Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz – LSeilbG)
Gesetz
über Seilbahnen im Freistaat Sachsen
(Landesseilbahngesetz – LSeilbG)
¹
erlassen als Artikel 2 des
Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse bei Eisenbahnen und Seilbahnen im Freistaat Sachsen
Vom 12. März 1998
Rechtsbereinigt mit Stand vom 24. März 2016
Inhaltsübersicht
²
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 2a
In-Verkehr-Bringen von Sicherheitsbauteilen
§ 2b
In-Verkehr-Bringen von Teilsystemen
§ 2c
Innovative Bauteile
§ 2d
Schutzmaßnahmen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme
§ 2e
Benannte Stellen
§ 3
Allgemeine Anforderungen und Pflichten
Zweiter Teil
Seilbahnen
§ 4
Genehmigung
§ 5
Anhörung
§ 6
Widerruf der Genehmigung
§ 7
Planfeststellung
§ 8
Veränderungssperre
§ 9
Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Infrastruktur
§ 10
Betriebsleiter
§ 11
Eröffnung des Betriebes
§ 12
Versicherungspflicht
§ 13
Untersuchungspflicht, Auskunft und Nachschau
§ 13a
Instandhaltung, Wartung, Betriebskontrolle
§ 13b
Dokumentation
Dritter Teil
aufgehoben
Vierter Teil
Sonstige Bestimmungen
§ 17
Aufsicht
§ 18
Zuständige Behörde
§ 19
Rechtsverordnungen
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
§ 21
Übergangsregelung
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
Aufzüge im Sinne der
Aufzugsverordnung
vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,
3.
zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen,
4.
feststehende und ortsveränderliche Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen,
5.
bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen,
6.
seilbetriebene Fähren,
7.
Zahnradbahnen,
8.
durch Ketten gezogene Anlagen.
³
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)
1
Seilbahnen für den Personenverkehr im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen zu befördern.
2
Bei diesen Anlagen handelt es sich um
1.
Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden,
2.
Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen oder bewegt werden; dazu gehören auch Kabinenbahnen und Sesselbahnen,
3.
Schleppaufzüge, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden.
(2)
1
Anlage ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem.
2
Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und jeweils vor Ort errichtet wird, besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente.
(3) Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, gefährdet.
(4) Bauherr ist jede natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für die Errichtung der Anlage erteilt.
(5) Konformitätsbewertungsverfahren bezeichnet die Überprüfung der Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme mit den in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG festgelegten grundlegenden Anforderungen.
(6) Benannte Stellen sind Stellen, die mit dem Konformitätsbewertungsverfahren der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme beauftragt sind.
⁴
§ 2a In-Verkehr-Bringen von Sicherheitsbauteilen
(1) Sicherheitsbauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass Anlagen, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen.
(2) Vor dem In-Verkehr-Bringen eines Sicherheitsbauteils muss der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässiger Bevollmächtigter (nachfolgend: Bevollmächtigter)
1.
das Sicherheitsbauteil einem Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang V der Richtlinie 2000/9/EG unterziehen und
2.
die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Sicherheitsbauteil deutlich sichtbar oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Bauteil fest verbundenen Etikett anbringen und eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang IV der Richtlinie 2000/9/EG ausstellen.
(3)
1
Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“.
2
Anhang IX der Richtlinie 2000/9/EG enthält das zu verwendende Modell.
3
Es ist verboten, auf Sicherheitsbauteilen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt werden könnten.
4
Andere Kennzeichnungen dürfen angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichung nicht beeinträchtigen.
(4) Das Konformitätsbewertungsverfahren für ein Sicherheitsbauteil wird auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigen durch eine von ihm ausgewählte benannte Stelle nach § 2e durchgeführt.
(5) Falls Sicherheitsbauteile auch unter andere Richtlinien fallen, die andere Gesichtspunkte betreffen und in denen die CE-Konformitätskennzeichnung vorgesehen ist, besagt die CE-Kennzeichnung, dass auch von der Konformität der Sicherheitsbauteile mit den Anforderungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
(6)
1
Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter den in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen nachgekommen, obliegen diese Verpflichtungen derjenigen Person, die das Sicherheitsbauteil in den Europäischen Gemeinschaften in Verkehr bringt.
