VO Änd. Abgrenzung LSG „Sächsische Schweiz"
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden
zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“
Vom 22. Juni 2000
Aufgrund von § 50 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 115) in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Bestimmung der Zuständigkeit für das Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz vom 30. September 1996 (SächsGVBl. S. 424) und § 51 Abs. 1
SächsNatSchG
wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Ausgliederungsgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Gohrisch, Gemarkung Kurort Gohrisch, Landkreis Sächsische Schweiz, werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Sächsische Schweiz“ ausgegliedert.

§ 2 Ausgliederungsgegenstand

(1)
1
Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 0,19 ha.
2
Es umfasst nach dem Stand vom 8. September 1998 auf dem Gebiet der Gemeinde Gohrisch, Gemarkung Kurort Gohrisch, Landkreis Sächsische Schweiz, das Flurstück Nr. 311/1 teilweise.
(2)
1
Das Ausgliederungsgebiet ist in der Flurkarte Nr. 1 vom 22. Juni 2000 im Maßstab 1 : 2 730 grün schraffiert eingezeichnet.
2
Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.
3
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in der Flurkarte.

§ 3 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 22. Juni 2000
Regierungspräsidium Dresden Dr. Weidelener
Regierungspräsident

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