Lehrer-Qualifizierungsverordnung – LehrerQualiVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur berufsbegleitenden Qualifizierung von Lehrkräften an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehrer-Qualifizierungsverordnung – LehrerQualiVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur berufsbegleitenden Qualifizierung von Lehrkräften an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehrer-Qualifizierungsverordnung – LehrerQualiVO)
erlassen als Artikel 1 der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Lehrkräftequalifizierung im Freistaat Sachsen
Vom 26. März 2020

Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. Oktober 2023

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Regelungsgegenstand
§ 2
Grundqualifikationen
Abschnitt 2 Wissenschaftliche Ausbildung
§ 3
Ziel der wissenschaftlichen Ausbildung
§ 4
Zulassungsvoraussetzungen
§ 5
Zulassungsverfahren
§ 6
Ausbildungsaufbau
§ 7
Dauer und Inhalt der wissenschaftlichen Ausbildung
§ 8
Wissenschaftliche Prüfungen, Anerkennung
§ 9
Qualifizierungszeugnis
Abschnitt 3 Schulpraktische Ausbildung
§ 10
Ziel der schulpraktischen Ausbildung
§ 11
Zulassungsvoraussetzungen
§ 12
Zulassungsverfahren
§ 13
Ausbildungsaufbau
§ 14
Dauer der schulpraktischen Ausbildung
§ 15
Inhalt der schulpraktischen Ausbildung
§ 16
Schulpraktische Prüfung
§ 17
Qualifizierungszeugnis
Abschnitt 4 Feststellung der Lehrbefähigung
§ 18
Ziel des Feststellungsverfahrens
§ 19
Zulassungsvoraussetzungen
§ 20
Zulassungsverfahren
§ 21
Feststellung der Lehrbefähigung
§ 22
Schulleiterbeurteilung
§ 23
Bekanntgabe und Überprüfung der Schulleiterbeurteilung, Wiederholung des Feststellungsverfahrens
§ 24
Qualifizierungsnachweis
Abschnitt 5 Qualifizierungsfolge
§ 25
Abschluss der berufsbegleitenden Qualifizierung
§ 26
Qualifizierung für die Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene
§ 27
Qualifizierung für die Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene
§ 28
Feststellung des Qualifizierungsabschlusses und Benachrichtigung
Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 29
Übergangsregelungen

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt die berufsbegleitende Qualifizierung von Lehrkräften mit einer Grundqualifikation nach § 2, die im Freistaat Sachsen an einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft beschäftigt sind.

§ 2 Grundqualifikationen

(1) Über eine Grundqualifikation als Lehrkraft verfügt, wer einen der folgenden lehramtsbezogenen Abschlüsse erworben hat:
1.
die Erste oder Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt,
2.
die Staatsprüfung im Sinne des § 2 Nummer 2 der
Lehramtsprüfungsordnung II
vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822), in der jeweils geltenden Fassung,
3.
eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation, die nach dem
Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer
vom 23. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 2; 1997 S. 541), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit einer Zweiten Staatsprüfung gemäß Nummer 1 oder einer Staatsprüfung gemäß Nummer 2 gleichgestellt worden ist,
4.
eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation, die nach dem
Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer
anerkannt worden ist, verbunden mit der Auflage, dass zu deren Gleichstellung mit einer Zweiten Staatsprüfung gemäß Nummer 1 oder einer Staatsprüfung gemäß Nummer 2 Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren sind,
5.
einen Abschluss „Bachelor of Education“ und einen Abschluss „Master of Education“ für das jeweilige Lehramt an einer Universität, Kunst- und Musikhochschule, sofern der Mindestumfang der insgesamt im Studium zu erbringenden fachwissenschaftlichen, bildungswissenschaftlichen und schulpraktischen Leistungen 300 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (Leistungspunkte) beträgt und die vermittelten Studieninhalte mindestens zwei Fächern, zwei beruflichen Fachrichtungen, einem Fach und einem Förderschwerpunkt oder einem Fach und einer beruflichen Fachrichtung entsprechen, die im Freistaat Sachsen der jeweiligen Schulart zugeordnet sind.
(2) Über eine Grundqualifikation als Lehrkraft verfügt, wer einen der folgenden vom Staatsministerium für Kultus anerkannten Abschlüsse nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat:
1.
einen Hochschulabschluss als Lehrerin oder Lehrer mit der Lehrbefähigung für mindestens ein Fach oder eine Fachrichtung,
2.
einen Hochschulabschluss im Bereich der Sonderpädagogik als Erzieherin oder Erzieher,
3.
einen Fachschulabschluss als Lehrerin oder Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit der Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch, Mathematik und ein weiteres Fach,
4.
einen Fachschulabschluss als Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter mit der Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch oder Mathematik und einem weiteren Fach,
5.
einen Fachschulabschluss als Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter mit der Lehrbefähigung für mindestens ein Fach, das weder Deutsch noch Mathematik ist,
6.
einen Fachschulabschluss als Erzieherin oder Erzieher mit der Lehrbefähigung für mindestens ein Fach,
7.
einen Fachschulabschluss als Ingenieurpädagogin, Ingenieurpädagoge, Medizinpädagogin, Medizinpädagoge, Agrarpädagogin, Agrarpädagoge, Ökonompädagogin oder Ökonompädagoge oder als Ingenieurin oder Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik.
(3) Über eine Grundqualifikation als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger verfügt, wer einen der folgenden nicht lehramtsbezogenen Hochschulabschlüsse erworben hat:
1.
einen Masterabschluss, einen diesem entsprechenden Diplom- oder Magisterabschluss oder einen diesem gleichgestellten Hochschulabschluss,
2.
einen Bachelorabschluss, einen Diplomabschluss mit dem Zusatz „FH“ oder einen diesem gleichgestellten Hochschulabschluss.
(4) Über eine Grundqualifikation als Fachlehrkraft verfügt, wer einen der folgenden Abschlüsse erworben hat:
1.
einen Abschluss als Meisterin oder Meister, Technikerin oder Techniker und einen entsprechenden Abschluss als Fachlehrerin oder Fachlehrer für die Fachpraxis,
2.
einen Abschluss als Erzieherin oder Erzieher und einen entsprechenden Abschluss als Fachlehrkraft an Förderschulen für geistig Behinderte oder Körperbehinderte oder als Fachlehrkraft im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
3.
einen Abschluss mit staatlicher Anerkennung als Erzieherin, Erzieher, Heilpädagogin, Heilpädagoge, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger.
¹

Abschnitt 2 Wissenschaftliche Ausbildung

§ 3 Ziel der wissenschaftlichen Ausbildung

1
Die wissenschaftliche Ausbildung soll fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt, die als Grundlage für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags in einer Schulart erforderlich sind, vermitteln.
2
Nach einer erfolgreich abgeschlossenen wissenschaftlichen Ausbildung wird je nach Vorqualifikation eine Lehrbefähigung oder eine unbefristete Lehrerlaubnis durch ein Qualifizierungszeugnis festgestellt.