2
Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen, der Sicherheitsbauteile für den eigenen Gebrauch herstellt.
§ 2b In-Verkehr-Bringen von Teilsystemen
(1) Teilsysteme nach Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass Anlagen, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen.
(2)
1
Das Konformitätsbewertungsverfahren der Teilsysteme gemäß Anhang VII der Richtlinie 2000/9/EG wird im Auftrag des Herstellers oder Bevollmächtigten oder, sofern ein solcher nicht vorhanden ist, von der natürlichen oder juristischen Person, die das Teilsystem in den Verkehr bringt, durch eine von den genannten Personen ausgewählte benannte Stelle nach § 2e durchgeführt.
2
Die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2000/9/EG wird vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten oder der in Satz 1 genannten Person auf der Grundlage des Konformitätsbewertungsverfahrens ausgestellt.
(3)
1
Die benannte Stelle stellt die EG-Prüfbescheinigung gemäß Anhang VII der Richtlinie 2000/9/EG aus und stellt technische Unterlagen zusammen, die der EG-Prüfbescheinigung beigefügt werden.
2
Die technischen Unterlagen müssen alle notwendigen Dokumente über die Merkmale des Teilsystems sowie gegebenenfalls sämtliche Dokumente enthalten, mit denen die Konformität von Sicherheitsbauteilen nachgewiesen wird.
3
Ferner müssen sie alle Unterlagen enthalten, in denen Betriebsbedingungen und -beschränkungen festgelegt sind und Hinweise im Hinblick auf die Instandhaltung gegeben werden.
§ 2c Innovative Bauteile
1
Beruht die Technologie eines Sicherheitsbauteiles oder eines Teilsystemes nach Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG auf bisher nicht bekannten oder üblichen Grundprinzipien, kann die Aufsichtsbehörde für den Bau oder die Inbetriebnahme einer Anlage, bei der ein solches innovatives Sicherheitsbauteil oder Teilsystem verwendet werden soll, die Einholung zusätzlicher Gutachten, Nutzungsbeschränkungen oder andere Maßnahmen anordnen, um sicherzustellen, dass die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG erfüllt werden.
2
Die Aufsichtsbehörde informiert hierüber das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; dieses unterrichtet die zuständige Behörde des Bundes über die angeordneten Maßnahmen und gibt Gründe für die Anordnung dieser Maßnahmen an.
⁵
§ 2d Schutzmaßnahmen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme
(1)
1
Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass ein Sicherheitsbauteil, das mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehen ist und bestimmungsgemäß in den Verkehr gebracht und verwendet wird, oder ein Teilsystem, das mit der EG-Konformitätserklärung versehen ist und bestimmungsgemäß verwendet wird, die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder die Sicherheit von Gütern gefährden kann, kann sie den Anwendungsbereich dieses Sicherheitsbauteils oder dieses Teilsystems einschränken oder seine Verwendung untersagen.
2
Die Aufsichtsbehörde begründet die Maßnahme und gibt die Gründe für die Nichtkonformität an.
3
Sie unterrichtet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; dieses unterrichtet die zuständige Behörde des Bundes über die getroffenen Maßnahmen.
(2)
1
Erweist sich ein mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehenes Sicherheitsbauteil als nicht konform, kann die Aufsichtsbehörde gegenüber demjenigen, der die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Sicherheitsbauteil angebracht und die EG-Konformitätserklärung ausgestellt hat, anordnen, die CE-Konformitätskennzeichnung zu entfernen und die EG-Konformitätserklärung zu widerrufen.
2
Sie informiert hierüber das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; dieses unterrichtet die jeweils zuständige Behörde des Bundes.
(3)
1
Erweist sich ein mit der EG-Konformitätserklärung versehenes Teilsystem als nicht konform, so kann die Aufsichtsbehörde gegenüber demjenigen, der die Erklärung ausgestellt hat, anordnen, die EG-Konformitätserklärung zu widerrufen.
2
Sie unterrichtet hierüber das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; dieses unterrichtet die zuständige Behörde des Bundes.
