Landesbank Sachsen Umwandlungsgesetz - SachsenLBUmwG
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Gesetz zur Umwandlung der Landesbank Sachsen Girozentrale in eine Aktiengesellschaft (Landesbank Sachsen Umwandlungsgesetz – SachsenLBUmwG)

Gesetz zur Umwandlung der Landesbank Sachsen Girozentrale in eine Aktiengesellschaft
(Landesbank Sachsen Umwandlungsgesetz – SachsenLBUmwG)
erlassen als Artikel 1 des
Gesetzes zur Umwandlung der Landesbank Sachsen Girozentrale in eine Aktiengesellschaft und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 4. Juli 2007

§ 1 Formwechselnde Umwandlung in eine Aktiengesellschaft

(1) Am Tag des Inkrafttretens dieser Vorschrift erfolgt die formwechselnde Umwandlung der Landesbank Sachsen Girozentrale (Sachsen LB) in eine Aktiengesellschaft.
(2)
1
Die Anteilseigner der Sachsen LB im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift gelten als Gründer der Aktiengesellschaft; diese stellen deren Satzung fest.
2
Die Anteilseigner der Sachsen LB im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung übernehmen das Grundkapital der Aktiengesellschaft.
(3)
1
Die Aktiengesellschaft führt die Firma „Landesbank Sachsen Aktiengesellschaft“ und hat ihren Sitz in Leipzig.
2
Firma und Sitz können durch die Satzung geändert werden.
(4) Die Vorschriften des Ersten Teils des Fünften Buches des
Umwandlungsgesetzes
vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 S. 428), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542) geändert worden ist, sind nicht anzuwenden.

§ 2 Anmeldung des Formwechsels

Der Formwechsel ist durch den Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

§ 3 Wirkung der Eintragung

Die Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister hat folgende Wirkungen:
1.
Die Sachsen LB besteht als Aktiengesellschaft weiter.
2.
Die Anteilseigner der Sachsen LB im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung sind an der Aktiengesellschaft nach Maßgabe des
Aktiengesetzes
und der Satzung als Aktionäre beteiligt.

§ 4 Haftung

Die Haftung für bestehende Verbindlichkeiten der Sachsen LB nach Maßgabe des § 67 des
Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe
vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 347) geändert worden ist, bleibt unberührt.

§ 5 Übergangsmandat im Betrieb der Aktiengesellschaft

(1)
1
Die Aufgaben des Betriebsrats im Betrieb der Aktiengesellschaft nimmt übergangsweise der bisherige Personalrat nach den Bestimmungen des
Betriebsverfassungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Artikel 221 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2434), in der jeweils geltenden Fassung, wahr.
2
Das Übergangsmandat des jeweiligen Personalrats endet, sobald in dem Betrieb ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens sechs Monate nach der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister.
(2) Absatz 1 gilt für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie für die Schwerbehindertenvertretung der Sachsen LB entsprechend.

§ 6 Fortgeltung von Dienstvereinbarungen

Die in der Sachsen LB im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in der Aktiengesellschaft bis zum Inkrafttreten neuer Regelungen als Betriebsvereinbarungen weiter.
¹

§ 7 Abgabenfreiheit

(1) Rechtsänderungen aufgrund der formwechselnden Umwandlung der Sachsen LB in eine Aktiengesellschaft sind frei von landesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Auslagen.
(2) Für die im Zusammenhang mit den Rechtsänderungen stehenden Eintragungen in das Grundbuch und die sonstigen gerichtlichen Geschäfte werden Gebühren und Auslagen nach dem Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (
Kostenordnung
) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 141), in der jeweils geltenden Fassung, nicht erhoben.
1
§§ 4 bis 6 treten am Tag des Wirksamwerdens des Formwechsels in Kraft. [Wirksamwerden des Formwechsels am 26. Oktober 2007 lt. Bek. vom 18. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 98)]
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