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zu einer wissenschaftlichen Ausbildung in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt wird im Rahmen der Ausbildungskapazität auf Antrag zugelassen, wer eine Grundqualifikation
1.
gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als Lehrerin oder Lehrer mit lehramtsbezogenem Abschluss nachweist,
2.
gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 als Lehrerin oder Lehrer mit Hochschulabschluss oder § 2 Absatz 2 Nummer 3 als Lehrerin oder Lehrer für die unteren Klassen nachweist,
3.
gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 als Erzieherin oder Erzieher mit Hochschulabschluss oder § 2 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 als Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter nachweist,
4.
gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 6 als Erzieherin oder Erzieher mit Fachschulabschluss und eine Hochschulzugangsberechtigung nachweist,
5.
gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 7 als Berufspädagogin oder Berufspädagoge und eine Hochschulzugangsberechtigung nachweist sowie eine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, einer weiteren Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt aufgrund eines Feststellungsverfahrens nach dieser Verordnung erlangt hat,
6.
gemäß § 2 Absatz 3 als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger nachweist oder
7.
gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 und 2 als Fachlehrkraft und eine Hochschulzugangsberechtigung nachweist sowie eine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, in einer weiteren Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt aufgrund eines Feststellungsverfahrens nach dieser Verordnung erlangt hat oder
8.
gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 und eine Hochschulzugangsberechtigung nachweist
und als Lehrkraft im Freistaat Sachsen unbefristet an einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes tätig ist.
(2) Zur wissenschaftlichen Ausbildung wird nicht zugelassen, wer
1.
die Staatsprüfung für ein Lehramt im Freistaat Sachsen oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, eine gleichwertige Prüfung oder eine Prüfung nach Abschnitt 2 oder 3 endgültig nicht bestanden hat,
2.
bereits zu einer wissenschaftlichen oder schulpraktischen Ausbildung zugelassen war und ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschieden ist.
²

§ 5 Zulassungsverfahren

(1)
1
Die Ausschreibung der wissenschaftlichen Ausbildung wird im Ministerialblatt des Staatsministeriums für Kultus oder auf der Internetseite der Schulaufsichtsbehörde bekannt gegeben.
2
Der Antrag auf Zulassung zu einer wissenschaftlichen Ausbildung ist bis zu dem in der Ausschreibung genannten Termin bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen.
3
Hierfür ist der dort erhältliche Vordruck oder das elektronisch bereitgestellte Formular zu verwenden.
4
Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
2.
die Zeugnisse der gemäß § 4 Absatz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2 nachzuweisenden Qualifikationen jeweils als amtlich beglaubigte Kopie oder Abschrift,
3.
der Nachweis über die Tätigkeit als Lehrkraft sowie den Beschäftigungsumfang, wenn die Antragstellerin oder Antragsteller an einer Schule in freier Trägerschaft tätig ist.
5
Über den Antrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(2)
1
Sofern die gemäß § 4 Absatz 1 nachzuweisende Qualifikation im Ausland erworben worden ist, ist zugleich eine deutschsprachige Übersetzung des Zeugnisses vorzulegen.
2
Die Übersetzung muss von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt worden sein, wenn die Berufsqualifikation nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem diesen durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben oder anerkannt worden ist.
(3) Die vorgehaltenen Teilnehmerplätze sind auf die Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft entsprechend der Zahl der Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Schulart im Freistaat Sachsen zu verteilen.
(4)
1
Ist die Zahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in öffentlicher Trägerschaft höher als die Anzahl der ihnen zustehenden Teilnehmerplätze, werden diese nach Bedarf, Eignung und Befähigung der Antragstellerin oder des Antragstellers vergeben.
2
Das Vorliegen einer Schwerbehinderung, die Anzahl der früheren mangels Teilnehmerplätzen erfolglosen Anträge, der gegenwärtige oder verbindlich vorgesehene dienstliche Einsatz und die Stellungnahme der Schulleiterin oder des Schulleiters werden bei Gleichrangigkeit von Antragstellerinnen und Antragstellern gemäß Satz 1 berücksichtigt.
3
Im Übrigen entscheidet das Los.
(5)
1
Übersteigt die Anzahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in freier Trägerschaft die Anzahl der Teilnehmerplätze, entscheidet das Los.
2
Ist die Zahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in öffentlicher Trägerschaft geringer als die Anzahl der ihnen gemäß Absatz 3 zustehenden Teilnehmerplätze, können freie Plätze an Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in freier Trägerschaft vergeben werden.
³

§ 6 Ausbildungsaufbau

1
Die wissenschaftliche Ausbildung ist modular aufgebaut.
2
Sie findet an den lehrerbildenden Hochschulen des Freistaates Sachsen und an gleichwertigen Bildungseinrichtungen, die vom Staatsministerium für Kultus beauftragt werden, statt.