(4)
1
Wurde die CE-Konformitätskennzeichnung am Sicherheitsbauteil unberechtigterweise angebracht, ist der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter verpflichtet, dieses Sicherheitsbauteil wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Konformitätskennzeichnung zu bringen.
2
Besteht der Verstoß fort, kann die Aufsichtsbehörde das In-Verkehr-Bringen des betreffenden Sicherheitsbauteils einschränken oder untersagen oder anordnen, dass es vom Markt zurückgezogen wird.
⁶
§ 2e Benannte Stellen
(1)
1
Benannte Stelle ist jede vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für einen bestimmten Aufgabenbereich anerkannte und der zuständigen Behörde des Bundes bekannt gemachte Stelle.
2
Die Stelle ist anzuerkennen, wenn festgestellt wurde, dass die Kriterien des Anhangs VIII der Richtlinie 2000/9/EG erfüllt werden.
(2)
1
Die Anerkennung kann unter Auflagen und befristet erteilt werden.
2
Erteilung, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind der zuständigen Behörde des Bundes anzuzeigen.
(3)
1
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist für die Anerkennung der Stellen zuständig, deren Sitz im Freistaat Sachsen liegt.
2
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann die Durchführung des Anerkennungsverfahrens nach Absatz 1 Satz 1 auf andere Behörden oder andere natürliche oder juristische Personen übertragen, wenn diese mit der erforderlichen Fachkompetenz ausgestattet sind.
⁷
§ 3 Allgemeine Anforderungen und Pflichten
(1) Seilbahnen im Sinne des § 1 sind so zu errichten, zu erweitern, zu ändern, zu unterhalten und zu betreiben, dass sie die grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG erfüllen.
(2)
1
Für jede geplante Anlage ist im Auftrag des Bauherrn oder seines Bevollmächtigten eine Sicherheitsanalyse gemäß Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG durchzuführen, bei der alle sicherheitsrelevanten Aspekte des Systems und seiner Umgebung im Rahmen der Planung, der Ausführung und der Inbetriebnahme berücksichtigt und anhand der bisherigen Erfahrungen alle Risiken ermittelt werden, die während des Betriebs auftreten können.
2
Aufgrund der Sicherheitsanalyse wird ein Sicherheitsbericht erstellt, in dem die geplanten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken angeführt werden müssen.
3
Der Bericht muss die Liste der Sicherheitsbauteile und der Teilsysteme enthalten.
(3)
1
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten.
2
Zu diesen gehören auch allgemein anerkannte Regeln, die beim Bau und bei der Unterhaltung von Bahnen im Sinne des § 1 dem Schutz der Umwelt dienen.
3
Von anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn eine gleichwertige Lösung nachgewiesen wird.
(4)
1
Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten technischen Bestimmungen.
2
Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der Bestimmung durch einen Hinweis auf eine allgemein zugängliche Fundstelle ersetzt werden.
⁸
Zweiter Teil Seilbahnen
§ 4 Genehmigung
(1) Zum Bau und Betrieb sowie für wesentliche Erweiterungen und Änderungen von Seilbahnen ist eine Genehmigung erforderlich.
(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn
1.
der Antragsteller als Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind,
2.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen die erforderliche Fachkunde haben,
3.
die Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist,
4.
die technische Prüfung durch Gutachten von anerkannten Sachverständigen oder zugelassenen Stellen keine Beanstandung ergibt,
5.
das Vorhaben öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft,
6.
dem Vorhaben keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
(3) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und in besonderen Fällen zeitlich befristet werden.
(4)
1
Die Genehmigung kann mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde übertragen werden.
2
Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
§ 5 Anhörung
1
Wird eine Genehmigung für Standseilbahnen oder Seilschwebebahnen nach § 4 beantragt, sind die Bundes- und Landesbehörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie die Gemeinden, die Landkreise, die Regionalen Planungsverbände, die Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs gemäß § 3 Abs. 1 des
Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen
vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Industrie- und Handelskammern zu hören, deren Einzugsgebiet durch den beabsichtigten Verkehr der Seilbahn berührt wird.
2
Andere Verkehrsträger und Verkehrsnutzer können gehört werden.
