LuftZuVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung (LuftZuVO)

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung
(LuftZuVO)
¹
Vom 23. August 2006

Rechtsbereinigt mit Stand vom 8. Mai 2019

Es wird verordnet:
1.
durch die Staatsregierung auf Grund von § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Luftverkehrsgesetzes
(
LuftVG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2006 (BGBl. I S. 1223) geändert worden ist,
2.
durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Grund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz –
SächsVwOrgG
) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257, 258) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung:

§ 1 Zuständigkeiten der Landesdirektion Sachsen

Der Landesdirektion Sachsen werden für das Gebiet des Freistaates Sachsen folgende Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung übertragen:
1.
die Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 des
Luftverkehrsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
2.
die Anerkennung nach § 128 Absatz 3 der
Verordnung über Luftfahrtpersonal
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
3.
die Erteilung der Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 und 2 des
Luftverkehrsgesetzes
in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 1 der
Verordnung über Luftfahrtpersonal
;
4.
die Genehmigung nach § 6 des
Luftverkehrsgesetzes
für Landeplätze;
5.
die Genehmigung nach § 6 des
Luftverkehrsgesetzes
für Segelfluggelände;
6.
die Erteilung von Zeugnissen und die Freistellung nach § 10a des
Luftverkehrsgesetzes
für Landeplätze;
7.
die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 und 2 des
Luftverkehrsgesetzes
für Landeplätze und Segelfluggelände;
8.
die Bestimmung von beschränkten Bauschutzbereichen nach § 17 Satz 1 des
Luftverkehrsgesetzes
für Landeplätze und Segelfluggelände;
9.
a)
die Zustimmung zur Baugenehmigung oder zu einer sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder die luftrechtliche Genehmigung in Bauschutzbereichen sowie in noch bestehenden Baubeschränkungsbereichen von Flugplätzen nach § 12, §§ 15 und 17 des
Luftverkehrsgesetzes
,
b)
die Festlegung von Bauhöhen, bis zu denen in Bauschutzbereichen oder in noch bestehenden Baubeschränkungsbereichen ohne Zustimmung der Luftfahrtbehörden Baugenehmigungen oder sonstige nach allgemeinen Vorschriften erforderliche Genehmigungen erteilt werden können nach den §§ 13, 15 und 17 des
Luftverkehrsgesetzes
,
c)
die Unterrichtung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung über bekannt werdende Planungen von Bauwerken in Schutzbereichen von Flugsicherungsanlagen nach § 18a Absatz 1a Satz 3 des
Luftverkehrsgesetzes
,
d)
die Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 und § 16a Absatz 1 des
Luftverkehrsgesetzes
,
ausgenommen auf dem Gelände innerhalb der Flughafenbegrenzung nach der zu erlassenden und im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichenden Bekanntmachung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Begrenzung der Flughafengelände und auf den Sicherheitsflächen nach § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Luftverkehrsgesetzes der Verkehrsflughäfen Leipzig/Halle und Dresden sowie im Umkreis von 1,5 km Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt nach § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des
Luftverkehrsgesetzes
des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle;
10.
die Zustimmung zur Baugenehmigung oder zu einer sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder die luftrechtliche Genehmigung außerhalb der Bauschutzbereiche oder der noch bestehenden Baubeschränkungsbereiche nach den §§ 14 und 15 des
Luftverkehrsgesetzes
von Flugplätzen;
11.
a)
die Entgegennahme und Verwaltung von Erklärungen des Betreibers für den spezialisierten Flugbetrieb nach § 31 Absatz 2 Nummer 11 des
Luftverkehrsgesetzes
,
b)
die Erteilung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für gewerbliche Rundflüge nach § 31 Absatz 2 Nummer 11a Buchstabe a des
Luftverkehrsgesetzes
,
c)
die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von spezialisiertem Flugbetrieb mit hohem Risiko mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen nach § 31 Absatz 2 Nummer 11a Buchstabe b des
Luftverkehrsgesetzes
,
d)
die Aufsicht über den Flugbetrieb nach § 31 Absatz 2 Nummer 11b des
Luftverkehrsgesetzes
;
12.
die Genehmigung nach § 24 des
Luftverkehrsgesetzes
in Verbindung mit § 73 Nummer 1 der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 683) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, außerhalb von Verkehrsflughäfen;
13.
die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Luftverkehrsgesetzes, im Falle von § 25 Absatz 1 Satz 3 des
Luftverkehrsgesetzes
nur dann, wenn es sich um keinen Verkehrsflughafen handelt;
14.
die Ausübung der Luftaufsicht nach § 31 Absatz 2 Nummer 18 des
Luftverkehrsgesetzes
;
15.
die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörden nach § 16 Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Zulassung von Luftsicherheitsprogrammen (§ 8 Absatz 1 Satz 2 bis 6 des
Luftsicherheitsgesetzes
) für Verkehrsflughäfen;
16.
die Erteilung der Erlaubnis zur besonderen Benutzung des Luftraums nach § 31 Absatz 2 Nummer 16 des
Luftverkehrsgesetzes
; abweichend davon werden die Erlaubnisse für die Verkehrsflughäfen Leipzig/Halle und Dresden vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr erteilt;
17.
die Aufsicht und Überwachung innerhalb der in den Nummern 1 bis 16 festgelegten Verwaltungszuständigkeiten, einschließlich der Überwachung der Sicherheitsmaßnahmen für Verkehrsflughäfen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des
Luftsicherheitsgesetzes
;
18.
Aufgaben der Luftfahrtbehörde als Träger öffentlicher Belange, soweit nicht die Belange der Verkehrsflughäfen Leipzig/Halle und Dresden betroffen sind.
²

§ 2 Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde

Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des
Luftverkehrsgesetzes
ist für alle Flugplätze die Landesdirektion Sachsen.
³

§ 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung (LuftZustVO)
vom 7. Februar 1995 (SächsGVBl. S. 99), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 289) und
2.
die
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Planfeststellungsbehörde nach dem Luftverkehrsgesetz
vom 3. September 1993 (SächsGVBl. S. 839), geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 417)
Dresden, den 23. August 2006
Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk
1
Überschrift geändert durch
Artikel 12 der Verordnung vom 2. März 2012
(SächsGVBl. S. 163, 166)
2
§ 1 geändert durch
Artikel 12 der Verordnung vom 2. März 2012
(SächsGVBl. S. 163, 166) und durch
Verordnung vom 9. April 2019
(SächsGVBl. S. 289)
3
§ 2 neu gefasst durch
Artikel 12 der Verordnung vom 2. März 2012
(SächsGVBl. S. 163, 166) und geändert durch
Verordnung vom 9. April 2019
(SächsGVBl. S. 289)
Markierungen
Leseansicht