Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Elbhänge Dresden-Pirna und Schönfelder Hochland“
Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Elbhänge Dresden-Pirna und Schönfelder Hochland“
Vom 25. August 2003
Aufgrund von § 48 Abs. 2 Nr. 5 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312) geändert worden ist und § 51 Abs. 1
SächsNatSchG
wird verordnet:
§ 1 Erklärung zum Ausgliederungsgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Dresden, Gemarkung Reitzendorf Zaschendorf, werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Elbhänge Dresden-Pirna und Schönfelder Hochland“, festgesetzt durch Beschluss des Bezirkstages Dresden Nr. 92-14/74 vom 4. Juli 1974 (Mitteilungen für die Staatsorgane im Bezirk Dresden 4/74, S. 9), ausgegliedert.
§ 2 Ausgliederungsgegenstand
(1)
1
Das Ausgliederungsgebiet befindet sich in nordöstlicher Ortsrandlage von Zaschendorf und grenzt östlich an die Straße Zum Triebenberg an.
2
Es hat eine Größe von etwa 1 260 m² und umfasst nach dem Stand vom 12. März 2003 auf dem Gebiet der Stadt Dresden, Gemarkung Reitzendorf Zaschendorf, je teilweise die Flurstücke 43/2, 43/3, 222/4 und 222/5.
(2)
1
Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurkarte vom 25. August 2003 im Maßstab 1 : 1 000 eingezeichnet.
2
Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.
3
Die Verordnung mit Karte wird beim Regierungspräsidium Dresden, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden im Zimmer 3089 auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann öffentlich ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karte ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt.
§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 in Kraft.
Dresden, den 25. August 2003
Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident
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