Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Mulden- und Chemnitztal“
                            Verordnung  
         des Regierungspräsidiums Chemnitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Mulden- und Chemnitztal“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 8. Oktober 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund von § 19 und § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsNatSchG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 151) geändert worden ist, wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Änderung der Schutzvorschrift
                            Das durch Beschluss Nummer 165/68 vom 12. Juli 1968 des Rates des Bezirkes Karl-Marx-Stadt festgesetzte und durch Verwaltungsanordnung Nummer 03/90 vom 27. August 1990 des Regierungsbevollmächtigten von Chemnitz erweiterte Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“ wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet des Ortsteils Dürrenuhlsdorf der Stadt Waldenburg im Landkreis Chemnitzer Land wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“ ausgegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausgliederungsgegenstand
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgliederungsgegenstand ist ein Teil der Flurstücke 883/5 und 884/3 der Gemarkung Waldenburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 1,5 Hektar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Fläche befindet sich direkt westlich des ehemaligen, am nordwestlichen Ortsrand von Dürrenuhlsdorf vorhandenen landwirtschaftlichen Technikstützpunktes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die ausgegliederte Fläche ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 8. Oktober 2004 im ungefähren Maßstab 1:2 000 mit einer grünen Grenzlinie eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Flurkarte ist Bestandteil der Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 In-Kraft-Treten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Chemnitz, den 8. Oktober 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungspräsidium Chemnitz 
              Noltze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Karte