Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt
Gesetz
über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt
¹
Vom 16. Oktober 1992
Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. Dezember 2016
Der Sächsische Landtag hat am 18. September 1992 das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
²
§ 1
Errichtung
§ 2
Stiftungszweck
§ 3
Stiftungsvermögen
§ 4
Vermögensverwaltung
§ 5
Stiftungsmittel
§ 6
Verwaltungskosten
§ 7
Organe
§ 8
Stiftungsrat
§ 9
Stiftungsvorstand
§ 10
Verantwortlichkeit der Organmitglieder
§ 11
Satzung
§ 11a
Bedienstete
§ 12
Stiftungsaufsicht
§ 13
Beendigung, Heimfall
§ 14
Sonstiges
§ 15
Inkrafttreten
§ 1 Errichtung
1
Unter dem Namen „Sächsische Landesstiftung Natur und Umwelt“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Dresden bis zum 31. Dezember 2016 errichtet.
2
Ab dem 1. Januar 2017 hat die Stiftung ihren Sitz in Grillenburg (Tharandt).
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§ 2 Stiftungszweck
(1)
1
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 53 und 55 bis 68 der
Abgabenordnung
vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049, 2074).
2
Die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke ist auf solche beschränkt, die als besonders förderungswürdig anerkannt sind (§ 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1997 (EStDVO 1997) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 1997, BGBl. I S. 1558).
3
Hierunter sind vor allem solche Zwecke zu verstehen, denen der Umweltschutzgedanke im Sinne von Artikel 10 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243) zugrunde liegt.
4
Gefördert werden Stiftungszwecke im Freistaat Sachsen.
(2) Die Stiftung fördert Natur- und Umweltschutz, insbesondere nimmt sie die Aufgaben nach § 44 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, wahr.
⁴
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus:
a)
einem Geldbetrag in Höhe von 51 129,19 EUR aus Haushaltsmitteln des Freistaates Sachsen,
b)
sonstigen Zuwendungen Spenden und ähnliches, soweit sie nicht zur Erfüllung des Stiftungszweckes bestimmt sind.
(2)
1
Als Sondervermögen wird ein Naturschutzfonds errichtet.
2
Dieser Fonds fördert die Bestrebungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Pflege von Natur und Landschaft sowie das allgemeine Verständnis für die Belange des Naturschutzes in Wissenschaft, Bildung und Öffentlichkeit.
3
(3)In den Naturschutzfonds fließen dafür zweckgebundene Mittel, insbesondere Zuwendungen Dritter, Erträgnisse von Sammlungen und Veranstaltungen und andere zweckgebundene Zuwendungen.
4
Die zweckgebundenen Mittel werden zur Erfüllung der Förderzwecke im Sinne des Absatz 2 Satz 2 verwendet.
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§ 4 Vermögensverwaltung
(1)
1
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
2
Es ist von anderen Vermögen getrennt zu halten.
(2) Mit Ausnahme des Heimfalls (§ 13 Abs. 2) darf Stiftungsvermögen nicht dem Vermögen des Staates, einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts einverleibt werden.
(3) Der Ertrag des Stiftungsvermögens und etwaige zum Verbrauch bestimmte Zuwendungen (Zuschüsse) dürfen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden.
(4)
1
Der Naturschutzfonds ist in seinem Bestand, in den Zu- und Abgängen seines Bestandes sowie daraus erzielten Erträgnissen und geleisteten Mittelverwendungen getrennt von dem übrigen Stiftungsvermögen zu führen.
2
Im übrigen gelten die Absätze 1 bis 3.
⁶
§ 5 Stiftungsmittel
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus:
1.
dem Ertrag des Stiftungsvermögens,
2.
den Erträgnissen aus Fiskalerbschaften,
3.
Spenden,
4.
sonstigen Einnahmen und Zuwendungen (Zuschüsse), soweit sie nicht dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind.
§ 6 Verwaltungskosten
Die jährlichen angemessenen Verwaltungsausgaben trägt der Freistaat Sachsen.
⁷
§ 7 Organe
Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand.
§ 8 Stiftungsrat
(1)
1
Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung der Stiftung und beschließt über den Haushaltsplan, die Jahresrechnung sowie die Vermögensübersicht.
2
Er erledigt die einmaligen Angelegenheiten der Stiftung.
3
Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Stiftungsmittel; hierzu kann er Richtlinien erlassen.
