VO Änd. Abgrenzung LSG „Sächsische Schweiz"
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden
zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“
Vom 14. Dezember 1998
Aufgrund von § 50 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106) in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Bestimmung der Zuständigkeit für das Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz vom 30. September 1996 (SächsGVBl. S. 424) und § 51 Abs. 1
SächsNatSchG
wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Ausgliederungsgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Rathmannsdorf, Gemarkung Wendischfähre, Landkreis Sächsische Schweiz, werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Sächsische Schweiz“ ausgegliedert.

§ 2 Ausgliederungsgegenstand

(1)
1
Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 3,23 ha.
2
Es umfaßt nach dem Stand vom Juli 1992 auf dem Gebiet der Gemeinde Rathmannsdorf, Gemarkung Wendischfähre, Landkreis Sächsische Schweiz, die Flurstücke 109/1, 110/1, 111/1, 112/1, 113/1, 114/1, 115/1 und teilweise das Flurstück 94/1.
(2)
1
Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 14. Dezember 1998 im Maßstab 1:1 000 grün schraffiert eingezeichnet.
2
Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.
3
Die Verordnung mit Karte wird beim Regierungspräsidium Dresden in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der in Absatz 2 Satz 3 näher bestimmten Stelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.
Dresden, den 14. Dezember 1998
Regierungspräsidium Dresden Dr. Weidelener
Regierungspräsident
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