis,
3.
ein Nachweis über die Befähigung gemäß § 2 Absatz 1 oder in den Fällen des § 2 Absatz 2
a)
ein Nachweis über den im Ausland erworbenen Ausbildungsabschluss,
b)
eine tabellarische Aufstellung über die absolvierten Ausbildungsgänge mit Inhalt und Dauer der Ausbildungsgänge,
c)
Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,
d)
eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat, soweit der Beruf der Markscheiderin oder des Markscheiders im Ausbildungsstaat reglementiert ist,
e)
eine tabellarische Aufstellung über die ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
f)
ein Nachweis entsprechend § 12 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Sächsischen Berufsqualifikationsgesetzes über die Absicht, in Sachsen eine entsprechende Berufstätigkeit ausüben zu wollen, soweit der Nachweis nicht nach § 12 Absatz 6 Satz 3 des Sächsischen Berufsqualifikationsgesetzes entbehrlich ist,
g)
eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle sowie mit welchem Ergebnis bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde,
4.
ein amtsärztliches Zeugnis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung,
5.
eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde oder der Registerbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei dem Sächsischen Oberbergamt beantragt worden ist,
6.
eine Erklärung über die Anschriften aller bestehenden oder geplanten Arbeitsräume,
7.
eine Erklärung darüber, ob und bei welcher Stelle weitere Anträge auf Niederlassung gestellt wurden.
Die Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 zweite Alternative Buchstabe b und e bis g sind in deutscher Sprache, die Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 zweite Alternative Buchstabe a, c und d in die deutsche Sprache übersetzt vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder Dolmetscherin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer oder Dolmetscher erstellen zu lassen. Den Unterlagen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 stehen die Unterlagen nach Artikel 50 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d und e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, gleich; diese Unterlagen dürfen bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Anlage 2 (zu § 4 Absatz 2 Satz 3)

Unterlagen für die Anerkennung zur Erbringung einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung

Der Anzeige für die erstmalige Erbringung einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung sind elektronisch oder in Kopie die folgenden Unterlagen beizufügen:
1.
ein Identitätsnachweis,
2.
ein Berufsqualifikationsnachweis,
3.
ein Nachweis über die rechtmäßige Ausübung des Berufs in dem Niederlassungsmitgliedsstaat,
4.
im Falle des § 4 Absatz 1 Satz 2 entsprechende Nachweise der Berufsausübung,
5.
Nachweise, dass die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen hinsichtlich der Ausübung des Berufes vorliegen, sowie
6.
eine Erklärung darüber, ob und bei welcher Stelle weitere Anträge auf Erbringung einer vorübergehenden oder gelegentlichen Dienstleistung gestellt wurden.
Unterlagen nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 sind in die deutsche Sprache übersetzt vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder Dolmetscherin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer oder Dolmetscher erstellen zu lassen.
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