Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Partheaue”
                            Verordnung  
        des Regierungspräsidiums Leipzig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Partheaue”
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 6. Februar 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund von § 19 sowie § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsNatSchG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ausgliederung aus dem Schutzgebiet
                            Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemeinde Borsdorf, Ortsteil Panitzsch im Muldentalkreis wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Partheaue”, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Partheaue” vom 17. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 692), ausgegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausgliederungsgegenstand
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 0,97 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es umfasst nach dem Stand der automatisierten Liegenschaftskarte des Landesvermessungsamtes Sachsen (Übermittlungsstand August 2006) auf dem Gebiet der Gemeinde Borsdorf, Gemarkung Panitzsch die Flurstücke 312 b (teilweise) und 312/61 (teilweise).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 6. Februar 2007 im Maßstab 1 : 15 000 und einer Karte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 6. Februar 2007 im Maßstab 1 : 2 500 eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es ist im Original grün umgrenzt (in den Vervielfältigungen schwarz umgrenzt) dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Karte im Maßstab 1 : 2 500 ist Bestandteil der Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leipzig, den 6. Februar 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungspräsidium Leipzig 
                Steinbach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                Karten
                            Übersichtskarte
                        
                        
                    
                    
                    
                
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