Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Mulden- und Chemnitztal“
Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Mulden- und Chemnitztal“
Vom 27. März 2003
Aufgrund von § 19 und § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 313), geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Änderung der Schutzvorschrift
Das durch Beschluss Nr. 165/68 vom 12. Juli 1968 des Rates des Bezirkes Karl-Marx-Stadt festgesetzte und durch Verwaltungsanordnung Nummer 03/90 vom 27. August 1990 des Regierungsbevollmächtigten von Chemnitz erweiterte Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal wird wie folgt geändert:
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Rochlitz und der Gemeinde Seelitz im Landkreis Mittweida werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“ ausgegliedert.
§ 2 Ausgliederungsgegenstand
1
(1) Ausgliederungsgegenstand sind nachfolgend aufgeführte zwei Teilflächen:
Teilfläche 1: Stadt Rochlitz, Gemarkung Poppitz:
Flurstücke: 117/1 (teilweise), 118/1 (teilweise), 119 (teilweise), 120/3, 121/1, 122/4, 122/5 (teilweise), 122/6, 122/7, 123/2 und 124/3.
2
Diese 6,56 Hektar große Fläche befindet sich im Dreieck zwischen Kläranlage, Bundesstraße 107 und Zwickauer Mulde.
3
An diese Fläche schließt vorhandene gewerbliche Bebauung entlang der B 107 an.
Teilfläche 2: Gemeinde Seelitz, Gemarkung Biesern:
Teil des Flurstücks: 125/7
4
Diese zirka 0,6 Hektar große Fläche umfasst im Wesentlichen den aufgegebenen Gebäudekomplex der Verwaltung der ehemaligen Sandwerke Biesern.
(2)
1
Die ausgegliederten Teilflächen sind in zwei Flurkarten des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 27. März 2003 im ungefähren Maßstab 1 : 2 000 mit einer grünen Grenzlinie eingetragen.
2
Soweit die grüne Grenzlinie an beziehungsweise auf Flurstücksgrenzen entlang führt, bildet die Flurstücksgrenze die Grenze des Ausgliederungsgebietes.
3
Ansonsten bildet die äußere Grenze der grünen Linie die Grenze des Ausgliederungsgebietes.
4
Im Falle von Abweichungen zwischen der Flurstücksaufzählung nach Absatz 1 und den Darstellungen auf den Flurstückskarten ist die räumliche Bestimmung des Geltungsbereiches entsprechend den Flurstückskarten maßgebend.
5
Die ausgegliederten Teilflächen sind außerdem in einer topografischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 27. März 2003 im Maßstab 1 : 25 000 mit einer grünen Grenzlinie eingetragen.
6
Die Flur- und Übersichtskarten sind Bestandteil der Verordnung.
§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Chemnitz, den 27. März 2003
Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident
Flur- und Übersichtskarten
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