Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Lauta-Hoyerswerda-Wittichenau“
Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Lauta-Hoyerswerda-Wittichenau“
Vom 2. Dezember 2005
Aufgrund von § 64 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und § 48 Abs. 2 Nr. 5 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Ausgliederung aus dem Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Lauta-Hoyerswerda-Wittichenau“, festgesetzt durch Beschluss des Rates des Bezirkes Cottbus Nummer 03-2/68 vom 1. Mai 1968 ausgegliedert.
§ 2 Ausgliederungsgegenstand
(1)
1
Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 1,5 ha.
2
Es befindet sich südöstlich des Ortskerns Schwarzkollm im Bereich Koselbruch und wird durch den Koselbruchweg gequert.
3
Es umfasst nach dem Stand vom 27. November 2003 auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda, Gemarkung Schwarzkollm, Flur 3, die Flurstücke Nummer 8 (teilweise), Nummer 31 (teilweise) und Nummer 34 (teilweise).
(2)
1
Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Übersichtskarte vom 2. Dezember 2005 im Maßstab 1 : 10 000 und in einer Flurkarte vom 2. Dezember 2005 im Maßstab 1 : 2 500 eingetragen.
2
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in der Flurkarte.
3
Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 2. Dezember 2005
Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident
Übersichtskarte
Flurkarte
Feedback