Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit bei der Zulassung von bestimmten Leitungsanlagen und anderen Anlagen (LeitAnlZuVO)
Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Zuständigkeit bei der Zulassung von bestimmten Leitungsanlagen und anderen Anlagen
(LeitAnlZuVO)
Vom 11. Juni 2008
Rechtsbereinigt mit Stand vom 22. Juli 2013
Aufgrund von § 11 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349) wird verordnet:
§ 1 Zuständigkeit
(1) Zuständig für die Ausführung
1.
des Teils 5 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(
UVPG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
2.
der Aufgaben nach den aufgrund von § 21 Abs. 4 Satz 1
UVPG
erlassenen Verordnungen
ist die Landesdirektion Sachsen.
(2) Bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ist die Planfeststellungsbehörde zugleich Anhörungsbehörde.
¹
§ 2 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
1
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit bei der Zulassung von bestimmten Leitungsanlagen und anderen Anlagen (LeitAnlZuVO)
vom 26. Januar 2005 (SächsGVBl. S. 2) außer Kraft.
Dresden, den 11. Juni 2008
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Prof. Dr. Roland Wöller
1
§ 1 geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2012
(SächsGVBl. S. 256) und durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2013
(SächsGVBl. S. 451, 468)
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