Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“
Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“
Vom 1. August 2003
Aufgrund von § 50 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 313) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Bestimmung der Zuständigkeit für das Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz vom 30. September 1996 (SächsGVBl. S. 424), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 96), und § 51 Abs. 1
SächsNatSchG
wird verordnet:
§ 1 Erklärung zum Ausgliederungsgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemeinde Kirnitzschtal, Gemarkung Mittelndorf, Landkreis Sächsische Schweiz, wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Sächsische Schweiz“, festgesetzt durch Beschluss des Rates des Bezirkes Dresden Nr. 78-15./56 vom 17. August 1956 (veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Sächsischen Zeitung Nummer 201 vom 29. August 1956), ausgegliedert.
§ 2 Ausgliederungsgegenstand
(1)
1
Die Ausgliederungsfläche befindet sich am nordöstlichen Ortsausgang von Mittelndorf nördlich an die S 154 (Schandauer Straße, Richtung Sebnitz) angrenzend.
2
Die Ausgliederungsfläche hat eine Größe von 4 245 m².
3
Sie umfasst nach dem Stand vom 27. März 2002 auf dem Gebiet der Gemeinde Kirnitzschtal, Gemarkung Mittelndorf, Landkreis Sächsische Schweiz, die Flurstücke Nummer 248/2 teilweise, 249 teilweise, 250, 251/2 und 251/4.
(2)
1
Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 1. August 2003 im Maßstab 1 : 2 730 im Original grün schräg schraffiert eingezeichnet.
2
Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.
3
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in der Flurkarte.
4
Die Verordnung wird zusammen mit der Flurkarte im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.
§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 1. August 2003
Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Der Regierungspräsident
Flurkarte
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