Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“
Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“
Vom 17. Februar 2004
Aufgrund von § 50 Abs. 2 Halbsatz 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. Seite 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 418, 426) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Ausgliederung von Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz vom 9. Januar 2004 und § 51 Abs. 1 und 4
SächsNatSchG
wird verordnet:
§ 1 Erklärung zum Ausgliederungsgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemeinde Struppen, Gemarkung Naundorf, Landkreis Sächsische Schweiz, wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Sächsische Schweiz“, festgesetzt durch
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz
vom 23. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 663), ausgegliedert.
§ 2 Ausgliederungsgegenstand
(1)
1
Die Ausgliederungsfläche befindet sich am nordöstlichen Ortsrand von Naundorf, oberhalb des Elbtals.
2
Die Ausgliederungsfläche hat eine Größe von 8 065 m².
3
Sie umfasst nach dem Stand vom 28. Januar 2004 auf dem Gebiet der Gemeinde Struppen, Gemarkung Naundorf, Landkreis Sächsische Schweiz, das Flurstück Nr. 1 teilweise.
(2)
1
Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 17. Februar 2004 im Maßstab 1 : 2 730 im Original schwarz schräg schraffiert eingezeichnet.
2
Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.
3
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in der Flurkarte.
4
Die Verordnung wird zusammen mit der Flurkarte im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.
§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 17. Februar 2004
Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident
Karte
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