§ 7 Dauer und Inhalt der wissenschaftlichen Ausbildung

(1)
1
Die wissenschaftliche Ausbildung dauert mindestens vier Semester.
2
In Abweichung davon dauert die wissenschaftliche Ausbildung nach Absatz 2 Nummer 2 in einem Fach gemäß § 24 Absatz 3 Nummer 1 der
Lehramtsprüfungsordnung I
vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens drei Semester.
(2) Die Studieninhalte umfassen in entsprechender Anwendung der Teile 2 bis 6 der
Lehramtsprüfungsordnung I
1.
für die Schulart Grundschule die Grundschuldidaktik der Gebiete A bis C gemäß § 23 Absatz 2 der
Lehramtsprüfungsordnung I
und die Grundschulpädagogik mit insgesamt mindestens 95 Leistungspunkten,
2.
für die Schulart Grundschule ein Fach nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 der
Lehramtsprüfungsordnung I
mit mindestens 45 Leistungspunkten oder ein Fach nach § 23 Absatz 3 Nummer 2 der
Lehramtsprüfungsordnung I
einschließlich der Fachdidaktik mit insgesamt mindestens 60 Leistungspunkten,
3.
für die Schularten Oberschule und Förderschule das Fach einschließlich der Fachdidaktik mit insgesamt mindestens 70 Leistungspunkten,
4.
für die Schulart Förderschule den Förderschwerpunkt einschließlich allgemeiner sonderpädagogischer Inhalte mit insgesamt mindestens 60 Leistungspunkten,
5.
für die Schulart Gymnasium das Fach einschließlich der Fachdidaktik mit insgesamt mindestens 85 Leistungspunkten und
6.
für die Schularten der berufsbildenden Schulen das Fach einschließlich der Fachdidaktik oder die Fachrichtung einschließlich der beruflichen Didaktik mit insgesamt mindestens 85 Leistungspunkten.
(3)
1
In Abweichung von der
Lehramtsprüfungsordnung I
ist für die Schularten Oberschule und Förderschule der Nachweis von Kenntnissen in Latein, für die Schulart Gymnasium und die Schularten der berufsbildenden Schulen der Nachweis des Latinums nicht erforderlich.
2
Für die Schulart Gymnasium und die Schularten der berufsbildenden Schulen ist anstelle des Latinums der Nachweis von Kenntnissen in Latein erforderlich.
(4) Sind vor der Zulassung zur wissenschaftlichen Ausbildung gleichwertige Studienleistungen in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt aufgrund eines abgeschlossenen Hochschulstudiums nachweislich erbracht worden, kann die Ausbildungsstätte diese auf die Studieninhalte nach Absatz 2 in Höhe von höchstens zehn Leistungspunkten anrechnen.
(5)
1
Sind bereits Studienleistungen, die im Umfang und in den Studieninhalten nur geringfügig von den Anforderungen des Absatzes 2 abweichen, aufgrund eines abgeschlossenen Hochschulstudiums nachweislich erbracht worden, können die fehlenden Studieninhalte anstelle einer wissenschaftlichen Ausbildung an einer lehrerbildenden Universität eigenverantwortlich studiert werden.
2
Nach erfolgreichem Studium kann auf Antrag die Schulaufsichtsbehörde die Studienleistung vollständig auf die Studieninhalte nach Absatz 2 anrechnen.
3
Entsprechen diese Studieninhalte denen nach Absatz 2 in vollem Umfang, gilt für die Anerkennung der abgelegten Modulprüfungen § 8 Absatz 1 sowie 3 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 8 Wissenschaftliche Prüfungen, Anerkennung

(1) Die wissenschaftliche Ausbildung wird mit dem Ablegen der erforderlichen Modulprüfungen an der Ausbildungsstätte und deren Anerkennung durch die Schulaufsichtsbehörde abgeschlossen.
(2) Die Zulassung zu den Modulprüfungen, Art, Umfang und inhaltliche Anforderungen der einzelnen Prüfungsleistungen, die Organisation und Durchführung der Prüfungen, die Bewertung der Prüfungsleistung, die Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen sowie Bestimmungen bei Versäumnis und Täuschung legt die Ausbildungsstätte durch Ordnungen fest.
(3)
1
Hat die Lehrkraft alle erforderlichen Modulprüfungen der wissenschaftlichen Ausbildung an der Ausbildungsstätte bestanden, legt diese die Prüfungsergebnisse der Schulaufsichtsbehörde innerhalb von vier Wochen nach Bestehen der letzten Modulprüfung, spätestens aber vier Wochen vor dem Ende des entsprechenden Semesters schriftlich vor.
2
Die Schulaufsichtsbehörde überprüft die Ergebnisse und erkennt diese als abschließende Qualifizierungsleistung an.
3
Die Anerkennung wird der Lehrkraft mit Übergabe des Qualifizierungszeugnisses bekanntgegeben.

§ 9 Qualifizierungszeugnis

(1)
1
Lehrkräfte, deren Modulprüfungen nach § 8 Absatz 3 Satz 2 anerkannt worden sind, erhalten ein Qualifizierungszeugnis der Schulaufsichtsbehörde.
2
Diese bestimmt den Zeitpunkt der Übergabe.
(2)
1
Das Qualifizierungszeugnis weist die Lehrbefähigung in dem geprüften Fach, der geprüften Fachrichtung oder dem geprüften Förderschwerpunkt aus für Lehrkräfte mit einer Qualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2.
2
Dasselbe gilt für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger mit einer Qualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 6, die vor Zulassung zur wissenschaftlichen Ausbildung eine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, einer weiteren Fachrichtung oder einem weiteren Förderschwerpunkt aufgrund einer schulpraktischen Ausbildung erlangt haben.
(3)
1
Das Qualifizierungszeugnis weist die unbefristete Lehrerlaubnis in dem geprüften Fach, der geprüften Fachrichtung oder dem geprüften Förderschwerpunkt aus für Lehrkräfte mit einer Qualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 oder Nummer 7 bis 8.
2
Dasselbe gilt für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger mit einer Qualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 6, die vor Zulassung zur wissenschaftlichen Ausbildung keine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, einer weiteren Fachrichtung oder einem weiteren Förderschwerpunkt erlangt haben.