⁹
§ 6 Widerruf der Genehmigung
(1) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, wenn
1.
der Unternehmer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung für Standseilbahnen oder Seilschwebebahnen die Planfeststellung beantragt oder wenn der Planfeststellungsbeschluss aufgehoben ist oder außer Kraft tritt,
2.
die betriebsfertige Herstellung oder die Eröffnung nicht fristgemäß erfolgt,
3.
der Unternehmer gegen gesetzliche Pflichten verstößt oder innerhalb einer ihm gesetzten Frist keine Abhilfe schafft,
4.
der Betrieb eingestellt wird,
5.
über das Vermögen des Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(2) § 1 des
Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen
vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
1⁰
§ 7 Planfeststellung
(1)
1
Mit Ausnahme von Schleppaufzügen dürfen neue Seilbahnen nur gebaut und bestehende nur geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist (Planfeststellung).
2
Planfeststellungen sind auch durchzuführen für den Neubau oder die Änderung von Seilbahnen innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes von Betrieben nach Artikel 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1), wenn die geplante Maßnahme Ursache von schweren Unfällen sein kann, durch sie das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert werden kann oder durch sie die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können.
3
Anlagen und ihre Infrastruktur, Teilsysteme sowie Sicherheitsbauteile müssen den in Anhang II der Richtlinie 2000/9/EG genannten grundlegenden Anforderungen entsprechen.
4
In die Planfeststellung können auch die für den Betrieb der Seilbahn erforderlichen Neben- und Hilfseinrichtungen, wie Wasser- und Stromversorgungsanlagen, Zufahrten, Seilbahnstationen, Werkstätten und ähnliche technische Einrichtungen, aufgenommen werden.
5
Die Pläne zur technischen Einrichtung sind von der Aufsichtsbehörde zu prüfen.
6
Der Planfeststellungsbeschluss soll eine Regelung darüber enthalten, ob und unter welchen Bedingungen die Seilbahnanlage einschließlich der für den Betrieb der Seilbahn notwendigen Neben- und Hilfseinrichtungen bei dauernder Einstellung des Seilbahnbetriebs abzubauen ist.
(2)
1
Es gelten die §§ 72 bis 78 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
2
§ 73 Absatz 3 Satz 2, § 74 Absatz 6 und 7 sowie § 76 Absatz 2 und 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
finden unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 keine Anwendung.
3
Die Bekanntmachung der Auslegung muss unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 neben den Angaben nach § 73 Absatz 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
die in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Informationen enthalten.
4
Der Plan, der der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, umfasst unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 neben den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
auch die erforderlichen Angaben nach Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2012/18/EU.
(3)
1
Der Plan darf nicht festgestellt werden, soweit durch eine Seilbahn eine öffentliche Straße benutzt werden soll.
2
Das gilt nicht, wenn ein unabweisbares öffentliches Verkehrsbedürfnis auf andere Weise nicht befriedigt werden kann und die Straßenbaubehörde zustimmt.
(4) Außer in den von § 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes geregelten Fällen kann der Planfeststellungsbeschluss auch aufgehoben werden, wenn der Antrag auf Genehmigung unanfechtbar abgelehnt wird oder die Genehmigung vollziehbar widerrufen oder zurückgenommen ist; § 77 Satz 2 und 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
gilt entsprechend.
1¹
§ 8 Veränderungssperre
(1)
1
Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, an dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Unternehmer der Seilbahn wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Bau der Seilbahn erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden.
2
Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann
1.
die Bauaufsichtsbehörde mit Zustimmung der Planfeststellungsbehörde im Baugenehmigungsverfahren,
2.
im Übrigen die Planfeststellungsbehörde
Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen.
(3) Im Übrigen gilt § 40 Abs. 2 des
Sächsischen Straßengesetzes
vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
¹2
§ 9 Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Infrastruktur
(1)
1
Die Eigentümer und Besitzer der der Seilbahn benachbarten Grundstücke haben die zum Schutz der Seilbahn vor Witterungseinwirkungen notwendigen Vorkehrungen zu dulden.
