Landesplanungsgesetz – SächsLPlG
DE - Landesrecht Sachsen

Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG)

Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen
(Landesplanungsgesetz – SächsLPlG)
erlassen als Artikel 1 des
Gesetzes zur Änderung planungsrechtlicher Vorschriften
Vom 11. Dezember 2018

Rechtsbereinigt mit Stand vom 28. September 2023

Inhaltsübersicht

¹
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1
Raumordnung im Freistaat Sachsen, Grundsatz der Raumordnung zum Hochwasserschutz
Abschnitt 2 Raumordnungspläne
§ 2
Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne
§ 3
Landesentwicklungsplan
§ 4
Regionalpläne
§ 4a
Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
§ 5
Braunkohlenpläne
§ 6
Aufstellung der Raumordnungspläne
§ 7
Erlass der Raumordnungspläne, Genehmigung der Regionalpläne, Bekanntmachung
§ 8
Planerhaltung
Abschnitt 3 Regionale Planungsverbände
§ 9
Planungsregionen, Regionale Planungsverbände
§ 10
Verbandsversammlung
§ 11
Verbandsvorsitz
§ 12
Aufsicht, Finanzierung
Abschnitt 4 Umsetzung der Raumordnungspläne
§ 13
Raumordnerische Zusammenarbeit, Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen
§ 14
Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen
§ 15
Raumordnungsverfahren
§ 16
Zielabweichungsverfahren
§ 17
Raumbeobachtung, Raumordnungsbericht, Raumordnungskataster
§ 18
Mitteilungs- und Auskunftspflicht
Abschnitt 5 Raumordnungsbehörden, Schlussbestimmungen
§ 19
Raumordnungsbehörden, sachliche Zuständigkeit
§ 20
Übergangsregelungen

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Raumordnung im Freistaat Sachsen, Grundsatz der Raumordnung zum Hochwasserschutz

(1) Dieses Gesetz regelt Ergänzungen zum und Abweichungen vom
Raumordnungsgesetz
vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Raumordnung im Freistaat Sachsen.
(2) Der Gesamtraum des Freistaates Sachsen und seine Teilräume einschließlich des Untergrunds sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Absatz 2 des
Raumordnungsgesetzes
durch zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Raumordnungspläne einschließlich ihrer Verwirklichung sowie durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern.
(3) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind Belange des vorbeugenden Hochwasserschutzes zu berücksichtigen.

Abschnitt 2 Raumordnungspläne

§ 2 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne

(1) Die Festlegung von Eignungsgebieten darf nur in Verbindung mit der Festlegung von Vorranggebieten zugunsten der betreffenden Nutzung erfolgen.
(2) Die Umweltprüfung umfasst auch die Prüfung der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes nach § 36 des
Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Landesentwicklungsplan

(1)
1
Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde stellt den Landesentwicklungsplan auf.
2
Im Landesentwicklungsplan sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung für die räumliche Ordnung, Entwicklung und Sicherung des Gesamtraums des Freistaates Sachsen auf der Grundlage einer Bewertung des Zustands von Natur und Landschaft sowie der Raumentwicklung festzulegen.
(2)
1
Der Landesentwicklungsplan enthält die landesweit bedeutsamen Festlegungen zur Raumstruktur, soweit sie für die räumliche Ordnung, Entwicklung und Sicherung erforderlich sind.
2
Er weist insbesondere die ober- und mittelzentralen Orte und Verbünde, die Verdichtungsräume, den ländlichen Raum mit seinen Verdichtungsbereichen und die Räume mit besonderen Sanierungs-, Entwicklungs- und Förderaufgaben aus und bestimmt die Merkmale zentraler Orte und Verbünde der unteren Stufe (Grundzentren).

