Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Partheaue – Machern“
                            Verordnung  
        des Regierungspräsidiums Leipzig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Partheaue – Machern“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 25. Oktober 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund von § 51 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 sowie § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsNatSchG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) in der Fassung und Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 151) geändert worden ist, wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Erklärung zum Ausgliederungsgebiet
                            Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemarkung Plösitz, Landkreis Delitzsch wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Partheaue – Machern“ – festgesetzt durch Beschluss 13 – 3/63 des Rates des Bezirkes Leipzig vom 15. Februar 1963 und Beschluss 68/VIII/84 des Bezirkstages Leipzig vom 20. September 1984 – ausgegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausgliederungsgegenstand
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Ausgliederungsgebiet umfasst eine Fläche von circa 2,1 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es beinhaltet auf dem Gebiet der Gemeinde Taucha, Gemarkung Plösitz die Flurstücke 63/3 (teilweise), 63/4, 63/5 und 63/6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurstückskarte des Staatlichen Vermessungsamtes Torgau, Stand 27. Februar 2002, im Maßstab 1:2 000 (im Original grün umgrenzt) dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Karte ist Bestandteil der Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 In–Kraft–Treten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leipzig, den 25. Oktober 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungspräsidium Leipzig 
              Steinbach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
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