Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Mulden- und Chemnitztal“
                            Verordnung  
        des Regierungspräsidiums Chemnitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            „Mulden- und Chemnitztal“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 27. Oktober 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund von § 19 und § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsNatSchG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 426) geändert worden ist, wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Änderung der Schutzvorschrift
                            Das durch Beschluss Nr. 165/68 vom 12. Juli 1968 des Rates des Bezirkes Karl-Marx-Stadt festgesetzte und durch Verwaltungsanordnung Nummer 03/90 vom 27. August 1990 des Regierungsbevollmächtigten von Chemnitz erweiterte Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“, zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidium Chemnitz vom 27. März 2003, wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Penig im Landkreis Mittweida wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“ ausgegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausgliederungsgegenstand
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausgliederungsgegenstand sind die Flurstücke 56/1, 56/2, 56/3, 56/4, 57 und 61 der Gemarkung Thierbach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 0,75 Hektar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Fläche befindet sich zwischen den Anlagen der Deutschen Bahn AG und einschließlich der Peniger Straße.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die ausgegliederte Fläche ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 27. Oktober 2003 im ungefähren Maßstab 1 : 2 000 mit einer grünen Grenzlinie eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Flurkarte ist Bestandteil der Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 In- Kraft-Treten
                            DieseVerordnung tritt am Tage nach ihrerVerkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Chemnitz, den 27. Oktober 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungspräsidium Chemnitz 
                Noltze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flurkarte