2
Die Aufsichtsbehörde hat dem Betroffenen die Durchführung der Maßnahmen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist.
3
Der Betroffene ist berechtigt, die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde selbst durchzuführen.
(2)
1
Anpflanzungen und Zäune sowie andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht auf den der Seilbahn benachbarten Grundstücken angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Betriebssicherheit der Seilbahn beeinträchtigen.
2
Werden sie entgegen Satz 1 angelegt oder unterhalten, sind sie auf schriftliches Verlangen der Aufsichtsbehörde von dem nach Absatz 1 Verpflichteten binnen angemessener Frist zu beseitigen.
3
Nach Ablauf der Frist kann die Aufsichtsbehörde die Anpflanzung oder Einrichtung auf Kosten des Betroffenen beseitigen oder beseitigen lassen.
4
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)
1
Der Betroffene kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 3 für die entstehenden Vermögensnachteile vom Seilbahnunternehmer eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
2
Das Gleiche gilt, soweit Anpflanzungen entgegen den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung aufgrund von Absatz 2 Satz 1 nicht angelegt oder unterhalten werden dürfen und dem Betroffenen dadurch ein erheblicher Nachteil entsteht.
3
Bei Beseitigung von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gilt Satz 1 insoweit, als die Einrichtung beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits vorhanden war oder die Voraussetzungen für ihre Beseitigung erst später infolge des Neubaus oder der Änderung einer Seilbahn eingetreten sind.
¹3
§ 10 Betriebsleiter
(1)
1
Der Unternehmer hat einen Betriebsleiter zu bestellen, der für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung und für die Einhaltung der den Betrieb betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und Anordnungen verantwortlich ist.
2
Außerdem ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
(2)
1
Die Bestellung zum Betriebsleiter und Stellvertreter bedarf bei Standseilbahnen und Seilschwebebahnen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.
2
Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Abnahme rechtfertigen, dass der Betriebsleiter oder Stellvertreter unzuverlässig ist oder wenn deren fachliche Eignung nicht nachgewiesen ist.
¹4
§ 11 Eröffnung des Betriebes
(1) Die Genehmigungsbehörde kann für die betriebsfertige Herstellung der Seilbahn und die Eröffnung des Betriebes eine Frist setzen.
(2)
1
Die Eröffnung des Betriebes bedarf der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde.
2
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
1.
bei der Abnahme durch anerkannte Sachverständige oder zugelassene Stellen festgestellt ist, dass die Sicherheit der Anlage gewährleistet ist,
2.
die Nebenbestimmungen der Genehmigung sowie des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung erfüllt sind,
3.
ein Betriebsleiter und mindestens ein Stellvertreter bestellt und bestätigt sind,
4.
der Unternehmer ausreichend versichert ist.
(3) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(4) Für sicherheitsrelevante Erweiterungen und Änderungen der Anlagen und des Betriebes der Seilbahn gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
¹5
§ 12 Versicherungspflicht
1
Der Unternehmer einer Seilbahn, die nicht von einem Land der Bundesrepublik Deutschland betrieben wird, ist verpflichtet, zur Deckung der ihm obliegenden Haftung für Personen-, Sach- und sonstige Vermögensschäden eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einem Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
2
Die Vorschriften des § 3 des
Pflichtversicherungsgesetzes
vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 493 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.
3
Die zur Erfüllung der Versicherungspflicht abgeschlossenen Vereinbarungen müssen die Verpflichtung des Versicherers enthalten, der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn das Versicherungsverhältnis gekündigt oder aus sonstigen Gründen beendet oder geändert wird.
4
Der Versicherungsvertrag ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
¹6
§ 13 Untersuchungspflicht, Auskunft und Nachschau
(1)
1
Standseilbahnen und Seilschwebebahnen sind jährlich, Schleppaufzüge in Abständen von zwei Jahren von anerkannten Sachverständigen oder zugelassenen Stellen auf ihre Sicherheit zu überprüfen.
2
Der Prüfbericht ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
3
Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit eine Nachuntersuchung anordnen.
4
Die Untersuchungsfrist kann von der Aufsichtsbehörde verkürzt werden, wenn es der Zustand der Anlage erfordert.
