Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Teilaufhebung des Landschaftsschutzgebietes „Parthenaue-Machern“
Verordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
zur Teilaufhebung des Landschaftsschutzgebietes „Parthenaue-Machern“
Vom 27. Juni 2008
Auf Grund von §§ 19 und 50 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321) wird verordnet:
§ 1 Aufhebung als Schutzgebiet
Die in § 2 Abs. 1 näher beschriebenen Flächen des mit Beschluss 13-3/63 des Rates des Bezirkes Leipzig vom 15. Februar 1963 (MittBl. BT und RdB Leipzig Nr. 2) und mit Beschluss 68/VIII/84 des Bezirkstages Leipzig vom 20. September 1984 festgesetzten Landschaftsschutzgebietes „Parthenaue-Machern“ werden als Schutzgebiet aufgehoben.
§ 2 Aufhebungsgegenstand
1
Die Aufhebungsfläche umfasst nach dem Stand vom 27. Juni 2008 die Schutzgebietsflächen auf dem Gebiet des Landkreises Delitzsch, die mit Datum vom 7. Dezember 2005 als Landschaftsschutzgebiet „Endmoränenlandschaft zwischen Taucha und Eilenburg“ (lokal verkündet) festgesetzt wurden.
2
Weiterhin umfasst die Aufhebungsfläche auf dem Gebiet des Landkreises Muldentalkreis, die mit Datum vom 27. September 2007 als Landschaftsschutzgebiet „Lübschützer Teiche-Tresenwald“ (SächsGVBl. S. 528) festgesetzten Schutzgebietsflächen.
§ 3 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2008 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
Beschluss 13-3/63 des Rates des Bezirkes Leipzig vom 15. Februar 1963 (MittBl. BT und RdB Leipzig Nr. 2), und
Beschluss 68/VIII/84 des Bezirkstages Leipzig vom 20. September 1984,
soweit diese beiden Beschlüsse sich auf Flächen der in § 2 dieser Verordnung benannten Gebiete beziehen.
Leipzig, den 27. Juni 2008
Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident
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