Sächsische Landesschiedsstellenverordnung Rehabilitation – SächsLSchiedRehaVO
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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Landesschiedsstelle gemäß § 111b Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Sächsische Landesschiedsstellenverordnung Rehabilitation – SächsLSchiedRehaVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über die Landesschiedsstelle gemäß § 111b Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(Sächsische Landesschiedsstellenverordnung Rehabilitation – SächsLSchiedRehaVO)
Vom 7. Januar 2015
Aufgrund von § 111b Absatz 5 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 2 des
Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168), das zuletzt durch Gesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 230) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Bildung der Landesschiedsstelle

(1)
1
Die für die erstmalige Bildung der Landesschiedsstelle maßgeblichen Verbände der Krankenkassen gemäß § 111b Absatz 1 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
sind
1.
die AOK PLUS,
2.
die IKK classic,
3.
der BKK-Landesverband Mitte und
4.
die Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz.
2
Die gemäß § 111b Absatz 1 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
beteiligten Ersatzkassen können den Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Landesvertretung Sachsen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung bevollmächtigen.
(2) Die für die erstmalige Bildung der Landesschiedsstelle maßgeblichen Verbände der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auf Landesebene gemäß § 111b Absatz 1 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
sind
1.
der Sächsische Heilbäderverband e. V.,
2.
der Verband der Privatkliniken in Sachsen und Sachsen-Anhalt e. V.,
3.
der Fachverband Sucht e. V., Landessektion Mitteldeutschland,
4.
der Landesverband Geriatrie Sachsen,
5.
der Bundesverband für stationäre Suchtkrankenhilfe e. V. und
6.
das Diakonische Werk der Ev.-Luth.
2
Landeskirche Sachsen e. V. .
(3)
1
Zu Beginn einer jeden weiteren Amtsperiode prüft die zuständige Behörde auf Antrag, ob weitere Beteiligte im Sinne der Absätze 2 und 3 zuzulassen sind.
2
Sie prüft darüber hinaus von Amts wegen, ob die Voraussetzungen nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
bei allen bisher Beteiligten auch für die weitere Amtsperiode vorliegen.

§ 2 Zusammensetzung und Bestellung

(1)
1
Die Landesschiedsstelle besteht aus
1.
einem unparteiischen, vorsitzenden Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt (vorsitzendes Mitglied),
2.
zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern (unparteiische Mitglieder) und
3.
jeweils bis zu drei Vertretern der Vertragsparteien nach § 111 Absatz 5 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
, auch in Verbindung mit § 111a Absatz 1 Satz 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
oder im Fall ambulanter Rehabilitationseinrichtungen nach § 111c Absatz 3 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(übrige Mitglieder) in gleicher Anzahl.
2
Über die Anzahl der übrigen Mitglieder im jeweiligen Schiedsverfahren soll zwischen den Vertragsparteien der streitigen Vergütungsvereinbarung Einigkeit erzielt werden.
3
Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das vorsitzende Mitglied über die jeweilige Anzahl der zu bestellenden übrigen Mitglieder.
(2) Die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds und der unparteiischen Mitglieder erfolgt zu Beginn jeder Amtsperiode durch die nach § 1 beteiligten Verbände.
(3)
1
Für das vorsitzende Mitglied kann ein Stellvertreter bestellt werden.
2
Für die unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle können jeweils bis zu zwei Stellvertreter bestellt werden.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die für das vorsitzende Mitglied und die unparteiischen Mitglieder in dieser Verordnung getroffenen Regelungen für deren Stellvertreter entsprechend.

§ 3 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde nach dieser Verordnung ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.

§ 4 Geschäftsführung

1
Die Geschäfte der Landesschiedsstelle werden durch eine Geschäftsstelle geführt.
2
Sie wird bei der zuständigen Behörde eingerichtet.
3
Das vorsitzende Mitglied leitet die Geschäftsstelle und vertritt die Landesschiedsstelle nach außen.

§ 5 Amtsdauer

(1)
1
Die Amtsperiode der Landesschiedsstelle beträgt vier Jahre.
2
Die erste Amtsperiode beginnt am Tage nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
(2)
1
Die Amtsdauer des vorsitzenden Mitglieds und der unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.
2
Dies gilt entsprechend für die während einer Amtsperiode eingetretenen vorsitzenden oder unparteiischen Mitglieder.
3
Das vorsitzende Mitglied und die unparteiischen Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung ihrer Nachfolger kommissarisch im Amt.
4
Die Wiederbestellung ist zulässig.