§ 4 Regionalpläne

(1)
1
Jeder Regionale Planungsverband hat für seine Planungsregion einen Regionalplan aufzustellen.
2
In den Regionalplänen sind die Ziele und Grundsätze übergeordneter Planungsebenen auf der Grundlage einer Bewertung des Zustands von Natur und Landschaft, des regionalen Leitbildes sowie der Raumentwicklung räumlich und sachlich auszuformen.
3
Die Regionalpläne müssen sich in die angestrebte Entwicklung des Landes einfügen, wie sie sich aus dem Landesentwicklungsplan sowie aus den für die Raumordnung und Landesentwicklung bedeutsamen Entscheidungen des Landtages ergibt.
4
Bei der Aufstellung der Regionalpläne sind die für die Raumordnung und Landesentwicklung bedeutsamen Entscheidungen der Staatsregierung und der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde zu berücksichtigen.
(2) Die Regionalpläne enthalten hinsichtlich der anzustrebenden Siedlungsstruktur insbesondere die folgenden Festlegungen zur Raumstruktur der Planungsregion, soweit es für die räumliche Ordnung, Entwicklung und Sicherung erforderlich ist:
1.
zentrale Orte und Verbünde der unteren Stufe (Grundzentren),
2.
Versorgungs- und Siedlungskerne,
3.
Schwerpunktbereiche für Siedlungsentwicklungen,
4.
regional bedeutsame Verbindungs- und Entwicklungsachsen sowie
5.
regionale Grünzüge und Grünzäsuren.
(3)
1
Die Regionalpläne enthalten eine Raumnutzungskarte im Maßstab 1 : 100 000 und eine Raumstrukturkarte.
2
Diese Karten und die weiteren Festlegungskarten sollen auf Grundlage amtlicher Geobasisdaten erstellt werden.
3
Näheres über die in den Regionalplänen zu verwendenden Planzeichen regelt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung.

§ 4a Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes

(1) Für das Gebiet des Freistaates Sachsen obliegt die Aufgabe der Ausweisung der zur Erreichung der Flächenbeitragswerte notwendigen Flächen nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) den Regionalen Planungsverbänden als Pflichtaufgabe.
(2)
1
In den Regionalplänen sind Windenergiegebiete nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes auszuweisen.
2
Jeder Regionale Planungsverband hat für seine Planungsregion bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 2,0 Prozent seiner Fläche gemäß Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (Flächenbeitragswerte) in Form von Vorranggebieten auszuweisen.
(3)
1
Die Regionalen Planungsverbände können von der erforderlichen regionalen Flächenausweisung nach Absatz 2 Satz 2 abweichen, soweit gewährleistet ist, dass der gemäß Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vorgegebene Flächenbeitragswert in der jeweiligen Planungsregion eingehalten wird.
2
Zu diesem Zweck können die Regionalen Planungsverbände miteinander öffentlich-rechtliche Vereinbarungen treffen, in denen die Flächenkompensation zwischen den Regionalen Planungsverbänden verbindlich geregelt ist.
3
Die Vereinbarung ist der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde rechtzeitig vor dem Satzungsbeschluss über den fortgeschriebenen Regionalplan anzuzeigen und ist mit dem Nachweis der erfolgten Anzeige Teil des Beschlusses der Verbandsversammlung über den fortgeschriebenen Regionalplan.
(4) Auf Ausweisungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 ist das Ziel 5.1.3 des
Landesentwicklungsplans 2013
vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 582) nicht anzuwenden.
²