Abschnitt 3 Schulpraktische Ausbildung

§ 10 Ziel der schulpraktischen Ausbildung

1
Durch die schulpraktische Ausbildung werden in einem engen Bezug zur Schulpraxis pädagogische, fachdidaktische und schulrechtliche Kenntnisse sowie Fähigkeiten vermittelt und die Kenntnisse aus einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Ausbildung oder Erfahrungen aus der praktischen Tätigkeit in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt erweitert und vertieft, um eigenverantwortlich den Erziehungs- und Bildungsauftrag wahrnehmen zu können.
2
Nach einer erfolgreich abgeschlossenen schulpraktischen Ausbildung wird die Lehrbefähigung durch ein Qualifizierungszeugnis festgestellt.

§ 11 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zu einer schulpraktischen Ausbildung in einem Fach oder einer Fachrichtung an Oberschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen wird im Rahmen der Ausbildungskapazität auf Antrag zugelassen, wer eine Grundqualifikation
1.
gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 als Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter oder gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 6 als Erzieherin oder Erzieher mit Fachschulabschluss nachweist und eine unbefristete Lehrerlaubnis für das Fach oder die Fachrichtung, für das oder die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, erlangt hat,
2.
gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 7 als Berufspädagogin oder Berufspädagoge nachweist, eine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, einer weiteren Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt aufgrund eines Feststellungsverfahrens nach dieser Verordnung erlangt hat und eine unbefristete Lehrerlaubnis für das Fach oder die Fachrichtung, für das oder die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, erlangt hat,
3.
gemäß § 2 Absatz 3 als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger nachweist und eine unbefristete Lehrerlaubnis für das Fach oder die Fachrichtung, für das oder die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, erlangt hat,
4.
gemäß § 2 Absatz 3 als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger nachweist und eine damit verbundene Ausbildung vorweist, die nach Inhalt und Umfang nicht wesentlich abweicht von einer entsprechenden Ausbildung nach der Lehramtsprüfungsordnung I in dem Fach oder der Fachrichtung, für das oder die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, oder
5.
gemäß § 2 Absatz 4 Nummern 1 und 2 als Fachlehrkraft nachweist, eine unbefristete Lehrerlaubnis für das Fach oder die Fachrichtung, für das oder die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, erlangt hat und eine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, einer weiteren Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt aufgrund eines Feststellungsverfahrens nach dieser Verordnung erlangt hat
und als Lehrkraft im Freistaat Sachsen unbefristet an einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes tätig ist.
(2)
1
Zu einer schulpraktischen Ausbildung in zwei Fächern, zwei Fachrichtungen, einer Fachrichtung und einem Fach oder einem Förderschwerpunkt und einem Fach wird im Rahmen der Ausbildungskapazität auf Antrag zugelassen, wer eine Grundqualifikation gemäß
1.
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 als Lehrkraft mit einer ersten Staatsprüfung für ein Lehramt,
2.
§ 2 Absatz 1 Nummer 5 als Lehrkraft mit lehramtsbezogenem Abschluss,
3.
§ 2 Absatz 3 als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger nachweist und
a)
eine unbefristete Lehrerlaubnis erlangt hat für zwei Fächer, zwei Fachrichtungen, eine Fachrichtung und ein Fach oder einen Förderschwerpunkt und ein Fach, für die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, oder
b)
eine damit verbundene Ausbildung vorweist, die nach Inhalt und Umfang nicht wesentlich abweicht von einer entsprechenden Ausbildung nach der Lehramtsprüfungsordnung I jeweils in den zwei Fächern, zwei Fachrichtungen, der Fachrichtung und dem Fach oder dem Förderschwerpunkt und dem Fach, für die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, oder
4.
eine Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 nachweist sowie eine unbefristete Lehrerlaubnis erlangt hat für einen Förderschwerpunkt und ein Fach, für die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird.
2
Absatz 1 Satzteil nach Nummer 5 gilt entsprechend.
(3) Zur schulpraktischen Ausbildung wird nicht zugelassen, wer
1.
die Staatsprüfung für ein Lehramt im Freistaat Sachsen oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, eine gleichwertige Prüfung oder eine Prüfung nach Abschnitt 3 endgültig nicht bestanden hat,
2.
bereits zum Vorbereitungsdienst oder zu einer wissenschaftlichen oder schulpraktischen Ausbildung zugelassen war und ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschieden ist oder
3.
an einer Schule in freier Trägerschaft unbefristet beschäftigt ist, an der Prüfungslehrproben gemäß § 16 Absatz 1 nicht durchgeführt werden können.

§ 12 Zulassungsverfahren

(1)
1
Der Antrag auf Zulassung zu der im ersten Schulhalbjahr beginnenden schulpraktischen Ausbildung ist bis zum 1. März desselben Jahres, zu der im zweiten Schulhalbjahr beginnenden schulpraktischen Ausbildung bis zum 1. September des Vorjahres bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen.
2
Für den Antrag ist der dort erhältliche Vordruck oder das elektronisch bereitgestellte Formular zu verwenden.
3
Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
2.
die Zeugnisse der gemäß § 11 Absatz 1 und 2 nachzuweisenden Qualifikationen jeweils als amtlich beglaubigte Kopie oder Abschrift,
3.
der Nachweis über die Tätigkeit als Lehrkraft sowie den Beschäftigungsumfang, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller an einer Schule in freier Trägerschaft tätig ist.
4
Über den Antrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(2) Für die Verteilung der Teilnehmerplätze gilt § 5 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

§ 13 Ausbildungsaufbau

1
Die schulpraktische Ausbildung umfasst einen praktischen Teil an der Schule, an der die Lehrkraft tätig ist, und einen theoretischen Teil bei der Schulaufsichtsbehörde.
2
Sie wird mit einer Prüfung abgeschlossen.

§ 14 Dauer der schulpraktischen Ausbildung

1
Die schulpraktische Ausbildung dauert zwei Unterrichtshalbjahre.
2
Auf Antrag kann die schulpraktische Ausbildung verlängert werden
1.
um die erforderliche Zeit bei Versäumnis der schulpraktischen Ausbildung wegen Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder aus einem anderen wichtigen Grund, wenn die versäumte Zeit insgesamt sechs Wochen übersteigt,
2.
um höchstens sechs Monate bei Versäumnis eines Prüfungsbestandteils infolge eines wichtigen Grundes oder
3.
um höchstens sechs Monate bei erstmaligem Nichtbestehen der schulpraktischen Prüfung im Sinne des § 16.

