Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“
                            Verordnung  
        des Regierungspräsidiums Dresden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 4. Oktober 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund von § 50 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsNatSchG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430), in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Bestimmung der Zuständigkeit für das Landschaftsschutzgebiet Sächsische Schweiz vom 30. September 1996 (SächsGVBl. S. 424) und § 51 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsNatSchG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Erklärung zum Ausgliederungsgebiet
                            Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Bad Gottleuba-Bergießhübel, Gemarkung Langenhennersdorf, Landkreis Sächsische Schweiz, werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Sächsische Schweiz“ ausgegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausgliederungsgegenstand
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 1,25 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es umfasst nach dem Stand vom 29. Dezember 1998 auf dem Gebiet der Stadt Bad Gottleuba-Bergießhübel, Gemarkung Langenhennersdorf, Landkreis Sächsische Schweiz, das Flurstück Nummer 314 h sowie das Flurstück 314 k teilweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurkarte vom 1. Oktober 2001 im Maßstab 1:2 730 grün schraffiert eingezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in der Flurkarte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 In-Kraft-Treten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 4. Oktober 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungspräsidium Dresden 
              Dr. Hasenpflug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Karte