(2)
1
Der Seilbahnunternehmer hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Sicherheit der Anlage oder Leistungsfähigkeit des Unternehmens von Bedeutung sein können.
2
Er hat der Aufsichtsbehörde jährlich einen Geschäftsbericht und eine Übersicht über die Zahl der beförderten Personen vorzulegen.
(3)
1
Der Seilbahnunternehmer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle mit dem Betrieb in Verbindung stehenden Unfälle anzuzeigen.
2
Er hat ferner der Aufsichtsbehörde alle Betriebsunterbrechungen, die zur Bergung von Personen führten, mitzuteilen.
(4)
1
Der Seilbahnunternehmer ist verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen vollständig und fristgemäß vorzulegen und zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung von Pflichten des Unternehmers nach der Genehmigung innerhalb der üblichen Geschäftszeit Besichtigungen der Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie Einsichtnahmen in die geschäftlichen Unterlagen zu dulden.
2
Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und, soweit nichts anderes bestimmt ist, unentgeltlich zu geben.
(5)
1
Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem seiner in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
2
Er ist bei gegebenem Anlass entsprechend zu belehren.
¹7
§ 13a Instandhaltung, Wartung, Betriebskontrolle
(1) Der Unternehmer hat durch Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen sowie Inspektionen dafür zu sorgen, dass die Anlage während der gesamten Betriebsdauer den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG entspricht.
(2)
1
Für die Instandhaltungs- und Wartungsmaßnahmen, die Inspektionen und Betriebskontrollen sowie für den Brandschutz und die Alarmierung hat der Unternehmer einen Plan nach dem Stand der Technik aufzustellen, regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und im Betrieb verfügbar zu halten.
2
Über die Maßnahmen und Kontrollen sind Nachweise zu führen.
§ 13b Dokumentation
(1)
1
Die Sicherheitsanalyse, der Sicherheitsbericht und die technischen Unterlagen, die alle Dokumente über Merkmale der Anlage sowie sämtliche Schriftstücke enthalten müssen, mit denen die Konformität der Sicherheitsbauteile und Teilsysteme nach Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG nachgewiesen wird, müssen dem Bauherrn vorliegen.
2
Ferner müssen alle Unterlagen vorliegen, in denen die notwendigen Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt und die vollständigen Angaben im Hinblick auf die Instandhaltung, Überwachung, Einstellung und Wartung enthalten sind.
(2)
1
Die in Absatz 1 genannten Unterlagen sind vom Bauherrn dem Betreiber der Anlage zu übergeben.
2
Wechselt während der Dauer des Betriebs das betriebsführende Unternehmen, hat der bisherige Betreiber die Unterlagen an den neuen Betreiber zu übergeben.
3
Die Unterlagen sind in Kopie bei der Anlage aufzubewahren.
¹8
Dritter Teil
(aufgehoben)
¹9
Vierter Teil Sonstige Bestimmungen
§ 17 Aufsicht
(1)
1
Die Aufsichtsbehörde hat von dem einzelnen und der Allgemeinheit Gefahren abzuwenden, die vom Betrieb von Seilbahnen im Sinne des § 1 ausgehen und durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.
2
Die Aufgaben anderer Behörden zur Ermittlung und Abwehr von Gefahren bleiben unberührt.
(2)
1
Die Aufsichtsbehörde trifft zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Anordnungen, die
1.
zur Gewährleistung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes oder
2.
zum Schutz der Allgemeinheit oder des einzelnen vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen erforderlich sind.
2
Ist die Betriebssicherheit der Anlage in anderer Weise nicht mehr gewährleistet, kann sie die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Seilbahnbetriebes anordnen.
(3)
1
Die Aufsichtsbehörde kann von Seilbahnunternehmen auf deren Kosten die Vorlage von Gutachten verlangen, wenn dieses nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist.
2
Gutachten sind von Stellen oder Sachverständigen zu erstatten, die zugelassen oder von der Genehmigungsbehörde oder einer Aufsichtsbehörde anerkannt sind.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann bei bereits errichteten Seilbahnen, deren Infrastruktur, Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme nicht mehr den grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2000/9/EG entsprechen, eine Sicherheitsanalyse nach Anhang III der Richtlinie 2000/9/EG verlangen.