§ 15 Inhalt der schulpraktischen Ausbildung

(1)
1
Der praktische Teil wird innerhalb des Regelstundenmaßes mit selbständigem Lehrauftrag durchgeführt.
2
Eine Lehrkraft, die an einer berufsbildenden Schule eingesetzt ist, soll während des praktischen Teils in verschiedenen Schularten der berufsbildenden Schule unterrichten.
3
Die Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt eine Mentorin oder einen Mentor und legt deren oder dessen Betreuungsaufgaben fest.
(2)
1
Der theoretische Teil umfasst:
1.
Schwerpunkte der Didaktik und Methodik unter Berücksichtigung der Bildungswissenschaften in Bezug auf das gewählte Fach, die gewählte Fachrichtung oder den gewählten Förderschwerpunkt sowie
2.
Schulrecht, Lehrerdienstrecht und Beamtenrecht.
2
Den theoretischen Teil leistet die Lehrkraft zusätzlich zum Regelstundenmaß.
3
Dafür wird ihr ein Wochentag zur Verfügung gestellt.

§ 16 Schulpraktische Prüfung

(1)
1
Die schulpraktische Ausbildung wird mit einer schulpraktischen Prüfung vor der Schulaufsichtsbehörde abgeschlossen.
2
Die schulpraktische Prüfung besteht aus Prüfungslehrproben und einer mündlichen Prüfung, die innerhalb der letzten acht Ausbildungswochen stattfinden sollen.
(2) Wird der Abschluss der schulpraktischen Ausbildung gemäß § 11 Absatz 1 in einem Fach oder einer Fachrichtung angestrebt, gelten für die schulpraktische Prüfung die Absätze 3 und 4.
(3)
1
Für die Durchführung und Wiederholung der schulpraktischen Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten die §§ 16 und 20 Absatz 4, §§ 23, 25 und 26 sowie § 27 Absatz 1 und 2 der
Lehramtsprüfungsordnung II
entsprechend.
2
Für die Durchführung der Prüfungslehrproben gilt § 17 Absatz 2 bis 7 der
Lehramtsprüfungsordnung II
entsprechend.
3
Die mündliche Prüfung schließt die Didaktik und Methodik des Faches oder der Fachrichtung einschließlich der Bildungswissenschaften ein.
4
Die mündliche Prüfung dauert 30 Minuten.
5
Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft.
(4)
1
Die schulpraktische Prüfung umfasst an Oberschulen eine Prüfungslehrprobe in dem Fach der schulpraktischen Ausbildung und eine mündliche Prüfung.
2
Bei der schulpraktischen Ausbildung an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen umfasst die schulpraktische Prüfung in dem Fach oder in der Fachrichtung zwei Prüfungslehrproben und eine mündliche Prüfung.
3
Am Gymnasium ist jeweils eine Prüfungslehrprobe in der Sekundarstufe I und in der Sekundarstufe II abzulegen.
(5) Wird der Abschluss der schulpraktischen Ausbildung gemäß § 11 Absatz 2 in zwei Fächern, zwei Fachrichtungen, einer Fachrichtung und einem Fach oder einem Förderschwerpunkt und einem Fach angestrebt, gelten für die schulpraktische Prüfung die §§ 16 bis 20, §§ 23, 25 und 26 sowie § 27 Absatz 1 und 2 der
Lehramtsprüfungsordnung II
entsprechend.
1⁰

§ 17 Qualifizierungszeugnis

(1)
1
Lehrkräfte, die die schulpraktische Prüfung nach § 16 bestanden haben, erhalten ein Qualifizierungszeugnis der Schulaufsichtsbehörde.
2
Diese bestimmt den Zeitpunkt der Übergabe.
(2)
1
Das Qualifizierungszeugnis weist die Lehrbefähigung in dem geprüften Fach oder der geprüften Fachrichtung für Lehrkräfte mit einer Qualifikation nach § 11 Absatz 1 aus.
2
Es weist für Lehrkräfte mit einer Qualifikation nach § 11 Absatz 2 die Lehrbefähigung in den geprüften Fächern, den geprüften Fachrichtungen, in einer geprüften Fachrichtung und einem Fach oder in einem geprüften Förderschwerpunkt und einem Fach aus.

Abschnitt 4 Feststellung der Lehrbefähigung

§ 18 Ziel des Feststellungsverfahrens

1
Ziel des Feststellungsverfahrens ist es, die in mehrjähriger Lehr- und Unterrichtstätigkeit erworbenen bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse, Fähigkeiten sowie Fertigkeiten, die zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages befähigen, förmlich auszuweisen.
2
Nach einem erfolgreich abgeschlossenen Feststellungsverfahren wird die Lehrbefähigung durch einen Qualifizierungsnachweis festgestellt.
3
Das Feststellungsverfahren soll innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung abgeschlossen werden.

