VO Festsetzung Lärmschutzbereiche Verkehrsflughäfen Dresden und Leipzig/Halle
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Festsetzung der Lärmschutzbereiche für den Verkehrsflughafen Dresden und für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Festsetzung der Lärmschutzbereiche für den Verkehrsflughafen Dresden und für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle
Vom 30. Januar 2012
Aufgrund von § 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) wird verordnet:

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des Verkehrsflughafens Dresden und des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle werden die in § 2 bestimmten Lärmschutzbereiche festgesetzt.

§ 2 Lärmschutzbereiche

(1) Die Lärmschutzbereiche, jeweils bestehend aus zwei Tag-Schutzzonen und einer Nacht-Schutzzone, werden für den Verkehrsflughafen Dresden durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den in Anlage 1 genannten Kurvenpunkten und für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den in Anlage 2 genannten Kurvenpunkten bestimmt.
(2) Das Flughafengelände gehört nicht zum Lärmschutzbereich.
(3) Soweit ein Lärmschutzbereich nicht auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen liegt, sind die Angaben lediglich nachrichtlich.

§ 3 Zuordnung zur Schutzzone

1
Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in einer Schutzzone, gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen.
2
Auf die Errichtung einer baulichen Anlage ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 4 Topografische Karten und Einsichtnahme

(1) Die nach § 2 bestimmten Lärmschutzbereiche sind in topografischen Karten im Maßstab 1 : 50 000 (Anlagen 3 bis 8) dargestellt.
(2) Der Freistaat Sachsen stellt den vom Lärmschutzbereich berührten Gemeinden Karten mit Grundstücks- und Flurstücksgrenzen im Maßstab 1 : 5 000 zur Verfügung, in denen der Lärmschutzbereich mit seinen Schutzzonen dargestellt ist, soweit er das Gemeindegebiet betrifft.
(3) Die Gemeinden halten die Karten während der allgemeinen Dienstzeiten zur Einsichtnahme für jedermann bereit und geben dies ortsüblich bekannt.

§ 5 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
2
Gleichzeitig treten gemäß Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986, 991) die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Dresden vom 27. September 1995 (BGBl. I S. 1234) und die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle vom 28. März 1996 (BGBl. I S. 575) außer Kraft.
Dresden, den 30. Januar 2012
Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass die
Anlage 6 (zu § 4 Abs. 1) – Ermittlung und Darstellung der Lärmschutzbereiche am Flughafen Leipzig-Halle – Karte (1): Übersichtskarte Lärmschutzbereich
Anlage 7 (zu § 4 Abs. 1) – Ermittlung und Darstellung der Lärmschutzbereiche am Flughafen Leipzig-Halle – Karte (2): Übersichtskarte Tag-Schutzzonen
Anlage 8 (zu § 4 Abs. 1) – Ermittlung und Darstellung der Lärmschutzbereiche am Flughafen Leipzig-Halle – Karte (3): Übersichtskarte Nacht-Schutzzonen
dieser Ausgabe des Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblattes im Format DIN A1 beiliegen.

Anlagen

Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
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