VwV Leukose- und Brucelloseüberwachung in Milchproben
DE - Landesrecht Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Leukose- und Brucelloseüberwachung in Milchproben

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie zur Leukose- und Brucelloseüberwachung in Milchproben
Vom 11. März 1994

[Geändert durch VwV vom 21. Juni 1996 (SächsABl. S. 692)
und durch VwV vom 4. Juni 1998 (SächsABl. S. 539)
mit Wirkung vom 1. Januar 1998]
Die Leukosebekämpfung im Freistaat Sachsen hat einen Stand erreicht, der es ermöglicht, in ausgewählten sanierten Betrieben das kostengünstigere Verfahren der Leukose- und Brucelloseüberwachung über Milchproben vorzunehmen. Deshalb wird für die Überwachung mittels dieser Methode gemäß Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder (
Rinder-Leukose-Verordnung
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 1980 (BGBl. I S. 417) und der Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (
Brucelloseverordnung
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1821) Folgendes bestimmt:
1. Milchproben
Die Überwachung mittels Tankmilchproben ist auf Grund der Größe der Bestände auch weiterhin nicht geeignet und deshalb nicht anzuwenden. Für die Überwachung sind die vom Sächsischen Landeskontrollverband e. V. (LKV) gezogenen Einzelmilchproben zu nutzen. Dazu stellt der LKV die erforderlichen Milchproben auf Anforderung durch die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen (LUA), Standort Chemnitz, für die veterinärmedizinische Untersuchungseinrichtung zur Verfügung. In Beständen, in denen durch den Landeskontrollverband keine Einzelmilchproben gezogen werden, erfolgt die Probenentnahme nach näherer Anweisung des Amtstierarztes. Es ist das kostengünstigste Überwachungsverfahren zu wählen, sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen.
2. Untersuchungseinrichtung
Die Untersuchung der Milchproben mittels ELISA erfolgt für alle drei Regierungsbezirke im Standort Chemnitz der LUA.
3. Betriebe für die Überwachung mittels Milchproben
In die Leukose- und Brucelloseüberwachung mittels Milchproben sind die Betriebe einzubeziehen, deren Bestände ein Jahr und länger leukoseunverdächtig entsprechend Leukoseverordnung sind. Der IDT ist für die Überwachung der genannten Betriebe nur dann anzuwenden, wenn die gemäß Leukoseverordnung verlangten Bedingungen zum Einsatz des Milch-ELISA nicht gegeben sind oder vom LKV keine unter Nummer 1 genannten Einzelmilchproben gezogen werden. Die Festlegung der Betriebe erfolgt durch den Amtstierarzt nach den genannten Kriterien.
4. Abklärung positiver Ergebnisse des Milch-ELISA
Die Abklärung von positiven Ergebnissen des Milch-ELISA ist in den regional zuständigen LUA-Standorten mittels IDT und gegebenenfalls weiterer Methoden vorzunehmen. Die Abklärungsuntersuchung ist vom Amtstierarzt zu veranlassen.
5. Dokumentation und Informationsfluss
Die Regierungspräsidien teilen jeweils halbjährlich (bis zum 15. Juni und 15. Dezember des Jahres) auf der Basis der Meldungen der Amtstierärzte gemäß Nummer 3 der LUA, Standort Chemnitz, dem LKV und der Sächsischen Tierseuchenkasse die Betriebe mit, die im nächsten halben Jahr nach Nummer 3 im Milch-ELISA zu untersuchen sind. Die LUA teilt die Untersuchungsbefunde dem Betrieb, dem Amtstierarzt und die nicht negativen Ergebnisse zusätzlich dem zuständigen Regierungspräsidium mit. Wurde ein Befund entsprechend Nummer 4 als positiv abgeklärt, übergibt die LUA, Standort Chemnitz, eine Liste der gleichzeitig negativ untersuchten Einzeltiere des Bestandes nach der Zusammenstellung des LKV. Dieser gewährleistet die dafür erforderliche Dokumentation.
6. Kosten
Für die Berechnung der ELISA-Untersuchungen an die Sächsische Tierseuchenkasse gilt die jeweilige Gebührenordnung der LUA. Der LKV erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß einer vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie zu bestätigenden Vereinbarung mit der Sächsischen Tierseuchenkasse.
7. Inkrafttreten
Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994
Dresden, den 11. März 1994
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie
Prof. Dr. Bach Abteilungsleiter
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