Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Mittlere Mulde“
                            Verordnung  
        des Regierungspräsidiums Leipzig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes „Mittlere Mulde“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 22. November 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Grund von § 51 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 sowie § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsNatSchG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Erklärung zum Ausgliederungsgebiet
                            Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Bad Düben, Gemarkung Bad Düben, Landkreis Delitzsch wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Mittlere Mulde“ (festgesetzt durch Beschluss 13 – 3/63 des Rates des Bezirkes Leipzig vom 15. Februar 1963, erweitert durch den Beschluss 68/VIII/84 des Bezirkstages Leipzig vom 20. September 1984) ausgegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausgliederungsgegenstand
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Ausgliederungsgebiet umfasst eine Fläche von cirka 0,54 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es beinhaltet auf dem Gebiet der Stadt Bad Düben, Gemarkung Bad Düben, Flur 15 einen Teil des Flurstückes 38.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Ausgliederungsgebiet ist auf einem Auszug aus der Liegenschaftskarte des Staatlichen Vermessungsamtes Torgau, Stand 19. Januar 2005, im Maßstab 1 : 1 500 (im Original grün umgrenzt) dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Karte ist Bestandteil der Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 In-Kraft-Treten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leipzig, den 22. November 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungspräsidium Leipzig 
              Steinbach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
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