Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Lauta-Hoyerswerda-Wittichenau“
                            Verordnung  
        des Regierungspräsidiums Dresden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Lauta-Hoyerswerda-Wittichenau“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 2. Dezember 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund von § 64 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und § 48 Abs. 2 Nr. 5 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsNatSchG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ausgliederung aus dem Schutzgebiet
                            Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Lauta-Hoyerswerda-Wittichenau“, festgesetzt durch Beschluss des Rates des Bezirkes Cottbus Nummer 03-2/68 vom 1. Mai 1968 ausgegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausgliederungsgegenstand
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 1,5 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es befindet sich südöstlich des Ortskerns Schwarzkollm im Bereich Koselbruch und wird durch den Koselbruchweg gequert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es umfasst nach dem Stand vom 27. November 2003 auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda, Gemarkung Schwarzkollm, Flur 3, die Flurstücke Nummer 8 (teilweise), Nummer 31 (teilweise) und Nummer 34 (teilweise).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Übersichtskarte vom 2. Dezember 2005 im Maßstab 1 : 10 000 und in einer Flurkarte vom 2. Dezember 2005 im Maßstab 1 : 2 500 eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in der Flurkarte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 In-Kraft-Treten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 2. Dezember 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungspräsidium Dresden 
              Dr. Hasenpflug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übersichtskarte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flurkarte