§ 5 Braunkohlenpläne

(1)
1
Für jeden Braunkohletagebau ist auf der Grundlage langfristiger energiepolitischer Vorstellungen der Staatsregierung ein Braunkohlenplan als Teilregionalplan aufzustellen; bei stillgelegten Braunkohletagebauen ist dieser als Sanierungsrahmenplan aufzustellen.
2
Braunkohlenpläne enthalten, soweit es für die räumliche Entwicklung, Ordnung und Sicherung erforderlich ist, Festlegungen zu
1.
den Abbaugrenzen und Sicherheitslinien des Abbaus, den Grenzen der Grundwasserbeeinflussung, den Haldenflächen und deren Sicherheitslinien,
2.
den fachlichen, räumlichen und zeitlichen Vorgaben,
3.
den Räumen, in denen Änderungen an Verkehrswegen, Vorflutern und Leitungen aller Art vorzunehmen sind,
4.
den durch die Inanspruchnahme von Gebieten erforderlichen Umsiedlungen und
5.
den Grundzügen der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche und zu der anzustrebenden Landschaftsentwicklung im Rahmen der Wiedernutzbarmachung.
(2) Die Einholung der für die Erarbeitung der Braunkohlenpläne nach Absatz 1 erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der sozialen und ökologischen Verträglichkeit des Abbau- oder des Sanierungsvorhabens erfolgt auf Kosten des Bergbauunternehmens oder des Trägers der Sanierungsmaßnahme.

§ 6 Aufstellung der Raumordnungspläne

(1) Im Verfahren nach § 9 des
Raumordnungsgesetzes
zu beteiligen sind insbesondere
1.
die staatlichen Behörden, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird,
2.
die Gebietskörperschaften im Geltungsbereich des Plans, ihre Zusammenschlüsse und die Spitzenverbände auf Landesebene,
3.
im sorbischen Siedlungsgebiet die Interessenvertretung der Sorben gemäß § 5 des
Sächsischen Sorbengesetzes
vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 59a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
die nach § 32 des
Sächsischen Naturschutzgesetzes
vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Naturschutzvereinigungen und
5.
die benachbarten deutschen Länder und ausländischen Staaten, soweit sie berührt sein können, nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit.
(2)
1
Die öffentliche Auslegung nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des
Raumordnungsgesetzes
erfolgt bei der Raumordnungsbehörde, den Landkreisen, den Kreisfreien Städten und den Regionalen Planungsverbänden im Planungsgebiet.
2
Der Entwurf des Landesentwicklungsplans mit Begründung und Umweltbericht ist dem Landtag frühzeitig zur Stellungnahme zuzuleiten.
(3) Die Bestimmungen zum Verfahren der Aufstellung und zur Bekanntmachung von Raumordnungsplänen gelten für die den Raumordnungsplänen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 des
Sächsischen Naturschutzgesetzes
beigefügten Inhalte der Landschaftsplanung entsprechend.
(4) Der Umweltbericht ist nach Durchführung der Beteiligung nach § 9 Absatz 2 des
Raumordnungsgesetzes
dauerhaft in das Internet zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit einzustellen.

§ 7 Erlass der Raumordnungspläne, Genehmigung der Regionalpläne, Bekanntmachung

(1) Der Landesentwicklungsplan wird von der Staatsregierung als Rechtsverordnung erlassen.
(2)
1
Regionalpläne werden von der Verbandsversammlung als Satzung erlassen und bedürfen der Genehmigung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde.
2
Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit der Regionalplan nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.
(3)
1
Über die Genehmigung nach Absatz 2 ist binnen sechs Monaten nach Antragstellung im Benehmen mit den sachlich betroffenen Staatsministerien zu entscheiden.
2
Aus wichtigen Gründen kann die Frist um bis zu sechs Monate verlängert werden.
3
Hierüber ist der Regionale Planungsverband unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
4
Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen versagt wird.
5
Die Erteilung der Genehmigung ist im Veröffentlichungsorgan des Regionalen Planungsverbandes bekannt zu machen.
(4)
1
Der Raumordnungsplan ist mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Absatz 3 des
Raumordnungsgesetzes
in das Internet einzustellen.
2
Wurden bei der Aufstellung des Raumordnungsplans ausländische Staaten beteiligt, ist diesen eine Ausfertigung des Raumordnungsplans mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Absatz 3 des
Raumordnungsgesetzes
zu überlassen.

§ 8 Planerhaltung

1
Zuständige Stelle im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 des
Raumordnungsgesetzes
ist der für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Planungsträger.
2
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist schriftlich geltend zu machen.