§ 19 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zu einem Feststellungsverfahren in einem Fach wird auf Antrag zugelassen, wer eine Grundqualifikation
1.
gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 als Lehrerin oder Lehrer mit Hochschulabschluss nachweist und eine mindestens fünfjährige Unterrichtstätigkeit in diesem Fach der Sekundarstufe I oder der Sekundarstufe II, absolviert hat,
2.
gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 als Lehrerin oder Lehrer mit Hochschulabschluss nachweist, eine mindestens fünfjährige Unterrichtstätigkeit in diesem Fach der Primarstufe, und in einem weiteren Fach der Primarstufe aufgrund der mit dem Hochschulabschluss erworbenen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten absolviert hat, oder
3.
gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 als Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter nachweist und eine mindestens fünfjährige Unterrichtstätigkeit im Fach Deutsch, wenn mit dem Abschluss die Lehrbefähigung in Mathematik nachgewiesen ist, oder im Fach Mathematik, wenn mit dem Abschluss die Lehrbefähigung im Fach Deutsch nachgewiesen ist, absolviert hat.
(2) Zu einem Feststellungsverfahren für einen Förderschwerpunkt wird auf Antrag zugelassen, wer eine Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 als Lehrerin oder Lehrer für die unteren Klassen nachweist und eine unbefristete Lehrerlaubnis für einen Förderschwerpunkt aufgrund der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die berufsbegleitende Weiterbildung und Prüfung von Lehrern mit Fachschulabschluß für das Lehramt an Mittelschulen oder für das Lehramt an Förderschulen
vom 30. August 1994 (SächsGVBl. S. 1562), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, erlangt hat und eine mindestens fünfjährige Unterrichtstätigkeit an einer Förderschule dieses Förderschwerpunktes absolviert hat.
(3) Zu einem Feststellungsverfahren in zwei Fächern wird auf Antrag zugelassen, wer eine Grundqualifikation
1.
gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 als Lehrerin oder Lehrer mit Hochschulabschluss aufgrund eines Hochschulstudiums, das vor dem 3. Oktober 1990 begonnen und nach diesem Zeitpunkt ohne Erwerb der Lehrbefähigung abgeschlossenen worden ist, nachweist und eine mindestens fünfjährige Unterrichtstätigkeit in diesen zwei Fächern
a)
der Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II oder
b)
der Primarstufe,
davon in einem Fach aufgrund der mit dem Hochschulabschluss erworbenen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, absolviert hat, oder
2.
gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 als Lehrerin oder Lehrer für die unteren Klassen nachweist, eine mindestens fünfjährige Unterrichtstätigkeit absolviert hat sowohl in einem dieser Fächer, für das eine unbefristete Lehrerlaubnis erlangt worden ist aufgrund der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die berufsbegleitende Weiterbildung und Prüfung von Lehrern mit Fachschulabschluß für das Lehramt an Mittelschulen oder für das Lehramt an Förderschulen, als auch in dem weiteren Fach der Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II.
(4) Zu einem Feststellungsverfahren in Deutsch oder Mathematik wird auf Antrag zugelassen, wer eine Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 5 als Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter oder gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 6 als Erzieherin oder Erzieher ohne eine Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch und Mathematik nachweist und eine mindestens fünfjährige Unterrichtstätigkeit in den Fächern Deutsch oder Mathematik absolviert hat.
(5) Zu einem Feststellungsverfahren in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in dem Wahlfach Kunst, Musik, Sport, Werken, Englisch, Ethik, Evangelische Religion oder Katholische Religion wird auf Antrag zugelassen, wer eine Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 als Lehrerin oder Lehrer für die unteren Klassen, gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 und 5 als Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter oder gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 6 als Erzieherin oder Erzieher aufgrund eines Fachschulstudiums, das vor dem 3. Oktober 1990 begonnen und nach diesem Zeitpunkt ohne Erwerb einer Lehrbefähigung abgeschlossen worden ist, nachweist sowie eine mindestens fünfjährige Unterrichtstätigkeit in den Fächern Deutsch, Mathematik und einem weiteren Fach absolviert hat.
(6) Zu einem Feststellungsverfahren in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt wird auf Antrag zugelassen, wer eine Grundqualifikation
1.
gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 7 als Berufspädagogin oder Berufspädagoge nachweist und eine dieser Ausbildung entsprechende mindestens fünfjährige Unterrichtstätigkeit in dem Fach, der Fachrichtung oder dem Förderschwerpunkt absolviert hat,
2.
gemäß § 2 Absatz 3 als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger bis zum 1. März 2025 nachweist und eine damit verbundene Ausbildung vorweist, die nach Inhalt und Umfang nicht wesentlich abweicht von einer entsprechenden Ausbildung nach der
Lehramtsprüfungsordnung I
in dem Fach, der Fachrichtung oder dem Förderschwerpunkt, eine fünfjährige Unterrichtstätigkeit in diesem Fach, dieser Fachrichtung oder diesem Förderschwerpunkt absolviert hat und eine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, einer weiteren Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt aufgrund einer wissenschaftlichen Ausbildung bis zum 31. Januar 2020 erlangt hat, oder
3.
gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 und 2 als Fachlehrkraft nachweist und eine dieser Ausbildung entsprechende mindestens zehnjährige Unterrichtstätigkeit in dem Fach, der Fachrichtung oder dem Förderschwerpunkt absolviert hat.
(7)
1
Antragsberechtigt sind Lehrkräfte, die im Freistaat Sachsen unbefristet an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes tätig sind, die die Unterrichtstätigkeit im Sinne der Absätze 1 bis 6 an einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen absolviert haben, die an den erforderlichen Fortbildungen für das Fach, die Fächer, die Fachrichtung oder den Förderschwerpunkt, für die jeweils die Lehrbefähigung angestrebt wird, teilgenommen haben und die mit Ausnahme der Antragstellerinnen und Antragsteller nach Absatz 6 Nummer 2 und 3 eine mindestens zehnjährige Lehrtätigkeit an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule vorweisen können.
2
Zum Feststellungsverfahren wird nicht zugelassen, wer die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine angestrebte Lehrbefähigung endgültig nicht nachgewiesen hat.

§ 20 Zulassungsverfahren

1
Der Antrag auf Zulassung zu einem Feststellungsverfahren ist vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung des Staatsministeriums für Kultus bis zum 30. September eines jeden Jahres auf dem Dienstweg bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen.
2
Hierfür ist der dort erhältliche Vordruck oder das elektronisch bereitgestellte Formular zu verwenden.
3
Über den Antrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

§ 21 Feststellung der Lehrbefähigung

Die Schulaufsichtsbehörde stellt die angestrebte Lehrbefähigung auf der Grundlage einer schriftlichen Schulleiterbeurteilung der Schule, an der die Lehrkraft tätig ist, förmlich fest.
¹2

§ 22 Schulleiterbeurteilung

(1) Die Schulaufsichtsbehörde beauftragt die Schulleiterin oder den Schulleiter zur Anfertigung der Beurteilung innerhalb einer angemessenen Frist.
(2)
1
Die Schulleiterin oder der Schulleiter beurteilt die bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Fächern, Fachrichtungen und Förderschwerpunkten, für welche die Feststellung der Lehrbefähigung angestrebt wird.
2
Eine Lehrkraft, die an einer Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung tätig ist, wird im grundlegenden Unterricht beurteilt.
3
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann hierzu eine Hospitation durchführen.
(3)
1
Die Leistung wird mit „erfüllt die Anforderungen“ oder „erfüllt nicht die Anforderungen“ beurteilt.
2
In letzterem Fall ist die Beurteilung mit einer schriftlichen Begründung zu versehen.
3
Die Schulleiterin oder der Schulleiter übermittelt die schriftliche Beurteilung innerhalb der gesetzten Frist an die Schulaufsichtsbehörde.
¹3