2⁰
§ 18 Zuständige Behörde
(1) Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für Standseilbahnen und Seilschwebebahnen ist das Sächsische Oberbergamt.
(2)
1
Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden für Schleppaufzüge sind die unteren Bauaufsichtsbehörden.
2
Ist eine Gemeinde oder ein Verwaltungsverband Bauaufsichtsbehörde, ist der Landkreis Aufsichtsbehörde, wenn es sich um ein Unternehmen der Gemeinde oder des Verwaltungsverbandes selbst handelt oder wenn die Gemeinde oder der Verwaltungsverband selbst handelt oder wenn die Gemeinde oder der Verwaltungsverband selbst gleichartige Unternehmen betreiben.
3
Anstelle des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt ist das Sächsische Oberbergamt Aufsichtsbehörde, wenn es sich um ein Unternehmen des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt selbst handelt oder wenn diese selbst gleichartige Unternehmen betreiben.
(3)
1
Soweit die Gemeinden und Verwaltungsverbände nach Absatz 2 Satz 1 Aufsichtsbehörden sind, ist das Sächsische Oberbergamt Fachaufsichtsbehörde.
2
Die den Gemeinden und Verwaltungsverbänden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
(4) Für die Verpflichtung zur Leistung von Gebühren sowie für Umfang und Höhe der Gebühren gelten die für die staatlichen Behörden maßgeblichen Vorschriften auch dann, wenn eine Gemeinde oder ein Verwaltungsverband nach Absatz 2 Satz 1 als Aufsichtsbehörde tätig wird.
(5) Anhörungsbehörde sowie Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.
(6) Bedarf eine Anlage neben einer Genehmigung nach diesem Gesetz einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung, entscheidet die nach den Absätzen 1 oder 2 zuständige Behörde im Benehmen mit der Bauaufsichtsbehörde.
(7) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, die Aufgaben nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf eine oder mehrere nachgeordnete Behörden zu übertragen.
2¹
§ 19 Rechtsverordnungen
(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, für die diesem Gesetz unterliegenden Seilbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen, die
1.
die Anforderungen an einen sicheren Betrieb der Seilbahnen regeln, insbesondere Regelungen über die Durchführung von Betriebskontrollen, den Einsatz von Fahrdienstleitern, das Verhalten bei Unfällen, die Einrichtung eines Bergungsdienstes und die Unterbrechung des Betriebes,
2.
die Voraussetzungen, unter denen einer Seilbahn eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird sowie den Nachweis der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 einschließlich der Verfahren der Zulassung und Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen einheitlich regeln; in der Rechtsverordnung können auch Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als Unternehmer und der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen sowie über eine Prüfung der Fachkunde des Betriebsleiters oder des Stellvertreters des Betriebsleiters einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfungen, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden,
3.
die Zulassung oder Anerkennung von Sachverständigen, technischen Überwachungsorganisationen, benannten Stellen nach § 2e oder sonstigen Stellen, deren Befugnisse sowie deren Überwachung betreffen,
4.
einheitliche Vorschriften für die Beförderung der Personen auf den Seilbahnen entsprechend den Bedürfnissen von Verkehr und Wirtschaft und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts enthalten,
5.
die notwendigen Vorschriften zum Schutz der Anlagen und des Betriebes der Seilbahnen gegen Störungen und Schäden sowie für das Unfallmeldewesen enthalten,
6.
den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dienen; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung festgestellt werden.
(2)
1
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 6 werden vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erlassen.
2
Die Ermächtigung in Absatz 1 Nr. 6 gilt nicht, soweit § 43 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Anwendung findet.