§ 6 Amtsenthebung, Abberufung und Amtsniederlegung

(1)
1
Die nach § 1 beteiligten Verbände können gemeinsam das vorsitzende Mitglied und die unparteiischen Mitglieder aus wichtigem Grund ihres Amtes entheben.
2
Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag eines der nach § 1 beteiligten Verbände nach Anhörung des Betroffenen und der übrigen nach § 1 beteiligten Verbände die zuständige Behörde über die Amtsenthebung.
3
Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem antragstellenden Verband unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der übrigen Verbände die Fortdauer der Bestellung des Betroffenen bis zum Ablauf der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann.
(2)
1
Die übrigen Mitglieder können von der Vertragspartei, die sie vertreten, jederzeit abberufen werden.
2
Die Abberufung ist der Geschäftsstelle mitzuteilen.
3
Gleichzeitig ist ein Nachfolger zu benennen.
4
Die Geschäftsstelle informiert hierüber die andere Vertragspartei.
(3)
1
Das vorsitzende Mitglied und die unparteiischen Mitglieder können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen.
2
Die Niederlegung wird einen Monat nach Eingang der Erklärung wirksam.
3
Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Verbände schriftlich über die Niederlegung.

§ 7 Amtsführung

(1)
1
Die Mitglieder der Landesschiedsstelle sind verpflichtet, an den Verhandlungen der Landesschiedsstelle teilzunehmen.
2
Sind sie verhindert, haben sie ihren Stellvertreter und die Geschäftsstelle unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 8 Verfahren

(1)
1
Der Antrag einer Vertragspartei auf Einleitung des Schiedsverfahrens ist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen.
2
Im Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen und die Teile zu benennen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist.
3
Der Vertragsinhalt, der festgesetzt werden soll, ist anzugeben und die begehrte Festsetzung ist zu begründen.
4
Dem Antrag sind die zur Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Unterlagen beizufügen.
5
Die die antragstellende Vertragspartei vertretenden übrigen Mitglieder sind gleichzeitig zu benennen.
(2) Die Geschäftsstelle übermittelt den Antrag an die andere Vertragspartei und fordert diese zur Erwiderung und zur unverzüglichen Bestellung und Benennung der sie vertretenden übrigen Mitglieder auf.
(3) Auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds haben die Vertragsparteien der Landesschiedsstelle ergänzende Auskünfte zu erteilen und die für die Vorbereitung und Entscheidung notwendigen Unterlagen vorzulegen.
(4)
1
Die Landesschiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung, zu der alle Mitglieder zu laden sind; gleichzeitig ist die zuständige Behörde zu benachrichtigen.
2
Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
(5)
1
Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
2
Die zuständige Behörde kann an der Verhandlung teilnehmen.
(6)
1
Das vorsitzende Mitglied legt Ort und Zeit der Verhandlungen fest.
2
Der Termin für die erste Verhandlung soll spätestens zwei Monate nach der Antragstellung anberaumt werden.
3
Die Verhandlungen werden von dem vorsitzenden Mitglied vorbereitet und geleitet.
4
Nach Eröffnung der Verhandlung stellt das vorsitzende Mitglied die Beschlussfähigkeit fest und trägt den Sachstand vor.
5
Hierauf erhalten die übrigen Mitglieder Gelegenheit, die Anträge der Vertragspartei, die sie vertreten, zu stellen und zu begründen.
6
Das vorsitzende Mitglied hat jedem Mitglied der Landesschiedsstelle auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.
7
Das vorsitzende Mitglied wirkt auf sachdienliche Anträge und Sachvortrag hin.
8
Es entscheidet durch Einzelbeschluss, ob Sachverständige oder Zeugen hinzugezogen werden.
(7)
1
Mehrere bei der Landesschiedsstelle anhängige Verfahren derselben Vertragsparteien oder verschiedener Vertragsparteien können durch Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden, wenn ein Zusammenhang zwischen den Streitgegenständen besteht.
2
Die Verbindung kann, wenn es zweckmäßig ist, auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufgehoben werden.
(8)
1
Über den wesentlichen Inhalt der mündlichen Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
2
Diese ist den Vertragsparteien und der zuständigen Behörde zuzuleiten.

§ 9 Einigung und Vermittlungsvorschlag

(1) Das vorsitzende Mitglied soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Parteien hinwirken.
(2) Das vorsitzende Mitglied kann den Vertragsparteien jederzeit einen Vermittlungsvorschlag mit dem Hinweis unterbreiten, dass eine neue Verhandlung zur Entscheidung anberaumt wird, wenn der Vermittlungsvorschlag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung von beiden Vertragsparteien angenommen wird.
(3)
1
Der Vermittlungsvorschlag ist zu begründen.
2
Die Vertragsparteien können auf die schriftliche Begründung des Vermittlungsvorschlages verzichten.
(4) Einigen sich die Vertragsparteien nach Beginn des Schiedsverfahrens, haben sie dies der Landesschiedsstelle unverzüglich mitzuteilen.