§ 23 Bekanntgabe und Überprüfung der Schulleiterbeurteilung, Wiederholung des Feststellungsverfahrens

(1)
1
Lehrkräften, deren Leistung mit „erfüllt nicht die Anforderungen“ beurteilt worden ist, wird die begründete Schulleiterbeurteilung von der Schulaufsichtsbehörde schriftlich bekanntgegeben.
2
Diese bestimmt den Zeitpunkt der Bekanntgabe.
(2)
1
Auf schriftlichen Antrag der Lehrkraft überprüft die Schulaufsichtsbehörde die Schulleiterbeurteilung.
2
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Schulleiterbeurteilung bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen.
3
Schließt sich die Schulaufsichtsbehörde der Schulleiterbeurteilung nicht an, wird die Leistung mit „erfüllt die Anforderungen“ beurteilt.
4
Die Entscheidung ist zu begründen.
(3)
1
Schließt sich die Schulaufsichtsbehörde der Schulleiterbeurteilung an, kann innerhalb eines Jahres nach deren Bekanntgabe die Lehrkraft das Feststellungsverfahren einmal wiederholen.
2
Die Lehrkraft kann im Wiederholungsverfahren eine Hospitation der Schulleiterin oder des Schulleiters und die Teilnahme einer Vertreterin oder eines Vertreters verlangen.
(4)
1
Werden die Kenntnisse und Fähigkeiten der Lehrkraft im Wiederholungsverfahren mit „erfüllt nicht die Anforderungen“ beurteilt, wird die angestrebte Lehrbefähigung endgültig nicht festgestellt.
2
Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung.
¹4

§ 24 Qualifizierungsnachweis

1
Lehrkräfte, deren Leistungen mit „erfüllt die Anforderungen“ beurteilt worden sind, erhalten einen Qualifizierungsnachweis der Schulaufsichtsbehörde.
2
Diese bestimmt den Zeitpunkt der Übergabe.

Abschnitt 5 Qualifizierungsfolge

§ 25 Abschluss der berufsbegleitenden Qualifizierung

(1) Die berufsbegleitende Qualifizierung ist nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften im Sinne des § 27 Absatz 1 der
Sächsischen Laufbahnverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2017 (SächsGVBl. S. 485), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgeschlossen, wenn eine Lehrkraft infolge der berufsbegleitenden Qualifizierung über mindestens zwei Lehrbefähigungen verfügt.
(2) Lehrkräfte mit einem im Ausland erworbenen Abschluss gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 erlangen nach Abschluss einer Qualifizierungsmaßnahme gemäß Abschnitt 2 die Befähigung zur Ausübung des Lehrerberufes in der jeweiligen Schulart und Schulstufe an Schulen im Freistaat Sachsen nach Maßgabe des Befähigungs-Anerkennungsgesetzes Lehrer.

§ 26 Qualifizierung für die Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene

(1) Lehrkräfte sind Personen mit einem Abschluss als „Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer für die Klassen 5 bis 12“ nach Ziffer I Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 1 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, gleichgestellt, wenn sie mit einer Grundqualifikation
1.
gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 als Lehrerin oder Lehrer mit Hochschulabschluss die Lehrbefähigung für ein weiteres Fach aufgrund dieser Verordnung erlangt haben,
2.
gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 als Lehrerin oder Lehrer mit Hochschulabschluss aufgrund eines Hochschulstudiums, das vor dem 3. Oktober 1990 begonnen und nach diesem Zeitpunkt ohne Erwerb einer Lehrbefähigung abgeschlossen worden ist, die Lehrbefähigungen für zwei Fächer aufgrund dieser Verordnung erlangt haben,
3.
gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 als Lehrerin oder Lehrer mit Hochschulabschluss eine unbefristete Lehrerlaubnis für ein Fach, eine Fachrichtung oder einen Förderschwerpunkt aufgrund der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach
vom 18. März 1993 (SächsGVBl. S. 283), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, oder nach der
Lehrer-Qualifizierungsverordnung
vom 6. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 656), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9) geändert worden ist, erlangt haben und eine mindestens fünfjährige Unterrichtstätigkeit in diesem Fach, dieser Fachrichtung oder diesem Förderschwerpunkt nach dem 3. Oktober 1990 an einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft absolviert haben,
4.
gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 als Lehrerin oder Lehrer für die unteren Klassen die unbefristete Lehrerlaubnis für ein Fach oder eine Fachrichtung aufgrund der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die berufsbegleitende Weiterbildung und Prüfung von Lehrern mit Fachschulabschluß für das Lehramt an Mittelschulen oder für das Lehramt an Förderschulen erlangt haben, eine mindestens fünfjährige Unterrichtstätigkeit in diesem Fach oder dieser Fachrichtung nach dem 3. Oktober 1990 an einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft absolviert haben und die Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, einer weiteren Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt aufgrund der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach erlangt haben, oder
5.
gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 als Lehrerin oder Lehrer für die unteren Klassen die Lehrbefähigungen für zwei Fächer in der Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II aufgrund dieser Verordnung erlangt haben.
(2) Lehrkräfte sind Personen mit einem Abschluss als „Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik sowie für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4 mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung“ nach Ziffer I Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 1 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
gleichgestellt, wenn sie mit einer Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 als Lehrerin oder Lehrer für die unteren Klassen die Lehrbefähigung für einen Förderschwerpunkt aufgrund dieser Verordnung erlangt haben.
(3)
1
Lehrkräfte sind Personen mit einem Abschluss als „Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik sowie für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4“ nach Ziffer I Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 1 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
gleichgestellt, wenn sie mit einer Grundqualifikation
1.
gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 als Lehrerin oder Lehrer für die unteren Klassen, gemäß § 2 Absatz 2 Nummern 4 und 5 als Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter oder gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 6 als Erzieherin oder Erzieher aufgrund eines Fachschulstudiums, das vor dem 3. Oktober 1990 begonnen und nach diesem Zeitpunkt ohne Erwerb einer Lehrbefähigung abgeschlossen worden ist, die Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch, Mathematik und ein weiteres Fach aufgrund dieser Verordnung erlangt haben,
2.
gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 als Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter mit Lehrbefähigung für das Fach Deutsch die weitere Lehrbefähigung für das Fach Mathematik oder mit Lehrbefähigung für das Fach Mathematik die weitere Lehrbefähigung für das Fach Deutsch aufgrund dieser Verordnung erlangt haben oder
3.
gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 5 als Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter oder gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 6 als Erzieherin oder Erzieher mit Fachschulabschluss die Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik aufgrund dieser Verordnung erlangt haben.
2
Mit der Gleichstellung werden die Zeiten der Unterrichtstätigkeit in den Fächern, für die die Lehrbefähigung erworben worden ist, als Bewährungszeiten und als Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeit angerechnet.
(4) Lehrkräfte sind Absolventinnen und Absolventen des Vorbereitungsdienstes nach der
Lehramtsprüfungsordnung II
gleichgestellt, wenn sie mit einer Grundqualifikation
1.
gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 als Lehrkraft mit einer ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder Nummer 5 als Lehrkraft mit lehramtsbezogenem Abschluss die Lehrbefähigungen für zwei Fächer, zwei Fachrichtungen, eine Fachrichtung und ein Fach oder ein Fach und einen Förderschwerpunkt aufgrund dieser Verordnung erlangt haben oder
2.
gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger die Lehrbefähigungen für zwei Fächer, zwei Fachrichtungen, eine Fachrichtung und ein Fach oder ein Fach der Oberschule und einen Förderschwerpunkt aufgrund dieser Verordnung erlangt haben.
(5) Mit Qualifizierungsabschluss wird eine Lehrkraft berechtigt, folgende Berufsbezeichnung zu führen:
1.
„Diplomlehrkraft mit Lehrbefähigung für zwei Fächer“ bei einer Gleichstellung nach Absatz 1,
2.
„Diplomlehrkraft für eine sonderpädagogische Fachrichtung“ bei einer Gleichstellung nach Absatz 2,
3.
„Lehrkraft für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule“ bei einer Gleichstellung nach Absatz 3,
4.
die entsprechende Berufsbezeichnung nach § 28 Absatz 1 der
Lehramtsprüfungsordnung II
bei einer Gleichstellung nach Absatz 4.
¹5

