Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Leipziger Auwald“
                            Verordnung  
        des Regierungspräsidiums Leipzig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Leipziger Auwald“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 9. August 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund von § 19 sowie § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsNatSchG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ausgliederung aus dem Schutzgebiet
                            Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Stadt Markkleeberg im Landkreis Leipziger Land wird aus dem Landschaftsschutzgebiet „Leipziger Auwald“, festgesetzt durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 8. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 302), ausgegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausgliederungsgegenstand
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 2,63 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es umfasst nach dem Stand der automatisierten Liegenschaftskarte des Landesvermessungsamtes Sachsen (Übermittlungsstand August 2006) auf dem Gebiet der Stadt Markkleeberg, Gemarkung Gautzsch, die Flurstücke 246/8, 246/11, 246/26 (teilweise) und 246/28 (teilweise).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 9. August 2007 im Maßstab M 1:10 000 und einer Karte des Regierungspräsidiums Leipzig vom 9. August 2007 im Maßstab 1:2 500 eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es ist im Original grün umgrenzt und schraffiert (in den Vervielfältigungen schwarz umgrenzt und schraffiert) dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leipzig, den 9. August 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungspräsidium Leipzig 
                Steinbach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                Karten
                            Übersichtskarte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Karte