Abschnitt 3 Regionale Planungsverbände

§ 9 Planungsregionen, Regionale Planungsverbände

(1) Im Freistaat Sachsen bestehen
1.
der Regionale Planungsverband Leipzig-Westsachsen aus der Kreisfreien Stadt Leipzig sowie den Landkreisen Leipzig und Nordsachsen,
2.
der Planungsverband Region Chemnitz aus der Kreisfreien Stadt Chemnitz sowie dem Landkreis Mittelsachsen, dem Erzgebirgskreis, dem Vogtlandkreis und dem Landkreis Zwickau,
3.
der Regionale Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge aus der Kreisfreien Stadt Dresden sowie den Landkreisen Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sowie
4.
der Regionale Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien aus den Landkreisen Görlitz und Bautzen.
(2)
1
Die Regionalen Planungsverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2
Ihre Organe sind die Verbandsversammlung und die oder der Verbandsvorsitzende.
(3)
1
Die Regionalen Planungsverbände regeln ihre Rechtsverhältnisse im Rahmen dieses Gesetzes durch die Verbandssatzung.
2
Die Verbandssatzung ist von der Verbandsversammlung nach § 10 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zu beschließen.
3
Die Verbandssatzung muss den Sitz des Regionalen Planungsverbands, dessen Verfassung und Verwaltung, insbesondere die Zuständigkeit der Verbandsorgane, die Befugnisse der oder des Verbandsvorsitzenden und den Geschäftsgang, die Form der öffentlichen Bekanntmachung, die Bildung, die Zusammensetzung und die Aufgaben ständiger Ausschüsse sowie die Amtszeit der oder des Verbandsvorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter regeln.
³

§ 10 Verbandsversammlung

(1)
1
Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Regionalen Planungsverbandes.
2
Sie besteht aus den Landrätinnen und Landräten, den Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern der Kreisfreien Städte der Planungsregion sowie aus weiteren Verbandsrätinnen und Verbandsräten.
3
Diese werden von den Kreistagen und von den Stadträten der Kreisfreien Städte unverzüglich nach jeder Kreistags- und Stadtratswahl für die Dauer der Wahlperiode bestimmt.
4
Nach Ablauf der Wahlperiode führen sie die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Verbandsrätinnen und Verbandsräte weiter.
(2)
1
Jede Mitgliedskörperschaft hat je begonnene 75 000 Einwohnerinnen und Einwohner eine Verbandsrätin oder einen Verbandsrat zu bestimmen.
2
Die Anzahl der Verbandsrätinnen und Verbandsräte darf pro Mitgliedskörperschaft sechs nicht übersteigen.
3
Maßgebend sind die Einwohnerzahlen vom 30. Juni des der Kreistags- und Stadtratswahl vorausgehenden Jahres.
4
Für jede Verbandsrätin und jeden Verbandsrat nach Satz 1 ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen.
(3)
1
Zur Verbandsrätin oder zum Verbandsrat kann bestimmt werden, wer am Wahltag in den Landtag wählbar ist und seit mindestens sechs Monaten seinen Hauptwohnsitz in der Planungsregion hat.
2
Nicht bestimmt werden kann, wer Bedienstete oder Bediensteter einer Raumordnungsbehörde oder eines Regionalen Planungsverbandes ist.
(4)
1
Die Verbandsrätinnen und Verbandsräte sind ehrenamtlich als Vertreterinnen und Vertreter der Planungsregion tätig und an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.
2
Für ihre Rechtsstellung und den Ausschluss wegen Befangenheit gelten die §§
20
und 35 der
Sächsischen Gemeindeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
(5)
1
Die Verbandsversammlung soll beratende Mitglieder berufen.
2
Zu beratenden Mitgliedern sollen insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der im Verbandsgebiet tätigen Organisationen der Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und Gewerkschaften, des Umweltschutzes, der Kirchen sowie für den Regionalen Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien der Interessenvertretung der Sorbinnen und Sorben gemäß § 5 des
Sächsischen Sorbengesetzes
berufen werden.
3
Die Verbandsversammlung kann durch Beschluss zeitweilige beratende oder beschließende Ausschüsse bilden.

