Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“
Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“
Vom 5. November 1999
Aufgrund von § 50 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 115) in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Bestimmung der Zuständigkeit für das Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz vom 30. September 1996 (SächsGVBl. S. 424) und § 51 Abs. 1
SächsNatSchG
wird verordnet:
§ 1 Erklärung zum Ausgliederungsgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Gohrisch, Gemarkung Cunnersdorf, Landkreis Sächsische Schweiz, werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Sächsische Schweiz“ ausgegliedert.
§ 2 Ausgliederungsgegenstand
(1)
1
Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 0,42 ha.
2
Es umfasst nach dem Stand vom 26. Oktober 1999 auf dem Gebiet der Gemeinde Gohrisch, Gemarkung Cunnersdorf, Landkreis Sächsische Schweiz, die Flurstücke Nr. 7/1, 8b, 8e, 51/3, 71a, 72/2, 72/3, 90, 91, 150 jeweils teilweise.
(2)
1
Das Ausgliederungsgebiet ist in zwei Flurkarten des Regierungspräsidiums Dresden vom 5. November 1999 im Maßstab 1 : 2 000 grün schraffiert eingezeichnet.
2
Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
3
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in den Flurkarten.
§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 5. November 1999
Regierungspräsidium Dresden
Dr. Weidelener
Regierungspräsident
Flurkarten
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