§ 27 Qualifizierung für die Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene

(1) Lehrkräfte haben ihre berufsbegleitende Qualifizierung abgeschlossen und erfüllen damit die Zugangsvoraussetzungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung und Kultur mit dem fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst, wenn sie mit einer Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 7, Absatz 3 Nummer 2 oder Absatz 4 Nummer 1, 2 oder 3 eine Lehrbefähigung nach dieser Verordnung erlangt haben.
(2) Mit Qualifizierungsabschluss wird die Lehrkraft berechtigt, je nach Schulart folgende Berufsbezeichnung zu führen:
1.
„Lehrkraft mit Lehrbefähigung für zwei Fächer an Grundschulen“,
2.
„Lehrkraft mit Lehrbefähigung für zwei Fächer an Oberschulen“,
3.
„Lehrkraft mit Lehrbefähigung für einen Förderschwerpunkt und ein Fach an Förderschulen“,
4.
„Lehrkraft mit Lehrbefähigung für zwei Fächer an Gymnasien“,
5.
„Lehrkraft mit Lehrbefähigung für zwei Fachrichtungen an berufsbildenden Schulen“,
6.
„Lehrkraft mit Lehrbefähigung für eine Fachrichtung und ein Fach an berufsbildenden Schulen“.
¹6

§ 28 Feststellung des Qualifizierungsabschlusses und Benachrichtigung

Die Schulaufsichtsbehörde stellt den Abschluss der berufsbegleitenden Qualifizierung fest und gibt der Lehrkraft diesen sowie die Berufsbezeichnung, die die Lehrkraft führen darf, bekannt.

Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 29 Übergangsregelungen

(1) Für Lehrkräfte, die eine berufsbegleitende Qualifizierung nach der
Lehrer-Qualifizierungsverordnung
vom 6. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 656), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 568) geändert worden ist, abgeschlossen haben, gilt Abschnitt 5 entsprechend.
(2) Für Lehrkräfte, die den Vorbereitungsdienst anstelle einer schulpraktischen Ausbildung bis einschließlich 1. März 2024 beginnen, gilt § 10 Absatz 2 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46) geändert worden ist, fort.
¹7
1
§ 2 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023
(SächsGVBl. S. 822)
2
§ 4 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 19. Januar 2022
(SächsGVBl. S. 46) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023
(SächsGVBl. S. 822)
3
§ 5 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023
(SächsGVBl. S. 822)
4
§ 7 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023
(SächsGVBl. S. 822)
5
§ 9 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023
(SächsGVBl. S. 822)
6
§ 10 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 19. Januar 2022
(SächsGVBl. S. 46) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023
(SächsGVBl. S. 822)
7
§ 11 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 19. Januar 2022
(SächsGVBl. S. 46) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023
(SächsGVBl. S. 822)
8
§ 12 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023
(SächsGVBl. S. 822)
9
§ 15 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023
(SächsGVBl. S. 822)
10
§ 16 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023
(SächsGVBl. S. 822)
11
§ 19 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 19. Januar 2022
(SächsGVBl. S. 46) und durch
Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023
(SächsGVBl. S. 822)
12
§ 21 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023
(SächsGVBl. S. 822)
13
§ 22 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023
(SächsGVBl. S. 822)
14
§ 23 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023
(SächsGVBl. S. 822)
15
§ 26 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023
(SächsGVBl. S. 822)
16
§ 27 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023
(SächsGVBl. S. 822)
17
§ 29 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023
(SächsGVBl. S. 822)
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