§ 11 Verbandsvorsitz

(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine ehrenamtliche Verbandsvorsitzende oder einen ehrenamtlichen Verbandsvorsitzenden und eine, einen oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(2)
1
Die oder der Verbandsvorsitzende hat den Vorsitz der Verbandsversammlung inne.
2
Sie oder er vertritt den Verband und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
3
Sie oder er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse vor und vollzieht deren Beschlüsse.

§ 12 Aufsicht, Finanzierung

(1)
1
Die Rechtsaufsicht über die Regionalen Planungsverbände führt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde.
2
§ 111 Absatz 3 und §§ 113 bis 122 der
Sächsischen Gemeindeordnung
gelten entsprechend.
(2)
1
Zur Erfüllung der ihnen übertragenen Pflichtaufgaben gewährt der Freistaat Sachsen jährlich
1.
dem Regionalen Planungsverband Leipzig-Westsachsen 1 015 000 Euro,
2.
dem Planungsverband Region Chemnitz 1 316 800 Euro,
3.
dem Regionalen Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge 715 500 Euro und
4.
dem Regionalen Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien 905 000 Euro.
2
Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich am 15. des zweiten Monats zu je einem Viertel des Jahresbetrags.
3
Die Kosten, die den Regionalen Planungsverbänden aus verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit von Regionalplänen und Braunkohlenplänen mit Ausnahme von Sanierungsrahmenplänen entstehen, trägt der Freistaat Sachsen.
4
Die Regionalen Planungsverbände sind von der Zahlung von Kosten für die Übermittlung und Nutzung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens in digitaler Form sowie für die Nutzung von Geodiensten der oberen Vermessungsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben befreit.
5
Die Regionalen Planungsverbände können, soweit ihre sonstigen Erträge zur Deckung ihres Finanzbedarfs nicht ausreichen, durch Beschluss der Verbandsversammlung von ihren Mitgliedern eine Umlage erheben.
6
Es kann die Anrechnung von Dienst- und Sachleistungen auf die Umlage zugelassen werden.
(3)
1
Zur Erfüllung der mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz verbundenen Planungsaufgaben werden den Regionalen Planungsverbänden für die hierfür erforderlichen Personal- und Sachmittel jährlich jeweils 350 000 Euro pro Verband befristet bis zum 31. Dezember 2027 gewährt.
2
Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich am 15.
3
des zweiten Monats zu je einem Viertel des Jahresbetrages.
4
Es ist bis zum 30. Juni 2026 zu prüfen, ob die Regionalen Planungsverbände über den 31. Dezember 2027 hinaus Haushaltsmittel im Zusammenhang mit den Aufgaben nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz benötigen.
(4)
1
Mit Ausnahme des § 72 Absatz 3 Satz 3 und 4 der
Sächsischen Gemeindeordnung
gelten für die Wirtschaftsführung der Verbände die §§ 72 bis 88, 88c, 89 und 103 bis 109 der
Sächsischen Gemeindeordnung
) entsprechend.
2
Die Verpflichtung des § 72 Absatz 3 Satz 1 der
Sächsischen Gemeindeordnung
ist auch dann erfüllt, wenn die Fehlbeträge, die im Haushaltsjahr entstehen, durch Verrechnung mit dem Basiskapital ausgeglichen werden.
3
Bei der Verrechnung nach Satz 2 darf das Basiskapital der einzelnen Planungsverbände einen Bestand von 5 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 jeweilig genannten Beträge nicht unterschreiten.
(5) Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde überprüft bis zum 31. Dezember 2019 und danach im Abstand von jeweils fünf Jahren die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz im Hinblick auf die Organisation und Finanzierung der Regionalen Planungsverbände.

