Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Elbhänge Dresden-Pirna und Schönfelder Hochland“
Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Elbhänge Dresden-Pirna und Schönfelder Hochland“
Vom 20. Juli 1999
Aufgrund von § 48 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106) wird verordnet:
§ 1 Erklärung zum Ausgliederungsgebiet
Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Elbhänge Dresden-Pirna und Schönfelder Hochland“ ausgegliedert.
§ 2 Ausgliederungsgegenstand
(1)
1
Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 1,12 ha.
2
Es umfasst nach dem Stand vom 6. Mai 1999 auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden, Gemarkung Loschwitz, die Flurstücke 690, 692/1 (teilweise), 692/6 und 692e (teilweise).
(2)
1
Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 20. Juli 1999 und in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 20. Juli 1999 im Maßstab 1 : 2 000 grün schraffiert eingezeichnet.
2
Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 20. Juli 1999
Regierungspräsidium Dresden
Dr. Weidelener
Regierungspräsident
Übersichts- und Flurkarte
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