§ 10 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Die Landesschiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Ladung an alle Mitglieder ordnungsgemäß erfolgt ist und das vorsitzende Mitglied, die unparteiischen Mitglieder und mindestens je ein übriges Mitglied jeder Vertragspartei nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 anwesend sind.
(2)
1
Bei Beschlussunfähigkeit kann das vorsitzende Mitglied anordnen, dass in der nächsten Verhandlung auch dann entschieden werden kann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.
2
Hierauf ist in der Ladung zur nächsten Verhandlung hinzuweisen.
(3)
1
Entscheidungen werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen, soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist.
2
Stimmenenthaltungen sind unzulässig.
3
Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(4) Die Entscheidung über die Festsetzung des Inhalts einer Vergütungsvereinbarung ist schriftlich zu begründen, von dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen und mit Rechtsbehelfsbelehrung den Vertragsparteien zuzustellen.

§ 11 Entschädigung von Zeugen und Vergütung für Sachverständige

(1) Sachverständige und Zeugen, die von der Landesschiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung oder eine Vergütung nach dem
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
1
Der Anspruch auf Entschädigung oder Vergütung ist bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.
2
Die Entschädigung oder Vergütung wird von dem vorsitzenden Mitglied festgesetzt.

§ 12 Entschädigung der Mitglieder

(1)
1
Das vorsitzende Mitglied und die unparteiischen Mitglieder erhalten Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des
Sächsischen Reisekostengesetzes
vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und einen Pauschbetrag für sonstige Barauslagen und für Zeitaufwand, dessen Höhe die nach § 1 beteiligten Verbände zu Beginn der Amtsperiode einvernehmlich festsetzen.
2
Kommt eine Einigung nicht zustande, setzt die zuständige Behörde den Pauschbetrag fest.
3
Für die Vertretung der Landesschiedsstelle in einem gerichtlichen Verfahren erhält das vorsitzende Mitglied eine gesonderte Aufwandsentschädigung in Höhe des hälftigen Pauschbetrages nach Satz 1.
4
Der Anspruch auf Entschädigung ist bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.
(2) Für die übrigen Mitglieder richtet sich der Anspruch auf Entschädigung gegen die Vertragspartei, die sie vertreten, nach den dort geltenden Regelungen.

§ 13 Gebühren und Kostentragungspflicht

(1) Zur Deckung der Kosten der Landesschiedsstelle wird für jedes Schiedsverfahren eine Gebühr erhoben.
(2)
1
Für die Festsetzung des Inhalts einer Vergütungsvereinbarung wird eine Gebühr von 1 200 Euro bis 4 000 Euro erhoben.
2
Wird das Schiedsverfahren durch Einigung aufgrund eines Vermittlungsvorschlags erledigt, wird eine Gebühr von 600 Euro bis 2 000 Euro erhoben.
3
Wird das Schiedsverfahren in anderer Weise erledigt, wird eine Gebühr von 500 Euro erhoben.
4
In der Geschäftsordnung der Landesschiedsstelle können im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde andere Gebührensätze festgelegt werden.
(3)
1
Die an dem Verfahren beteiligten Vertragsparteien tragen die Gebühr und die Kosten für die Entschädigung der Zeugen und für die Vergütung der Sachverständigen zu gleichen Teilen.
2
Sind am Schiedsverfahren auf einer Vertragsseite mehrere Parteien beteiligt, haften sie als Gesamtschuldner.
3
Sofern die Landesschiedsstelle in einem gerichtlichen Verfahren zur Kostentragung verurteilt wird, werden diese Kosten von der Vertragspartei getragen, die im gerichtlichen Verfahren Beigeladene war.
(4)
1
Das vorsitzende Mitglied setzt die Gebühr nach Beendigung des Verfahrens fest.
2
Die Höhe der Gebühr bestimmt sich in Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 nach der Bedeutung, der Schwierigkeit und dem erforderlichen Zeitaufwand des Verfahrens.
3
Die Gebühr und die sonstigen nach Absatz 3 zu erhebenden Kosten werden mit Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung gegenüber den Vertragsparteien fällig.
(5)
1
Soweit die Kosten der Landesschiedsstelle nicht durch die Gebühren und die Erstattung der Auslagen für Sachverständige und Zeugen gedeckt sind, werden sie von den nach § 1 beteiligten Verbänden als Gesamtschuldner getragen.
2
Die Aufteilung der Kostenanteile erfolgt nach einem von den nach § 1 beteiligten Verbänden gemeinsam bestimmten Kostenschlüssel.
3
Der Kostenschlüssel wird in die Geschäftsordnung der Landesschiedsstelle aufgenommen.
4
Das vorsitzende Mitglied setzt diese Kosten gegenüber den Verbänden im ersten Quartal eines jeden Jahres für das vorausgegangene Jahr fest.
5
Dabei hat die Geschäftsstelle den nach § 1 beteiligten Verbänden die Einnahmen und Ausgaben der Landesschiedsstelle nachzuweisen.

§ 14 Geschäftsordnung

(1)
1
Die nach § 1 beteiligten Verbände beschließen eine Geschäftsordnung für die Landesschiedsstelle.
2
Diese bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
3
Kommt die Geschäftsordnung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erlass dieser Verordnung zustande, kann sie von der zuständigen Behörde erlassen werden.
(2) Für Änderungen der Geschäftsordnung gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 7. Januar 2015
Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch
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