Abschnitt 4 Umsetzung der Raumordnungspläne

§ 13 Raumordnerische Zusammenarbeit, Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen

(1)
1
Die Regionalen Planungsverbände gestalten im Interesse der Regionalentwicklung die raumordnerische Zusammenarbeit in den Planungsregionen.
2
Bei Handlungsfeldern mit hohem Koordinationsaufwand obliegt ihnen die konzeptionelle Vorbereitung und die Umsetzungsbegleitung.
3
Dabei gestalten sie die raumordnerische Zusammenarbeit insbesondere durch
1.
die kontinuierliche Erfassung und Bereitstellung raumbezogener Daten,
2.
die Initiierung und Koordination von regionalen und interkommunalen Netzwerken,
3.
Kooperationsstrukturen,
4.
regionale Foren und Aktionsprogramme zu aktuellen Handlungsanforderungen sowie
5.
Mitwirkung im Verfahren zur Förderung der Regionalentwicklung durch den Freistaat Sachsen gemäß der
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung der Regionalentwicklung
vom 25. April 2013 (SächsABl. S. 475), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
1
Die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 des
Raumordnungsgesetzes
haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen.
2
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit mit diesen abzustimmen.
(3) Die Kreisfreien Städte, die Landkreise und die Raumordnungsbehörden wirken auf die Verwirklichung der Raumordnungspläne hin.

§ 14 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen

Bei Entscheidungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 des
Raumordnungsgesetzes
ist die öffentliche Stelle berechtigt, das Verfahren für die Geltungsdauer einer befristeten raumordnerischen Untersagung auszusetzen.

§ 15 Raumordnungsverfahren

(1)
1
Die Raumordnungsbehörde berät den Träger der Planung oder Maßnahme über Art und Umfang der gemäß § 15 Absatz 2 des
Raumordnungsgesetzes
vorzulegenden Unterlagen.
2
Sie kann die Vorlage von Gutachten verlangen oder Gutachten einholen.
(2)
1
Die Frist nach § 15 Absatz 4 Satz 2 des
Raumordnungsgesetzes
kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn dies auf Grund der Beteiligung ausländischer Staaten geboten ist.
2
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes ist das Raumordnungsverfahren nach den Bestimmungen des § 16 Absatz 1 des
Raumordnungsgesetzes
durchzuführen.
(3)
1
Von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens soll abgesehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit der Planung oder Maßnahme bereits auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist; dies gilt insbesondere, wenn offensichtlich ist, dass die Planung oder Maßnahme
1.
Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht oder
2.
den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennutzungsplans oder Bebauungsplans entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit dieser Planung oder Maßnahme nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung bestimmt.
2
§ 16 Absatz 2 des
Raumordnungsgesetzes
bleibt unberührt.
(4) § 49 Absatz 1 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung.
(5) Auf Antrag des Planungs- oder Maßnahmeträgers führt die Raumordnungsbehörde ein Raumordnungsverfahren entsprechend § 15 des Raumordnungsgesetzes und den Absätzen 1 bis 4 für ein raumbedeutsames Vorhaben durch, für das kein Raumordnungsverfahren nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des
Raumordnungsgesetzes
in Verbindung mit § 1 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 35 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschrieben ist.

§ 16 Zielabweichungsverfahren

1
Die Abweichung von Zielen der Raumordnung im Einzelfall nach § 6 Absatz 2 des
Raumordnungsgesetzes
bedarf der Zulassung durch die Raumordnungsbehörde in einem besonderen Verfahren (Zielabweichungsverfahren).
2
Vor der Zulassung ist den in ihrem Aufgabenbereich berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3
Das Zielabweichungsverfahren kann mit einem Raumordnungsverfahren verbunden werden.
4
Sofern raumbedeutsame Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes der Planfeststellung und eines Zielabweichungsverfahrens bedürfen, sollen beide Verfahren zeitlich parallel und in enger Abstimmung durchgeführt werden; in diesen Fällen ist über das Zielabweichungsverfahren innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.
5
Bei der Entscheidung über das Zielabweichungsverfahren sind die Belange des vorbeugenden Hochwasserschutzes zu berücksichtigen.

