Gesetz zu dem Zweiten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
                            Gesetz 
    zu dem Zweiten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 8. Juli 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Sächsische Landtag hat am 23. Juni 1994 das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1
                            (1) Dem am 31. Mai 1994 in Greiz unterzeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweiten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Mit Inkrafttreten des Staatsvertrages ist Cunsdorf eine selbständige Gemeinde und gehört ab dem 1. August 1994 zum Elstertalkreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            In der Gemeinde Cunsdorf werden unverzüglich ein Gemeinderat und ein Bürgermeister nach den Bestimmungen des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937) und der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 773) gewählt; die Wahlperiode des Gemeinderats endet mit dem Ende der Wahlperiode der am 12. Juni 1994 im Freistaat Sachsen gewählten Gemeinderäte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Die Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt den Wahltag und bestellt bis zum Amtsantritt der neugewählten Organe einen Beauftragten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit seiner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2
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                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 8. Juli 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Landtagspräsident
          Erich Iltgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
          In Vertretung 
          Heinz Eggert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister des Innern 
          Heinz Eggert