Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Partheaue-Machern“
                            Verordnung  
        des Regierungspräsidiums Leipzig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Partheaue-Machern“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 8. November 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund von § 51 Abs. 1 und 3 Satz 3 sowie § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsNatSchG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 115) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Erklärung zum Ausgliederungsgebiet
                            Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Leipzig, Gemarkung Leipzig-Schönefeld, wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Partheaue-Machern“ – festgesetzt durch Beschluss 13-3/63 des Rates des Bezirkes Leipzig vom 15. Februar 1963 und Beschluss 68/VIII/84 des Bezirkstages Leipzig vom 20. September 1984 – ausgegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausgliederungsgegenstand
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Ausgliederungsgebiet umfasst eine Fläche von zirka 420 m².
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es beinhaltet einen Teil des Flurstückes 276 der Gemarkung Leipzig-Schönefeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurstückskarte des Städtischen Vermessungsamtes Leipzig, Stand vom 28. September 2000, im Maßstab 1 : 2 000 (im Original grün umgrenzt) dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Karte ist Bestandteil der Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 In-Kraft-Treten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leipzig, den 8. November 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungspräsidium Leipzig 
              Steinbach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flurkarte