§ 17 Raumbeobachtung, Raumordnungsbericht, Raumordnungskataster

(1)
1
Der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde obliegt die landesweite Raumbeobachtung.
2
Die landesweite Raumbeobachtung erfasst und analysiert fortlaufend die raumbedeutsamen Entwicklungen.
3
Raumbedeutsame Entwicklungen sind insbesondere Planungen und Maßnahmen mit Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplans.
4
Hierüber erstellt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde zur Unterrichtung des Landtags regelmäßig, mindestens einmal in jeder Legislaturperiode, einen Bericht (Raumordnungsbericht).
5
Hiervon unberührt bleibt die von den Regionalen Planungsverbänden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung durchzuführende Raumbeobachtung.
(2)
1
Die Raumordnungsbehörde führt ein Raumordnungskataster, in dem Informationen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen verfügbar sein müssen.
2
Näheres zum Inhalt des Raumordnungskatasters bestimmt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde durch Rechtsverordnung.
(3) Die Daten der landesweiten Raumbeobachtung und das Raumordnungskataster werden integriert und aufeinander abgestimmt als zentrales Geoinformationssystem (Fachinformationssystem Raumordnung) geführt.
(4)
1
Jede und jeder kann Auszüge und Auskünfte aus dem Raumordnungskataster erhalten sowie Einsicht nehmen, soweit öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen.
2
Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde wird ermächtigt, Einzelheiten zum Verfahren zur Gewährung der Einsichtnahme und der Erteilung von Auskünften durch die Raumordnungsbehörde durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 18 Mitteilungs- und Auskunftspflicht

(1)
1
Die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des
Raumordnungsgesetzes
sind verpflichtet, der Raumordnungsbehörde unaufgefordert die von ihnen beabsichtigten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen unverzüglich zur Führung des Raumordnungskatasters mitzuteilen sowie unverzüglich über wesentliche Änderungen zu informieren.
2
Die Gemeinden informieren die Raumordnungsbehörde bei Wirksamwerden der Flächennutzungspläne und bei Inkrafttreten der Bebauungspläne über deren Inhalt und deren räumlichen Geltungsbereich.
3
Behörden sind darüber hinaus verpflichtet, der Raumordnungsbehörde die im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu ihrer Kenntnis gelangten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen.
(2)
1
Private Vorhabenträger sind verpflichtet, der Raumordnungsbehörde auf Verlangen Auskunft über Planungen und Maßnahmen zu erteilen, soweit diese für die Raumordnung und Landesplanung von Bedeutung sein können.
2
Die Auskünfte sind bei berechtigtem Interesse vertraulich zu behandeln.
(3) Die Mitteilungen und Auskünfte sind in digitaler Form als Geodaten gemäß § 2 Absatz 1 des
Sächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes
vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 507) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu übermitteln, wenn sie in dieser Form für die mitteilungs- und auskunftspflichtige Stelle oder Person verfügbar sind.
(4) Die Raumordnungsbehörde unterrichtet die Regionalen Planungsverbände über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in der jeweiligen Planungsregion.

