Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Elbhänge Dresden-Pirna und Schönfelder Hochland“
                            Verordnung  
        des Regierungspräsidiums Dresden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Elbhänge Dresden-Pirna und Schönfelder Hochland“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 25. August 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund von § 48 Abs. 2 Nr. 5 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsNatSchG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312) geändert worden ist und § 51 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsNatSchG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Erklärung zum Ausgliederungsgebiet
                            Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Dresden, Gemarkung Reitzendorf Zaschendorf, werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Elbhänge Dresden-Pirna und Schönfelder Hochland“, festgesetzt durch Beschluss des Bezirkstages Dresden Nr. 92-14/74 vom 4. Juli 1974 (Mitteilungen für die Staatsorgane im Bezirk Dresden 4/74, S. 9), ausgegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausgliederungsgegenstand
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Ausgliederungsgebiet befindet sich in nordöstlicher Ortsrandlage von Zaschendorf und grenzt östlich an die Straße Zum Triebenberg an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es hat eine Größe von etwa 1 260 m² und umfasst nach dem Stand vom 12. März 2003 auf dem Gebiet der Stadt Dresden, Gemarkung Reitzendorf Zaschendorf, je teilweise die Flurstücke 43/2, 43/3, 222/4 und 222/5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurkarte vom 25. August 2003 im Maßstab 1 : 1 000 eingezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Verordnung mit Karte wird beim Regierungspräsidium Dresden, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden im Zimmer 3089 auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann öffentlich ausgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Verordnung mit Karte ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 In-Kraft-Treten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 25. August 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungspräsidium Dresden 
              Dr. Hasenpflug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungspräsident