VO Änd. Abgrenzung LSG „Lauta-Hoyerswerda-Wittichenau“
    DE - Landesrecht Sachsen

    Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Lauta-Hoyerswerda-Wittichenau“

    Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden
    zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Lauta-Hoyerswerda-Wittichenau“
    Vom 23. März 1999
    Aufgrund von § 48 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
    SächsNatSchG
    ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106) wird verordnet:

    § 1 Erklärung zum Ausgliederungsgebiet

    Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda, Gemarkungen Bröthen und Michalken, werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Lauta-Hoyerswerda-Wittichenau“ ausgegliedert.

    § 2 Ausgliederungsgegenstand

    (1)
    1
    Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 9 885 m².
    2
    Es umfasst nach dem Stand vom 4. Dezember 1996 auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda, Gemarkung Bröthen, das Flurstück 261/1 (teilweise), nach dem Stand vom 4. Juni 1996 auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda, Gemarkung Bröthen, die Flurstücke 80 (teilweise), 50/1, 47/1 (teilweise) und 49/1 (teilweise) und nach dem Stand vom 8. April 1997 auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda, Gemarkung Michalken, die Flurstücke 239 und 240/3 (teilweise).
    (2)
    1
    Das Ausgliederungsgebiet ist in vier Flurkarten des Regierungspräsidiums Dresden vom 23. März 1999 im Maßstab 1 : 2 500 grün schraffiert eingezeichnet.
    2
    Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.

    § 3 In-Kraft-Treten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
    Dresden, den 23. März 1999
    Regierungspräsidium Dresden Dr. Weidelener
    Regierungspräsident

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