Abschnitt 5 Raumordnungsbehörden, Schlussbestimmungen

§ 19 Raumordnungsbehörden, sachliche Zuständigkeit

(1) Oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde ist das Staatsministerium für Regionalentwicklung.
(2) Raumordnungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen.
(3) Zuständig ist die Raumordnungsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 20 Übergangsregelungen

(1) Am 1. August 2008 geltende Regionalpläne der Planungsregionen Westsachsen, Chemnitz-Erzgebirge und Südwestsachsen gelten in den Gebieten, für die sie erstellt wurden, bis zum Inkrafttreten neuer Regionalpläne fort.
(2) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 gilt für die notwendigen Inhalte des Raumordnungskatasters die Anlage zum
Landesplanungsgesetz
vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 174), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist.
(3)
1
In Ausnahme zu § 16 gilt zur Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen, welche gemäß § 2
Erneuerbare-Energien-Gesetz
vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, im öffentlichen Interesse sind und der öffentlichen Sicherheit dienen, § 6 Absatz 2 des
Raumordnungsgesetzes
mit der Maßgabe, dass im Benehmen mit der Raumordnungsbehörde von der Festlegung des Ziels 5.1.3 des
Landesentwicklungsplans 2013
und den entsprechenden Festlegungen in den Regionalplänen im jeweiligen Zulassungsverfahren von der für das jeweilige Vorhaben zuständigen Zulassungsbehörde Abweichungen zugelassen werden können, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist.
2
Die Zulassung erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden und im Benehmen mit dem Regionalen Planungsverband, in dessen Plangebiet sich das Vorhaben befindet.
3
Als betroffene Gemeinden gelten alle Gemeinden, auf deren Gebiet das Vorhaben geplant ist.
4
Die Raumordnungsbehörde gibt ihre Stellungnahme nach Satz 1 innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die zuständige Zulassungsbehörde ab.
5
Die Frist kann aus wichtigem Grund einmalig um bis zu einem Monat verlängert werden.
6
Satz 1 gilt für Zulassungsverfahren, die vor dem 31. Dezember 2027 eingeleitet worden sind.
7
Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde überprüft und bewertet unter Einbeziehung der obersten Immissionsschutzbehörde die Auswirkungen der nach Satz 1 zugelassenen Abweichungen und erstattet dem Landtag zum 31. Dezember 2026 Bericht.
(4)
1
Zur Bewältigung der Herausforderungen des demografischen Wandels und zur Stärkung des kreisangehörigen Raums gilt § 6 Absatz 2 des
Raumordnungsgesetzes
mit der Maßgabe, dass die jeweils zuständige Bauaufsichtsbehörde im Benehmen mit der Raumordnungsbehörde von der Festlegung des Ziels 2.2.1.6 des
Landesentwicklungsplans 2013
im Baugenehmigungsverfahren Abweichungen zulassen kann.
2
Abweichungen durch die Bauleitplanungen sind im Einvernehmen mit der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde zulässig.
3
Die Abweichungen nach den Sätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar sind.
4
Vor der Entscheidung über die Abweichung nach Satz 1 ist die Gemeinde anzuhören, sofern diese nicht selbst zuständige Bauaufsichtsbehörde ist.
5
Die Raumordnungsbehörde gibt ihre Stellungnahme nach Satz 1 innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde ab.
6
Die Frist kann aus wichtigem Grund um bis zu einem Monat verlängert werden.
7
Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Zulassungs- und Planungsverfahren, die vor dem 31. Dezember 2027 eingeleitet worden sind; für Planungsverfahren gilt der Zeitpunkt des Planaufstellungsverfahrens nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des
Baugesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist.
8
Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde überprüft und bewertet die Auswirkungen der Abweichungen nach Satz 1 und erstattet dem Landtag zum 31. Dezember 2026 Bericht.
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1
Inhaltsübersicht geändert durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
2
§ 4a eingefügt durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
3
§ 9 geändert durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
4
§ 10 geändert durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
5
§ 11 geändert durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
6
§ 12 geändert durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
7
§ 17 geändert durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
8
§ 18 geändert durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
9
§ 19 geändert durch
Artikel 4 der Verordnung vom 12. April 2021
(SächsGVBl. S. 517)
10
§ 20 geändert durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705) und durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2024
(SächsGVBl. S- 522)
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