VO Änd. Abgrenzung LSG „Dresdner Elbwiesen und -altarme“
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Dresdner Elbwiesen und -altarme“

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden
zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Dresdner Elbwiesen und -altarme“
Vom 15. Januar 2001
Aufgrund von § 19, § 51 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Nr. 5 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 186), wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Ausgliederungsgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Dresdner Elbwiesen und -altarme“ ausgegliedert.

§ 2 Ausgliederungsgegenstand

(1)
1
Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 1,5 ha.
2
Es umfasst auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden, Gemarkung Leuben, die Flurstücke 62 (teilweise), 63/1 (teilweise), 65/3 (teilweise) und 69/6 (teilweise).
(2)
1
Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 und in einer Flurkarte im Maßstab 1 : 2 000 eingezeichnet.
2
Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.
(3)
1
Die Verordnung wird zusammen mit der Übersichtskarte im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.
2
Die Verordnung mit Übersichts- und Flurkarte wird beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 in Kraft.
Dresden, den 15. Januar 2001
Regierungspräsidium Dresden Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident

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