Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Elbhänge Dresden-Pirna und Schönfelder Hochland“
                            Verordnung           
        des Regierungspräsidiums Dresden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Elbhänge Dresden-Pirna und Schönfelder Hochland“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 1. Februar 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund von § 64 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und § 48 Abs. 2 Nr. 5 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsNatSchG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ausgliederung aus dem Schutzgebiet
                            Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden, Gemarkung Zaschendorf, werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Elbhänge Dresden-Pirna und Schönfelder Hochland“, festgesetzt durch Beschluss des Bezirkstages Dresden Nr. 92-14/74 vom 4. Juli 1974 (Mitteilungen für die Staatsorgane im Bezirk Dresden 4/74, S. 9), ausgegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausgliederungsgegenstand
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 2 600 m².
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Ausgliederungsgebiet befindet sich am südöstlichen Rand der Ortslage Zaschendorf und erstreckt sich südlich der Straße Am Waldrand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurkarte vom 1. Februar 2006 im Maßstab 1 : 1 000 eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 In-Kraft-Treten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 1. Februar 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungspräsidium Dresden              
              Dr. Hasenpflug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flurkarte