2²
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne die nach § 4 erforderliche Genehmigung eine Seilbahn baut oder wesentliche Erweiterungen oder Änderungen des Seilbahnbetriebes vornimmt,
2.
ohne die nach § 7 erforderliche Planfeststellung oder Plangenehmigung eine Seilbahn baut oder ändert,
3.
entgegen § 8 Abs. 1 wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Bau der Seilbahn erheblich erschwerende Veränderungen vornimmt,
4.
entgegen § 10 keinen Betriebsleiter und nicht mindestens einen Stellvertreter bestellt oder nicht deren Bestätigung erwirkt,
5.
ohne die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Erlaubnis den Betrieb einer Seilbahn eröffnet,
6.
entgegen § 13 der zuständigen Behörde nicht alle Vorkommnisse und Unfälle mitteilt, die für die Betriebssicherheit oder Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können, eine Auskunft nicht, nicht fristgemäß, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig vorlegt oder eine Besichtigung nicht duldet,
7.
einer auf Grund von § 17 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
8.
einer nach § 19 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.
²3
§ 21 Übergangsregelung
1
Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Unternehmungsrechte zum Bau und Betrieb einer Seilbahn und eines Schleppaufzuges gelten als Genehmigung im Sinne dieses Gesetzes fort.
2
Im Übrigen unterliegen diese Bahnen den Vorschriften dieses Gesetzes.
1
Überschrift geändert durch
Gesetz vom 14. Juni 2004
(SächsGVBl. S. 193)
2
Inhaltsübersicht geändert durch
Gesetz vom 14. Juni 2004
(SächsGVBl. S. 193)
3
§ 1 neu gefasst durch
Gesetz vom 14. Juni 2004
(SächsGVBl. S. 193) und geändert durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 357)
4
§ 2 neu gefasst durch
Gesetz vom 14. Juni 2004
(SächsGVBl. S. 193)
5
§ 2c geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 136)
6
§ 2d geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 136)
7
§§ 2a bis 2e neu eingefügt durch
Gesetz vom 14. Juni 2004
(SächsGVBl. S. 193) und durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 136)
8
§ 3 geändert durch
Gesetz vom 14. Juni 2004
(SächsGVBl. S. 193) und durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 136)
9
§ 5 geändert durch
Gesetz vom 14. Juni 2004
(SächsGVBl. S. 193) und durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 357)
10
§ 6 geändert durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998
(SächsGVBl. S. 662, 663), durch
Gesetz vom 14. Juni 2004
(SächsGVBl. S. 193), durch
Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom 19. Mai 2010
(SächsGVBl. S. 142, 145) und durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 357)
11
§ 7 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 1. September 2003
(SächsGVBl. S. 418; 426) und durch
Gesetz vom 14. Juni 2004
(SächsGVBl. S. 193) und durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2016
(SächsGVBl. S. 78)
12
§ 8 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2016
(SächsGVBl. S. 78)
13
§ 9 Überschrift geändert durch
Gesetz vom 14. Juni 2004
(SächsGVBl. S. 193)
14
§ 10 geändert durch
Gesetz vom 14. Juni 2004
(SächsGVBl. S. 193)
15
§ 11 geändert durch
Gesetz vom 14. Juni 2004
(SächsGVBl. S. 193)
16
§ 12 geändert durch
Gesetz vom 14. Juni 2004
(SächsGVBl. S. 193), durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 357) und durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2016
(SächsGVBl. S. 78)
17
§ 13 geändert durch
Gesetz vom 14. Juni 2004
(SächsGVBl. S. 193)
18
§§ 13a und 13b neu eingefügt durch
Gesetz vom 14. Juni 2004
(SächsGVBl. S. 193)
19
Dritter Teil aufgehoben durch
Gesetz vom 14. Juni 2004
(SächsGVBl. S. 193)
20
§ 17 geändert durch
Gesetz vom 14. Juni 2004
(SächsGVBl. S. 193)
21
§ 18 geändert durch
Gesetz vom 14. Juni 2004
(SächsGVBl. S. 193), durch
Artikel 38 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 168), durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 136) und durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 357)
22
§ 19 geändert durch
Gesetz vom 14. Juni 2004
(SächsGVBl. S. 193), durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 136) und durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349, 357)
23
§ 20 geändert durch
Artikel 55 des Gesetzes vom 28. Juni 2001
(SächsGVBl. S. 426, 431), durch
Gesetz vom 14. Juni 2004
(SächsGVBl. S. 193) und durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2016
(SächsGVBl. S. 78)
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