(2) Der Stiftungsrat besteht aus:
1.
dem Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung,
2.
dem Staatsminister der Finanzen,
3.
dem Staatsminister für Kultus,
4.
zwei Mitgliedern des Landtags,
5.
einem Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände,
der von der Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz (§ 36
SächsNatSchG
) benannt wird.
(3)
1
Der Vorsitzende des Stiftungsrates ist der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung.
2
Er wird durch den Staatsminister der Finanzen vertreten.
3
Die Vertretung der Mitglieder des Stiftungsrates regelt die Satzung.
(4)
1
Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich.
2
Persönliche Auslagen können in angemessener Höhe erstattet werden.
(5)
1
Der Stiftungsrat hat einen Finanzbeirat zu bestellen.
2
Dieser berät den Stiftungsrat in allen finanziellen Angelegenheiten durch die Abgabe einer Stellungnahme.
3
Der Stiftungsrat kann weitere Beiräte bestellen.
⁸
§ 9 Stiftungsvorstand
(1)
1
Der Stiftungsvorstand besteht aus einem Stiftungsdirektor.
2
Das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung schlägt den Stiftungsdirketor vor.
3
Dieser wird vom Stiftungsrat bestellt.
4
Die Vertretung des Stiftungsdirektors wird durch Satzung bestimmt.
(2) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, vollzieht die Beschlüsse des Stiftungsrates und erledigt die laufenden Angelegenheiten der Stiftung.
⁹
§ 10 Verantwortlichkeit der Organmitglieder
Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens verpflichtet.
§ 11 Satzung
Die nähere Ausgestaltung der Stiftung wird durch eine Satzung geregelt, die vom Stiftungsrat erlassen wird.
§ 11a Bedienstete
1
Die Stiftung besitzt bis zum 31. Dezember 2016 Dienstherrnfähigkeit.
2
Die Beamten der Stiftung werden zum 1. Januar 2017 in den Dienst des Freistaates Sachsen übernommen und sind an das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft versetzt.
3
Satz 2 gilt entsprechend für die in diesem Zeitpunkt bei der Stiftung vorhandenen Versorgungsempfänger.
4
Die Verpflichtung des Dienstherrn gegenüber Versorgungsempfängern geht zu diesem Zeitpunkt auf den Freistaat Sachsen über.
5
Der Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen, die vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind, richtet sich ab diesem Zeitpunkt gegen den Freistaat Sachsen.
6
Auf die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten der Stiftung sind die gesetzlichen und tariflichen Vorschriften anzuwenden, die für die Beschäftigten des Freistaates Sachsen gelten.
1⁰
§ 12 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung.
1¹
§ 13 Beendigung, Heimfall
(1) Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.
(2) Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr Vermögen an den Freistaat Sachsen.
§ 14 Sonstiges
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Stiftungsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I S. 1483).
§ 15 Inkrafttreten
1
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
2
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 16. Oktober 1992
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Biedenkopf
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt
1
Überschrift geändert durch
Gesetz vom 12. Dezember 1997
(SächsGVBl. S. 676)
2
Inhaltsübersicht geändert durch
Gesetz vom 12. Dezember 1997
(SächsGVBl. S. 676)
3
§ 1 neu gefasst durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 725)
4
§ 2 geändert durch
Gesetz vom 12. Dezember 1997
(SächsGVBl. S. 676) und durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juni 2013
(SächsGVBl. S. 451, 468)
5
§ 3 geändert durch
Gesetz vom 12. Dezember 1997
(SächsGVBl. S. 676) und durch
Artikel 31 des Gesetzes vom 28. Juni 2001
(SächsGVBl. S. 426, 429)
6
§ 4 geändert durch
Gesetz vom 12. Dezember 1997
(SächsGVBl. S. 676)
7
§ 6 neu gefasst durch
Gesetz vom 12. Dezember 1997
(SächsGVBl. S. 676)
8
§ 8 geändert durch
Gesetz vom 12. Dezember 1997
(SächsGVBl. S. 676) und durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juni 2013
(SächsGVBl. S. 451, 468)
9
§ 9 geändert durch
Gesetz vom 12. Dezember 1997
(SächsGVBl. S. 676)
10
§ 11a eingefügt durch
Gesetz vom 12. Dezember 1997
(SächsGVBl. S. 676) und geändert durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 630, 636)
11
§ 12 neu gefasst durch
Gesetz vom 12. Dezember 1997
(SächsGVBl. S. 676)
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