Sächsische Lehrerausbildungszuschussverordnung – SächsLAusbZuVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung von Zuschüssen für die Lehrerausbildung an Schulen in freier Trägerschaft (Sächsische Lehrerausbildungszuschussverordnung – SächsLAusbZuVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Gewährung von Zuschüssen für die Lehrerausbildung
an Schulen in freier Trägerschaft (Sächsische Lehrerausbildungszuschussverordnung –
SächsLAusbZuVO)
Vom 1. März 2018

Rechtsbereinigt mit Stand vom 7. April 2020

Auf Grund des § 40 Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 3 des
Sächsischen Schulgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe c des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus:

§ 1 Voraussetzungen

Schulträger erhalten auf Antrag Zuschüsse, wenn die von ihnen betriebenen Schulen in freier Trägerschaft Aufgaben im Rahmen der schulpraktischen Studien der Studierenden der Lehramtsstudiengänge der Hochschulen wahrnehmen.

§ 2 Umfang und Berechnung des Zuschusses, Vergütungssatz

(1)
1
Der Zuschuss wird für die tatsächlich geleisteten Mentorenstunden der Lehrkräfte gewährt, die die Studierenden an der jeweiligen Schule im Rahmen der schulpraktischen Studien während des Hochschulsemesters betreut haben.
2
Der Umfang der zu berücksichtigenden Mentorenstunden ergibt sich aus der Anlage.
(2) Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Mentorenstunden mit dem Vergütungssatz nach Absatz 3.
(3) Die Höhe des Vergütungssatzes beträgt 30,27 Euro.
(4)
1
Der Zuschuss wird nach Ablauf des Hochschulsemesters gewährt, in dem die zu berücksichtigenden Mentorenstunden geleistet wurden, erstmalig für das Sommersemester 2018.
2
Er wird spätestens drei Monate nach Vorliegen des vollständigen Antrags nach § 3 Absatz 1 ausgezahlt.
¹

§ 3 Antragsverfahren, Auszahlung und Datenverarbeitung

(1)
1
Der Antrag auf Bewilligung des Zuschusses ist von der Schule in freier Trägerschaft im Auftrag ihres Schulträgers über das Praktikumsportal Sachsen beim Landesamt für Schule und Bildung spätestens bis zum Ende des Hochschulsemesters zu stellen, das auf das abzurechnende folgt.
2
Für den Antrag sind die vom Landesamt für Schule und Bildung vorgegebenen Formulare zu verwenden.
3
Dem Antrag ist eine Aufstellung über die zu berücksichtigenden Mentorenstunden für das Hochschulsemester beizufügen.
(2) Das Landesamt für Schule und Bildung darf zu den Zwecken der Entscheidung über die Bewilligung und der Auszahlung der Zuschüsse personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die genannten Zwecke erforderlich ist.

§ 4 Schulpraktische Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Der Aufwand der Schulen in freier Trägerschaft für die Ausbildung der Lehramtsanwärter und Studienreferendare im Vorbereitungsdienst für die Lehrämter ist durch die selbständigen Lehraufträge der Lehramtsanwärter und Studienreferendare abgegolten.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2018 in Kraft.
Dresden, den 1. März 2018
Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz
Anlage
1
§ 2 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 26. März 2020
(SächsGVBl. S. 125)
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